B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2948/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
13. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwischenhalt in
Italien am 15. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl er-
suchte. Am 20. April 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am 30. April 2009 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus
B._______. Ende 2006 habe er mit der Schule aufgehört und sich aus
Angst an verschiedenen Orten versteckt. Er werde in Sri Lanka von der
sri-lankischen Armee, der Karuna-Gruppe und der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gesucht, da am 15. Juli 2006 in der Nähe eines Tem-
pels eine Bombe explodiert sei. Die Bombe sei von den LTTE gelegt wor-
den und gegen die sri-lankische Armee gerichtet gewesen. Infolgedessen
habe die sri-lankische Armee alle jungen Männer aus B._______ gesucht.
Zu diesem Zweck sei die Armee auch in sein Haus gekommen und habe
seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt, während er sich ver-
steckt habe. Die Armee habe ihn verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein,
da sein Name auf einer Liste für die Absolvierung eines Kampftrainings
bei den LTTE gestanden sei, die zur Armee gelangt sei. Besagtes Kampf-
training habe er jedoch nicht absolviert und Mitglied der LTTE sei er auch
nicht. Am 4. August 2006 sei dann der Mann seiner Cousine und weitere
17 Personen von unbekannten Personen getötet worden. Aus dem glei-
chen Grund sei er zudem seit 2008 ein bis zwei Mal von der Karuna-
Gruppe gesucht worden. Er habe sich folglich bei sich zu Hause, bei
Verwandten und in der Kirche versteckt. Die LTTE hätten ihn hingegen
gesucht, um ihn ins Trainingscamp für eine Kampfausbildung mitzuneh-
men, da dies gemäss den Angaben der LTTE obligatorisch sei. Dies sei
im März 2007 gewesen. Ausserdem erwähnte er, dass er ca. Ende Mai
2006 von der Armee aus seinem Haus geholt und im Rahmen eines
Round-up zu einem Schulhaus in B._______ gebracht und fünf bis sechs
Stunden festgehalten worden sei. Dort sei er mit einem Gewehr geschla-
gen und misshandelt worden, da die Armee habe wissen wollen, wer die
Nacht zuvor in ihr Dorf gekommen sei. Überdies habe er Angst vor den
Leuten im weissen Van, da diese viele Leute verschleppt und erschossen
hätten. Am 10. April 2009 sei er mit dem Zug nach Colombo gefahren und
habe sich dort zwei Tage beim Schlepper zu Hause in C._______ auf-
gehalten. Am 13. April 2009 sei er dann von Colombo nach Italien geflo-
gen mit einem zweistündigen Zwischenhalt an einem ihm unbekannten
Ort. Anschliessend sei er von einem Tamilen mit einem Personenwagen
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an einen weiteren unbekannten Ort und am darauffolgenden Tag in die
Schweiz gefahren worden. Er sei mit einem sri-lankischen Pass auf den
Namen D._______ gereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 19 f. der Eingabe auf-
geführten Beweismittel (1 bis 22), Beschwerde ein und beantragte, es sei
ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die von ihm
eingereichten Beweismittel und eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom
26. April 2012 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neube-
urteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung auf-
zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu
gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen. Dem Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ab.
Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremi-
ums mit. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beilagen
23 bis 27 zu den Akten und mit Eingabe vom 6. Juni 2012 legte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote vor.
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F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beila-
gen 28 bis 32 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 hiess der Instruktionsrichter den
Antrag auf Einsicht in die auf Aktenstück A21 aufgeführten Beweismittel 1
bis 3 gut. Der Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A8 bis A14 wurde
hingegen abgewiesen ebenso das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist
zur Ergänzung der Beschwerde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
angesetzt. Am 18. Juli 2012 leistete der Beschwerdeführer den einver-
langten Betrag fristgerecht.
H.
Mit Verfügung vom 7. August 2012 wurde das BFM eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 verwies das BFM auf seine Erwägungen
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 reichte der Beschwerdeführer die Bei-
lagen 33 bis 52 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. April 2012 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
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kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Originalurkunden). Die Tatsache allein, dass die Ergeb-
nisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die
Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Partei-
vorbringen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Be-
schwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in
diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
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sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.
15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien rich-
tet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die
Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde
auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwen-
dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonde-
ren Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung
von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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