B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2952/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. April 2014 / N (…).
E-2952/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Oktober 2011 suchte der Be-
schwerdeführer für sich und seine Familie bei der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo um Asylgewährung in der Schweiz nach.
B.
Die Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Dezember 2011 den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn zur
Konkretisierung seiner Angaben auf.
C.
In seinem Antwortschreiben vom 26. Dezember 2011 schilderte der Be-
schwerdeführer seine Lebenssituation detailliert und legte zur Untermau-
erung seiner Vorbringen Kopien mehrerer Ausweise, von Geburts- und
Heiratsurkunden seiner Familie, von Beweismitteln hinsichtlich seiner
Rehabilitation und eines Arztzeugnisses, in dem seine psychische Ge-
sundheit beschrieben wird, bei.
D.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu ei-
ner Befragung auf der Botschaft in Colombo eingeladen, die am (…) 2012
durchgeführt wurde.
E.
Mit einem Schreiben vom 20. April 2012 informierte der Beschwerdefüh-
rer die Vertretung über Behelligungen durch die Polizei und drei bewaff-
nete Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP), welche ihn
am (…) März und (…) April 2012 bedroht hätten. Aus Furcht vor weiteren
Übergriffen habe er mit seiner Familie den Wohnort wechseln müssen.
Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft seine neue Adresse mit.
F.
Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Dezember 2012 informierte der Be-
schwerdeführer über erneute Heimsuchungen durch die sri-lankische Po-
lizei an seiner neuen Wohnadresse, über mehrstündige Einvernahmen
und über weitere Bedrohungen. Ferner berichtete der Beschwerdeführer
über diverse Festnahmen ehemals rehabilitierter Personen und äusserte
seine Angst, man werde auch ihn wieder inhaftieren.
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Seite 3
G.
Mit Schreiben vom (…) April 2013 informierte der Beschwerdeführer die
Botschaft über die Geburt seines Sohnes und legte eine Geburtsurkunde
ins Recht. Ferner beschrieb er weitere Behelligungen durch die sri-
lankische Polizei und Armee. Die Bedrohungssituation der Familie schil-
derte er auch in weiteren Eingaben vom 10. September 2013 und 4. März
2014.
H.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. April 2014 ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zu
den Asylgesuchen seiner Familienangehörigen äusserte sich die Vorin-
stanz in dieser Verfügung nicht.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 28. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er ersuchte im Wesentlichen um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz für ihn und seine Familie zwecks Asylgewährung, eventuali-
ter zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Ferner sei
festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren angesichts der zweijäh-
rigen Verfahrensdauer das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzt
habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung und um die Möglichkeit, nach Einsicht in
die Akten eine Beschwerdeergänzung einreichen zu dürfen.
J.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer Akten-
einsicht gewährt und die Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen. Des Weiteren wies der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Verfügung des
BFM ausschliesslich auf den Beschwerdeführer beziehe.
K.
Mit Eingaben vom 27. Juni, 3. Juli, 23. Juli, 28. Juli, 31. Juli und 4. Au-
gust 2014 ersuchte der Rechtsvertreter jeweils um Fristerstreckung, da
es schwierig sei, die Familie in Sri Lanka zu erreichen.
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Seite 4
L.
Am 7. August 2014 reichte der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist ei-
ne Beschwerdeergänzung ein und legte Ausweiskopien vom Bruder des
Beschwerdeführers und dessen Familie bei.
M.
Der Instruktionsrichter hiess am 14. August 2014 das Gesuch um die un-
entgeltliche Prozessführung gut, wies das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
N.
In seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 verwies das BFM auf die
angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen es vollumfänglich fest-
halte.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2014
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
E-2952/2014
Seite 5
1.4
1.4.1 In seinem Asylgesuch vom 24. Oktober 2011 beschrieb der Be-
schwerdeführer sowohl seine persönliche Bedrohungssituation wie auch
diejenige seiner Familienangehörigen. Er listete die Namen und Geburts-
daten seiner Frau und seines damals (…)jährigen Kindes auf und nahm
auch in weiteren Eingaben immer wieder Bezug auf seine Familie sowie
deren Ängste und Schwierigkeiten. Bei den Eingaben des Beschwerde-
führers handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen
Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa CHRISTOPH AUER, in: Auer / Mül-
ler / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), nachfolgend VwVG-Kommentar, Zürich 2008,
Art. 12 N 12 f.; ANDRE MOSER, VwVG-Kommentar, a.a.O., Art. 52 N 1).
Das Asylgesuch wurde eindeutig für die ganze Kernfamilie gestellt (vgl.
auch etwa Asylgesuch S. 2: "…with the above information myself and my
family members fear to live, that is the reason we decide to seek asy-
lum".) In der angefochtenen Verfügung nahm das BFM allerdings nur Be-
zug auf den Ehemann / Vater (Beschwerdeführer).
1.4.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklä-
ren (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
1.4.3 Das Einreichen eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtli-
cher Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Durchführung des Asylver-
fahrens setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag der urteilsfähigen Per-
son voraus. Fehlt ein solcher, weil das Asylgesuch durch ein Familienmit-
glied eingereicht worden ist, kann eine Behebung dieses Mangels bei-
spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise ein-
gereichten Gesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten
Stellungnahme (beispielsweise zu einem Fragenkatalog des BFM im Fal-
le des Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird.
1.4.4 Treten im Auslandverfahren urteilsfähige Angehörige, für die ein
Asylgesuch vertretungsweise gestellt worden ist, im erstinstanzlichen Ver-
fahren nicht in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde in Erscheinung, klärt das BFM praxisgemäss – auf dem Kor-
respondenzweg oder durch Einladung zu einer Befragung – ab, ob sie
überhaupt ein Asylgesuch stellen wollten und wollen.
E-2952/2014
Seite 6
1.4.5 Solche Instruktionsmassnahmen hat das BFM vorliegend aus unbe-
kannten Gründen unterlassen. Das Beschwerdeverfahren ist angesichts
der formalen und inhaltlichen Beschränkung der angefochtenen Verfü-
gung auf den Ehemann/Vater und auf die Frage reduziert, ob dessen
Asylgesuch aus dem Ausland zu Recht abgewiesen worden ist.
1.4.6 Unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wird das
BFM im Anschluss daran beförderlich zu klären haben, ob die Angehöri-
gen an dem für sie gestellten Asylantrag festhalten und gegebenenfalls
wie sie diesen begründen. Sollten die Angehörigen ihren Asylantrag be-
kräftigen, wird das BFM in der Folge nach korrekter und vollständiger Er-
hebung des Sachverhalts auch über diese Asylanträge zu entscheiden
haben.
1.5 Die Beschwerde gilt nach dem Gesagten als frist- und formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.7 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der
allzu langen Verfahrensdauer Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt.
1.7.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nicht-
erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gegen das unrechtmässige Verzö-
gern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt
werden (Art. Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben eines Beschwer-
deführers. Dieser muss darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinrei-
chung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und praktisches)
Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. UR-
SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221
f.).
1.7.2 Dies ist nach Erlass der angefochtenen Verfügung, soweit den Be-
schwerdeführer betreffend, nicht mehr der Fall.
E-2952/2014
Seite 7
1.7.3 Der Entgegennahme der Rüge als Rechtsverzögerungsbeschwerde
hinsichtlich des ausstehenden Asylentscheids für die Angehörigen des
Beschwerdeführers (vgl. oben E. 1.4) steht entgegen, dass mangels ent-
sprechender Instruktionsmassnahmen des BFM nicht mit Sicherheit fest-
steht, ob diese am vertretungsweise gestellten Asylantrag tatsächlich
festhalten wollen. Bei dieser Aktenlage steht mithin noch gar nicht fest, ob
das BFM überhaupt inhaltlich über ein Asylgesuch zu befinden haben
wird.
Mit Blick auf die noch ausstehenden Instruktionshandlungen des BFM hat
der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer
nicht um Feststellung einer Rechtsverweigerung ersucht. An dieser Stelle
kann immerhin festgehalten werden, dass das BFM die nötigen Abklärun-
gen bei den Angehörigen nun umgehend vorzunehmen haben wird.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden.
3.
3.1
3.1.1 Anlässlich seiner ersten Eingabe vom 24. Oktober 2011 an die
Schweizerische Vertretung in Colombo begründete der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch folgendermassen:
Er sei im Jahr (…) als Schüler durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert worden und bis (…) 2009 Teil der Organisation
gewesen. Er sei in den LTTE-Abteilungen für Politik, Justiz und Administ-
ration tätig gewesen und habe nicht an Kriegshandlungen teilgenommen.
Im (…) 2009 habe er sich den sri-lankischen Sicherheitskräften ergeben,
welche ihn zunächst in einem geheimen Zentrum in B._______ festgehal-
ten und ihn danach in diverse Rehabilitationszentren gebracht hätten.
Dabei sei er durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
besucht und registriert worden. Am (…) 2011 sei er zwar entlassen wor-
den; daraufhin sei er aber durch die sri-lankischen Behörden beobachtet
und ausspioniert worden. Einige der anderen Entlassenen aus dem Re-
habilitationszentrum seien zudem wieder festgenommen worden, wes-
halb er und seine Familie in ständiger Angst leben würden, eine solche
Festnahme würde auch ihm wiederfahren.
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Seite 8
3.1.2 In seinem Antwortschreiben vom 26. Dezember 2011 führte der Be-
schwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei den
LTTE in die Rehabilitationszentren der sri-lankischen Sicherheitskräfte
gebracht und dort psychisch gefoltert worden. Aktuell werde er durch die-
se und durch die Mitglieder der EPDP ständig überwacht. Auch die Verle-
gung seines Wohnsitzes habe keine Abhilfe schaffen können. Unter die-
sen Umständen sei es ihm nicht möglich ein normales Leben zu führen,
für seine Familie zu sorgen und seinen persönlichen und beruflichen An-
liegen nachzukommen.
3.1.3 Anlässlich der Befragung vom (…) 2012 gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er sei in C._______, einem von Dschungel umgebenen Dorf,
zur Welt gekommen. Dort sei er (…) zwangsweise durch die LTTE rekru-
tiert worden, wie dies damals insbesondere in Dschungelgebieten üblich
gewesen sei. Er habe zwar (…) ein dreimonatiges Kampftraining absol-
vieren müssen, sei aber dann – auch aufgrund seiner eher ängstlichen
Natur – dem politischen Flügel der LTTE zugeteilt worden. An Kämpfen
habe er sich nie beteiligt. Zu seinen Aufgaben hätten unter anderem die
Propaganda und die Informationsbeschaffung für Angehörige der LTTE-
Kämpfer gehört. Eltern der Kämpfer seien jeweils ins Dschungelcamp ge-
kommen, um nach ihren Kindern und deren Aufenthalt zu fragen. Er habe
immer wieder versucht, die LTTE zu verlassen, weil er in ständiger Angst
gelebt habe, erschossen zu werden. Im Jahr (…) habe er die LTTE um
seine Entlassung gebeten, nachdem er sich einen neuen Pass besorgt
gehabt habe. Die Tigers hätten ihm den Austritt allerdings nicht erlaubt,
weil er (…) der Familie gewesen sei, (…). So sei er weiterhin im politi-
schen Flügel der Tigers tätig gewesen. In der Schlussphase des Krieges,
im (…) 2009, habe man ihn an die Front berufen. Aus Furcht vor Kriegs-
handlungen sei er in der ersten Nacht nach D._______ geflohen, wo er
zusammen mit seiner Familie einige Monate untergetaucht sei, bis er sich
dann im (…) 2009 den sri-lankischen Behörden ergeben habe. Diese hät-
ten ihn zunächst nach E._______ gebracht, wo er als Kader registriert
worden sei, und ihn dann nach F._______ verlegt. Im dortigen Rehabilita-
tionszentrum habe ihn auch das IKRK registriert. Ende (…) 2009 sei er
nach G._______ geführt und dort intensiv verhört worden. Nach zweiein-
halb Jahren, am (…) 2011, sei er aus dem Rehabilitationszentrum entlas-
sen worden.
Am (…) 2011 sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften erstmals zu
Hause aufgesucht und verhört worden, und nach wenigen Tagen habe
sich dies erstmals wiederholt. Die Behelligungen und Anhörungen würden
E-2952/2014
Seite 9
bis heute anhalten. Man drohe, ihn wie einen Hund zu erschiessen, sollte
er nicht die Wahrheit erzählen. EPDP-Mitglieder würden ihn auf der
Strasse verfolgen und beschatten; man habe ihn auch schon zu überfah-
ren versucht. Angesichts der Festnahme und des spurlosen Verschwin-
dens eines LTTE-Richters aus seiner Nachbarschaft fürchte er sich vor
einer Inhaftierung. Er wechsle ständig seinen Aufenthaltsort und komme
bei Verwandten und Bekannten unter. Dort könne er aber jeweils nicht
lange bleiben, weil seine Gastgeber wegen ihm Unannehmlichkeiten be-
fürchten würden.
3.1.4 Mit Eingaben vom 20. April und 10. Dezember 2012 informierte der
Beschwerdeführer über die in der Zwischenzeit stattgefundenen Behelli-
gungen. Aufgrund der Ereignisse habe er seinen Wohnsitz verlegt. Er sei
aber mittlerweile auch am neuen Wohnort aufgefordert worden, für Befra-
gungen im nächsten Armeecamp zu erscheinen. Bei Kontakten mit den
Behördenmitgliedern und Soldaten werde er stets heftig bedroht und ein-
geschüchtert. Am (…) 2013 teilte der Beschwerdeführer einen erneuten
vorübergehenden Wohnsitzwechsel mit und informierte über die Geburt
seines zweiten Kindes. Mit weiteren Eingaben vom 10. September 2013
und 14. März 2014 gab der Beschwerdeführer einen aktualisierten Über-
blick über seine (inhaltlich unveränderte) Bedrohungssituation.
3.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung
bei objektiver Betrachtungsweise unbegründet sei. Weder bestünden An-
haltspunkte, die im heutigen Zeitpunkt für eine asylrelevante Verfolgung
sprechen würden noch sei davon auszugehen, dass er in absehbarer Zu-
kunft einer relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen stünden im
Zusammenhang mit der allgemeinen Terrorismusbekämpfung durch die
sri-lankischen Behörden und würden mangels Intensität keinen Verfol-
gungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG aufweisen. Schliesslich sei infol-
ge der im August 2009 verlängerten Gültigkeit seines Reisepasses davon
auszugehen, dass er von den staatlichen Behörden nicht als Gefahr
wahrgenommen werde.
3.3 In der Beschwerde vom 28. Mai 2014 respektive in der Beschwerde-
ergänzung vom 7. August 2014 beschrieb der Rechtsvertreter die Men-
schenrechtslage in Sri Lanka und führte an, diese Angaben korrespon-
dierten mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dessen Behelli-
gungen und Bedrohungen durch die sri-lankischen Behörden würden im
E-2952/2014
Seite 10
heutigen Zeitpunkt im gleichen Mass weitergehen und seien nach wie vor
aktuell. Betreffend die Verfolgungsintensität machte der Rechtsvertreter
geltend, der Beschwerdeführer sehe sich genötigt, seinen (festen und
temporären) Aufenthaltsort öfters zu wechseln, und könne deshalb seinen
Beruf des (…) nicht sinnvoll ausüben. Der Beschwerdeführer habe Ängs-
te und Depressionen im Sinn des Verlusts des Sicherheitsgefühls. Er
fürchte sich vor erneuter willkürlicher Inhaftierung und vor weiteren Über-
griffen bis zur Tötung (respektive dem sogenannten Verschwindenlas-
sen). Die vom Beschwerdeführer geschilderten exzessiven Kontrollen
und Befragungen seien im Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichte-
ten Verdacht, er stehe weiterhin mit den LTTE in Verbindung, zu sehen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachte
eine Wegweisung nach Sri Lanka als unvereinbar mit Art. 3 EMRK, wenn
ein Betroffener glaubhaft machen könne, dass der Staat im Kampf gegen
die LTTE hinreichendes Interesse habe, ihn festzunehmen. Die Sicher-
heitsdienste hätten grosses Interesse am Beschwerdeführer und er sei of-
fensichtlich einem gesteigerten Verfolgungsrisiko und der Gefahr einer
willkürlichen Wiederverhaftung ausgesetzt. Damit gehe auch das Risiko
von Folter beziehungsweise erniedrigender Behandlung einher, womit der
Geltungsbereich von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV betroffen sei. Die
Begründung der angefochtenen Verfügung des BFM erwecke den Ein-
druck einer den konkreten Umständen nicht angepassten Standardformu-
lierung.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
es der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
E-2952/2014
Seite 11
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE
2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.3 Verfolgt im Sinn von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der ge-
nannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tat-
sächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits so-
wie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjek-
tives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3
AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vor-
weist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BGVE 2011/50 E. 3.1.1; BGVE
2011/51 E. 6.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Erlebnisse des Beschwerdeführers als
nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nicht in Frage, respektive führte mit Bezug auf die eingereichten Beweis-
mittel gar ausdrücklich aus, diese würden Vorbringen stützen, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde (vgl. Verfügung vom 2. April
2014 S. 4).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass die
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers viele Realitätskennzei-
chen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden
sind (darunter unter anderem Behördendokumente und eine Haftbestäti-
gung des IKRK). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu
Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ausgegangen. Die auf Beschwerdeebene beantragten Beweiserhebun-
gen (insbesondere Zeugenbefragungen) erweisen sich als unnötig, wes-
halb diese Anträge abzuweisen sind.
E-2952/2014
Seite 12
5.3 Nach dem Gesagten ist bei der vorliegenden Aktenlage von folgen-
dem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer
wurde (…) durch die LTTE zwangsrekrutiert. Er war dem politischen Flü-
gel zugeteilt und nahm an Kampfhandlungen nicht teil. Er versuchte im-
mer wieder, die LTTE zu verlassen, blieb aber letztlich, aus Angst, getötet
zu werden. Als man ihn im Jahr 2009 in der Endphase der Kämpfe zwi-
schen der Armee und den Tigers an die Front berief, floh er bei erster Ge-
legenheit und ergab sich (…) später den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten. Während zweieineinhalb Jahren war er in Rehabilitationscamps in-
haftiert. Den Akten sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass er in dieser
Zeit Misshandlungen ausgesetzt war, die er bei der Anhörung zwar er-
wähnte (vgl. Befragungsprotokoll S. 14: "I was tortured psychologically"),
ohne allerdings diesbezüglich vertieft befragt zu werden. Seit seiner Ent-
lassung im (…) 2011 war der Beschwerdeführer häufigen und regelmäs-
sigen Kontrollen, Befragungen und Behelligungen durch Angehörige der
sri-lankischen Sicherheitskräfte und paramilitärischer Gruppierungen
ausgesetzt. Für den Fall der Nichtkooperation wurde ihm wiederholt die
Ermordung angedroht. Der Beschwerdeführer musste sich wegen De-
pressionen behandeln lassen. Er wechselte wiederholt seinen festen
Wohnsitz und lebt des Öfteren temporär bei Bekannten, ohne dass er
sich dadurch den Behelligungen und Bedrohungen hätte entziehen kön-
nen. Durch häufigen Wechsel des Wohnorts, kann der Beschwerdeführer
kaum mehr im angestammten Beruf tätig sein, was die wirtschaftliche Not
der Familie verschärft. Der Beschwerdeführer rechnet ständig mit seiner
erneuten Inhaftierung und fürchtet um sein Leben und dasjenige seiner
Familienangehörigen.
5.4
5.4.1 Die Argumentation der Vorinstanz – der Beschwerdeführer sei nicht
schutzbedürftig und der Verfolgung komme mangels Intensität kein Ver-
folgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu – wird der vorliegenden
Aktenlage nicht gerecht:
5.4.2 So ist bereits fraglich, ob der Freiheitsentzug in "Rehabilitations-
camps" wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE angesichts der übermäs-
sigen Dauer von zweieinhalb Jahren überhaupt noch als rechtsstaatlich
legitime Strafverfolgung (im Rahmen der "Terrorismusbekämpfung") qua-
lifiziert werden kann. Dies wäre jedenfalls dann klar zu verneinen, wenn
der Beschwerdeführer in dieser Zeit unmenschlichen Haftbedingungen
ausgesetzt worden wäre; den Akten sind, wie erwähnt, konkrete Hinweise
auf solches zu entnehmen. Auch die blosse Feststellung in der angefoch-
E-2952/2014
Seite 13
tenen Verfügung, die vor diesem Freiheitsentzug erlittene Verfolgung
durch die LTTE – die gewaltsame Rekrutierung durch die Tigers und das
erzwungene Mitwirken bei den Tigers während mehr als zwei Jahrzehn-
ten – sei "im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant", erscheint
zumindest stark verkürzt angesichts der langjährigen Praxis der Asylbe-
hörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Konsequenz einer Vorverfol-
gung (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Hinzu kommt, dass die Verfolgungsmassnahmen nach der Entlas-
sung aus der "Rehabilitation" in anderer Form weitergingen (vgl. hierzu
die Auflistung seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom
7. August 2014 S. 3 f.). Gemäss den glaubhaften Schilderungen in den
vielen Eingaben an die Schweizer Botschaft sieht sich der Beschwerde-
führer mit seinen Familienangehörigen seit drei Jahren behördlichen
Massnahmen ausgesetzt, die als jeweils einzelne Ereignisse nicht flücht-
lingsrechtlich relevante Intensität erreichen mögen, in ihrer Gesamtheit
aber offensichtlich geeignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Diesen konstanten Behelli-
gungen konnte sich der Beschwerdeführer auch durch mehrmaliges Ver-
legen seines Wohnsitzes nicht entziehen. Schliesslich erweist sich auch
die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, wiederum in Haft genom-
men zu werden, angesichts der Verschärfung der Menschenrechtslage
in Sri Lanka seit dem Kriegsende im Jahr 2009 (vgl. etwa Human Rights
Watch: World Report 2014 – Sri Lanka; U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sri Lanka) als
objektiv nachvollziehbar. Dies umso mehr, als dass ein ihm bekannter
LTTE-Richter ebenfalls belästigt und bedroht wurde, bevor er von
sri-lankischen Sicherheitskräften in der Nacht abgeführt wurde und seit-
her nicht wieder auftauchte.
5.4.4 Schliesslich lässt entgegen der Auffassung des BFM nach Kenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts die Ausstellung eines Reisepasses durch
die zuständige sri-lankische Passbehörde nicht den Schluss zu, die hei-
matlichen Behörden hätten kein relevantes Verfolgungsinteresse am
betreffenden Passinhaber (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1567/2012 vom 25. Mai 2012 E.6.6 und E-5247/2008
vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).
5.5 Nach dem Gesagten sind den Akten mindestens sehr ernsthafte Hin-
weise auf eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be-
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schwerdeführers zu entnehmen. Ein weiterer Verbleib im Heimatstaat ist
ihm bei dieser Sachlage offensichtlich nicht zuzumuten.
5.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in ei-
nem anderen Drittstaat über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen
würde und dort um Schutz nachsuchen könnte. Seinen Angaben zufolge
lebt praktisch seine gesamte ursprüngliche Kernfamilie ([…]) in der
Schweiz; aus diesem Faktum ist auf eine überaus starke persönliche Be-
ziehung zu diesem Land zu schliessen. Hinweise auf vergleichbare Be-
ziehungen zu anderen potenziellen Schutzstaaten ergeben sich aus den
Akten jedenfalls nicht.
5.7 Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer Ausschlussgründe
gemäss Art. 53 AsylG vorliegen würden (vgl. hierzu BVGE 2011/10), sind
den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat
glaubhaft gemacht, dass er nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern
innerhalb des politischen Flügels der LTTE (Propaganda, Betreuung und
Informationsbeschaffung für Angehörige der LTTE-Kämpfer, logistische
Unterstützung des LTTE-internen Justizwesens) tätig war.
5.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aArt. 20 AsylG und Art. 3
AsylG falsch angewendet. Der Beschwerdeführer erfüllt die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asyl-
verfahrens in der Schweiz.
6.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
2. April 2014 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Ein-
reisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise das Asylverfahren
durchzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Im Übrigen war auch das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vom
Instruktionsrichter gutgeheissen worden.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
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ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. April 2014 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers zu bewilligen und
nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen.
3.
Das BFM wird angewiesen, bei den eingeleiteten Asylverfahren der An-
gehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau, zwei Kinder) umgehend In-
struktionsmassnahmen im Sinn der Erwägungen vorzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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