Abtei lung V
E-2959/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______ und deren Tochter,
B._______,
Mongolei,
beide vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
15. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2959/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben mit ihrer Tochter
am 19. Oktober 2009 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um
Asyl nach.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ C._______ vom
23. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Tochter
hätten ihr Heimatland (Mongolei) am 12. Oktober 2009 auf dem
Landweg verlassen und seien über Moskau und über andere ihr un-
bekannte Länder gereist, bis sie schliesslich am 19. Oktober 2009 in
die Schweiz gelangt seien.
C.
Aufgrund einer EURODAC-Meldung konnte festgestellt werden, dass
die Beschwerdeführerin bereits in Österreich am (...) ein Asylgesuch
gestellt hatte, worauf ihr am 23. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährt worden war
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
Dabei gab sie zu, bei der summarischen Befragung nicht ihren
richtigen Namen genannt zu haben. Sie habe diesen verschwiegen,
weil sie gehofft habe, sie könne so in der Schweiz bleiben. In der Tat
sei sie mehrmals in Österreich gewesen und sie sei zwischenzeitlich
auch wieder in die Mongolei zurückgekehrt. Am 27. Januar 2007 sei
sie nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Mongolei wieder nach
Österreich zurückgekehrt und sei dort bis am 12. Oktober 2009 ge-
blieben. Mit ihrer Tochter sei sie dann direkt in die Schweiz gereist.
Als Grund, weshalb sie aus Österreich ausgereist sei, gab sie zu
Protokoll, der Vater des Kindes und sie hätten sich sehr häufig ge-
stritten und dabei habe er sie auch geschlagen. Zuerst hätten sie (die
Beschwerdeführerin und der Vater des Kindes) in einer Wohnung in
D._______ in der Nähe der Stadt E._______ gewohnt. Im Oktober
2009 sei sie dann in ein Flüchtlingsheim transferiert worden, weil sie
nicht mehr mit dem Vater des Kindes habe leben wollen. Sie habe
schliesslich bei den österreichischen Behörden um Schutz vor ihrem
Partner nachgesucht, worauf ihm ein vierzehntägiges Besuchsverbot
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auferlegt worden sei, an das er sich gehalten habe. Danach habe er
sie aber wieder aufgesucht.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 wies das BFM die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
dem Kanton Bern zu.
E.
Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten am 20. Januar
2010 dem Übernahmeersuchen der Schweiz vom 12. Januar 2010
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) zu.
F.
Das BFM trat mit am 21. April 2010 eröffneter Verfügung vom 15. April
2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 19. Oktober 2009 nicht ein
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter nach Österreich sowie deren Vollzug an.
G.
Zur Begründung führte das BFM aus, Österreich sei für die Durch-
führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.6) sowie des Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) zuständig. Österreich habe
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gestützt auf Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO der Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zugestimmt.
Weiter erachtete das BFM den anlässlich des rechtlichen Gehörs
geltend gemachten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie mit
Männern im Asylzentrum habe leben müssen, nicht als ein Weg-
weisungshindernis. Österreich gewähre als europäischer Rechtsstaat
die Grundrechte. Die Beschwerdeführerin könne sich nötigenfalls an
die verschiedenen sozialen Institutionen wenden.
H.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 27. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 15. April
2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Kanton sei anzuweisen, bis zum Ent-
scheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsverbeiständung beizu-
ordnen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Auf die materiellen Vorbringen ist, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen einzugehen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 28. April 2010
den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung aus.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis
Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Demgegenüber prüft das
Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten
Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition.
1.6 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden
werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, die nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
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1.7 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Mass-
nahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden
Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.
3.1 Das BFM stellte aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in
Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren relevanten Verträge zu Recht
fest, dass Österreich gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig
ist. Diese Zuständigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
3.2 Es bleibt zu prüfen, ob das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht eingetreten ist.
3.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtseintretensentscheides
ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) zu prüfen.
3.4 Der Rechtsvertreter machte in seiner Rechtsmitteleingabe
geltend, es sei jedem Dublin-Mitgliedstaat gestützt auf Art. 3 Abs. 1
(recte: Abs. 2) der Dublin-II-VO unbenommen, einen Asylantrag eines
Drittstaatsangehörigen – auch wenn er nach den in der Verordnung
festgelegten Kriterien nicht zuständig ist – zu überprüfen. Es stelle
sich in casu die Frage, ob der österreichische Staat der Beschwerde-
führerin genügend Schutz vor Übergriffen des Vaters ihrer Tochter
bieten könne, oder ob nicht allenfalls zu Gunsten der Beschwerde-
führerin ein Selbsteintritt durch die Schweiz auszuüben sei.
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Der Rechtsvertreter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sähe
sich bei einer Rückkehr nach Österreich wieder mit den gleichen Pro-
blemen wie vor ihrer Ausreise aus Österreich konfrontiert. Es bestehe
die latente Gefahr, dass der Vater der gemeinsamen Tochter sie auf-
suchen und erneut misshandeln würde. Im Lichte der vorgefallenen
Ereignisse sei davon auszugehen, dass sie durch diesen nicht nur
bedroht werde, sondern mit gravierenderen Eingriffen in ihre persönli-
che Freiheit und körperliche Unversehrtheit zu rechnen habe.
3.5 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 15. April 2010 zu Recht
fest, dass Österreich als europäischer Rechtsstaat die Grundrechte
gewährleiste und auch über verschiedene soziale Strukturen verfüge,
an die sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf wenden könne. Es ist
Aufgabe eines Rechtsstaates die Grundrechte der Einwohner eines
Landes im Rahmen seiner Rechtsordnung zu schützen. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass Österreich die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter vor allfälligen Gewalttaten deren ehemaligen Partners bezie-
hungsweise Vaters zu schützen vermag.
3.6 Nach dem Gesagten besteht offensichtlich kein Grund für die
Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) durch
das BFM. Es ist indessen zu empfehlen, dass die Vorinstanz die ös-
terreichischen Asylbehörden mit der Mitteilung der Überstellungsmo-
dalitäten (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Dublin-II-VO [DVO]) auf die besondere Situation der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter in Bezug auf allfällige Gewaltakte seitens
des sich angeblich immer noch in Österreich befindenden Vaters die-
ses Kindes hinweist.
3.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-
aussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung (Wegweisung)
nach Österreich sowie deren Vollzug angeordnet.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Überstellung nach Öster-
reich festzuhalten, dass diese – vorbehältlich einer Unterbrechung
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO oder einer Verlängerung
gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO – bis zum 20. Juli 2010 zu erfolgen
hat.
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4.
Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Anwaltes ist
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzu-
weisen.
6.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos ge-
worden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Beiordnung eines Anwaltes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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