B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-295/2013
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 10. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, Provinz
C._______, Türkei, am 20. Februar 2006 in Basel ein erstes Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches damals im Wesentlichen
geltend machte, im Jahre 1993 habe er erstmals Kontakt zum politischen
Flügel der PKK gehabt und im Jahre 1994 sei er dann auch zum ersten
Mal verhaftet worden,
dass sich in dieser Zeit einer seiner Brüder der Guerilla angeschlossen
habe und auf die Familie grosser Druck ausgeübt worden sei, indem mo-
natlich oder zweimonatlich jemand von ihnen verhaftet worden sei,
dass er ab dem Jahr 2000 drei- bis viermal beziehungsweise ab 2004
monatlich zwei- bis dreimal mitgenommen worden sei, dies jeweils für 1-2
Tage, so letztmals am 11. November 2005, als er während zweier Tage
auf verschiedene Weise geschlagen worden sei,
dass er jeweils auch aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu sein,
dass er in den Jahren 2000 bis 2002 Präsident des Jugendverbandes der
HADEP in B._______ sowie von 2003 bis 2005 Präsident der DEHAP in
B._______ gewesen sei, wobei er in dieser Zeit immer wieder verhaftet
worden sei,
dass er immer wieder mit dem Tod bedroht und aufgefordert worden sei,
die Region zu verlassen,
dass er deshalb im Dezember 2005 seinen Wohnort verlassen habe und
zwecks Ausreise nach Istanbul gegangen sei,
dass dieses erste Asylgesuch vom BFM mangels Glaubhaftigkeit der
Vorbringen gestützt auf Art. 7 AsylG mit Entscheid vom 29. März 2006
abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28.
April 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde erhob,
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dass das ab 1. Januar 2007 für Beschwerden gegen Entscheide des BFM
zuständige Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung
der fehlenden Glaubhaftigkeit bestätigte und die Beschwerde mit Urteil
vom 30. November 2009 (E-5858/2006) abwies,
dass es die Vorbringen als widersprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert,
nicht schlüssig sowie allgemein wenig überzeugend und der Lebenser-
fahrung widersprechend bezeichnete,
dass es sich sodann auch zur Gefahr einer Reflexverfolgung äusserte
und eine solche verneinte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2010 beim BFM
ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und unter Hinweis auf die Gefahr
einer Reflexverfolgung und unter Beilage diverser Beweismittel beantrag-
te, die ursprüngliche BFM-Verfügung vom 29. März 2006 sei aufzuheben,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. Januar 2010 seine Zuständigkeit
negierte und die Eingabe mit der Begründung, die Vorbringen und Be-
weismittel im fraglichen Verfahren bezögen sich auf Ereignisse, die sich
bereits vor dem Ergehen des Beschwerdeurteils abgespielt hätten, zur
allfälligen Entgegennahme als Revisionsgesuch dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert
wurde, innert (unterschiedlicher) Fristen eine Revisionsverbesserung ein-
zureichen und einen Kostenvorschuss einzubezahlen (vgl. E-104/2010,
Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010) ,
dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Verbesserung sei-
ner Eingabe unbenutzt verstreichen liess, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2010 auf die Eingabe vom
5. Januar 2010 nicht eintrat,
dass ein für den Beschwerdeführer gebuchter Heimflug in der Folgezeit
verfiel, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2010 von Deutschland herkom-
mend versuchte, ohne gültige Reisepapiere in Basel in die Schweiz ein-
zureisen (Akten BFM C2/13),
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dass anlässlich dieses Einreiseversuchs beim Beschwerdeführer ein ge-
fälschter Führerschein sichergestellt wurde, welchen dieser für Euro 500
erworben haben wollte,
dass der Grenzwachtposten Basel Nord die Einreise des Beschwerdefüh-
rers mangels gültiger Reisepapiere verweigerte und ihn in der Folge der
Polizei (…) zuführte, von wo aus er dann (…) dem Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer dort am 23. April 2010 ein zweites Asylge-
such deponierte,
dass seine damalige Rechtsvertreterin bereits mit Fax-Eingabe ans BFM
vom 21. April 2010 darum ersuchte, der Beschwerdeführer sei als Flücht-
ling anzuerkennen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, der Be-
schwerdeführer sei erneut anzuhören und es seien ihr sämtliche bisheri-
gen Akten zu edieren,
dass die Rechtsvertreterin am 28. April 2010 telefonisch auf die Suizidge-
fahr des Beschwerdeführers hinwies, das Gesuch um Akteneinsicht vom
21. April 2010 zurückzog und auf die Teilnahme an der anstehenden Be-
fragung des Beschwerdeführers durch das BFM verzichtete,
dass der Beschwerdeführer auf diesen Hinweis hin einem Arzt zugeführt
wurde und dieser ihm beruhigende Medikamente verordnete,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2010 vom BFM im EVZ Kreuz-
lingen angehört wurde (Akten C1/11) und dabei zu seinem Verbleib seit
dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vorbrachte, er habe sich am 4.
Januar 2010 zu seinem [Verwandten] nach Deutschland begeben, wo er
bis einen Tag vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz verweilt sei,
dass er in Deutschland keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe
und kein Asylgesuch eingereicht habe, zumal Deutschland seine Zustän-
digkeit (aufgrund des Dublin-Übereinkommens) ohnehin verneint hätte,
dass er geltend machte, er sei seit seinem ersten Asylgesuch nicht mehr
in sein Heimatland zurückgekehrt,
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dass er die Frage, ob er neue Gründe für ein weiteres Asylgesuch vorzu-
bringen habe, verneinte,
dass er jedoch geltend machte, in seinem ersten Asylgesuch seien ge-
wisse Daten nicht korrekt angeführt worden, weil der türkische Dolmet-
scher Einiges durcheinandergebracht habe,
dass er auch gemerkt habe, dass er sich damals nicht vollumfänglich ha-
be ausdrücken können, zumal er in schlechter psychischer Verfassung
sowie unter Druck gewesen sei und nicht frei habe sprechen können,
dass er nicht aus der Türkei ausgereist wäre, wenn er in seinem Heimat-
land keine Probleme gehabt hätte, und dass diese Probleme weiterhin
bestehen würden,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit für eine neue Darstellung sei-
ner Ausreisegründe eingeräumt wurde,
dass er dabei angab, er sei in der Türkei einmal in den Jahren 1993/1994
und ein weiteres Mal zwischen 1999 und 2000 oder 2002 der Staatsan-
waltschaft zugeführt worden, wobei er nicht wisse, ob nachher Klage er-
hoben worden sei,
dass dem Beschwerdeführer ebenfalls am 29. April 2010 zu einem mögli-
chen Suizid und einem Suizidversuch im Zeitpunkt der Festnahme an-
lässlich der Einreise vom 20. April 2010 im EVZ das rechtliche Gehör ein-
geräumt wurde (Akten C12/1),
dass er geltend machte, er sei in einem ambivalenten Zustand, manch-
mal gehe es ihm gut und manchmal schlecht,
dass er wegen des Erlebten Angst vor einer Rückschaffung habe und sich
deshalb habe das Leben nehmen wollen,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2010 vom BFM erneut angehört
wurde (Akten C25/5),
dass er dabei erneut geltend machte, er habe sich bei seinem ersten
Asylgesuch nicht richtig ausdrücken können, und wolle dies nun nachho-
len,
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dass er zudem vermute, dass der Dolmetscher damals nicht seinen
Schilderungen entsprechend übersetzt habe, da er keinesfalls gesagt ha-
be, er sei täglich mit den Behörden in Konflikt geraten oder er sei mindes-
tens hundertvierzigmal mitgenommen worden,
dass er die falsche Übersetzung nicht bemerkt habe, da bei der Rück-
übersetzung alles noch so wiedergegeben worden sei, wie er es gesagt
habe,
dass er die Fehler erst im Nachhinein festgestellt habe, als ihm das Pro-
tokoll ein weiteres Mal übersetzt worden sei, und auch sein Anwalt über
die Übersetzung empört gewesen sei,
dass er mindestens hundert in der Schweiz lebende Zeugen benennen
könnte, die seine Erlebnisse bestätigen könnten, und man jederzeit unge-
fragt Informationen über ihn einholen könne,
dass dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit gegeben wurde,
Missverständnisse auszuräumen und präzis seine Verfolgung zu schil-
dern,
dass er daraufhin geltend machte, er sei nach einer Festnahme in Istan-
bul ins Dorf in C._______ zurückgekehrt, wo ihn Freunde als Bezirksprä-
sidenten der Partei ausgewählt hätten,
dass er dadurch auch dort mit den Behörden in Konflikt geraten sei und
er beispielsweise jeweils am Jahrestag von Öcalans Festnahme festge-
nommen worden sei,
dass die Behörden oft nach Hause gekommen seien und ihn vor den Kin-
dern erniedrigt hätten,
dass er ebenfalls oft von den Soldaten mitgenommen und unter Druck
gesetzt worden sei, für sie zu arbeiten, wobei die Soldaten ihm auch ein-
mal die Waffe an den Kopf gehalten hätten,
dass er sich nicht vor dem Tod fürchte, sondern das Land wegen der Ver-
antwortung gegenüber den Kindern verlassen habe,
dass er nach weiteren Vorfällen gefragt angab, er gäbe da einiges, er sei
aber aus psychischen Gründen nicht in der Lage, sich klarer auszudrü-
cken,
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dass er auf Nachfrage hin ausführte, er sei splitternackt ausgezogen und
dann gefoltert worden, wobei ihm gedroht worden sei, (…),
(…), beziehungsweise – auf Nachfrage – es sei ihm nur gedroht worden,
dies zwei- bis dreimal, dann sei er geflüchtet,
dass viele seiner Parteifreunde inhaftiert worden seien oder ins Ausland
geflohen seien,
dass die Rechtsvertreterin am 29. April 2010 Unterlagen aus anderen
Asyldossiers einreichte, die einerseits die angegebene Funktion des Be-
schwerdeführers innerhalb der HADEP bestätigten, und die sich anderer-
seits zur eingeschränkten Aussagefähigkeit traumatisierter Personen
äusserten,
dass die Rechtsvertreterin am 10. Mai 2010 ein Schreiben des BDP-
Abgeordneten (…) zu den Akten reichte, in welchem dieser das frühere
Engagement des Beschwerdeführers für die HADEP B._______, die poli-
tische Verfolgung der Familie, Hausdurchsuchungen und die Suche nach
Familienmitgliedern bestätigte und zudem ein gewichtiges Engagement
des Beschwerdeführers für die Vereinigung DTH (Demokratik Toplum Ha-
reketi) geltend machte,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 seitens des BFM Gele-
genheit eingeräumt wurde, sich zu den (…) Androhungen nochmals (…)
detailliert zu äussern (Akten C30/6),
dass er dabei wiederholte, (…) nur bedroht und während Kundgebungen
damit provoziert worden zu sein,
dass er bisher über diese Vorfälle, die er seit vier Jahren zu vergessen
versuche, nicht habe reden können,
dass ihn die Militärs auf dem Rückweg von den Dörfern nachts festge-
nommen, ihm die Augen verbunden, ihn nackt in einen Keller gesteckt
und ihm dort (…) gedroht hätten,
dass diese (…) Drohung, die fünf oder sechs Monate vor der Ausreise
stattgefunden habe, derartigen Druck auf ihn ausgeübt habe, dass er
nicht mehr habe einschlafen können,
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dass er zudem weitere fünf oder sechs Monate zuvor mit einer Pistole,
die ihm an den Kopf gehalten worden sei, bedroht worden sei,
dass die Rechtsvertreterin am 31. Mai 2010 ein ärztliches Zeugnis der
Klinik (…) einreichte, in welchem dem Beschwerdeführer eine posttrau-
matische Belastungsstörung und eine Tabakabhängigkeit diagnostiziert
wurden,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 ein weiteres Mal im
Rahmen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG angehört wurde (Ak-
ten A47/19, recte C47/19),
dass er anlässlich dieser Anhörung diverse Referenzschreiben sein politi-
sches Engagement in der Türkei betreffend, einen Artikel aus der Zeitung
(…) sowie diverse Fotos vor DEHAP-Plakaten (aus dem Jahre 2005) ein-
reichte,
dass dem Beschwerdeführer einlässlich Zeit gegeben wurde, seine politi-
schen Aktivitäten und die daraus resultierenden Probleme mit den Si-
cherheitskräften zu schildern,
dass er als wesentliches Vorbringen und als letzte Verfolgungsmassnah-
me vor seiner Ausreise eine dreitägige Inhaftierung im Keller des Gen-
darmeriepostens schilderte, bei welcher er sich nackt habe ausziehen
müssen, ihm (…) gedroht worden sei, er mit zusammengebundenen
Händen quasi aufgehängt und immer wieder geschlagen worden sei, wo-
bei ihm auch das Angebot, als Spitzel zu arbeiten, gemacht worden sei,
dass er sich nach dieser Misshandlung noch ein bis zwei Wochen zu
Hause aufgehalten habe und dann zwecks Ausreise nach Istanbul ge-
gangen sei,
dass sich die Gendarmerie noch bis vor zwei Jahren alle paar Monate bei
seiner Familie nach ihm erkundigt habe, diese seither aber kaum mehr
gekommen sei,
dass das BFM mit Entscheid vom 10. Januar 2013, eröffnet am 11. Janu-
ar 2013, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 23. April 2010 nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung samt Vollzug anordnete,
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dass es eingangs ausführte, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn ein Asylge-
suchsteller in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylgesuch durchlaufen
habe, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass das BFM die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
als erfüllt erachtete und zur Begründung seiner Verfügung konkret aus-
führte, das vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2006 eingeleitete
Asylverfahren sei seit dem 2. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlos-
sen,
dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben seither nicht
mehr in sein Heimatland zurückgekehrt sei und ausgeführt habe, keine
neuen Asylgründe zu haben, sondern sich auf frühere Ereignisse abstüt-
zen zu wollen,
dass das BFM zu den Einwänden das erste Asylverfahren betreffend er-
wog, die Argumentation, er habe sich im ersten Asylverfahren schlecht
ausdrücken können, finde in den Akten keine Stütze,
dass seinen damaligen Ausführungen keine Probleme im Ausdruck und in
der Darstelllung entnommen werden könnten,
dass dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren in der Empfangs-
stellenbefragung sodann überdurchschnittlich viel Zeit (vier Seiten) zur
Darstellung eingeräumt worden sei, und er bei der Anhörung gemäss Art.
29 Abs. 1 AsylG Gelegenheit gehabt habe, zu Ungereimtheiten und Un-
glaubwürdigkeitselementen Stellung zu nehmen,
dass er damals sodann angegeben habe, die Dolmetscherin gut verstan-
den, alle Vorbringen abschliessend genannt und nichts mehr beizufügen
zu haben,
dass der erste Asylentscheid sodann umfassend ausgefallen sei und
sämtliche Vorbringen ausführlich gewürdigt worden seien,
dass sich des weiteren auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil vom 30. November 2009 eingehend mit dem Fall befasst habe und
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Seite 10
ebenfalls zum Schluss gekommen sei, dass die Darstellung unglaubwür-
dig sei,
dass die Zusatzanhörung vom 9. Dezember 2010 sodann keine neuen
erheblichen Elemente ergeben habe,
dass zur (…) Gewaltandrohung festzuhalten sei, dass nicht ersichtlich
sei, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits im ersten Verfah-
ren vorgebracht habe,
dass er diese Drohung beispielsweise auch schriftlich hätte deponieren
können und er für ein Geltendmachen dieses Vorbringens in Anbetracht
der langen Verfahrensdauer ausreichend Zeit gehabt hätte,
dass das BFM weiter auch die seit der ersten Asylgesuchstellung verän-
derte Sachlage anführte – mithin den Umstand, dass die heutige Nach-
folgepartei derjenigen Parteien, für die sich der Beschwerdeführer enga-
giert hat, wiederum legal sei,
dass sich mit der Einführung der neuen Strafverfahrensgarantien im Juni
2005 zwischenzeitlich auch die Rechtssicherheit verbessert habe und die
frühere Willkür weitgehend verdrängt worden sei,
dass damit auch die Gefahr von Reflexverfolgung ein Ende gefunden ha-
be,
dass der Beschwerdeführer heute wegen seiner früheren politischen Be-
tätigung nicht mehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen
Nachteilen zu rechnen habe,
dass die Türkei sodann im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der
EU eine Reihe von Reformen beschlossen habe, die zu einer deutlichen
Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten,
dass sich von Übergriffen betroffene Personen heute dagegen mit Hilfe
eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr setzen
könnten,
dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen auf das zweite Asylgesuch
nicht mehr eintrat , die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvoll-
zug als rechtmässig erklärte,
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dass der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen
diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18.
Januar 2013 Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, die Anhörung mit einem neuen Dolmet-
scher zu wiederholen sowie das Asylgesuch materiell zu prüfen, wobei
dem Beschwerdeführer in der Folge Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die materielle Prüfung des Asylgesuchs durch das Bun-
desverwaltungsgericht vorzunehmen und dem Beschwerdeführer im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens Asyl zu gewähren sei,
dass dem Beschwerdeführer subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es
sei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltli-
che Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als
Rechtsanwalt zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass er weiter darum ersuchte, es sei der Wegweisungsvollzug vorsorg-
lich auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuer-
kennen und ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass ihm sodann eine Frist von sieben Tagen zum Beibringen von Be-
weismitteln, insbesondere eines Arztberichts, einzuräumen sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit In-
struktionsverfügung vom 23. Januar 2013 mitteilte, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das
Gesuch um amtliche Verbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer
eine siebentägige Frist ab Erhalt der Verfügung einräumte, um das in
Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis einzureichen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Januar 2013 ein fachärztli-
ches Zeugnis vom 23. Januar 2013 zu den Akten reichte, welches dem
Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark
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Seite 12
depressiven Zügen, gleichzeitig aber das Fehlen von Suizidalität attestier-
te,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
E-295/2013
Seite 13
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren des Rechtsvertreters, dem Beschwerdefüh-
rer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers, der nach Abschluss
seines ersten Asylverfahrens erstelltermassen die Schweiz verlassen hat-
te (vgl. C2/13), zu Recht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat,
dass – wie erwähnt – auf ein zweites Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG nicht einzutreten ist, wenn der Gesuchsteller in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylgesuch durchlaufen habt, ausser es ge-
be Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehendem Aktenstudium
zum Schluss gelangt, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG
seitens des BFM zu Recht erfolgt ist,
dass aufgrund der Aktenlage kein Zweifel besteht, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz bereits ein Asyl- sowie ein materielles Beschwerde-
verfahren durchlaufen hat,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sodann auch fest-
steht, dass dieser seit Abschluss des ersten Verfahrens nicht in sein Hei-
matland zurückgekehrt, sondern in Deutschland untergetaucht ist,
dass daher hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst keine neu zu prü-
fenden Ereignisse vorliegen, die sich seit Abschluss des ersten Verfah-
rens ereignet hätten,
E-295/2013
Seite 14
dass der Beschwerdeführer auch ausdrücklich angab, er berufe sich auf
frühere Ereignisse, die sich vor seiner Ausreise aus der Türkei zugetra-
gen hätten,
dass er hingegen seine vor seiner Ausreise aus der Türkei erlebten Vor-
fälle mit dem Vorbringen (…) Gewaltandrohung ergänzte,
(…),
dass er weiter auch Protokollierungsfehler geltend machte, die zu einer
falschen Sachverhaltsdarstellung geführt hätten,
dass er aufgrund dieser Faktoren nochmals mit einem neuen Dolmet-
scher anzuhören sei,
dass das Gericht dazu vorab feststellt, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens bereits mehrfach und von unter-
schiedlich zusammengesetzten Teams nochmals angehört worden ist,
dass es weiter feststellt, dass die im Rahmen des zweiten Asylgesuches
durchgeführten Anhörungen nur unwesentlich zur Erhellung des im ersten
Asylverfahren unklar gebliebenen Sachverhalts beizutragen vermochten,
dass nämlich damit die meisten Unzulänglichkeiten, wie sie im ersten
BFM-Entscheid sowie im Beschwerdeurteil dargestellt wurden, nicht aus-
geräumt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund der Ergänzungen und
der eingereichten Beweismittel nicht länger am politischen Engagement
des Beschwerdeführers im Heimatland zweifelt,
dass sich der Beschwerdeführer aber in den diversen Befragungen nicht
mehr konkret zur (richtigen) Anzahl seiner Mitnahmen und Behelligungen
äusserte, deren übertriebene Darstellung ja unter anderem zu Zweifeln im
ersten Asylverfahren geführt hat,
dass das Ausmass der sicherheitspolizeilichen Nachstellungen somit
auch nach diversen weiteren Anhörungen unklar bleibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der im zweiten Asylverfah-
ren erstmals und hauptgewichtig geltend gemachten (…) und Bedrohun-
gen zwar festhält, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerde-
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Seite 15
führers diverse Realkennzeichen aufweisen und einen glaubhaften Ein-
druck hinterlassen,
dass aber das Gericht grundsätzlich mit der Vorinstanz einig geht, dass
der Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Verfahrens und des
Rechtmittelverfahrens ausreichend Zeit gehabt hätte, das Vorbringen
auch anderweitig als im Rahmen eines persönlichen Dialogs zu deponie-
ren,
dass somit der Einwand, (…) nicht erwähnt zu haben, nicht tatsächlich zu
überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Grund für
den plötzlichen Wegfall dieser Hemmung vorgebracht hat und sich im Be-
schwerdeverfahren auf die Rüge beschränkt, die Vorinstanz habe sich mit
dem Vorbringen nicht ernsthaft auseinandergesetzt,
dass der (…) Gewaltandrohung sechs Monate vor der eigentlichen Aus-
reise aus dem Heimatland jedenfalls nicht die vom Beschwerdeführer
gewünschte Relevanz zuzukommen vermag (…),
dass das BFM sodann eine allfällige Bedrohungssituation angesichts der
Zeitablaufs seit der Ausreise (sieben Jahre) zu Recht in den heutigen
Kontext gerückt und diesbezüglich festgestellt hat, aufgrund der politi-
schen und gesetzlichen Änderungen im Heimatland würde heute ohnehin
kein Grund für eine nachträgliche Strafverfolgung oder für neue Verfol-
gungsmassnahmen mehr bestehen,
dass sich das fehlende Interesse am Beschwerdeführer der (ohnehin nur
lokalen) Behörden auch darin widerspiegelt, dass die Sicherheitskräfte
seine Familien heute quasi nicht mehr nach ihm fragten,
dass offenbar auch die Veröffentlichung eines Artikels in der Zeitung (…)
kein Aufflammen des Interesses am Beschwerdeführer bewirkt hat und
auch diesbezüglich im Beschwerdeverfahren nichts Weiterführendes vor-
getragen wird,
dass angesichts dieser Einschätzung auch den weiteren eingereichten
Beweismitteln, insbesondere auch den Äusserungen im Rahmen anderer
Verfahren zum Aussageverhalten traumatisierter Personen, kein massge-
bendes Gewicht zuzukommen vermag,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
zweiten Asylverfahren nicht aufzuzeigen vermochte, dass seit Abschluss
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Seite 16
des ersten Verfahrens wesentliche Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eingetreten wären,
dass er darüber hinaus auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass im ers-
ten Verfahren unerwähnt gebliebene oder falsch dargestellte Ereignisse
zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2011/24 E. 10.1, je m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem Beschwerdeführer sodann unbenommen bleibt, sich in ei-
nem andern Teil seines Heimatlandes niederzulassen, sollte er nicht in
seine Herkunftsregion zurückkehren wollen,
dass diesbezüglich zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Ausreise bereits über Monate im türkischen Teil Zyperns sowie in In-
stanbul gewohnt hat, wo er angeblich keine Sicherheitsprobleme gehabt
habe,
dass auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht vom 25.
Januar 2013 zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass die darin erwähnte Erkrankung an einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung mit stark depressiven Zügen einem Wegweisungsvollzug in
die Türkei praxisgemäss nicht entgegenzustehen vermag,
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dass die gegenwärtige Behandlung mit Psychopharmaka und Gesprächs-
therapie auch in der Türkei erhältlich ist,
dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen beim BFM medizinische
Rückkehrhilfe beantragen kann, sollte er diese benötigen,
dass aus dem aktuellen fachärztlichen Bericht sodann hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer an keiner Suizidaliät mehr leide,
dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers offenbar auch
einer Erwerbstätigkeit nicht im Wege steht, geht aus dem eingereichten
Arztbericht sowie aus den Einträgen im Zentralen Migrationssystem doch
hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (…) gearbeitet hat, so
auch gegenwärtig in (…),
dass er sich daher während seines Aufenthalts in der Schweiz Berufser-
fahrung aneignen konnte, die ihm bei seiner Rückkehr von Vorteil sein
dürfte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt auch als indivi-
duell zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das noch hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass im Beschwerdeverfahren ausser der Aussage, der Beschwerdefüh-
rer sei "mittellos in die Schweiz gelangt" (Beschwerde S. 8), die Bedürf-
tigkeit nicht näher dargelegt oder mit Beweismitteln belegt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: