B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2950/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
E-2950/2012
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-
lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, aus B._______ (Provinz
Jaffna), seinen Heimatstaat am 2. April 2009. Über Dubai und Italien reis-
te er am 6. April 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und der Anhörung vom
30. April 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er habe zwischen 2005 und August 2008 als Minenräumer bei der (…)
gearbeitet. Zwei Arbeitskollegen von ihm seien erschossen worden, und
er sei daraufhin von ihm unbekannten Leuten gesucht worden. Diese
Personen hätten von ihm verlangt, dass er ihnen die entfernten Minen
gebe. Sie hätten ihn auch über seine Arbeitskollegen ausgefragt und ihm
vorgeworfen, er würde sowohl die Armee als auch die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützen. Als er sich geweigert habe, die Minen
abzugeben, hätten sie ihm gedroht. Er sei von diesen Personen etwa 15
Mal befragt und bedroht worden. Es seien auch Arbeitskollegen von ihm
verschwunden, weshalb die (…) in Erwägung gezogen habe, ihre Aktivitä-
ten in C._______ einzustellen. Er habe seinem Vorgesetzten gemeldet,
dass er belästigt werde, dieser habe jedoch gesagt, er könne ihm (Be-
schwerdeführer) nicht helfen, woraufhin er seine Arbeit gekündigt habe.
Dieselben Personen hätten ihn danach erneut aufgesucht und gefragt,
warum er seine Arbeit niedergelegt habe und wohin er gehen wolle; er
müsse in C._______ bleiben. Anfänglich habe er keinen Clearance-
Schein bekommen, weshalb er sich zunächst versteckt gehalten habe.
Schliesslich habe er durch Bestechung an einen gelangen können und
C._______ am 25. März 2009 verlassen.
Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer folgende Do-
kumente zu den Akten: eine Fotografie, die ihn mit 3 Mitarbeitern zeige,
zwei Zeitungsartikel vom (…) und vom (…) 2007, welche über die Er-
schiessung seiner beiden Arbeitskollegen berichten, ein Schreiben der
Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 7. April 2009, eine
Bescheinigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 2. April 2009, ein
Schreiben der (…) Sri Lanka vom 28. August 2008 sowie ein Zertifikat
derselben Organisation.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 (eröffnet am 2. Mai 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesent-
lich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung
des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel
reichte er ein ärztliches Zeugnis betreffend seinen Bruder des (…) Hospi-
tals in C._______ vom 16. Mai 2012 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses, welcher am 20. Juni 2012 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
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zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
4.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diese
müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in
Sri Lanka betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs ge-
herrscht und sich in der Zwischenzeit entspannt habe. Der Krieg sei mit
einer Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und das gesamte Land sei
seither wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Men-
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Seite 6
schenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufrieden-
stellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Ver-
schleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE
würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen und auch für
den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen.
Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit Ende des Bürgerkrieges
ebenfalls stark abgenommen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbe-
völkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in
der Regel von den Behörden geahndet. Der Beschwerdeführer mache
nicht geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein. Auch würden sich in seinen Schilderungen keine Hinweise
dafür finden, dass er von der sri-lankischen Regierung verfolgt würde.
Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszuge-
hen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Daran würden auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er
habe kurz nach seiner Einreise in die Schweiz von seiner Familie erfah-
ren, dass die Personen, die ihn bedroht hätten, weiterhin nach ihm
suchen würden. Da er selber nicht mehr auffindbar gewesen sei, hätten
sie seinen Bruder, D._______, entführt und während ungefähr eines Mo-
nats festgehalten und misshandelt, so dass er sich nach seiner Freilas-
sung in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen. Infolge der
Verletzungen habe er einen Schlaganfall erlitten und sei nun auf lebens-
lange Betreuung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zu befürchten,
dass ihm bei einer Rückkehr dasselbe Schicksal drohe. Seine Mutter ha-
be ihm berichtet, dass dieselben Personen nach wie vor bei der Familie
auftauchen und nach ihm fragen würden. Er habe zudem unterdessen
von seiner Familie erfahren, dass diese Personen der Eelam People's
Democratic Party (EPDP) angehören würden, welche immer noch aktiv
sei. Da er ferner seit mehreren Jahren verschwunden sei, werde er ver-
dächtigt, sich den LTTE angeschlossen zu haben. Die Schutzgewährung
vor Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen
Behörden sei sowohl im Norden wie im Osten limitiert respektive ineffi-
zient, weshalb er keinen Schutz vor seinen Verfolgern finden würde. Bei
einer Rückkehr habe er mit dem Tod zu rechnen und somit eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung zu befürchten.
Aus dem der Beschwerde beiliegenden "Medical Certificate" vom 16. Mai
2012 geht hervor, dass D._______ am (…) 2009 nach schwerer Folter im
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(…) Hospital behandelt worden sei. Er habe ([Beschreibung von Verlet-
zungen]). Ausserdem seien ([Beschreibung von Verletzungen]) sichtbar.
Er befinde sich in medizinischer Behandlung nach einem Schlaganfall
aufgrund einer ([Beschreibung von Verletzungen]) und sei auf lebenslan-
ge medizinische Betreuung angewiesen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten zur Überzeugung, dass die in der angefochtenen Verfügung
(vgl. dort E. I) getroffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Ansprüchen gemäss Gesetz und Praxis genügt. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer
Feststellung zu stützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden, allgemein
angespannten Situation betrachtet werden müssen, sich die Situation
zwischenzeitlich aber entspannt hat. Nach Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
ist nun von einer erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen.
Der Einfluss von bewaffneten Gruppen hat stark abgenommen (vgl. zur
Lage in Sri Lanka BVGE 2011/24). Mit dem BFM ist festzustellen, dass
sich in den Vorbringen bei der Vorinstanz und auch auf Beschwerdeebe-
ne keine substanziierten Hinweise dafür finden, wonach die sri-lankischen
Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran hätten, den Beschwerde-
führer zu verfolgen. Er hat nicht geltend gemacht, den LTTE angehört zu
haben oder ein führendes Mitglied gewesen zu sein. Ob die Personen,
welche ihn bedroht haben sollen, tatsächlich – wie erstmals in der Be-
schwerde geltend gemacht – der EPDP angehören, kann an dieser Stelle
offengelassen werden, da, wie soeben erwähnt, angesichts seines feh-
lenden politischen Profils nicht davon auszugehen ist, dass er zum jetzi-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht ist. Weiter ist zu erwähnen, dass die (…) aktuell
in Jaffna tätig ist und in Zusammenarbeit mit Sri Lankas Regierung steht
(vgl. http://www.(...), zuletzt besucht am 6. Juli 2012). Seit den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfällen im Jahr 2007 sind keine
Übergriffe auf oder Probleme der (…) bekannt und auch der Beschwerde-
führer macht nichts Entsprechendes geltend. Es ist deshalb, selbst unter
Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten, jedoch nicht
hinreichend substanziierten oder rechtsgenüglich belegten Ausführungen,
wonach er immer noch gesucht werde, sein Bruder an seiner Stelle mit-
genommen und misshandelt worden sei und er des LTTE-Anschlusses
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Seite 8
verdächtigt werde, nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner
früheren Tätigkeit bei der (…) eine Gefahr droht. Nach dem Gesagten ist
die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen
Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner
Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung
herbeizuführen. Die beim BFM eingereichten Beweismittel (zwei Zei-
tungsartikel, eine Fotografie, Schreiben und Zertifikat der (…) Sri Lanka,
je ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society und der HRC) belegen
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt, wonach er
als Minenräumer gearbeitet habe, zwei Arbeitskollegen getötet worden
seien und die (…) Sri Lanka aufgrund dieser Probleme die Aktivitäten (vo-
rübergehend) habe einstellen müssen. Dieser Sachverhalt wurde jedoch,
wie oben ausgeführt, als nicht asylrelevant erkannt. Das auf Beschwer-
deebene eingereichte Arztzeugnis des Bruders vermag an dieser Fest-
stellung ebenfalls nichts zu ändern, zumal diesem nur ein höchstens sehr
geringer Beweiswert zukommt (Ereignis (…) 2009, Ausstellung Mai
2012), es sich dabei möglicherweise um ein Gefälligkeitsschreiben han-
delt. Dazu ist anzumerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers of-
fenbar bereits vor dessen Ausreise krank war (vgl. vorinstanzliche Akten
A7 F34 und F58), was im Arztzeugnis jedoch mit keinem Wort erwähnt
wird. Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel sowohl an der Authentizität
besagten Zeugnisses als auch am Vorbringen des Beschwerdeführers,
sein Bruder sei an seiner Stellt festgenommen, gefoltert worden und seit-
her betreuungsbedürftig.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen vermag, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat. Es erübrigt sich auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen,
zumal sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 9
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dar-
gelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
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Seite 10
re. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem – selbst unter Be-
rücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Ur-
teile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar
2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heu-
te noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl.
anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff.
[AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar, wie die Regierung
mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht be-
ziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer
sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 6) keine konkreten
Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften
im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen
könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen
in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2012 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit Ausnahme
des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Per-
sonen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurück-
liegt, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das
Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdefüh-
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Seite 11
rer stamme aus B._______ (Jaffna District) und habe den grössten Teil
seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort eine gute Schulbildung
genossen und als Fischer sowie Minenräumer gearbeitet. Er könne sich
auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich somit als zumutbar.
Der Beschwerdeführer argumentierte diesbezüglich in seiner Rechtsmit-
teleingabe, das BFM habe seine Situation nicht hinreichend sorgfältig ab-
geklärt. Er habe seine Heimat noch vor Beendigung des Bürgerkriegs
verlassen. Seither habe sich die Situation seiner Familie verändert. Sein
Bruder sei Opfer einer brutalen Entführung geworden und derart miss-
handelt worden, dass er nun sein Leben lang beeinträchtigt sein werde.
Mit der Fischerei komme die Familie kaum über die Runden, da die Ar-
mee den Vater nicht regelmässig fischen lasse. Seine Familie habe somit
keine Kapazität, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Als Minen-
räumer könne er nicht mehr arbeiten, und als Fischer würde er denselben
Restriktionen unterstehen wie sein Vater. Auch verfüge er nicht über eine
gute Schulbildung, sondern habe die Schule nur bis zur 10. Klasse be-
sucht, danach aber keine Berufsbildung absolviert. Er habe deshalb keine
Möglichkeit, einen anderen Beruf auszuüben und sei bei einer allfälligen
Rückkehr in seiner Existenz gefährdet.
8.3.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bis zu seiner
Ausreise immer in B._______ (District Jaffna) gelebt (vgl. A1 S. 1). An-
lässlich der Anhörung vom 30. April 2009 gab er an, dort mit seinen Eltern
und Geschwistern, seiner Grossmutter und einem Onkel gelebt zu haben.
Ausserdem habe er (…) Onkel und Tanten in C._______ und (…) Onkel
in E._______. Da er bereits damals angab, sein älterer Bruder sei krank
und arbeite deshalb nicht, kann das Vorbringen in der Beschwerde, seine
familiäre Situation habe sich geändert, da der Bruder gefoltert worden
und seither betreuungsbedürftig sei, nicht gehört werden. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, alleinstehenden
Mann. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf ak-
tuelle gesundheitliche Schwierigkeiten. Er wird nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in C._______ le-
benden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unter-
kunft vorfinden, als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner
beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es ist mithin
nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
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Seite 12
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juni 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2950/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: