B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2956/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
(…) 2009 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen
B._______. Am 2. November 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ wurde er am 4. November 2009 zur Person befragt
(BzP). Am 23. November 2009 und am 13. August 2013 wurde er vertieft
zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesucht
führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Geburt an in D._______,
E._______, gelebt. Von 2003 bis Anfang 2009 habe er als niedriger Hilfs-
arbeiter für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unentgeltlich in ei-
nem (…) gearbeitet. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen
und sei nie festgenommen worden.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2013 hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5460/2013 vom 18. Februar 2014
gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurück.
D.
Am 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
schon vor 2003 habe er als (…) auf einem (…) für die LTTE gearbeitet und
die LTTE-Mitglieder mit Nahrungsmitteln versorgt. Er sei in den Jahren
2005, 2010 bis 2012 und 2014 von Armeeangehörigen zu Hause in
E._______ gesucht worden. Diese hätten nach ihm gefragt und die Num-
mer seiner Identitätskarte mitgenommen beziehungsweise hätten sie seine
Mutter gefragt, wo er sich zurzeit aufhalte. Im Jahr 2009 sei ein Arbeitskol-
lege von unbekannten Leuten entführt worden, weshalb er Angst habe, in
sein Heimatland zurückzukehren. Er sei überdies Mitglied des (…). Dort
putze er (…), helfe bei der Dekoration und Essensausgabe an Anlässen
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mit, verkaufe Tickets für Veranstaltungen, nehme an Demonstrationen teil
und habe auch bereits eine Rede gehalten.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, eine Arbeitskarte der (…)
und zahlreiche Fotos eines Sportanlasses zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM erneut fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
F.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2016 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-1109/2016 vom 29. März 2018 ab.
G.
Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 22. August
2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Im Wesentlichen
machte er geltend, als Folge weiterer exilpolitischer Tätigkeit habe seine
Exponiertheit eine neue Stufe erreicht. Aufgrund der Zugehörigkeit seines
(…) zu einer (…) Führungsriege des (…) sei er zusätzlich gefährdet. Ferner
sei nach den Kommunalwahlen im Februar 2018 in Sri Lanka eine neue
Repressionswelle gegenüber Minderheiten zu verzeichnen, was unter an-
derem die jüngsten Verfolgungshandlungen in den Monaten Juni bis Au-
gust 2018 gegen Personen tamilischer Ethnie belegen würden. Die Daten,
welche die Schweizer Behörden zwecks Ersatzpapierbeschaffung zur
Rückreise an das sri-lankische Konsulat übermittle, würden für Back-
groundchecks zweckentfremdet. Insgesamt weise er ein Risikoprofil auf,
das zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führe. Schliesslich beantragte
er, als Folge der veränderten Sachlage sei eine erneute Anhörung durch-
zuführen und Frist zur Einreichung weiterer Eingaben anzusetzen.
H.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 22. August 2018 als Mehrfachge-
such beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen
und lehnte die Gesuche sowie die prozessualen Anträge mit Verfügung
vom 3. Mai 2019 ab, soweit es auf diese eintrat. Weiter ordnete sie die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen
Kanton an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.–.
E-2956/2019
Seite 4
I.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe
darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen-
den Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wor-
den seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt
zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren,
bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewie-
sene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend
Klarheit bestehe. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der
Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden
festzustellen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den
Akten. Der darauf enthaltene Ordner "Beilagen zur Beschwerde 13.6.19"
enthält die Beweismittel Nr. 2–137. Der Ordner "CD–ROM, Beilagen zum
Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1–
409.
J.
Am 18. Juni 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – ein-
zutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht
einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3
[zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs so-
wie die fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, da die Vorinstanz trotz
veränderter Umstände keine weitere Anhörung durchgeführt habe.
Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des
ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG
eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auf-
grund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung
des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer in seinem 28 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassen-
den Gesuch vom 22. August 2018 und den insgesamt weiteren drei Einga-
ben (inkl. Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2019) getan. Sodann handelt es
sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt
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mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm
bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten
Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind
und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht.
Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass zwischen der letz-
ten Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung rund vier
Jahre liegen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April
2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lage-
bericht des SEM vom 16. August 2016 eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes. Der Lagebericht des SEM zu Sri Lanka
aus dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht öffentlich zu-
gängliche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht korrekt wieder.
Weiter rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die in
Sri Lanka stattgefundenen Terroranschläge vom 21. April 2019 ignoriert.
Insbesondere mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf nicht offen-
gelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht
stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierender Quellen,
kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die
Lage in Sri Lanka nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers öfters gestellte und ähnlich be-
gründete Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebildes abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz
in ihren Erwägungen auch mit den Osteranschlägen vom 21. April 2019
auseinandergesetzt hat (vgl. S. 12 der angefochtenen Verfügung), weshalb
der Vorwurf, diese würden mit keinem Wort erwähnt, fehlgeht. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststel-
lung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe fälschlicher-
weise davon aus, die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Regierungs-
krise wieder beruhigt beziehungsweise die Lage habe sich in der jüngsten
Vergangenheit für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie verschlech-
tert, sind als Sachverhaltswürdigungen unter E. 10.3 zu beurteilen.
E-2956/2019
Seite 8
5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe es unter Ver-
letzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf recht-
liches Gehör unterlassen, eine Prüfung seiner Situation im Lichte der ver-
änderten Lage in Sri Lanka vorzunehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass
sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den jüngeren
Entwicklungen im Land äussert (vgl. S. 7 bis S. 9 der angefochtenen Ver-
fügung) sowie anschliessend eine darauf gestützte Würdigung der konkre-
ten Situation des Beschwerdeführers vornimmt (S. 9 der angefochtenen
Verfügung). Diesbezüglich können keine Verletzungen von Verfahrens-
rechten des Beschwerdeführers festgestellt werden.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag
ist abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durch-
führung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen.
Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sach-
verhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz lehnte die mit Eingabe vom 22. August 2018 gestellten Ge-
suche ab, soweit es darauf eintrat, da die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
zu genügen vermöchten.
Im Zusammenhang mit der fortgeführten exilpolitischen Tätigkeit, welche
in der angefochtenen Verfügung als Mehrfachgesuch behandelt wird, führt
die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einschätzung
des SEM, das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers sei nieder-
schwellig und er weise kein risikobegründendes politisches Profil auf, im
Urteil E-1109/2018 vom 29. März 2018 bestätigt. Die behauptete Tätigkeit
für die LTTE habe es sodann als asylrechtlich unbedeutend qualifiziert,
weshalb es die Glaubhaftigkeit des Vorbringens offen liess. Vor diesem
Hintergrund vermöchten die neuen Vorbringen zur Teilnahme an einer
Kundgebung am (…) 2018 in F._______, die in diesem Zusammenhang
von teilweise schlechter Qualität eingereichten Bilder, die Mitgliedschaft bei
der (…) sowie dem Umstand, dass sein (…) einer (…) Führungsriege der
(…) angehöre, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei
davon auszugehen, dass blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als
solche erkannt und im Heimatland nicht als Gefahr wahrgenommen wür-
den. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein politisches Risikoprofil
auf, welches ihn als überzeugten Aktivisten mit dem Ziel der Wiederbele-
bung des Separatismus erscheinen lasse.
Bezüglich der Vorbringen zur aktuellen Situation in Sri Lanka, welche die
Vorinstanz als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch behandelte, führte das SEM aus, gemäss rechtskräftiger
Feststellung im Asylentscheid vom 22. Januar 2016 sowie im Urteil vom
29. März 2018 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
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nicht glaubhaft. Es seien keine risikobegründenden Faktoren auszu-
machen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Entwick-
lungen, die dokumentierten Einzelfälle sowie die eingereichten Beweismit-
tel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des
Beschwerdeführers führen. Es würden keine zusätzlichen Risikofaktoren
vorliegen. Im Übrigen habe sich die Situation im Zusammenhang mit der
Regierungskrise durch die Wiedervereidigung von Ranil Wickremesinghe
beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu
verzeichnen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, bei der beantragten Ausstellung von Er-
satzreisepapieren bei den sri-lankischen Behörden handle es sich um ein
standardisiertes Verfahren, welches durch das Abkommen zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi-
alistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der
Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrati-
onsabkommen) geregelt sei. Bei der Übermittlung der Daten habe man
sich an den rechtlich vorgegebenen Rahmen gehalten, zumal die daten-
schutzrechtlichen Bestimmungen im Asylgesetz als lex specialis dem Da-
tenschutzgesetz vorgehen würden. Sodann seien Gesuche um Auskunft
über die Verwendung der vom SEM übermittelten Daten direkt bei den sri-
lankischen Behörden zu stellen. Ferner habe man dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Dessen Behauptung, die Akten
seien unvollständig, sei eine blosse Mutmassung.
Die Vorinstanz weist sodann die Anträge auf Durchführung einer weiteren
Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Do-
kumente ab. Auf die übrigen Begehren, insbesondere im Zusammenhang
mit den vor Erlass des Urteils E-1109/2016 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. März 2018 entstanden Beweismittel, trat die Vorinstanz nicht
ein.
9.
9.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz und der Rechtsprechung des Bundesvewal-
tungsgerichts würden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Asyl-
gesetzes die Geltung des Datenschutzgesetzes nicht vollständig verdrän-
gen. Die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) seien im Asylgesetz nicht vollständig verwirk-
licht. Dies sei schon aus chronologischen Gründen nicht möglich, da die
Fassung von Art. 97 AsylG älter sei als diejenige von Art. 6 DSG. Durch die
E-2956/2019
Seite 11
Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers sei letztere Bestimmung
verletzt worden, da Sri Lanka kein angemessenes Datenschutzniveau vor-
weisen könne und die Zweckentfremdung aufgrund anderer Verfahren er-
wiesen sei. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG sei die Widerrechtlichkeit
der Datenbearbeitung festzustellen.
9.2 Zu den zwecks Ersatzpapierbeschaffung übermittelten Daten an die
sri-lankischen Behörden ist festzuhalten, dass bereits im Grundsatzurteil
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 festgestellt wurde, dass abgewiesene Asylsu-
chende durch die Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden und
die Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat nicht gefährdet würden.
9.3 Weiter ist festzuhalten, dass das Datenschutzgesetz sowohl im Stand
vom 20. Juni 2006 sowie vom 12. Dezember 2006 – und damit noch vor
Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 97 AsylG am 1. Januar 2007
beziehungsweise 1. Januar 2008 – in Art. 6 DSG die Gleichwertigkeit des
Datenschutzes als grundsätzliche Voraussetzung für eine Datenübermitt-
lung ins Ausland vorsah. Die aktuelle Fassung von Art. 97 AsylG wurde
durch den Gesetzgeber im Bewusstsein dieses datenschutzrechtlichen
Hintergrundes erlassen. Bereits im Urteil D-4294/2018 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. August 2018 wurde unter Verweis auf die Literatur
darauf hingewiesen, dass der asylrechtliche Datenschutz vom Gleichwer-
tigkeitsprinzip abweiche (vgl. a.a.O. E. 8. m.w.H.). Der in der Rechtsmitte-
leingabe erwähnte Art. 6 Abs. 2 DSG, welcher später in Kraft trat, enthält
neben Schutzalternativen insbesondere Ausnahmebestimmungen vom
Schutzerfordernis, führte aber keine wesentliche Änderung des daten-
schutzrechtlichen Konzepts ein. In konstanter Praxis (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2) wird Art. 97 AsylG als
lex specialis zu Art. 6 DSG betrachtet und eine Verletzung der letztgenann-
ten Bestimmung ist demgemäss zu verneinen. Die Übermittlung der Daten
bewegt sich in dem durch das Asylgesetz sowie durch das Migrationsab-
kommen vorgegebenen Rahmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden ist abzuweisen.
10.
10.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend, die Vorinstanz habe seine Verbindungen zur LTTE, insbesondere
auch seine (…) Beziehung zur Führungsriege des (…), falsch gewürdigt.
Das gleiche treffe auf seine exilpolitische Tätigkeit und seinen Aufenthalt
im Vanni-Gebiet zu. Sodann gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon
E-2956/2019
Seite 12
aus, die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Regierungskrise wieder be-
ruhigt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich nach den An-
schlägen im April 2019 deutlich verschärft. Es sei mit einer Zunahme von
Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Risikogrup-
pen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund hätten die von der Rechtspre-
chung entwickelten Risikofaktoren verstärkte Geltung. Der Beschwerde-
führer gehöre als ehemaliges LTTE-Mitglied ohne gültigen Reisepapiere,
mit längerem Aufenthalt in der Diaspoara und exilpolitischer Tätigkeit einer
besonderen Risikogruppe an.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.3 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetre-
ten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder
im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der ab-
gesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 9. Juli 2019). Insofern ist
mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass sich die Lage
diesbezüglich wieder beruhigt hat. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar
– insbesondere im Nachgang zu den Osteranschlägen im April 2019 – als
angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht auf
eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen.
E-2956/2019
Seite 13
10.4 Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers wurde im Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2019 bereits eingehend ausgeführt, seine Mitgliedschaft in einem
LTTE-nahen (…), die Mitgliedschaft beim (…), die Teilnahme an (…) und
Kundgebungen sowie die dazu vom Beschwerdeführer existierenden Bil-
der würden nicht befürchten lassen, er sei ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geraten (a.a.O. E. 7.4).
Ferner liess das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Tätigkeit für die LTTE offen, da diese aufgrund ihrer Nieder-
schwelligkeit ([…] und Tätigkeit als […]) nicht als geeignet erschien, ein
behördliches Interesse an seiner Person zu wecken (a.a.O. E. 7.3 und E.
7.5). Dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE gesucht
worden sei, wurde als nicht glaubhaft beurteilt (a.a.O. E. 7.2).
Im Weiteren wird im Urteil ausgeführt, dass aufgrund seiner tamilischen
Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass
er nur temporäre Reisepapiere besitze, keine Gefährdung abgeleitet wer-
den könne (a.a.O E. 7.5).
Diesem niedrigen Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vermögen die
neu vorgebrachten Umstände der (…) Beziehung zu einer (…) Führungs-
riege des (…) sowie die Teilnahme an einer Kundgebung keine entschei-
dende risikobegründende Kontur hinzuzufügen. Betreffend die Bilder zur
erwähnten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer so-
wohl im Zeitungsartikel sowie auf dem Screenshot der Website (…) nicht
zu erkennen ist. Auf einem dritten Foto (vgl. SEM-Akten B4/1, Beweismittel
3), ist er zwar zu erkennen, wobei jedoch nicht klar ist, ob diese Abbildung
überhaupt ins Netz gestellt wurde und ob es sich nicht ebenfalls um eine
vergrösserte Abbildung handelt. Darüber hinaus ist in Anlehnung an das
Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018
festzuhalten, dass solche Veranstaltungen von zahlreichen in der Schweiz
lebenden Tamilen besucht werden und es äusserst unwahrscheinlich ist,
dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten ist. Die vor dem Beschwerdeurteil entstandenen
Berichterstattungen über die strafrechtlichen Untersuchungen zur Finan-
zierung der LTTE durch das (…) sowie die Erwähnung des (…) Ablegers
(…) in einer Blacklist der sri-lankischen Behörden, auf welche der Be-
schwerdeführer verweist, vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese
Umstände unter anderem keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer
E-2956/2019
Seite 14
aufweisen. Schliesslich sind bis heute keine weiteren Nachweise für ein
exilpolitisches Engagement beim Gericht eingegangen.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – aufgrund der jüngsten Entwicklungen
in Sri Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkeh-
renden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen
ist (vgl. E. 10.3) und die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen aus-
schweifigen Schilderungen zu Entwicklungen und Einzelfällen im Heimat-
land keine konkreten Bezüge zur Situation des Beschwerdeführers herstel-
len – insbesondere werden in Ziffer 6.2.10 der Beschwerdeschrift lediglich
die bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt – ist im Er-
gebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin kein asylrecht-
lich relevantes Risikoprofil aufweist.
11.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die mit Eingabe vom 22. August
2018 gestellten Gesuche zu Recht abgelehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-2956/2019
Seite 15
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
14.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
E-2956/2019
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rückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung
vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre (vgl. auch E. 10.4). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis
auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lanksichen
Drogenpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
14.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
14.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht
von islamistischem Terror,
spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 9. Juli.2019;
New York Times [NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri
E-2956/2019
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Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%
20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 9. Juli 2019) nichts zu än-
dern. So hat auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Attentate nicht von einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen sei.
14.2.2 In Bezug auf das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, wes-
halb vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
sowie das Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2018 verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach auch in individueller Hinsicht zumutbar.
14.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-2956/2019
Seite 18
16.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
16.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: