B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2960/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2015
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die afgha-
nische Staatsangehörigkeit, sei aber in B._______, Iran, geboren. Circa im
achten Altersjahr sei er mit seinen Eltern nach Afghanistan gereist. Sein
Vater sei in Afghanistan getötet worden. Nach zwei oder drei Jahren sei er
mit seiner Mutter in den Iran zurückgekehrt und habe bis zu seiner Ausreise
vor drei Monaten in B._______ gelebt. Er habe eine bis Januar 2016 gültige
Aufenthaltsbewilligung besessen. Vor circa neun Jahren habe er zum ers-
ten Mal religiös geheiratet. Mit jener Frau habe er zwei Töchter. Mit der
zweiten Frau, die mit ihm im September 2015 geflüchtet sei, habe er sich
eine Woche vor der Ausreise religiös trauen lassen. Er habe den Iran aus
finanziellen Gründen verlassen. Er wolle in den Iran zurück, aber seine
Rückkehr hänge davon ab, wieviel Geld er bekomme.
B.
Mit Erklärung vom 19. Januar 2016 zog der Beschwerdeführer sein Asyl-
gesuch zurück. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte die Internationale
Organisation für Migration der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer wolle
bei seiner schwangeren Ehefrau in der Schweiz bleiben.
C.
Am 6. Juli 2016 wurden die Tochter und der Sohn des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau geboren.
D.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, die Gründe für seinen Weiterverbleib in der Schweiz zu nennen.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Mai 2017 eine Stellungnahme ein.
Darin führte er im Wesentlichen aus, der erste Ehemann seiner zweiten
Ehefrau habe von ihrer Beziehung erfahren und wolle ihn wegen Ehe-
bruchs bestrafen.
E.
Am 23. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz die Wiederaufnahme des Asyl-
verfahrens des Beschwerdeführers.
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F.
Am 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis seiner sich
im Iran befindenden ersten Ehefrau, einen Ausweis seiner Mutter, die Ge-
burtsurkunden seiner beiden Töchter im Iran und eine Vorladung betreffend
die Scheidung von seiner ersten Ehefrau ein.
G.
An der Anhörung vom 14. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an,
seine jetzige Ehefrau sei seine Nachbarin in B._______ gewesen. Sie habe
sich oft mit ihrem Ehemann gestritten und die Scheidung gewollt. Wegen
dieser Probleme sei sie jeweils zu seiner damaligen Ehefrau gegangen. Mit
der Zeit seien sie Freunde geworden; die Freundschaft sei fünf Jahre lang
gut verlaufen. Eines Tages habe seine jetzige Ehefrau gesagt, sie sollten
gemeinsam ausreisen, weil sich ihr Ehemann nicht von ihr scheiden lassen
wolle. Sie sei zu einem Anwalt zur Regelung der Scheidung gegangen.
Dieser habe sie vergewaltigt. Zudem habe ihre Mutter sie mit ihrem Cousin
verheiraten wollen. Er habe sie aus dieser Situation retten wollen. Deshalb
hätten sie sich von einem Mullah religiös trauen lassen und seien ausge-
reist. Während seines Besuchs der Ehefrau in der Unterbringung in St. Gal-
len habe sie ihre Mutter angerufen. Diese habe ihr mitgeteilt, sie dürften
auf keinen Fall in den Iran zurückkehren. Die Mutter des ersten Ehemanns
habe einer entfernten Bekannten erzählt, ihre Schwiegertochter sei ins
Ausland entführt worden. Ihr Sohn leite rechtliche Schritte gegen den Ver-
antwortlichen und seine Ehefrau ein, sobald sie zurückgekehrt seien. Er
würde veranlassen, dass sie gesteinigt würden, egal ob im Iran oder in
Afghanistan. Nach diesem Telefonanruf habe sich der Beschwerdeführer
entschlossen, in der Schweiz zu bleiben. Bei einer Rückkehr würde er nach
den iranischen und afghanischen Gesetzen gesteinigt werden. Der Ehe-
mann seiner zweiten Ehefrau sei wohlhabend und habe zwei Brüder in Af-
ghanistan. Es wäre einfach für ihn, sie in Afghanistan steinigen zu lassen.
Der Beschwerdeführer reichte seine iranische Aufenthaltsbewilligung ein.
H.
Mit Schreiben vom 20. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
I.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 (eröffnet am 30. April 2018) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
J.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
K.
Dem Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2018 der Eingang seiner Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die in Art. 3 Abs. 1
AsylG enthaltene Formulierung „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ be-
ziehe sich nur auf staatenlose Personen. Der Beschwerdeführer sei afgha-
nischer Staatsangehöriger. Demnach könne eine asylrechtliche Verfol-
gungssituation nur in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan geprüft
werden; eine Prüfung in Bezug auf den Iran, wo er zuletzt gewohnt habe,
sei ausgeschlossen. Auf die vorgebrachten Probleme im Iran müsse daher
nicht näher eingegangen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, seine Furcht vor einer Verfolgung durch den ersten Ehemann sei-
ner Ehefrau in Afghanistan ausreichend zu konkretisieren. Er habe nur an-
gegeben, seine Ehefrau wisse, dass ihr erster Ehemann zwei Brüder in
Afghanistan habe. Auf die Frage, wie der erste Ehemann von seiner Rück-
kehr nach Afghanistan erfahren sollte, habe der Beschwerdeführer auswei-
chend geantwortet, er würde seine erste Ehefrau aus Afghanistan anrufen
und sie würde später irgendwann versehentlich anderen Personen mittei-
len, dass er in Afghanistan sei. Zudem gebe es, abgesehen vom Telefon-
anruf der Mutter seiner Ehefrau, keine Hinweise auf eine drohende Gefahr.
Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
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Vorbringen, da er anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, dass seine
zweite Ehefrau bereits verheiratet gewesen sei und sie Probleme mit ihrem
ersten Ehemann gehabt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ehemann seiner zweiten
Ehefrau werfe ihm vor, seine Ehefrau entführt und Ehebruch begangen zu
haben. Die Brüder des Ehemannes würden von seiner Rückkehr nach Af-
ghanistan erfahren, weil er sich dort registrieren müsste. Er würde in Af-
ghanistan als Ungläubiger verurteilt und gesteinigt werden.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfolgung bezüglich
seines Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde vom Be-
schwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt
vor, die traditionelle Heirat mit seiner zweiten Ehefrau stelle einen Ehe-
bruch dar, da die Ehefrau im Iran bereits verheiratet sei. Die Brüder des
Ehemannes seiner zweiten Ehefrau, welche in Afghanistan lebten, würden
bei seiner Rückkehr dafür sorgen, dass er nach afghanischem Recht ge-
steinigt werde. Als einzigen Hinweis für diese Befürchtung nannte er einen
Telefonanruf der Mutter seiner zweiten Ehefrau, wonach die Mutter ihres
ersten Ehemanns einer entfernten Bekannten erzählt habe, ihr Sohn leite
rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer wegen Entführung und
Ehebruchs ein, sobald dieser zurückgekehrt sei. Auf die Frage, wie der
Ehemann den Beschwerdeführer in Afghanistan belangen könne, antwor-
tete er, seine zweite Ehefrau wisse, dass ihr erster Ehemann zwei Brüder
in Afghanistan habe, welche sie aber nicht kenne. Die Angaben, wie die
beiden Brüder von seiner Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erhalten
sollten, blieben äusserst vage. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, sie
würden davon erfahren, weil er sich in Afghanistan registrieren müsste,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, auf
welche Weise die Brüder von einer allfälligen Wohnsitznahme und Regist-
ratur des Beschwerdeführers in Afghanistan erfahren sollten. Insgesamt ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nur aufgrund
dieses angeblichen Telefonanrufs der Mutter seiner zweiten Ehefrau nicht
gelungen ist, hinreichende Anhaltspunkte für eine konkret drohende asyl-
relevante Verfolgung in Afghanistan zu belegen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht. Die eingereichten Beweis-
mittel ändern nichts daran. Sie belegen lediglich die Identität des Be-
schwerdeführers und seiner Verwandten, seinen Aufenthalt im Iran sowie
den Scheidungswillen seiner ersten Ehefrau; sie sind kein Beleg für die
geltend gemachte drohende Verfolgung. Hinzuzufügen bleibt, dass an der
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Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel
bestehen, da er an der Befragung nie erwähnte, dass seine zweite Ehefrau
bereits verheiratet sei und Probleme mit ihrem ersten Ehemann gehabt
habe. Als Ausreisegrund gab er lediglich finanzielle Probleme und die
Flucht vor seinen Verpflichtungen als Ehemann und Vater an. Die Vo-
rinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
nete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner