Abtei lung V
E-2952/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2952/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger (...)
Volkszugehörigkeit aus A._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge zusammen mit seinem jüngeren Sohn (vgl. N_______) am 12.
November 2008 verliess und per Schiff und LKW über B._______ und
ihm unbekannte Länder am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er
noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 15. Dezember 2008 und der direkten
Bundesanhörung vom 30. Januar 2009 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er aufgrund seines
ossetischen Namens, seiner ossetischen Herkunft seitens seines
Vaters und seiner georgischen Lebensweise immer wieder mit Unan-
nehmlichkeiten konfrontiert worden sei,
dass sein älterer Sohn im Jahre 2005 anlässlich einer Schlägerei ums
Leben gekommen sei,
dass am 10. August 2008 bei Bombardierungen von A._______ seine
Mutter und seine Ehefrau ums Leben gekommen seien, während er
auf Seiten der Georgier im Wald habe kämpfen wollen,
dass der Beschwerdeführer einige Tage später zu seinem jüngeren
Sohn gereist sei, der sich bei Verwandten in D._______ aufgehalten
habe,
dass er sich weder politisch betätigt noch Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland zusammen mit
seinem Sohn am 12. November 2008 verlassen habe und ohne
Identitätsdokumente über B._______ weiter nach Westeuropa gereist
sei, ohne je kontrolliert worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren
könne, da er bei einer allfälligen Rückkehr Übergriffe seitens der
Osseten befürchte,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 25. November 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, wobei der
Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen habe,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 – Datum Poststempel –
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. April
2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
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dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der 48-Stun-
denfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend und mit hinreichender Begrünung dargelegt hat, weshalb
für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen werden
kann,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ Chiasso, zeit-
lebens nie einen Reisepass besessen zu haben und seit des An-
schlages auf sein Haus keine Identitätskarte mehr zu besitzen, mit
Blick auf seine Ausreiseumstände wenig plausibel anmutet,
dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung keine ersicht-
lichen Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder
Bekannten Papiere zu beschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es
für jede Person aus Georgien möglich ist, sich rechtsgenügliche Aus-
weise ausstellen zu lassen,
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitest-
gehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der strengen Grenzkontrollen und der für seine Reise
notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische
und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne jemals kon-
trolliert zu werden (vgl. A1 S. 6; A13 S. 9, S. 11), von Georgien bis in
die Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers so-
wie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Ein-
reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere beses-
sen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass auch seine Vorbringen zu seiner Flucht aus Georgien mit Hilfe
finanzieller Mittel seines Onkels und eines Marineangestellten nicht zu
überzeugen vermögen, zumal sich ein solcher Angestellter mit Sicher-
heit nicht einem derart hohen Risiko aussetzen würde, um einem
fremden Mann zur Flucht zu verhelfen, da dieser selbst mit grossen
Nachteilen zu rechnen hätte,
dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe, er werde versuchen mit Hilfe von Bekannten und Verwandten
Papiere zu beschaffen und diese umgehend dem Bundesverwaltungs-
gericht nachzureichen, nichts an der Sachlage zu ändern vermag,
zumal es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab-
gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwende-
ten Papiere geht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 15. Dezember 2008
und der Anhörung vom 30. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG;
vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen klarerweise
um solche durch Drittpersonen handelt,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Be-
hörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland
abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass indessen davon auszugehen ist, der georgische Staat sei im
heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens, seine Bürger
gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen,
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dass der Beschwerdeführender als behauptetes Opfer lokaler Gewalt
in Georgien somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren
Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten gewesen wäre, sich
bei den angeblichen Behelligungen durch Dritte an die staatlichen
Behörden zu wenden und dabei gegebenenfalls die Hilfe einer der in
Georgien tätigen Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu
nehmen,
dass demnach der Einwand in der Beschwerde, wonach die ethnisch
beziehungsweise politisch motivierte Bedrohung, welcher der Be-
schwerdeführer im Herkunftsland ausgesetzt war, asylrelevant sei,
nicht überzeugt,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auch durch einen Umzug
innerhalb seines Heimatlandes den geltend gemachten Behelligungen
durch die Osseten hätte entziehen können,
dass der Beschwerdeführer zudem seinen Aussagen zufolge zwischen
dem geltend gemachten Vorfall im August 2008 und seiner Ausreise
aus dem Heimatland Mitte November 2008 nicht erneut behelligt
wurde,
dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten – und wie vom
BFM zutreffend festgestellt – als offensichtlich nicht asylrelevant zu
qualifizieren sind,
dass darüber hinaus die geltend gemachten Asylgründe des Be-
schwerdeführers – wie vom BFM ebenfalls zu Recht erkannt (vgl.
angefochtene Verfügung, S. 4, Ziff. 2) – in zentralen Punkten äusserst
vage, unsubstanziiert und widersprüchlich aufgefallen sind, woraus der
Schluss der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsgeschichte zu ziehen ist,
dass nämlich die Darlegungen der Vorinstanz, wonach die Schilde-
rungen substanzarm ausgefallen sind und jegliche subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen lassen, bei einer Überprüfung der massgeb-
lichen Stellen in den Protokollen bestätigt werden und ausnahmslos
als klare Anzeichen für tatsachenwidrige Angaben zu werten sind,
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dass daran auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die
fluchtauslösenden Momente beim Beschwerdeführer ein schweres
psychisches Leiden ausgelöst hätten, weshalb er nicht in der Lage
gewesen sei, im Detail darüber zu sprechen, nichts daran zu ändern
vermag und als blosse Schutzbehauptung zu werten ist, zumal sich
aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, welche diese
Behauptung zu stützen vermöchten,
dass auch die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Argu-
mentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzu-
stossen vermögen, da eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem
Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitsele-
menten gänzlich unterbleibt,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung, worauf hier verwiesen werden kann, auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine
individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerde-
führers, nicht belegt sind und demzufolge wohl auch nicht akut sein
dürften, zudem und ein allfälliges Leiden bei Bedarf auch in Georgien
behandelt werden könnte,
dass es in Georgien neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen
auch mehrere private Institutionen gibt, welche sich – wenn auch nicht
auf westeuropäischem Niveau – um psychisch kranke oder angeschla-
gene Personen kümmern, und eine Behandlung dort häufig sogar
kostenlos ist,
dass der Beschwerdeführer noch jung ist und über mehrjährige
Berufserfahrung als (..) verfügt, weshalb ihm zuzumuten ist, in
Georgien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so den Lebens-
unterhalt für sich und seinen Sohn zu bestreiten,
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dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit den dort wohn-
haften Familienangehörigen über ein soziales und familiäres Netz
verfügt,
dass sich – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden
Ausführungen in der Beschwerde – die allgemeine Lage in Georgien
weitgehend beruhigt hat und aufgrund dem von der Europäischen
Union (EU) vermittelten Waffenstillstand keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr herrscht,
dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der vorinstanz-
lichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4, II),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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