B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2947/2014
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fawaz Hajo, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).
E-2947/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. April 2014 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 14. Mai 2014 wurde er vom Bundesamt für Migration
(BFM) zur Person befragt. Anschliessend wurde ihm das rechtliche Gehör
in Bezug auf die Kantonszuweisung gewährt. Dabei äusserte er den
Wunsch, in der Nähe seiner Geschwister im Kanton Zürich untergebracht
zu werden. Es gäbe keine bestimmten Gründe dafür, er möchte lediglich
in der Nähe seiner Geschwister sein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer
dem Kanton St. Gallen zu und lehnte dessen Ersuchen um Zuweisung in
den Kanton Zürich ab.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen den Zuweisungsentscheid des BFM Be-
schwerde ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei
dem Kanton Zürich oder dem Kanton Aargau zuzuweisen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
E-2947/2014
Seite 3
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, welcher als lex specialis
der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG), kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3.2 Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich neben den Mitgliedern
der Kernfamilie – also Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder – auch
weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Neffe/Nichte berufen, so-
fern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen be-
steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die
eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftli-
che Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass sich der Beschwerdeführer infolge seiner Volljährigkeit nicht auf den
Begriff der Kernfamilie berufen könne und im Weiteren aus den Akten
auch keine Abhängigkeit zwischen ihm und seinen Geschwistern ersicht-
lich sei.
E-2947/2014
Seite 4
5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzliche Entscheidung umzustossen. Der Wunsch, aufgrund der
seelischen und körperlichen Belastungen durch den Bürgerkrieg in der
Nähe der Geschwister leben zu können, ist zwar verständlich, vermag
aber per se kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.
Ebenso wenig ist eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
zu erkennen, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht
wurde. Es konnte mithin kein gesetzlicher Grund für einen Kantonswech-
sel vorgebracht werden. Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf
hin, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister in Nachbarkanto-
nen und somit nicht weit voneinander entfernt leben. Sie hat somit das
Gesuch um einen Kantonswechsel zu Recht abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Ge-
such nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], [SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2947/2014
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführerr
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: