B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2949/2015
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch MLaw Remo Grond, (…,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Februar 2013 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das BFM das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2013
wurde mit Urteil E-5663/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Ja-
nuar 2014 abgewiesen.
Ein am 17. Februar 2014 (Eingang BFM) eingereichtes Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers lehnte das BFM mit Verfügung vom 10.
März 2014 ab. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wie-
dererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche als Mehrfachge-
such entgegengenommen wurde. Dabei machte er unter Hinweis auf seine
im ersten Asylgesuch genannten Verfolgungsvorbringen im Wesentlichen
geltend, er sei in der Türkei für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) poli-
tisch aktiv gewesen und deshalb ins Visier der Polizei geraten. Er sei ein-
mal von Angehörigen der Anti-Terroreinheit entführt und dabei unter Dro-
hungen zum Ausführen eines Mordauftrags aufgefordert worden. Deshalb
sei er untergetaucht. Seither sei er von der Polizei gesucht worden. Dies
könne er nun mit einem Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Ga-
ziantep (Ykalama Emri) belegen. Zudem könne seine Verfolgungssituation
in der Türkei einem Anwaltsschreiben entnommen werden. Im Falle einer
Rückkehr in die Türkei müsse er wie viele tausend andere Aktivisten der
nun verbotenen BDP mit einer Verhaftung und einem unfairen Strafverfah-
ren rechnen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den
erwähnten Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep
(Ykalama Emri) vom (…) 2013 sowie das Schreiben des Rechtsanwaltes
B._______ vom 7. Februar 2014 samt deutschen Übersetzungen zu den
Akten.
Für den weiteren Inhalt des Gesuches wird auf die Akten verwiesen.
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Seite 3
C.
Die Vorinstanz unterzog den eingereichten Festnahmebefehl einer inter-
nen Dokumentenprüfung und kam dabei zum Schluss, dass es sich dabei
um eine Totalfälschung handle.
D.
Am 1. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche In-
halt der Dokumentenprüfung zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das
rechtliche Gehör erteilt.
E.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 19. September 2014
Stellung und hielt dabei an der Echtheit des Dokumentes fest.
F.
Am 16. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau in
der Türkei unter polizeilichen Druck geraten sei.
G.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2015, eröffnet am 9. April 2015,
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesent-
lichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug in die
Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Im Wei-
teren wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheis-
sen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei
festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden
und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Gleichzeitig wurden
Belege zur Mitgliedschaft bei der BDP, Auszüge aus einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; "Türkei: Die aktuelle Situation der
Kurden", AUREL SCHMID, 20. Dezember 2010) sowie die bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl
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und Anwaltsschreiben samt deutscher Übersetzung) als Beweismittel ein-
gereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 erhob die zuständige Instrukti-
onsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–.
J.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 wurde durch den mandatierten Rechtsver-
treter um Ratenzahlung des einverlangten Kostenvorschusses ersucht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um Raten-
zahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des aus-
stehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt.
L.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 beantragte die Vor-in-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
unter Hinweis auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom 23. August
2013 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des or-
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dentlichen Asylverfahrens bereits übereinstimmend bzw. als nicht asylrele-
vant eingestuft worden. Der im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesu-
ches als Beweismittel eingereichte Festnahmebefehl sei anlässlich einer
amtsinternen Dokumentenprüfung als Fälschung bezeichnet worden. So
falle bei diesem Dokument "Yakalama Emri" der Behörden von Gaziantep
vom (…) 2013 zunächst auf, dass es sich dabei um ein rein amtsinternes
Dokument handle, bei dem sich die Frage stelle, wie der Beschwerdeführer
in dessen Besitz habe gelangen können. Zudem würden widersprüchliche
Aussagen zur Beschaffung dieses Dokumentes existieren. Im Schreiben
des schweizerischen Rechtsvertreters vom 13. Juni 2014 stehe auf Seite
4, dass der türkische Anwalt dieses Dokument bei den Behörden in Gazi-
antep erhalten habe. Im Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts
vom 7. Februar 2014 stehe jedoch, dass er bei den türkischen Behörden
nichts über eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers erfahren
habe. Dies impliziere, dass er auch keine Beweisdokumente von den tür-
kischen Behörden zu einem ihn betreffenden Strafverfahren habe erhalten
können. Weiter sei der Absender des Schreibens nicht klar. Es könne sich
sowohl um eine Staatsanwaltschaft als auch um ein Gericht handeln. So
sei das Dokument sowohl von einem Staatsanwalt als auch von einem Ge-
richtsschreiber unterzeichnet worden. Eine solche Doppelunterschrift von
zwei verschiedenen Behörden sei jedoch unüblich, da dadurch die Gewal-
tentrennung, die auch in der Türkei gelte, nicht befolgt worden wäre. Ge-
stützt auf das Dokument müsste gegen den Beschwerdeführer im Jahre
2012 Anklage erhoben und im Jahre 2013 durch das ACM-Gericht in Gazi-
antep ein Urteil in einem Strafverfahren gegen ihn ausgesprochen worden
sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Asylverfahren nie so etwas
geltend gemacht. Dem Dokument zufolge müsste er zudem eine Anklage-
wie auch eine Urteilsschrift einreichen können, was er bisher nicht getan
habe. Dies sei befremdend, da er einen türkischen Anwalt damit beauftragt
haben wolle. Weiter werde dem Beschwerdeführer im Dokument die Mit-
gliedschaft bei einer verbotenen Organisation wie auch Propaganda für
diese verbotene Organisation vorgeworfen. Als Tatort sei Gaziantep aufge-
führt, obwohl er seinen Angaben zufolge in Adana wohnhaft gewesen sei.
Das im Dokument aufgeführte C._______ wäre jedoch sachlich und örtlich
gar nicht zuständig für das geltend gemachte Strafverfahren. Schliesslich
hätte eine tatsächliche Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers
in der Türkei in die im ersten Asylverfahren vorliegenden Botschaftsabklä-
rung vom 24. April 2013 sicher Eingang gefunden. Die Einwände des Be-
schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet,
die ausführliche und fundierte Dokumentenprüfung in Zweifel zu ziehen.
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Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, wonach die in der Türkei le-
bende Ehefrau von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt werde,
keinen zusätzlichen Beweiswert für die angebliche Verfolgungsgefahr in
der Türkei zu entfalten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, der vom Be-
schwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches dargelegte Sach-
verhalt und die eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend und un-
sorgfältig geprüft worden, indem auf die Erkenntnisse im ersten Asylver-
fahren verwiesen worden sei. Der Inhalt, der überprüft worden sei, basiere
einerseits auf einem Übersetzungsfehler; zudem habe eine Präjudizierung
durch den bereits gefällten Entscheid (recte: Verfügung und Urteil des ers-
ten Asylverfahrens), bei dem der fragliche Festnahmebefehl noch nicht
habe berücksichtigt werden können, zu einer Fehleinschätzung geführt. So
beziehe sich das Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Februar 2014
nicht auf das im Rahmen des Mehrfachgesuches eingereichte Dokument,
da er dieses erst später erhalten habe. So habe der türkische Anwalt zwi-
schen Januar und Februar 2014 erfolglos versucht, bei den türkischen Be-
hörden Informationen über die Situation des Beschwerdeführers zu erhal-
ten. Später habe er es nochmals versucht und habe schlussendlich das
eingereichte Dokument vom (…) 2013 erhalten. Weiter sei in diesem Do-
kument das Wort "katip" als "Gerichtschreiber" übersetzt worden. Indessen
bedeute dieses Wort "Protokollführer". Zudem könne der darin aufgeführte
Tatort Gaziantep, obwohl der Beschwerdeführer in Adana wohne, nicht als
Indiz für das Vorliegen einer Fälschung gelten. Die schwierige Situation
des Beschwerdeführers und bestehende Gefahr im Falle einer Rückkehr
in die Türkei seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner Tätigkeit für die BDP in der Türkei durch die Polizei unter
Druck gesetzt und am 19. Januar 2013 entführt und mit Todesfolgen be-
droht worden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches des Be-
schwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, über-
zeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung und
rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als
unglaubhaft bezeichnet hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen vollumfänglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Sie geben
keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei
vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
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5.1 Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wo-
nach die Vorinstanz bei der Prüfung des Mehrfachgesuches, insbesondere
zum Inhalt des als Beweismittel eingereichten Dokumentes "Yakalama
Emri" zu Unrecht auf die im ersten Asylverfahren gemachten Erwägungen
abgestellt (Präjudizierung) habe. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Be-
schwerdeführer bringt in seiner als zweites Asylgesuch entgegengenom-
menen Eingabe vom 13. Juni 2014 zwar neue Verfolgungsgründe – einen
von der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep erlassenen Festnahmebefehl
vom 17. März 2013 – vor. Diese bauen kausal auf eine Sachverhaltsbasis
– Druckausübung seitens der türkischen Behörden wegen seiner politi-
schen Tätigkeit für die BDP – auf, welche bereits Gegenstand einer wegen
Unglaubhaftigkeit abschlägigen Würdigung im Rahmen des rechtskräftig
abgeschlossenen ersten Asylverfahrens war. Infolgedessen ist die
Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung rechtslogisch
konsequent, wonach damit auch die neuen Gründe, welche vorwiegend
auf einem als Totalfälschung qualifizierten Beweismittel beruhen, ihrer
Glaubhaftigkeit entbehren. Die diesbezüglich erfolgte Beweismittelwürdi-
gung des SEM ist vollumfänglich zu stützen. Dies gilt insbesondere für die
amtsinterne Dokumentenprüfung, welche ergeben hat, dass es sich beim
eingereichten Festnahmebefehl um eine Totalfälschung handelt. Die Vo-
rinstanz hat die Gründe, welche zu diesem Schluss geführt haben, aus-
führlich und überzeugend dargelegt. Es kann daher auf diese verwiesen
werden. Insbesondere vermag der Erklärungsversuch des Beschwerde-
führers, wonach das Wort "katip" falsch übersetzt worden sei, da es "Pro-
tokollführer" bedeute, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ausserdem
ist weiterhin nicht klar, wieso der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben
zufolge ausser einem Aufenthalt im Irak Ende 2012 seit 25 Jahren in Adana
gelebt und auch nie angegeben hat, sich ausserhalb seiner Heimatregion
aufgehalten respektive politisch betätigt zu haben oder von anderen Be-
hörden gesucht worden zu sein (vgl. Akten A4 und A8 S. 4 ff.), ausgerech-
net von den Behörden in Gaziantep gesucht werden sollte. Gemäss dem
Festnahmebefehl sollen gegen den Beschwerdeführer wegen einer von
ihm am (…) 2012 begangenen Straftat (Mitgliedschaft bei der Organistion
und Propagandabetreibung) im Bezirk D._______ im Jahre 2012 Ermitt-
lungen eingeleitet worden sein, einem Zeitpunkt, in dem er sich noch in
Adana aufgehalten hat. Von derartigen Problemen mit den Behörden in
Gaziantep hätte der Beschwerdeführer, der sich noch bis am 7. Februar
2013 in Adana aufgehalten habe, oder zumindest seine Familie Kenntnis
haben müssen, zumal in dieser Angelegenheit anfangs 2013 ein Gerichts-
entscheid ergangen sein soll. In diesem Zusammenhang ist auch nicht
nachvollziehbar, dass der türkische Anwalt trotz früheren Nachforschungen
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erst jetzt von einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Festnahme-
befehl durch die dortigen Behörden erfahren haben soll. Es kann auf eine
weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbrin-
gen verzichtet werden.
5.2 Insgesamt vermögen die geltend gemachten Vorbringen und die ein-
gereichten Beweismittel keine Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers zu belegen. In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
seinem zweiten Asylgesuch keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machten konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2 f.) ist vorab Fol-
gendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende
Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der
Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die
erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstel-
lung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil
nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind,
könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegwei-
sungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzo-
gene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch voll-
streckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz
im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG je-
doch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut ver-
fügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, son-
dern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie
geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum
BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die
Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitin-
stanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Be-
schwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird.
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6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter Hinweis auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitin-
stanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens nicht erfüllt. Die Be-
schwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitge-
hend unbestritten und beschränkt sich auf die Behauptung, der Beschwer-
deführer müsse aufgrund der Verfolgungssituation mit schwerwiegenden
physischen und psychischen Konsequenzen rechnen. Angesichts des hie-
vor Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
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Seite 11
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. Juni 2015 ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: