B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-295/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt
für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).
E-295/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Al Hasaka), verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge im Frühjahr 2014 und gelangte nach Istanbul, wo ihm (…) ein
Interview für den 14. März 2014 vermittelt habe. Danach habe er ein Visum
für die Schweiz erhalten und sei am 29. März 2014 hierher gereist. Am
6. April 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. In der Zwischenzeit habe er bei (…) gewohnt.
Am 17. April 2014 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 8. Juli 2014
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die syrischen Behörden seien bei ihm zu Hause
gewesen und hätten ihn aufgefordert, den Militärdienst zu leisten. Zudem
hätten die Vertreter der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK)
beziehungsweise der Partiya Yekitiya Demokrat (Partei der
Demokratischen Union; PYD) versucht, ihn für sich zu gewinnen. Da er
sich geweigert habe, hätten sie ihn vier bis sechs Mal mit dem Tode
bedroht. Die PKK habe verlangt, dass er Häuser in Brand stecke und Leute
töte. Ende 2011 oder im Mai/Juni 2012 hätten ihn die syrischen Behörden
zu Hause gesucht und seiner Mutter mitgeteilt, er müsse sich das
Militärbüchlein ausstellen lassen. Wegen dieser Behelligungen sei er im
Mai/Juni 2012 für eineinhalb Jahre in den Nordirak gegangen.
Anschliessend sei er für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, dann in
die Türkei zu (…) gegangen, wo er sechs bis sieben Monate geblieben sei.
In der Folge sei er erneut nach Syrien zurückgekehrt, weil seine Mutter
einen Herzinfarkt erlitten habe, und habe 25 Tage später das Land definitiv
verlassen.
Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos ein,
die aufzeigen sollten, wie die PKK eine regierungsfeindliche Demonstration
störe. Am 26. Juli 2014 gab er ein syrisches Dokument ohne Übersetzung
zu den Akten, das auf dem BFM-Beweismittelcouvert als „Strafbefehl“
bezeichnet wurde (vgl. Akte A14).
A.b
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 (eröffnet am 18. Dezember 2014)
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Seite 3
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Mit Beschwerde seines vormaligen Rechtsvertreters vom 14. Januar 2015
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung
des BFM bezüglich der Dispositivziffern 1-3 sei aufzuheben und in der
Folge sei dessen Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
das BFM sei anzuweisen den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung ei-
ner Fürsorgebestätigung der Sozialberatung D._______ vom 8. Januar
2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als Rechtsbeistand. In der Beilage reichte er einen poli-
zeilichen Rapport vom 13. Mai 2014 mit Übersetzung (es handelt sich um
das gleiche Dokument, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reicht und als Strafbefehl bezeichnet worden war) und verschiedene Inter-
netauszüge zur Lage in Syrien ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte
lic. iur. Semsetiin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud
es das SEM ein, bis zum 13. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
D.
Am 2. Februar 2015 reichte das SEM eine erste Vernehmlassung ein, mit
welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese
wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 zur Stellungnahme un-
terbreitet.
E.
Mit Replik vom 10. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung und reichte einen Internetauszug aus einer kurdi-
schen Zeitung und eine Kostennote ein.
E-295/2015
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer sein
Dienstbüchlein mit Übersetzung, eine Parteibestätigung der kurdischen Ju-
gendbewegung T.C.K. sowie eine Verfolgungsbestätigung ein.
G.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner
unter Einreichung einer Vollmacht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit
der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
H.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 reichte der vormalige Rechtsvertreter
eine ergänzende Kostennote für seine Bemühungen ab dem 10. Februar
2015 bis zum Eingabedatum ein.
I.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der neue Rechtsvertreter eine
Ergänzung zu seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 ein.
J.
Am 19. Januar 2015 (recte: 2016) ersuchte der vormalige Rechtsvertreter
um Auskunft über das Vertretungsverhältnis, da sein Mandant ihm das
Mandat ohne Zustimmung der Behörde entzogen habe und er seither von
ihm nichts mehr gehört habe.
K.
Am 1. Februar 2016 wurde ein Einberufungsbescheid des Abteilungsleiters
der Rekrutierung in E._______ vom 25. November 2015 samt Übersetzung
eingereicht.
L.
Am 2. März 2016 ersuchte der ehemalige Rechtsvertreter nochmals um
Klärung der Vertretungsverhältnisse und um Ausrichtung einer angemes-
senen Entschädigung.
M.
Mit einer Zwischenverfügung vom 9. März 2016 teilte das Gericht dem bis-
herigen Rechtsbeistand mit, dass eine Ernennung als amtlicher Rechtsbei-
stand ein persönliches vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsver-
hältnis begründe, das von der mandatierten Person weder einseitig aufge-
löst noch weiterübertragen werden könne, und die Beendigung des amtli-
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Seite 5
chen Mandats daher der Entbindung durch das Gericht bedürfe. Eine er-
zwungene Beibehaltung des Mandatsverhältnisses im vorliegenden Ver-
waltungsgerichtsverfahren erscheine jedoch nicht dienlich, weshalb Sem-
setiin Bastimar aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand
zu entbinden sei und eine Entschädigung nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens festzusetzen sein werde.
N.
Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom gleichen Tag (9. März 2016)
wurde Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 wurde das SEM zu einer
zweiten Vernehmlassung eingeladen.
P.
Am 30. November 2016 nahm das SEM zu den nachgereichten Beweis-
mitteln Stellung und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde.
Q.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. Dezember 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-295/2015
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu
gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-295/2015
Seite 7
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.,
BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996
Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Einberu-
fung in den Militärdienst tatsachenwidrig seien und die diesbezüglichen An-
gaben daher unglaubhaft erscheinen würden. So habe er anlässlich der
BzP auf die Frage nach seinem Dienstbüchlein zu Protokoll gegeben, er
habe sich keines ausstellen lassen (vgl. Akte A6, S. 9). Demnach sei er
noch gar nicht militärisch ausgehoben worden, weswegen nicht davon aus-
zugehen sei, dass Vertreter der syrischen Armee bei ihm vorbeigekommen
seien und ihm direkt einen Einberufungsbefehl ausgehändigt hätten. Wei-
ter habe er bei der Bundesanhörung ausgesagt, die Leute vom Militär hät-
ten (...) ausrichten lassen, dass er (der Beschwerdeführer) sein Dienst-
büchlein beim Militär abholen solle (vgl. Akte A13, F92). Da auch dieses
Vorgehen keinesfalls den üblichen Rekrutierungsabläufen entspreche, sei
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Seite 8
ebenfalls von der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zur Rekrutierung aus-
zugehen, die er im Übrigen nicht mit entsprechenden Dokumenten habe
belegen können. Durch den später eingereichten Strafbefehl könne seine
angeblich reguläre Einberufung in den Militärdienst nicht belegt werden.
Weiter fehle es bei den geltend gemachten Problemen mit der PKK an der
erforderlichen Gezieltheit, um als asylrelevant im Sinne von Art.3 AsylG er-
achtet zu werden. So liessen seine Schilderungen darauf schliessen, dass
allgemein kurdische Personen von der PKK zur Mitgliedschaft respektive
Teilnahme an deren Aktivitäten aufgefordert würden. In diesem Sinne habe
er ausgeführt, dass es in seinem Dorf viele gebe, die das gleiche Problem
gehabt hätten (vgl. A13, F44). An dieser Einschätzung vermöchten auch
die eingereichten Fotos nichts zu ändern, da es diesen ebenfalls am direk-
ten Bezug zu seiner Person fehle. Demnach würden die vorgebrachten
Probleme mit der PKK nicht die erforderliche Asylrelevanz aufweisen, wes-
wegen sich eine vertiefte Abklärung der Glaubhaftigkeit erübrige. Es sei
jedoch erwähnt, dass die Ausführungen zu den angeblichen Begegnungen
mit den PKK-Mitgliedern sehr vage ausgefallen seien.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wurde den Vorbringen der Vorinstanz zusammen-
fassend entgegnet, dass für alle männlichen Syrier ab 18 Jahren eine Ver-
pflichtung bestehe, einen obligatorischen Militärdienst zu leisten. Da der
Beschwerdeführer am (…) sein 18. Lebensjahr vollendet und die Sekun-
darschule absolviert sowie keinen Grund für eine Verschiebung der Wehr-
pflicht gehabt habe, sei er ab diesem Datum verpflichtet gewesen, den Mi-
litärdienst zu leisten. Wenn eine wehrdienstpflichtige Person der Benach-
richtigung des Wehrdienstbüros keine Folge leiste, werde der Name der
Person allen Grenzübergangstellen gemeldet und es werde eine Fahn-
dung eingeleitet (vgl. Beilagen 4 und 5 gemäss Beilagenverzeichnis der
Beschwerde). Wie der beiliegende polizeiliche Rapport belege, werde der
Beschwerdeführer immer noch durch die Behörden gesucht, da er dem
Marschbefehl für den Militärdienst nicht Folge geleistet habe (vgl. Beilage
7). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stimme es somit nicht, dass, wenn
er sich selbst kein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, er vom Militär
nicht hätte einberufen werden können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
dem eingereichten Beweismittel die Beweiskraft abgesprochen, indem sie
es, ohne sich auf dessen Inhalt zu beziehen, als Strafbefehl bezeichnet
habe. Da sie der geltend gemachten Einberufung fälschlicherweise keinen
Glauben geschenkt habe, habe sie sich einer vertieften Prüfung enthalten
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Seite 9
und die darauf folgende Flucht als asylrechtlich nicht relevant erachtet. Da-
bei übersehe das BFM, dass der Flüchtlingsbegriff auch Menschen um-
fasse, die eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätten. Die
Dienstverweigerung werde mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten
bis – in Kriegszeiten – fünf Jahren, sanktioniert. Wer sich dem Wehrdienst
durch die Ausreise ins Ausland entziehe, habe eine Gefängnisstrafe von
drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu gegenwärtigen.
5.2.2 Zudem sei für die Situation des Beschwerdeführers erschwerend,
dass er an verschiedenen Demonstrationen gegen die Regierung teilge-
nommen habe. Somit bestehe für ihn noch zusätzlich eine begründete
Furcht, nach seiner Rückkehr ersthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.2.3 Betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PKK be-
ziehungsweise PYD habe die Vorinstanz darauf geschlossen, dass hier die
erforderliche Gezieltheit fehle. Der Beschwerdeführer und seine Familie
seien jedoch an ihrem Wohnort als Unterstützer der demokratischen Partei
Kurdistans (PDK-S) bekannt. Wie aus beiliegenden Unterlagen (Beilage
(8/1-5) zu entnehmen sei, würden die Anhänger und Mitglieder der PDK-S
von der PYD systematisch verfolgt, indem sie verhaftet, entführt, geschla-
gen und gefoltert würden.
5.3 In der ersten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an der an-
gefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte nämlich keine neuen
Vorbringen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen
würden. Zur angeblichen Einberufung in den Militärdienst sei erwähnt,
dass die diesbezüglichen Tatsachenwidrigkeiten auch in Anbetracht der zi-
tierten Berichte weiterhin fortbestehen würden. So sei nicht davon auszu-
gehen, dass junge Männer, die noch nicht ausgehoben worden seien, ein
Aufgebot für den Militärdienst erhalten würden.
Betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhal-
ten, dass er selbst keine diesbezüglichen Fluchtgründe respektive flucht-
auslösende Ereignisse geltend gemacht habe. Seine Ausführungen im
Rahmen der Beschwerde, wonach er sich aufgrund des politischen Enga-
gements vor zukünftiger Verfolgung fürchte, seien deshalb als unsubstan-
ziiert, pauschal und oberflächlich zu erachten.
Diese Einschätzung treffe auch für die geltend gemachte Verfolgung durch
die PYD zu. So sei das enorme Interesse der PYD am Beschwerdeführer
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Seite 10
zu bezweifeln, da er sich doch seit Ausbruch des Bürgerkriegs grössten-
teils im Ausland befunden habe. Er habe auch keine hinreichenden An-
haltspunkte für eine konkrete persönliche Rekrutierung genannt, sondern
lediglich im Internet publizierte Syrienberichte ins Feld geführt.
5.4 In seiner Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dass das
SEM, nachdem es durch das Gericht mit Zwischenverfügung vom 28. Ja-
nuar 2015 aufgefordert worden sei, sich zum eingereichten fremdsprachi-
gen Dokument zu äussern, dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Mit dem Ausserachtlassen des eingereichten Beweismittels sei die Vor-
instanz weder ihrer Prüfungspflicht noch ihrer Begründungspflicht nachge-
kommen. Daher sei es für den Beschwerdeführer nicht möglich abzuschät-
zen, warum die Vorinstanz dem eingereichten Beweismittel die Beweiskraft
total abspreche, und es nicht in ihre Beurteilung seiner Angaben über die
Einberufung für den Militärdienst einbeziehe. Der Beschwerdeführer habe
begründete Furcht vor Verfolgung auch zusätzlich wegen seiner politischen
Aktivitäten, wie Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Vertei-
lung von Flugblättern. Hinsichtlich der Verfolgung durch die PYD wurde
nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.
5.5 In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2015 wiederholte der neu man-
datierte Rechtsvertreter mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, dass der Beschwerde-
führer durch die Behörde als Regimefeind angesehen werde, weshalb die
ihm drohende Strafe nicht nur allein zur Sicherstellung der Wehrpflicht zu
befürchten wäre, sondern vielmehr damit zu rechnen sei, dass er aufgrund
seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als sol-
cher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Somit sei von einem asyl-
relevanten Polit-Malus auszugehen.
5.6 In einem als „Weitere Ausführungen“ bezeichneten Schreiben vom
13. Januar 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der BzP eindeutig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er von den syri-
schen Behörden wegen seines Militärdienstes gesucht und von der PYD
mit dem Tode bedroht werde, und ersuchte unter Hinweis auf Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, das Dossier erneuet dem SEM zur
Vernehmlassung zukommen zu lassen.
5.7 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. November 2016 hielt das
SEM fest, dass sich das anwaltschaftliche Schreiben vom 23. Dezember
E-295/2015
Seite 11
2013 lediglich zur Asylrelevanz äussere, die ablehnende Verfügung des
SEM jedoch in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneine.
Weiter gehe das SEM nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer
bis zu seiner Ausreise nicht offiziell ausgehoben worden sei und somit nicht
zum Militärdienst habe einberufen werden können. Demnach habe er kei-
nen Marschbefehl missachten können, der zu einer allfälligen Bestrafung
im asylrelevanten Ausmass hätte führen können.
5.8 In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 beanstandete der
Beschwerdeführer, dass sich das SEM in seiner Vernehmlassung mit kei-
nem Wort zu dem am 1. Februar 2016 eingereichten Einberufungsent-
scheid geäussert habe. Demnach sei er am 25. November 2015 zur Ein-
berufung in den Militärdienst aufgeboten worden. Diese hätte am 30. De-
zember 2015 stattfinden sollen. Da er offensichtlich nicht an der Einberu-
fung anwesend gewesen sei, werde er von den syrischen Behörden als
Militärdienstverweigerer und als Verräter betrachtet.
6.
6.1 Vorab sind die erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM die
Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Begründungspflicht verletzt habe, zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
E-295/2015
Seite 12
(VwVG), 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: AUER-
MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1;
134 I 83 E. 4.1).
6.2 Das SEM bezeichnete das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichte Dokument in der angefochtenen Verfügung als
Haftbefehl respektive Strafbefehl und kam zum Schluss, dass dieses Do-
kument die angebliche reguläre Einberufung in den syrischen Militärdienst
nicht zu belegen vermöge. Daraus wird ersichtlich, dass das SEM das Do-
kument zur Kenntnis nahm und in seinem Entscheid berücksichtigte. We-
der ist die Vorinstanz damit von einer unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung ausgegangen noch hat sie die Begründungs-
pflicht verletzt. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2016 ver-
deutlichte des SEM im Übrigen seine Überlegungen in Bezug auf das be-
sagte Dokument, indem es festhielt, es sei nach wie vor davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht offiziell aus-
gehoben worden sei und damit nicht in den Militärdienst habe einberufen
werden können. Demnach habe er auch keinen Marschbefehl missachten
können, der zu einer allfälligen Bestrafung im asylrelevanten Ausmass
hätte führen können. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sei-
tens des SEM keine Verpflichtung besteht, im Rahmen einer Vernehmlas-
sung zu Beschwerdevorbringen und eingereichten Dokumenten konkret
Stellung zu nehmen.
E-295/2015
Seite 13
6.3 Nach dem Gesagten liegen keine Verfahrensmängel vor. Es besteht
keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen auf-
zuheben.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer brachte als hauptsächlichen Asylgrund die Tat-
sache vor, dass er im dienstpflichtigen Alter sei und den Militärdienst nicht
leisten wolle. In diesem Zusammenhang reichte er im erstinstanzlichen
Verfahren und auf Beschwerdeebene verschiedene Dokumente ein. Das
SEM erachtete indes die geltend gemachte Einberufung in den Militär-
dienst als nicht glaubhaft gemacht und die eingereichten Dokument als
nicht beweistauglich.
7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.
2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien er-
wog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle ei-
nes syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört,
einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden
auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den
Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmassnahmen der
syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ent-
nehmen. Selbst wenn er wie dargelegt eine Einberufung in den Militär-
dienst erhalten respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet haben
sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im
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Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorge-
bracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv
schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des
fraglichen Vorbringens verhält, offen bleiben. Seiner persönlichen Glaub-
würdigkeit abträglich ist allerdings der Umstand, dass er zum Dienstbüch-
lein krass widersprüchliche Angaben machte. So gab er Anlässlich der BzP
explizit an, er habe sich keines ausstellen lassen (vgl. A5/13 S. 9). Dem-
nach erstaunt, wenn er auf Beschwerdeebene ein solches einreichte, das
am 6. März 2011 ausgestellt worden sein soll. Für diese Zeit machte er
nämlich keine Rekrutierung geltend, diese sei erst angeblich im Mai/Juni
2012 erfolgt (vgl. A13 S. 4). Somit passen die Angaben im Dienstbüchlein
nicht zu seinen Rekrutierungsvorbringen. Zudem weist das mit Bostitch an-
geheftete, schräg geschnittene Foto ebenso wenig auf ein authentisches
Dokument hin wie die Tatsache, dass die darin enthaltenen Angaben zu
den Geschwistern nicht mit seinen Vorbringen bei der BzP übereinstimmen
und darin zudem eine andere Blutgruppe genannt wird als im Dokument
der T.C.K. vom 1. Mai 2013. In Bezug auf den Polizeirapport vom 14. Mai
2014 fällt sodann auf, dass (...) des Beschwerdeführers namens F._______
am 13. Mai 2014 eine Aussage bezüglich des Beschwerdeführers gemacht
haben solle. Der Beschwerdeführer nannte aber bei der abschliessenden
Aufzählung seiner Geschwister keinen (...) dieses Namens (vgl. A5/13, Zif-
fern 3.01 und 3.02.). Sodann wird nicht dargelegt, wie er in den Besitz der
am 13. Juni 2015 eingereichten „Verfolgungsbestätigung“ gekommen ist.
Auf eine abschliessende inhaltliche Würdigung der eingereichten Beweis-
mittel kann verzichtet werden. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der
Missachtung einer Einberufung in den Militärdienst ist nach dem Gesagten
zu verneinen.
7.3 Weiter wurde in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer
habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die PKK be-
ziehungsweise die PYD. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen
Gebieten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und de-
ren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Be-
strebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern
gibt. Im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert
haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert], beide mit
weiteren Nachweisen).
Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst die Gefahr ernsthafter
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Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der
Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachwei-
sen). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer diesbezüglich nur sehr
vage und oberflächliche Angaben. So sollen ihn die Mitglieder der PYD
aufgefordert haben, sich ihnen anzuschliessen, Leute zu entführen und zu
töten sowie Häuser in Brand zu stecken, was er abgelehnt habe (vgl. A13
F40 f.). Danach sollten sie ihn vier bis fünf Mal mit dem Tode bedroht ha-
ben. Sie hätten ihm auch angedroht, dass sie ihn – wenn er ihrer Organi-
sation nicht beitrete – der Regierung übergeben würden, die ihn dann ins
Militär schickten. Die diesbezügliche Schilderung, die beschriebenen Kon-
takte (er sagte immer „sie haben uns bedroht), lässt jedoch jegliche Real-
kennzeichen und persönliche Betroffenheit vermissen, weshalb nicht
glaubhaft ist, dass er solche Begegnungen persönlich erlebt hat. Es liegen
auch zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG
würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Orga-
nisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die
einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt wür-
den. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den
YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahr-
nehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeit-
punkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage,
ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten ein-
geführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme
zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern of-
fen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung
wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder
aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig
streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs
allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt
ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
7.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
im Mai/Juni 2012 für eineinhalb Jahre in den Irak begeben habe. Im Jahre
2013 habe er sechs bis sieben Monate in der Türkei verbracht , wo er ge-
mäss eigenen Angaben auf Arbeitssuche gewesen sei. Er sei lediglich für
25 Tage zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei, und habe
anschliessend Syrien definitiv verlassen. Vor diesem Hintergrund hat sich
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der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nur äusserst selten in Syrien
aufgehalten, weshalb auch aus diesem Grund eine wiederholte Behelli-
gung seitens PKK beziehungsweise PYD als unwahrscheinlich erscheint.
7.5 In der Eingabe vom 23. Dezember 2015 (S. 3) wurde weiter behauptet,
dass Angehörige des Beschwerdeführers als Oppositionelle gelten und
vom Regime verfolgt würden. Insbesondere sei auf G._______ hinzuwei-
sen, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Daher sei der
Beschwerdeführer in Syrien gefährdet. Hierzu ist zu erwähnen, dass das
Beschwerdeverfahren (...) mit Urteil des BVGer E- 3177/2010 vom 30. Mai
2010 abgewiesen wurde, nachdem aufgrund einer Botschaftsauskunft fest-
stand, dass (…) von den syrischen Behörden nicht gesucht und ihm legal
ein Pass ausgestellt worden sei. Somit konnte dieser keine Vorflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen. (...) ist danach nicht mehr
nach Syrien zurückgekehrt, sondern hat nach Beginn des Bürgerkrieges
ein zweites Asylgesuch gestellt und wurde danach ausschliesslich auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten, mit denen er erst nach dem Bür-
gerkriegsbeginn angefangen hat, am (…) 2012 in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen. Wie bereits erwähnt, lassen sich den Proto-
kollen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen ihn vor seiner Ausreise entnehmen
und er selbst fühlte sich offenbar wegen (...) in Syrien nicht verfolgt, zumal
er solches nie erwähnte, womit von einer allfälligen Reflexverfolgung keine
Rede sein kann.
7.6 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
SEM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Weg-
weisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vor-
instanz mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung 28. Januar 2015 sein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine
Kosten zu erheben.
Dem Beschwerdeführer wurde mit derselben Zwischenverfügung die amt-
liche Rechtsverbeiständung gewährt, womit dem Rechtsvertreter ein Ho-
norar auszurichten ist. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Der ausgewiesene Aufwand sowohl in der
ersten Kostennote von Fr. 2‘217.– als auch in der ergänzenden Kostennote
von Fr. 310.– des zuerst bestellten amtlichen Rechtsbeistands erscheinen
den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Der Stundenansatz
ist jedoch zu hoch. Praxisgemäss ist für das Honorar von amtlich bestellten
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Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stunden-
ansatz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen
ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– anzuwenden. Der vormalige
Rechtsvertreter verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss, aber
über kein Anwaltspatent, weshalb der Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr.
150.– zu kürzen ist. Es ist ihm demzufolge für seine Bemühungen im Be-
schwerdeverfahren zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1'912.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
11.2 Der jetzige amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet
werden, zumal sich der Aufwand aus den Akten zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem jetzigen amtlichen Vertreter ist durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe
von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands, lic. iur. Semsettin
Bastimar, wird auf Fr. 1‘912.– bestimmt und durch die Gerichtskasse ver-
gütet.
4.
Dem jetzigen amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner,
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘000.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser