B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2956/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Peter D. Deutsch, Fürsprecher, Augsburger
Deutsch & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. De-
zember 2015 und der Anhörung vom 26. Februar 2018 im Wesentlichen
aus, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara zu sein und ur-
sprünglich aus Kabul zu stammen. Wegen der unsicheren Lage und des
Krieges sei er mit der Familie im Jahr 1999/2000 in den Iran geflohen. Dort
habe er mit seinen Eltern und drei Geschwistern in Teheran gelebt. Zehn
Jahre lang habe er die Schule besucht und danach als Verkäufer und
Hauswart gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr 2004 wegen eines Delikts nach
Afghanistan deportiert worden. Ein bis zwei Jahre später habe die Familie
vom gewaltsamen Tod des Vaters erfahren. Das Leben im Iran sei schwie-
rig gewesen; sie hätten keine Krankenversicherung und keinen gesicher-
ten Aufenthalt gehabt. Ungefähr im Jahr 2014 habe er bei einem Christen
als Hauswart zu arbeiten angefangen. Dadurch sei er mit dem Christentum
in Berührung gekommen und habe sich dieser Religion zugewandt. In einer
Gruppenunterhaltung eines Kommunikationsdienstes habe er sich mit sei-
nen Cousins über Religionen unterhalten und er habe ihnen ein Video zum
Christentum geschickt. In diesem Video sei das Christentum als bessere
Religion als der Islam dargestellt worden. Dies habe zu Diskussionen ge-
führt in deren Verlauf er seinen Cousins mitgeteilt habe, dass er Christ sei.
Ein im Iran lebender Onkel väterlicherseits habe davon erfahren und den
Beschwerdeführer deshalb telefonisch mit dem Tod bedroht. Deshalb habe
er (Beschwerdeführer) den Iran wenige Tage später verlassen. Über die
Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er in die Schweiz gereist. Hier
habe er sich taufen lassen.
Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der im Iran lebende Onkel
auch seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht habe. Seine Familie
lebe mittlerweile wieder in Afghanistan. Sie hätten in die USA reisen wollen,
jedoch kein Visum erhalten. Demnächst würden sie in die Türkei reisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
eine schriftliche Asylbegründung vom 25. Februar 2018, ein Empfehlungs-
schreiben des Präsidenten des Kirchgemeinderats der reformierten Kirch-
gemeinde B._______ vom 20. Februar 2018, eine Kopie eines ärztlichen
Berichts der C._______ vom 20. Februar 2018, eine Kopie eines Tauf-
scheins vom 18. Dezember 2016, drei Kopien von Kursbestätigungen vom
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Dezember 2014 und September 2015 sowie Fotoausdrucke der Familie
und des Beschwerdeführers bei der Arbeit
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zufolge der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Be-
schwerdeführer forderte es auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu be-
nennen, welcher als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll,
unter Beilage der entsprechenden Vollmacht. Weiter wies es den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass seine Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen
wurde.
E.
Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 seine
Mandatsübernahme unter Beilage einer Vollmacht an. Das Bundesverwal-
tungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 das Ge-
such um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig setzte es
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer möglichen Beschwer-
deergänzung.
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F.
Mit einer kurzen ergänzenden Eingabe vom 23. August 2018 gelangte der
nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ans Gericht, präzisierte
die Beschwerdeschrift und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern
1–3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Es sei fest-
zustellen, dass mit der Asylgewährung die Dispositivziffern 4–6 der ange-
fochtenen Verfügung gegenstandslos werden.
G.
Am 10. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Asylvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausreise seiner Fami-
lie im Jahr 1999/2000 in den Iran zufolge der unsicheren Lage und des
Krieges sei Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan. Die Bedrohung
im Iran durch einen Onkel väterlicherseits zufolge der positiven Äusserun-
gen des Beschwerdeführers zum Christentum und weil er sich als Christ
ausgegeben habe, seien unwesentlich. Die Bedrohung sei in einem Dritt-
staat und nicht in seinem Heimatstaat erfolgt. Es liege keine begründete
Furcht vor, dass er in Afghanistan wegen seiner geltend gemachten Kon-
version zum Christentum verfolgt werde. Seine Familie, die Kenntnis von
seiner Konversion habe, halte sich nicht mehr in Afghanistan auf. Zu ande-
ren Personen habe er in Afghanistan keinen Kontakt und es bestünden
keine Hinweise darauf, dass jemand von seiner Konversion Kenntnis habe
und er deshalb in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG erfahren könnte. Seinen Ausführungen zu den Ereignissen im
Iran seien keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden Verfolgung
in Afghanistan zu entnehmen. Abgesehen von den angeblichen Drohungen
sei es zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Auf eine Glaubhaftigkeits-
prüfung der Erlebnisse im Iran könne deshalb verzichtet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde und der Beschwer-
deergänzung fest, die Verfolgungssituation in Afghanistan sei wegen sei-
nen Verwandten sehr real. Wende sich jemand vom Islam ab, so sei das
für die Verwandtschaft eine Schande und die Ehre müsse wiederhergestellt
werden. Sein Onkel im Iran habe ihm gedroht, ihn umzubringen oder ihn
bei den Behörden zu verraten. Er habe jedoch nicht nur mit diesem Onkel
im Iran Probleme, sondern auch mit denjenigen in Afghanistan. Bei einer
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Rückkehr würde er massiv unter Druck gesetzt werden und müsste bei ei-
ner Weigerung, sich vom christlichen Glauben loszusagen, um sein Leben
fürchten. Eine Wohnsitznahme in Afghanistan ausserhalb des Einflussge-
biets seiner Verwandtschaft sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu
den Hazara sehr schwierig. Er verfüge auch nicht über eine wirtschaftliche
Grundlage, um sich eine Existenz aufbauen zu können. Der afghanische
Staat könne ihn vor der angedrohten Selbstjustiz seiner Verwandten nicht
schützen. Nach der erfolgten Denunziation müsste er sodann mit einer Ver-
folgung durch den Staat selbst rechnen. Als Christ in Afghanistan müsste
er seinen Glauben im Geheimen praktizieren und ständig mit der Angst
leben, entdeckt zu werden. Die Konvertierung vom Islam zum Christentum
sei in Afghanistan verboten. Christen würden sodann auch durch die Tali-
ban bedroht werden. Die Christenverfolgung in Afghanistan sei noch nie so
prekär wie heute gewesen und er könnte sich nur unter Lebensgefahr mit
anderen Christen treffen oder seinen Glauben praktizieren. Bereits der Be-
sitz einer Bibel stelle ein grosses Risiko dar.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts,
andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
BVGE 2016/2 E. 4.3).
6.2 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der BzP geltend, dem
protestantischen Glauben anzugehören und präzisierte dazu anlässlich der
Anhörung, er habe damals noch nicht viel über den Protestantismus ge-
wusst. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was er sage und ihm sei dieses
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Wort in den Sinn gekommen. Jetzt glaube er richtig an den Protestantismus
und wisse auch mehr darüber (vgl. SEM-Akten act. A13 F88 f.). Aufgrund
der Ausführungen in der Anhörung ist nicht davon auszugehen, dass er
seine Konversion zum Christentum bereits im Iran vollzogen hat. Vielmehr
ist er damals erstmals in Kontakt mit dieser Religion gekommen und hat
sich darüber Gedanken gemacht. Auch zum Zeitpunkt der Anhörung
konnte er noch keine genaueren Angaben zu seinem Glauben machen.
Hingegen ist belegt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Dezember
2016 in der Kirche D._______ taufen liess (vgl. act. A14 Beweismittel 7).
Die Taufe alleine lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er seine
Religion auch öffentlich erkennbar auslebt. Im Empfehlungsschreiben des
Präsidenten des Kirchgemeinderates wird zwar ausgeführt, dass er regel-
mässig einen Bibellese-Hauskreis in E._______ besuche (vgl. act. A14 Be-
weismittel 6). Die Vorinstanz hat ihn dazu jedoch gar nicht befragt, sondern
bloss festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach
Afghanistan aufgrund seiner Konversion keine Verfolgung, da niemand von
seinem neuen Glauben Kenntnis habe. Diese Schlussfolgerung der Vor-
instanz kann zufolge der offenkundig unvollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hat
es insbesondere unterlassen, den Beschwerdeführer zu seiner Konversion
als solche vertieft zu befragen beziehungsweise ihn zu befragen, wie und
wie aktiv er mittlerweile seine Religion in der Schweiz nach seiner Taufe
auslebt und wie er gedenkt, seine Religion bei einer allfälligen Rückkehr
nach Afghanistan zu praktizieren (vgl. dazu auch Urteil des EGMR A.A. ge-
gen die Schweiz vom 5. November 2019, Nr. 32218/17, Ziff. 54 f. und Re-
ferenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6 f.).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter
den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Be-
schwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE
2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
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Seite 8
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern
1–3 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2018 aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den
Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen jedoch als
deutlich zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.5 Stun-
den ist deshalb auf 5 Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'350.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung werden aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'350.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: