B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2959/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).
E-2959/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. April 2019 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. April 2019 gab er an, er sei
ethnischer Araber. Er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner
Ausreise gelebt. Am 1. Mai 2016 sei er aus dem Libanon ausgereist.
B.
Am 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Formular "Zuweisung
zur medizinischen Abklärung" vom 11. April 2019, einen Kurzbericht des
Stadtspitals Triemli Zürich vom 18. April 2019 sowie Kopien seines Passes
und seiner Identitätskarte ein.
C.
Am 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular "Zuweisung
zur medizinischen Abklärung" vom 13. Mai 2019 (auf dem Formular vom
11. April 2019 basierend), Röntgenbilder und eine Verordnung zur Physio-
therapie vom 9. Mai 2019 ein.
D.
Am 16. Mai 2019 ging bei der Vorinstanz ein Kurzbericht vom 18. April
2019 und ein Arztbericht vom 9. Mai 2019, beide vom Stadtspital Triemli
Zürich, ein.
E.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2019 führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, er habe 30 Jahre lang als Schuhmacher gearbeitet.
Im Jahr 2011 sei ihm infolge einer Verletzung durch einen Bombensplitter
der linke Unterschenkel amputiert worden. Nach einem Autounfall im Jahr
2013 sei ihm der rechte Fuss amputiert worden. Deswegen sei er oft im
Spital gewesen und habe Schmerzen. Wegen der gesundheitlichen Prob-
leme habe er acht Jahre vor der Ausreise seine Arbeit verloren und keine
neue Arbeitsstelle gefunden. Er habe mit seiner 75-jährigen Mutter in ei-
nem gemieteten Haus gelebt. Im Jahr 2016 habe ihm der Vermieter gekün-
digt, weil er den Mietzins nicht mehr habe zahlen können. Er habe danach
auf der Strasse gelebt. Seine Mutter sei zu ihrer Nichte beziehungsweise
seiner Cousine gezogen. Die Neffen und Nichten würden sich um sie küm-
mern. Er sei ein Einzelkind und habe nie geheiratet. Sein Vater habe seine
Mutter vor 30 Jahren verlassen. Seither habe er keinen Kontakt zu ihm.
Seine Mutter sei alt und habe kürzlich einen Herzinfarkt gehabt; sie könne
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sich nicht um ihn kümmern. Die Geschwister seiner Mutter seien alle ver-
storben. Deshalb habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten. Von der
Cousine habe er US-Dollar 3'000.– für die Ausreise geliehen bekommen,
weshalb er jetzt Schulden habe. Bei einer Rückkehr in den Libanon werde
er auf der Strasse landen. Kürzlich sei er wegen der losen Prothese umge-
fallen und habe sich die Rippen gebrochen.
F.
Am 29. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der
Vorinstanz Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben. Der Entscheid sei zwecks Neubeur-
teilung und –begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer
die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvor-
schusses zu erlassen und es sei ihm bei Obsiegen eine angemessene Par-
teientschädigung auszurichten.
Der Beschwerdeführer reichte den Report "Situation of persons with disa-
bilities in Lebanon" vom 15. Juli 2018 (K4D-Report) ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend seinen psychischen
Gesundheitszustand.
J.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei
Sprechstundenberichte des Spitals Balgrist vom 23. Mai respektive 31. Mai
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2019 und zwei Berichte der psychiatrischen Sprechstunde von Facharzt
Dr. med. C._______ vom 18. Juni respektive 25. Juni 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten.
Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten
und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG
[SR 142.20]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung. Die Vorinstanz habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht
abklären lassen und nichts darüber in der angefochtenen Verfügung er-
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wähnt, obwohl er in der Anhörung auf seinen schlechten psychischen Zu-
stand hingewiesen habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge,
welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
4.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, ihm gehe es psy-
chisch nicht gut. Er sei nahe an einem Nervenzusammenbruch. Er stehe
dauernd unter Druck und Stress. Er sei wirklich müde. Diese Angaben zei-
gen zwar, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht allzu gut ging,
was angesichts der belastenden Situation, in welcher er sich befand, nach-
vollziehbar ist. Sie stellten aber keinen zwingenden Grund für eine Abklä-
rung seines psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen dar.
Zudem hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer im Libanon auch Zugang zu psychi-
atrischen Einrichtungen und Behandlungsmitteln habe. Es liegt demnach
keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Das Rechtsbegehren, der
Entscheid sei zwecks Neubeurteilung und –begründung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist abzuweisen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdefüh-
rer auf Beschwerdeebene Gelegenheit gegeben, einen Arztbericht zu sei-
nem psychischen Gesundheitszustand einzureichen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
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wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
5.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
5.4
5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.4.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist landesweit nicht durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet (Urteile
des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3; E-5024/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 6.3).
5.4.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs damit, die Beinprothesen des Beschwerdeführers würden sicherlich
eine grosse Belastung darstellen, seien aber kein absolutes Hindernis, um
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eine Arbeit zu finden. Im Libanon verfüge er über unterstützungswillige Ver-
wandte, die seine Mutter pflegten und ihm die Ausreise finanziert hätten.
Bei einer Rückkehr habe er somit ein soziales Netz, das ihn empfangen
und wirtschaftlich unterstützen werde. Der Libanon weise zudem die
höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten und eine grosse Anzahl
von Krankenhäusern und Gesundheitszentren auf. Es bestehe eine hohe
Verfügbarkeit an umfassender medizinischer Versorgung mit guten Diag-
nosesystemen. Bezüglich Prothesen habe sich infolge des Krieges eine
gewisse Expertise entwickelt. Der Beschwerdeführer lebe in der Nähe der
Hauptstadt Beirut und habe demnach Zugang zu den medizinischen und
psychiatrischen Einrichtungen und Behandlungsmitteln.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm würden derart aussergewöhnli-
che und negative Faktoren vorliegen, dass ein Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar sei. Wegen der Amputationen seines linken Fuss- und Unterschen-
kels und seines rechten Fusses habe er im Alltag Schmerzen und könne
sich trotz Prothesen kaum selbständig fortbewegen. So habe er sich bei
einem Sturz mehrere Rippen gebrochen. Zudem leide er an schweren psy-
chischen Beschwerden. Seine Mutter sei schwer krank. Wegen seiner Be-
hinderung sei er seit acht Jahren nicht mehr erwerbstätig und habe keine
Anstellung mehr finden können. Nach dem Verlust der Wohnung hätten
seine Cousins und Cousinen, welche die einzigen Verwandten seien, nur
seine Mutter aufgenommen. Aufgrund seiner totalen Armut habe er bis zu
seiner Ausreise auf der Strasse gelebt. Gemäss dem K4D-Bericht hätten
behinderte Menschen im Libanon kaum Zugang zum Arbeitsmarkt. Knapp
die Hälfte der Bevölkerung habe keinen Zugang zur Sozial- und Gesund-
heitsversicherung. Behinderte Personen würden bei der medizinischen
Versorgung oft diskriminiert und Dienstleistungen nur gegen Zahlung grös-
serer Geldsummen erhalten. Die Hauptverantwortung für die Pflege behin-
derter Personen und die Finanzierung der medizinischen Behandlung liege
deshalb bei deren Familien. Seine Familie sei nicht unterstützungswillig.
Mit dem gewährten Darlehen für die Ausreise hätten sie ihn loswerden wol-
len. Er sei völlig mittellos und verfüge nicht über ein familiäres und soziales
tragfähiges Umfeld. Bei einer Rückkehr in den Libanon würde er in exis-
tenzbedrohende Umstände geraten.
Gemäss den eingereichten Berichten des Stadtspitals Triemli Zürich sei
der Beschwerdeführer aufgrund einer Amputation des linken Fuss- und Un-
terschenkels sowie des rechten Fusses auf Prothesen angewiesen und
habe deswegen Schmerzen. Nach den Sprechstundeberichten des Spitals
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Balgrist sei die rechte Prothese gebrochen und viel zu weit. Die linke Un-
terschenkelprothese sei in einem desaströsen Zustand. Beide Prothesen
seien nicht reparierbar. Der Beschwerdeführer benötige neue Prothesen.
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes hielt der Facharzt in
seinen zwei Sprechstundeberichten fest, der Beschwerdeführer sei depri-
miert, eingeschränkt schwingungsfähig, ratlos und psychomotorisch ange-
spannt. Er habe einen reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und eine er-
höhte Reizbarkeit. Als Diagnose hielt der Facharzt fest: "Reaktion auf
schwere Belastung, nicht näher bezeichnet". Am 9. Juli 2019 genehmigte
die Vorinstanz das Gesuch des Spitals Balgrist um Kostengutsprache für
die Erstellung zweier neuer Prothesen für den Beschwerdeführer.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass an der Richtigkeit der Datumsan-
gaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel angebracht sind. So gab
er an, 30 Jahre lang als Schuhmacher gearbeitet zu haben und wegen sei-
ner gesundheitlichen Probleme acht Jahre vor der Ausreise, also im Jahr
2008, arbeitslos geworden zu sein. Die Amputationen fanden indes in den
Jahren 2011 und 2013 statt. Zudem ist ein Arbeitsbeginn vor rund 38 Jah-
ren nicht mit seinem 46. Altersjahr vereinbar. Es ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Ausreise arbeitslos geworden ist.
Dies würde mit der Angabe übereinstimmen, dass ihm die Wohnung erst
im Jahr 2016 gekündigt worden ist. Bei einer Arbeitssuche ist der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Amputationen zweifellos benachteiligt. Da
er aber über eine Arbeitserfahrung von 30 Jahren verfügt und durch die
Amputationen die Ausübung des Schuhmacherberufs nicht verunmöglicht
wird, ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine An-
stellung in seinem angestammten Beruf finden könnte. Zudem bietet im
Libanon das Nationale Büro für Beschäftigung (NEO) speziell für Rückkeh-
rende mit libanesischer Staatsangehörigkeit Unterstützung in der Arbeits-
suche, indem es zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern vermittelt
(deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformations-
blatt zum Libanon vom August 2019, /files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf >, abgerufen am 18. 07.2019).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei nicht unterstüt-
zungswillig, weshalb er bei einer Rückkehr mittellos auf der Strasse leben
müsste, vermag nicht zu überzeugen. Seine Cousins und Cousinen brach-
ten US-Dollar 3'000.– für seine Ausreise auf und forderten dieses Geld
nicht zurück (Akten Vorinstanz, 1038577-37 F 61). Zudem waren sie bereit,
seine Mutter aufzunehmen. Es ist anzunehmen, dass sie dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr die nötige wirtschaftliche Unterstützung bieten
würden. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme hat die Voristanz
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richtigerweise festgehalten, dass der Libanon die höchste Pro-Kopf-Zahl
an Ärzten im Nahen Osten und besten Krankenhäuser mit fachärztlicher
Behandlungsmöglichkeit jeder Richtung aufweist. Die grosse Anzahl der
Krankenhäuser und Gesundheitszentren sorgen für eine hohe Verfügbar-
keit medizinischer Versorgung. Die meisten Medikamente sind verfügbar
(deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformations-
blatt zum Libanon vom August 2019, /files/CFS_2019_Lebanon_DE.pdf >, abgerufen am 18. 07.2019;
deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformations-
blatt zum Libanon vom August 2014, Docs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informati-
onsblaetter/cfs_libanon-dl_de.pdf?__blob=publicationFile >, abgerufen am
18.07.2019). Für Personen mit Behinderung kennt der Libanon eine "disa-
bility card". Diese Karte garantiert den Inhabern verschiedene Vergünsti-
gungen beziehungsweise Leistungen, beispielsweise eine Lebensversi-
cherung, Steuererleichterungen und finanzielle Unterstützung für medizini-
sche Behandlungen, Rehabilitation und Weiterbildung (Human Rights
Watch (HRW), “I Would Like To Go To School”; Barriers to Education for
Children with Disabilities in Lebanon, 22.03.2018, org/report/2018/03/22/i-would-go-school/barriers-education-children-disa-
bilities-lebanon >, abgerufen am 18.07.2019; Baroud, M. (Institute for
Public Policy and International Affairs, American University of Beirut), Im-
proving Healthcare Access for Persons with Disabilities in Lebanon: in: To-
gether for Justice in Service Provision, Policy brief No. 7/2017),
18.12.2017, licy%20brief_Health%20access%
20_15122017_4%20page.pdf >, abgerufen am 18.07.2019). Bei einer
Rückkehr hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine solche "disability
card" zu beantragen und dadurch staatliche Unterstützung, zumindest in
der Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung, zu erhalten. Seine ge-
sundheitlichen Beschwerden stehen somit einem Vollzug der Wegweisung
nicht im Weg. Im Rahmen der Rückkehr steht es ihm zudem offen, die
Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz ist gehalten, bei der
Rückkehr seine gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Insbeson-
dere erscheint es sinnvoll, mit dem Vollzug der Wegweisung bis zur Aus-
fertigung der neuen Prothesen, für welche bereits eine Kostengutsprache
vorliegt, abzuwarten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten
würde; der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als
zumutbar.
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5.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
18. Juni 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut-
geheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2959/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: