B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2958/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (…).
E-2958/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka mit seinem eigenen Reise-
pass am (…) 2015, reiste am 29. Oktober 2015 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
A.b Am 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person
(BzP) und am 30. März 2017 sowie am 19. April 2017 vertieft zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, wegen der Teil-
nahme an einem Hungerstreik für die Entlassung von Kriegsgefangenen
im (…) 2013, der von einem ehemaligen Mitglied der Tamil National Alli-
ance (TNA) organisiert worden sei, habe er Probleme mit dem Criminal
Investigation Department (CID) bekommen. Sie hätten ihn verdächtigt, mit
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen. Er
sei verhört, misshandelt und am nächsten Tag entlassen worden. Im (…)
2015 hätten Angehörige des CID aus ihm unbekannten Gründen bei ihm
zu Hause nach ihm gesucht. Deshalb sei er nach B._______ gegangen.
Am (…) 2015 habe er das Land auf dem Luftweg verlassen. In der Folge
sei er mehrmals bei sich zu Hause gesucht worden. Im (…) 2015 habe
seine Mutter einen Brief erhalten, wonach er für eine Befragung vorgeladen
worden sei. (…) Tage später sei er erneut von Mitgliedern des CID bei sich
zu Hause aufgesucht worden. Seine Mutter habe diesen erzählt, dass er
sich nicht mehr in Sri Lanka aufhalte. Danach sei nochmals nach ihm ge-
sucht worden, weil seine Familie Besuch von einer Person erhalten habe,
von der das CID dachte, es handle sich um ihn.
A.c Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil E-3227/2017 vom 15. August 2018 ab, soweit darauf
eingetreten wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 12. September 2018 reichte der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein. Darin macht er geltend, am
(…) 2018 hätten sich Agenten des CID bei seiner Mutter nach ihm erkun-
digt. Sie hätten insbesondere wissen wollen, was er – der Beschwerdefüh-
rer – mit der Unterbringung von LTTE-Aktivisten zu tun habe und ob er
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etwas über Waffenverstecke wisse. (…) Tage später seien sie erneut bei
der Mutter vorbeigegangen und hätten ihr eine Polizeivorladung des
Hauptquartiers in C._______ übergeben sowie das Haus durchsucht. In
der Folge habe seine Mutter ihm die Vorladung über einen Mittelsmann
zukommen lassen. Diese sei ihm erst nach dem ablehnenden Beschwer-
deentscheid des Gerichts zugestellt worden. Er wisse nicht, weshalb die
Vorladung zum jetzigen Zeitpunkt ausgestellt worden sei. Vermutlich sei er
verraten worden. Zwischen 2006 und 2009 habe er sechs Aktivisten der
LTTE unterstützt. Er habe Mitgliedern der LTTE Unterschlupf geboten und
Essen verteilt. Dies habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens ver-
schwiegen, weil er befürchtet habe, deswegen als asylunwürdig zu gelten.
Aus der Vorladung gehe hervor, dass bei der Polizei in C._______ Hin-
weise eingegangen seien, wonach er an terroristischen Aktivitäten beteiligt
sei und Terroristen Hilfe leiste. Seine Mutter habe bezüglich des Vorfalls
vom (…) 2018 bei der Menschenrechtskommission Beschwerde einge-
reicht und sich an den Dorfvorsteher sowie den Priester gewendet. Im Wei-
teren sei er auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
August 2018 in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Seine Gefähr-
dungslage sei vor dem Hintergrund neuer und aktueller Länderinformatio-
nen neu zu beurteilen. Seit Mitte 2017 beziehungsweise seit dem Ausgang
der Kommunalwahlen 2018 habe eine neue Phase der Nachkriegszeit be-
gonnen. Für Minderheiten in Sri Lanka habe sich die Lage verschlechtert.
Aufgrund der neusten Entwicklungen, seiner Vorgeschichte sowie der all-
gemeinen Lage in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Mit dem
exilpolitischen Engagement und dem langjährigen Aufenthalt in der tamili-
schen Diaspora seien weitere Risikofaktoren erfüllt.
B.b Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.–.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 ab.
C.
Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingaben vom 12. März 2019 so-
wie 15. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz er-
neut um Asyl. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sich mit
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dem Rücktritt von Mahinda Rajapaksa beziehungsweise der Wiedereinset-
zung von Ranil Wickremensinghe als Premierminister die Lage in Sri Lanka
nicht beruhigt habe. Mit dem politischen Wiederaufstieg von Mahinda Raja-
paksa hätten repressive Kräfte wieder erhebliches Gewicht, was wiederum
starke Auswirkungen auf die Risikogruppen und Minderheiten im Land
habe. Dies zeige sich unter anderem an verschiedenen Gesetzesvorhaben
zur Terrorbekämpfung oder Einführung der Todesstrafe. Das Bekennen
und Würdigen der LTTE-Vergangenheit werde von der Regierung unter-
drückt und die tamilische Bevölkerung sei systematischer Überwachung
und Verhaftungen ausgesetzt. Die Sicherheitskräfte würden sich routine-
mässig der Folter bedienen. Sodann habe er sich weiterhin exilpolitisch
betätigt. Sollte das SEM an den Vorbringen beziehungsweise deren Rele-
vanz zweifeln, sei eine erneute Anhörung durchzuführen.
Als Beweismittel wurden zwei CD-Rom mit den Beweismittel 1 – 97 bezie-
hungsweise 98 – 105 zu den Akten gereicht. Ferner wurden insbesondere
ein Zeitungsartikel mit einer Abbildung des Beschwerdeführers sowie eine
angefertigte Vergrösserung der Abbildung eingereicht.
D.
Die Vorinstanz nahm die Eingaben vom 12. März 2019 beziehungsweise
15. April 2019 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom
6. Mai 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner lehnte sie den Antrag auf
Durchführung einer Anhörung ab. Sodann ordnete sie die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen Kanton an und er-
hob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.–.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig
ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Kriterien
bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu
sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende
abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 aus-
reichend Klarheit bestehe. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
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Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, sub-sub-subeventualiter sei
ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, son-
dern materiell durch das Gericht beurteilt werde, beantragt der Beschwer-
deführer, dass er erneut anzuhören sei.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den
Akten, welche im Dateiordner "Beilagen Beschwerde 13.6.19" die Beweis-
mittel Nr. 2 – Nr. 113 enthält. Der Dateiordner "CD-ROM, Beilagen zum
Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018", enthält die Beweismittel
Nr. 1 – Nr. 409.
F.
Am 19. Juni 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten
(Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht ein-
zutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3
[zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 6
3.
Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjek-
tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
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gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
In der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, in den bisherigen Asyl-
verfahren sei die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als nieder-
schwellig und nicht flüchtlingsrelevant qualifiziert worden. Die mit Mehr-
fachgesuch geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration sowie
seine Abbildung in einem Zeitungsartikel vermöchten daran nichts zu än-
dern, da er insbesondere als (…) anlässlich der Demonstration eine blosse
Mitläufertätigkeit ausgeübt habe und er in der Presse auch nicht nament-
lich erwähnt worden sei. Im Übrigen begnüge er sich in seinem Mehrfach-
gesuch damit, die bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen zu wiederholen und zu behaupten, diese würden im
Lichte der neusten Entwicklungen in Sri Lanka starke Risikofaktoren be-
gründen. Die im Mehrfachgesuch aufgeführten Ereignisse und Entwicklun-
gen würden lediglich die allgemeine Lage in Sri Lanka, ohne erkennbaren
direkten Bezug zum Beschwerdeführer, wiedergeben. Im Übrigen habe
sich die Lage in Sri Lanka mit Beendigung der Regierungskrise im Dezem-
ber 2018 wieder beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungs-
massnahmen zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner
Rückkehr nach Sri Lanka keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten.
8.
Vorab wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe durch
die Verweigerung des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung
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Seite 8
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Wei-
ter verletze es seine Begründungspflicht, indem es sich nicht differenziert
mit seiner Demonstrationsteilnahme und dem damit einhergehenden ver-
stärkten Interesse der sri-lankischen Behörden auseinandersetze. Ferner
werde die Begründungspflicht dadurch verletzt, indem das SEM fälschli-
cherweise davon ausgehe, sämtliche asylrelevanten Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft
oder irrelevant eingestuft worden und müssten im neuen Asylverfahren
deshalb nicht mehr berücksichtig werden. Sodann begründe es seine Ein-
schätzung zur Lage in Sri Lanka nur ungenügend und insbesondere ohne
Nennung von Quellen. Indem das SEM seine Vorbringen aus den früheren
Verfahren nicht kumulativ mit seinem weitergehenden exilpolitischen En-
gagement und vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation – insbe-
sondere unter Ausklammerung der Terroranschläge vom April 2019 – wür-
dige, stütze es seinen Entscheid auf einen unvollständigen Sachverhalt.
Insbesondere gelte es zu berücksichtigen, dass Sri Lanka spätesten seit
den Kommunalwahlen im Februar 2018 wieder einen repressiven Kurs ge-
genüber Minderheiten eingeschlagen habe und sich die Lage aufgrund der
Regierungskrise gegen Ende des Jahres 2018 sowie aufgrund der Terror-
anschläge im April 2019 deutlich verschärft habe. Der Lagebericht des
SEM aus dem Jahre 2016 – welcher sich mitunter auf manipulierte und
nicht existierende Quellen stütze – gebe die Situation im Land nicht korrekt
wieder. Des Weiteren habe die Vorinstanz keine Gesamtbetrachtung aller
Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltsele-
mente unter Verweis auf deren früheren Beurteilung von der Behandlung
ausgeklammert. Dieses Auseinanderreisen der Sachverhaltselemente
berge die Gefahr einer fehlerhaften Beurteilung des Asylgesuchs. Eine kor-
rekte Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass er auf-
grund der von ihm erfüllten Risikofaktoren als Flüchtling zu anerkennen
und ihm Asyl zu gewähren sei.
9.
9.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts.
9.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
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Seite 9
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
9.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Verweigerung einer
weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt ist festzuhalten, dass für das Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuche grundsätzlich keine Anhörung vorgesehen ist (Art. 111c AsylG
sowie BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer oblie-
genden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen)
Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substan-
tiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen insgesamt 49 Seiten
(exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuchen vom 12. März 2019
sowie 15. April 2019 getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom
Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehr-
fachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein An-
spruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
9.4 Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang
mit der Demonstrationsteilnahme im (…) 2019 ist festzustellen, dass die
Vorinstanz unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung die Überlegun-
gen darlegt, von denen sie sich bei ihrer Einschätzung leiten liess (vgl. S. 4
der angefochtenen Verfügung). Die Begründung der Vorinstanz ermöglicht
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Seite 10
eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids, weshalb die Rüge im Er-
gebnis fehl geht.
9.5 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Begründungspflicht
sowie der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung des Weiteren da-
rin begründet, indem das SEM die in den vorangegangenen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flüchtlings-
eigenschaft in der Verfügung vom 6. Mai 2019 nicht mehr berücksichtigt
habe.
Im Urteil des BVGer E-3227/2017 vom 15. August 2018 wurde festgehal-
ten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Hungerstreik
und der damit einhergehenden Verfolgung durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte unglaubhaft seien. Ferner sei aufgrund seiner eigenen Aussa-
gen die Tötung des Vaters, welche bereits lange zurückliege, für die Beur-
teilung seiner Flüchtlingseigenschaft irrelevant. Das vorgebrachte exilpoli-
tische Engagement wurde als niederschwellig eingestuft. Im Urteil des
BVGer E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 hielt das Gericht fest, dass die
neuerdings geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE und die angebliche
Suche nach ihm unglaubhaft seien und die weitere exilpolitische Tätigkeit
weder substantiiert dargelegt noch durch Unterlagen belegt sei.
Diese vom Beschwerdeführer im zweiten Mehrfachgesuch vom 12. März
2019 beziehungsweise vom 15. April 2019 sowie in seiner Beschwerde
vom 13. Juni 2019 erneut vorgebrachten Umstände wurden mit den vorge-
nannten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beur-
teilt. Insofern bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich erneut
damit zu befassen. Das neue flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen der
fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeit würdigte die Vorinstanz korrekter-
weise im Kontext des bisher geltend gemachten Engagements. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht oder der Pflicht zur sorgfältigen Sachver-
haltsabklärung kann nicht festgestellt werden.
9.6
9.6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lage-
bericht des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 (sinngemäss) eine
unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Insbesondere mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf nicht offen-
gelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht
stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende Quellen,
E-2958/2019
Seite 11
kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in
Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass in früheren Verfahren die vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers öfters gestellten und ähnlich begründeten Anträge auf Offenlegung al-
ler nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes abge-
wiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. Novem-
ber 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich nach dem Ausgeführten als unbe-
gründet.
9.6.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM begründe seine Ein-
schätzung zur Lage in Sri Lanka nur ungenügend und insbesondere ohne
Nennung von Quellen.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die im Mehrfach-
gesuch aufgeführten Ereignisse, Entwicklungen sowie dokumentierten Ein-
zelfälle vermöchten in Ermangelung eines direkten Bezuges zum Be-
schwerdeführer zu keiner veränderten Einschätzung seiner Gefährdungs-
lage zu führen. Trotzdem nahm sie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka er-
neut Stellung und gelangte – unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – zum Ergebnis, es sei nicht von einer ver-
schärften Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen auszugehen (vgl.
S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Insofern kann auch diesbezüg-
lich keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden.
9.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag
ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der
Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durch-
führung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen.
Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sach-
verhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist.
11.
11.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner geltend gemacht, die
Vorinstanz schätze die Lage nach der Regierungskrise Ende 2018 und den
Osteranschlägen im April 2019 nicht korrekt ein.
E-2958/2019
Seite 12
Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und
der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt
(vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte
Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 4. Januar 2019). Inso-
fern ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass sich die
Lage diesbezüglich wieder beruhigen konnte. Die in der Rechtsmittelein-
gabe enthaltenen Hinweise auf behördliches Vorgehen gegen tamilische
Personen in den Jahren 2018 und 2019 vermögen daran nichts zu ändern.
Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Zusammenstösse der ver-
schiedenen religiösen Lager sowie die geplante Einführung der Todes-
strafe für Drogendelikte betreffen darüber hinaus nicht spezifisch Angehö-
rige der tamilischen Ethnie.
Im Zusammenhang mit den Osteranschlägen vom April 2019 verfolgt das
Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Trotz der
gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell
nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen. Es ist bekannt, dass es in einzelnen Ortschaften im Westen
des Landes zu gewalttätigen Übergriffen auf Einrichtungen und Geschäfte
von Muslimen kam. Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weite-
ren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer An-
schläge zu bannen. (vgl. Urteil D-2494/2019 des BVGer vom 18. Juni 2019
E. 9.3 m.w.H.). Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung,
Übergriffe gegenüber Risikogruppen würden sich aufgrund der nach den
Terroranschlägen angespannten Sicherheitslage mit Sicherheit häufen, ist
in dieser pauschalen Form nicht zu folgen. Eine durch die Anschläge be-
dingte Erhöhung des Sicherheitsdispositivs betrifft im Übrigen sämtliche
Bevölkerungsgruppen.
Aufgrund des Ausgeführten ist im Zusammenhang mit der Lage in Sri
Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden
sri-lankischen Staatsangehöriger tamilischer Ethnie auszugehen.
11.2 Zur in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im Urteil des
BVGer E-3227/2017 vom 15. August 2018 – beurteilt wurde eine Demonst-
rationsteilnahme in D._______ im Jahre 2016 – als äusserst niederschwel-
lig qualifiziert wurde (vgl. a.a.O. E. 9.2). Bezüglich seiner fortgesetzten exil-
politischer Tätigkeiten stellte das Gericht im Urteil E-6550/2018 vom 18.
E-2958/2019
Seite 13
Januar 2019 fest, diese behaupteten Tätigkeiten seien nicht ansatzweise
substantiiert worden (vgl. a.a.O. E. 12.2.3).
Insofern ist mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass die Demonstrations-
teilnahme in D._______ im (…) 2019 dem Risikoprofil des Beschwerdefüh-
rers keine entscheidende Kontur hinzufügen kann. Mit zwei Demonstrati-
onsteilnahmen innerhalb von rund drei Jahren zeigt der Beschwerdeführer
kein wesentliches exilpolitisches Engagement. Solche Veranstaltungen
werden von zahlreichen in der Schweiz lebenden Tamilen besucht und es
ist äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – selbst unter
Berücksichtigung der Veröffentlichung eines Bildes seiner Demonstrations-
teilnahme ohne namentliche Nennung seiner Person – durch die Teilnahme
ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist (vgl. dazu das Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Dies auch vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt
seiner Ausreise glaubhaft machen konnte.
Bei dieser Ausgangslage kann – wie bereits die Urteile des BVGer
E-3227/2017 vom 15. August 2018 sowie E-6550/2018 vom 18. Januar
2019 unter Verweis auf die durch das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 entwickelte Praxis zu den Risikofaktoren eingehend darlegten –
alleine aus der tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit
keine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt
werden.
11.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund der Verneinung der Verlet-
zung der Begründungspflicht beziehungsweise der Verneinung der Verlet-
zung der sorgfältigen Sachverhaltsabklärung durch das SEM (vgl. E. 9.5)
sowie der vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl.
E. 11.1 und E. 11.2) dem Vorwurf, die Vorinstanz habe keine Gesamtwür-
digung und im Ergebnis eine fehlerhafte Beurteilung des Asylgesuches vor-
genommen, die Grundlage entzogen ist. Auf die Rüge ist nicht weiter ein-
zugehen.
11.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-2958/2019
Seite 14
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.1
13.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
13.1.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
E-2958/2019
Seite 15
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
13.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzur-
teil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht
generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im
Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre (vgl. auch E. 11). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf
drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lankischen Dro-
genpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-2958/2019
Seite 16
13.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die
neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht
von islamistischem Terror,
spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 29.04.2019;
New York Times [NYT]: What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%
20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 6. Mai 2019) nichts zu än-
dern (vgl. auch E. 11).
13.2.2 In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe kann in Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien
vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die Urteile des
BVGer E-3227/2017 vom 15. August 2018 sowie E-6550/2019 vom 18. Ja-
nuar 2019 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in in-
dividueller Hinsicht zumutbar.
13.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-2958/2019
Seite 17
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb
dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2958/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Olivier Gloor
Versand: