B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2954/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am
(…) legal und gelangte über (…) am (…) in die Schweiz. Er suchte am
21. Dezember 2012 um Asyl nach. Am 7. Januar 2013 wurde er im
D._______ zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg be-
fragt (BzP) und am 7. Mai 2013 in (…) zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er geltend, er sei ethnischer
Igbo aus E._______ (…). Im Jahre (…) sei sein Vater von Mitgliedern ei-
nes Geheimbundes getötet worden. Da er sich geweigert habe, die Funk-
tion seines Vaters zu übernehmen, hätten ihm Mitglieder dieses Bundes
im Jahre (…) in den Finger geschnitten und (…) Jahre später (…). Nach-
dem sie ihm mit dem Tode gedroht hätten, sei er ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit am 17. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 15. Mai 2013 trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in
materieller Hinsicht sinngemäss, es sei ihm zufolge Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich
um eine solche, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von
der Vorinstanz angeordneten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom
15. Mai 2013 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylge-
such und der Wegweisung aus der Schweiz betrifft (Ziffern 1 und 2 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
klärt hat.
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung
mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg oder Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle,
in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, es handle sich
bei ihm um einen gesunden, jungen Mann, der in Nigeria sozialisiert wor-
den sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich seine nicht weiter substanzi-
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ierte Behauptung in der Beschwerde, er habe zahlreiche (…) Probleme,
als nicht glaubhaft. Der sinngemässe Antrag, es seien von Amtes wegen
diesbezügliche Abklärungen zu treffen, wird deshalb abgewiesen. Sollte
sich nach Abschluss des Verfahrens herausstellen, dass der Beschwer-
deführer an (…) Problemen leidet, wäre diesem Umstand durch die Voll-
zugsbehörde Rechnung zu tragen. Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – unbesehen der allenfalls beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist und die auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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