Abtei lung V
E-2953/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2953/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger (...)
Volkszugehörigkeit – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seinem Vater (vgl. N_______) am 12. November 2008
verliess und per Schiff und LWK über A._______ und ihm unbekannte
Länder am (...) unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
gelangte, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 23. Dezember 2008 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im
August 2008 ferienhalber bei Verwandten mütterlicherseits in
C._______ aufgehalten,
dass sein Vater aus ihm unbekannten Gründen, Probleme gehabt
habe, deren Hintergründe ihm jedoch nicht bekannt gewesen seien,
dass ihn sein Vater am 23. oder 25. August 2008 in C._______
aufgesucht und ihm erzählt habe, dass seine Mutter infolge eines
Anschlages auf das Elternhaus umgekommen sei,
dass ihnen ein Freund seines Vaters mitgeteilt habe, dass es wegen
der Probleme seines Vaters zu gefährlich sei, noch länger in
C._______ zu bleiben, ihnen 1'500 Euros zur Ausreise gegeben und
ihnen zur Flucht verholfen habe,
dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und sie
C._______ am 12. November 2008 auf dem Meeresweg verlassen
hätten und über A._______ weiter nach Westeuropa gereist seien,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, innert 48 Stunden
Identitätspapiere beizubringen, bis heute keine Folge leistete,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 von der Kantonspolizei
D._______ wegen geringfügigen Ladendiebstahls im Sinne von Art.
139 und Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angehalten worden ist,
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dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben ver-
sandtem Schreiben vom 5. März 2009 zu einer direkten Bundes-
anhörung am 20. März 2009 einlud,
dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer ver-
schicktem Schreiben vom 1. April 2009 festhielt, der Beschwerdeführer
sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung zur Anhörung
vom 20. März 2009 ohne Erklärung ferngeblieben,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterschei-
nen bis zum 13. April 2009 zu äussern,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009
ausführte, er habe die Einladung zur Anhörung erst am 20. März 2009
erhalten und sei zudem krank gewesen, wofür ihn sein Vater anlässlich
dessen Anhörung vom 24. März 2009 entschuldigt habe,
dass das BFM mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. April
2009 ausführte, die angebliche Entschuldigung des Vaters sowie die
Erkrankung seien nicht aktenkundig, und den Akten sei zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgesehen Anhörung
die Vorladung des BFM noch gar nicht abgeholt habe,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhalte, ein dies-
bezügliches ärztliches Zeugnis bis zum 23. April 2009 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato keine Folge
leistete,
dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei er diese
am Tag nach Einritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
und in grober Weise verletzt,
dass er ohne Erklärung der für den 20. März 2009 vorgesehenen
direkten Bundesanhörung ferngeblieben sei und es versäumt habe,
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der Aufforderung um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses nachzu-
kommen,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu ent-
nehmen seien, weshalb er aus entschuldbaren Gründen der Anhörung
ferngeblieben sei,
dass er zudem seine Identität bis heute nicht rechtsgenüglich habe be-
legen können,
dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, womit ihm auch das erfor-
derliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2009 – Post-
stempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
28. April 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und stellt fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs.1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih-
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerwei-
se zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch
sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestell-
ten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung
zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am
Verfahren nachzukommen,
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dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich
eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Ver-
fahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten
und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen ha-
ben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Vorla-
dung zur Anhörung (vgl. A13) nicht erhalten habe (vgl. A15), weil ihm
der Verantwortliche des Durchgangszentrums E._______ das
Schreiben erst am 20. März 2009 übergeben haben soll, sich als
blosse und unbewiesene Schutzbehauptung darstellt, zumal wenig
wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund von
Versäumnissen Dritter das Schreiben nicht erhalten haben sollte,
dass auch sein Vorbringen, er sei krank gewesen und sei deshalb der
Anhörung ferngeblieben (vgl. A15), als wenig wahrscheinlich erscheint,
zumal er seine Krankheit trotz der schriftlichen Aufforderung des BFM
vom 15. April 2009, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, nicht hat
attestieren können,
dass daran auch die Behauptung und der Erklärungsversuch in der
Beschwerdeschrift, wonach sein Vater anlässlich dessen Anhörung
das BFM über den Grund des Fernbleibens des Beschwerdeführers
hingewiesen haben soll, insoweit nichts daran zu ändern vermag, als
den Protokollen nichts dergleichen zu entnehmen ist und der Vater
nach der Rückübersetzung des Protokolls deren Vollständigkeit bestä-
tigte (vgl. A13 S. 11 und S. 13),
dass auch der Einwand, dass das BFM den Vater anlässlich der An-
hörung nach den Gründen für das Nichterscheinen seines Sohnes
befragt haben müsse, zu kurz greift,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldig-
tes Nichterscheinen zur Anhörung) nach dem Gesagten zu Recht als
schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da
sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht
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offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachver-
halts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Stichhaltiges entgegenhält und sich die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten als unbegründet erweist,
dass schliesslich auch die Behauptung in der Beschwerde, die Ver-
fügung des BFM vom 15. April 2009 sei dem Beschwerdeführer nicht
ausgehändigt worden, durch nichts belegt wird,
dass angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht
eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheids besteht, weshalb auf die Ausführungen des BFM, wonach
der Beschwerdeführer zudem den schweizerischen Behörden bis dato
seine Identität nicht rechtsgenüglich belegt habe, sowie auf die wei-
teren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen
ist,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegen-
den Nichteintretenstatbestand nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind (vgl. Art 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
die ihm in Georgien droht,
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass nicht zuletzt die
Delinquenz des Beschwerdeführers nach der kurzen Aufenthaltsdauer
(Diebstahl, vgl. A12), auf die Verfolgung eines anderen Aufenthalt-
zwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls hindeutet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, dass weder die allgemeine
Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gülti-
gen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
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