Abtei lung V
E-2958/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch B._______, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2958/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im Jahr 1985. Er gelangte nach einem rund zwanzigjährigen Aufenthalt
im Iran, lediglich unterbrochen durch einen zweijährigen Aufenthalt in
den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) etwa in den Jahren
1998/99, via diverse Länder am 26. November 2005 nach Italien, wo er
sich während etwa vier Monaten in Rom aufhielt. Im Raum Chiasso
wurde er bei einem illegalen Einreiseversuch von den Schweizer
Grenzbeamten angehalten, die ihn in der Folge in die Schweiz ein-
reisen liessen. Einen Tag später wurde er im Zug beim Einreiseversuch
nach Deutschland von den deutschen Grenzbeamten angehalten und
einer Einreisekontrolle unterzogen. Weil er kein gültiges Reisepapier
vorzeigen konnte, wurde er den Schweizer Grenzbehörden überstellt.
Im Rahmen der anschliessenden Haft und der Kurzbefragung durch
(....) stellte er am 28. November 2005 ein Asylgesuch.
B.
Im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...)
fand am 1. Dezember 2005 die summarische Befragung des
Beschwerdeführers zu den Personalien und den Ausreisegründen statt
(Protokoll: A1). Gleichentags wurde ihm im Hinblick auf eine allfällige
Rückweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Die
italienischen Behörden gaben am folgenden Tag dem Gesuch des
BFM um Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht statt.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 22. Dezember 2005 hörte
ihn die zuständige kantonale Behörde in Anwesenheit eines
Hilfswerkvertreters zu den Asylgründen an (Protokoll: A15).
Im Wesentlichen machte er in den Anhörungen geltend, ethnischer
Hazara aus dem Bezirk (...), Provinz Parwan, zu sein. Er habe im Alter
von rund acht Jahren den Vater verloren. Sein C._______ habe ihm
damals das Vermögen des Vaters weggenommen. Nach der
Absolvierung des Militärdienstes habe er seinen ihm zustehenden
Besitz vom C._______ zurückgefordert. Heftige Streitigkeiten zwischen
ihnen seien in der Folge entbrannt. Eine Dorfversammlung sei einbe-
rufen worden, die indessen zu keiner Schlichtung des Streites geführt
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habe. Er habe sich deshalb an die regierenden Widerstandsgruppen
gewandt, was ebenfalls zu keiner Befriedung der Situation geführt
habe. Auf Anraten der Leute aus der Dorfbehörde und aus Furcht vor
weiteren Nachteilen sei er etwa im Jahr 1987 zusammen mit (...) in
den Iran gereist, wo er fortan in D._______ als selbständiger Händler
gearbeitet habe. Während zweier Jahre, etwa in den Jahren 1998 und
1999, habe er in den VAE als (...) gearbeitet. Aus Furcht vor einer
Rückschaffung nach Afghanistan sei er Mitte 2005 aus dem Iran
ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2007 – eröffnet am 28. März 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen hielten den
Anforderungen an eine begründete Furcht vor Nachteilen nicht stand.
Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer Rückkehr
wegen der erlittenen Erbschaftsstreitigkeiten aktuell konkrete Nach-
teile drohen könnten. Zudem wähne er sich wohl kaum als in Afgha-
nistan gefährdete Person, weil er sich im Jahr 2004 in Kabul persön-
lich um die Beschaffung eines Identitätsausweises bemüht habe. Wei-
ter sei die Situation in Afghanistan mit derjenigen des Jahres 1987
nicht vergleichbar. Mittlerweile sei von einer Stabilisierung des Landes
zu sprechen. Das Asylgesuch sei somit abzulehnen und die Wegwei-
sung aus der Schweiz zu verfügen. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs-
sig, da ihm keine völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote entgegen-
stünden. Er sei auch zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche. Mit der Stabilisierung der Regierung von
Hamid Karzai durch den Westen sei die afghanische Bevölkerung nicht
mehr konkret gefährdet. Die Sicherheitslage sei zwar nicht in allen
Provinzen hinreichend stabilisiert, insbesondere nicht in den südlichen
und südöstlichen Landesteilen und einigen Norddistrikten. Am 9. Ok-
tober 2004 sei Hamid Karsai in den ersten demokratischen Wahlen
des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung versuche
nach diesen ersten demokratischen Wahlen die Situation in Afghani-
stan weiter zu stabilisieren und durch die Einbindung eines Grossteils
der lokalen Machthaber und Paschtunenstämme den eigenen Einfluss-
bereich auszudehnen. Zur Stabilisierung habe der zwar nur schlep-
pend vorankommende Aufbau eines Sicherheitsapparates, das Ent-
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waffnungsprogramm der Milizen, die am 19. Dezember 2005 erfolgte
Amtseinsetzung des Parlaments, die Schutztruppe International Secu-
rity and Assistance Force (ISAF), das Wiederaufbauteam Provincial
Reconstruction Team (PRTs) und der Beschluss der internationalen
Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 in London zur Förderung des
Wiederaufbaus des Landes beigetragen. Zudem gebe es keine indivi-
duellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung spre-
chen könnten. Namentlich soll der Beschwerdeführer über mehrere
Verwandte in Afghanistan verfügen, so dass ein familiäres Netz vor-
handen sei. Wegen der beruflichen Erfahrungen im Iran, wo er als
selbständiger Händler (...) habe, sei davon auszugehen, dass ihm die
Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft gelingen werde.
Im Übrigen könne er beim BFM Rückkehrhilfe in Form von individueller
Finanzhilfe beantragen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2007 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Belegung
einer vom 18. April 2007 datierten Fürsorgebestätigung, die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschuss.
Mit der Beschwerde wurde im Wesentlichen gerügt, das BFM verletzte
mit seiner Verfügung die “Praxis“ und trage der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers nicht Rechnung. Es sehe die Situation im
Lande zu undifferenziert und zu optimistisch. Der vorliegende Sach-
verhalt wäre korrekterweise unter Beachtung der Praxis in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9 zu beurteilen. Gestützt
darauf liesse sich allerdings – rein theoretisch – die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Provinz Parwan “konstru-
ieren“. Indessen sei dieser Schluss aufgrund der zusätzlich zu beach-
tenden Vorgaben in EMARK 2006 Nr. 9 nicht haltbar. Der Beschwer-
deführer liege mit seinem heutigen Alter bereits über der üblichen Le-
benserwartung in Afghanistan und vermittle einen eher gebrechlichen,
zuweilen hilflosen Eindruck. Er habe mit (...) Afghanistan vor über
zwanzig Jahren verlassen. Die blosse Existenz einer Verwandtschaft in
Afghanistan sei nicht mit dem Vorhandensein eines tragfähigen
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Beziehungsnetzes zu verwechseln. Er verfüge wegen des tiefen
Bruchs mit seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten dort nicht
über ein soziales oder genügend tragfähiges Beziehungsnetz. Somit
erfülle er die von der Praxis vorgeschriebenen minimalen
Voraussetzungen an eine Rückkehr nicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 sah der Instruktionsrichter
von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab und verschob den Ent-
scheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007, die
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben wurde, an ihren Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Laut Rapporten der schweizerischen Grenzkontrolle ist der Beschwer-
deführer am 22. Juni 2007 nach Frankreich ausgereist, nachdem er
bereits am 20. Juni 2007 von dort her kommend von Schweizer Grenz-
beamten angehalten und wegen des Verhaltens verwarnt worden war.
Aufgrund der erneuten Ausreise forderte der damalige Instruktions-
richter den Rechtsvertreter am 2. Juli 2007 auf, innert angesetzter Frist
den aktuellen Aufenthaltsort des Mandanten bekannt zu geben und
dessen Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerde-
verfahrens nachzuweisen. Am 18. Juli 2007 nahm der Vertreter Stel-
lung, zusammen mit einem undatierten Schreiben des Beschwerde-
führers. Dieser erklärte, die Schweiz bloss vorübergehend verlassen
zu haben, weil er aufgrund einer Vorladung des zuständigen kantona-
len Amtes irrtümlich davon ausgegangen sei, sein Verfahren sei mitt-
lerweile negativ ausgegangen; er halte an der Fortsetzung des Ver-
fahrens fest.
H.
Auf Anfrage des Gerichts reichte der Rechtsvertreter am 12. Februar
2010 per Telefax eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1'225.–
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfü-
gungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung des BFM (Wegweisung und Weg-
weisungsvollzug). Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs (Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) sind so-
mit in Rechtskraft erwachsen.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 2 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsu-
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chende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat.
Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich die Anordnung der Wegwei-
sung als solche angefochten wurde (act. 1 S. 1 unten, S. 2, Rechtsbe-
gehren Ziff. 1, S. 3 oben), wird in der von einer auf Asylverfahren spe-
zialisierten Rechtsberatungsstelle verfassten Beschwerdeschrift nicht
begründet, weshalb diese Anordnung zu Unrecht erfolgt sein soll.
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall
von der gesetzlichen Regelfolge der Gesuchsablehnung abgewichen
werden sollte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Voll-
zug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6). Gegen eine all-
fällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betrof-
fenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in ei-
nem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen wären.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.2 Die frühere Beschwerdeinstanz setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10
einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der
Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30
die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungs-
vollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals vergleichsweise günsti-
geren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach
Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem
tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als
zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus
dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in die
Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten mili-
tärischen Aktivitäten stattgefunden haben (nämlich die Provinzen Par-
wan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und
der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört),
als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grund-
sätzlich unzumutbar zu betrachten sei.
5.3 Der geltend gemachte Sachverhalt ist nur insoweit auf seine
Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefoch-
tenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vor-
liegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und Ethnie, zu seinem aktu-
ellen familiären und sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, zu seiner
Vermögenslage und seinem Aufenthaltsstatus im Iran sowie zur Flucht.
In diesem Kontext gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsbürger
hazarischer Ethnie handelt. Ob er nun (...) oder zehn Jahre später
geboren wurde, kann bei der Beantwortung der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan letzten Endes offen
bleiben; das BFM hat jedenfalls seine Herkunft aus der afghanischen
Provinz Parwan ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass er
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat, als
gebürtiger afghanischer Staatsangehöriger jahrzehntelang im Iran
gelebt und dort als selbständiger Händler gearbeitet hat und von dort
aus für zwei Jahre in die VAE zum Arbeiten gereist und wieder in den
Iran zurückgekehrt ist, erwecken allerdings gewisse Zweifel in Bezug
auf die vom Beschwerdeführer behauptete Illegalität seines dortigen
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Aufenthaltsstatus. Diese Zweifel sind indes, wie nachfolgend ausge-
führt, nicht von entscheidender Bedeutung.
5.4 Von vornherein nicht in Betracht kommt ein Vollzug der Wegwei-
sung in den Iran, wo er sich früher jahrzehntelang aufgehalten habe.
Dass er im Iran über einen dauerhaften legalen Aufenthaltstitel ver-
fügen dürfte – was er selber bestreitet (A1 S. 3 F 11) – dürfte zwar
nicht unwahrscheinlich sein. Hingegen kann nahezu ausgeschlossen
werden, dass er respektive seine dort lebenden Familienangehörigen
die iranische Staatsbürgerschaft haben erwerben können. In den Iran
könnte der Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die
Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK
1997 Nr. 24 und EMARK 1995 Nr. 22). Diese Möglichkeit ist jedoch von
der Vorinstanz zu Recht nicht näher erwogen worden, zumal er einen
allenfalls formellen Aufenthaltsanspruch ohnehin aufgrund der
längeren Landesabwesenheit verwirkt haben dürfte und eine eventuell
bloss faktische Duldung nicht zu einer Einreisebewilligung führen
könnte.
5.5 Seit der von der ARK erfolgten Festlegung der Praxis, welche
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Si-
cherheitslage in Afghanistan verschlechtert. In mehreren der vormals
von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher
eingestuften Provinzen und insbesondere in der Hauptstadt Kabul hat
die Gewalt durch die erstarkten Taliban zugenommen und es ist im
Umfeld der Präsidentschaftswahlen vom 20. August 2009 und im
Vorfeld der kommenden Parlamentswahlen im Sommer/Herbst 2010
verbreitet zu Anschlägen gekommen. Die internationalen
Schutztruppen wurden deshalb jüngst erneut massiv verstärkt. Die
Frage, ob die von der ARK getroffene – und bislang vom
Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich revidierte – Feststellung,
dass die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in die oben
namentlich erwähnten zehn Provinzen Afghanistans, darunter Parwan,
heute noch haltbar ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen
werden, weil der Beschwerdeführer die von der bisherigen Praxis
geforderten hohen und konkreten Anforderungen an eine zumutbare
Rückkehr ohnehin nicht erfüllt.
5.6 Aktenkundig und nicht unglaubhaft ist zwar, dass er Verwandte im
Heimatland (Provinz Parwan) hat, aber auch, dass er mit ihnen wegen
eines nicht beigelegten Erbschaftsstreits verfeindet ist. Zudem sprach
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er davon, dass ihn seine einflussreichen Verwandten väterlicherseits
des Erbes beraubt hätten (A1 S. 5). Überdies habe sich die Dorfver-
sammlung gegen ihn entschieden und ihm nahe gelegt, mit seiner Fa-
milie und ohne Erbe die Gegend zu verlassen. Weiter lässt der Um-
stand, dass er nach erbitterten und erfolglosen Versuchen einer Be-
schaffung des Vermögens letztlich das Heil für sich und seine näch-
sten Angehörigen im Verlassen des Landes gesehen hat, ebenfalls
den Schluss zu, dass er keine Protektion durch einzelne einflussreiche
Verwandte oder durch den Rat der Dorfältesten genossen hat. Die
Auffassung des BFM, wonach der Erbstreit mittlerweile beigelegt sein
dürfte und ihm aus dieser Sicht keine Nachteile mehr in Afghanistan
drohen, bleibt eine blosse Vermutung. Aus der Tatsache, dass er über
mehrere Verwandte beziehungsweise ein familiäres Netz in Afgha-
nistan verfügt, kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Tragfähigkeit des Bezie-
hungsnetzes geschlossen werden. Dass seit seiner Ausreise aus Af-
ghanistan 25 Jahre verflossen sind, macht eine Anknüpfung an alte
Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche
Unterstützungspflichten vollends illusorisch. Er wäre beim Versuch des
Aufbaus einer gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Parwan (oder
einer anderen der zehn in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen)
mit hoher Wahrscheinlich auf sich allein gestellt. Dass für eine Person
im vorgeschrittenen Alter, die ausserhalb ihres Familienclans den Ein-
stieg in den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt in Afghanistan und in
einer ihr fremd gewordenen Heimatland zu finden sucht, die Progno-
sen sehr düster sind, braucht nicht noch weiter ausgeführt zu werden.
In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Weg-
weisungsvollzug nach Afghanistan nicht zumutbar.
5.7 Die Beschwerde ist bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzu-
heissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG), zumal
einer vorläufigen Aufnahme keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
Kosten und Entschädigung sind im Verhältnis von Obsiegen und Unter-
liegen aufzuerlegen und festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist im ei-
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nen Anfechtungspunkt unterlegen und hat im anderen obsiegt, wes-
halb von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen ist.
6.1 Die Kosten des Verfahrens wären mithin auf Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerde
nicht (in allen Teilen) aussichtslos war und die Mittellosigkeit belegt ist
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen
Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihm not-
wendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter bezif-
ferte in der Honorarnote vom 12. Februar 2010 seine Aufwendungen
insgesamt auf einen zeitlichen Aufwand von 6,5 Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 150.–, Barauslagen von Fr. 150.– (Dolmet-
scherkosten), sog. Dossiereröffnungsgebühr Fr. 50.– sowie eine Spe-
senpauschale von Fr. 50.–, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'225.–
entspricht. Der vom Rechtsvertreter angegebene Aufwand wird vom
Gericht mit Ausnahme der nicht notwendigen Gebühr für die Eröffnung
eines Dossiers und unter Halbierung der nicht ausgewiesenen Spesen
auf Fr. 25.– als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem Beschwerdeführer somit
für die Aufwendungen eine Parteientschädigung von total Fr. 575.–
(inklusive Auslagen) zuzusprechen, welcher Betrag vom BFM zu ent-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Aufhebung der Wegweisung abge-
wiesen.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich Aufhebung des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 werden aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrage von total Fr. 575.– (inklusive Auslagen) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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