B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2947/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Familienzusammenführung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
E-2947/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 anerkannte das BFM den Vater der
Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 ersuchte er das BFM um Familienzu-
sammenführung mit zwei Töchtern, darunter die Beschwerdeführerin.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 – am 23. März 2015 eröffnet – lehnte
das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte der
Beschwerdeführerin sowie deren Schwester die Einreise in die Schweiz
nicht.
C.
Mit Eingabe, datiert vom 1. April 2015 – bei der Schweizerischen Botschaft
in Sri Lanka am 22. April 2015 eingegangen – focht die Beschwerdeführe-
rin die vorinstanzliche Verfügung an und stellte zugleich ein Gesuch um
humanitäres Einreisevisum.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Es ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, soweit diese die Verfü-
gung der Vorinstanz anficht, zuständig und behandelt sie endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Für die Behandlung
des Gesuchs um humanitäres Visum ist dagegen das SEM zuständig. In
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG wird jenes daher an das SEM über-
wiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung. Als unmittelbar Betroffene hat sie aber ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen
Verfügung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie die vo-
rinstanzliche Verfügung anficht, einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-2947/2015
Seite 3
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eröffnet wird das vorliegende
Urteil an den Verfügungsadressaten und Vater der Beschwerdeführerin.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Bestimmung (Art. 51
aAbs. 2 AsylG), dass unter bestimmten Umständen auch weitere nahe An-
gehörige (so etwa volljährige Kinder) ins Familienasyl aufgenommen wer-
den können, wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dez. 2012,
mit Wirkung seit 1. Februar 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455,
2011 7325) aufgehoben.
6.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der zutreffenden Begründung ab, die
E-2947/2015
Seite 4
Beschwerdeführerin sei nach Schweizer Recht bereits volljährig. Ihre Voll-
jährigkeit bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist eine notwendige
Voraussetzung nicht erfüllt. Ausserdem befindet sie sich noch in ihrem Hei-
matstaat. Somit erfüllt sie auch diese Voraussetzung nicht. Ihre Ausführun-
gen zu ihrer Lage in Sri Lanka sind unbehelflich. Nach dem Gesagten hat
die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abge-
lehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2947/2015
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um humanitäres Visum wird der Vorinstanz zur Behandlung
überstellt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils mittels
beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtsklasse zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Vater der Beschwerdeführerin sowie an das
SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer