B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-296/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss am 26. Juli 2012
von Kosovo herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 31. Juli 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er am 16. August 2012 im EVZ C._______ summarisch zu seiner
Person befragt und ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober
2012 von Kosovo herkommend in die Schweiz einreiste, wo sie am 6. Ok-
tober 2012 im EVZ C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am 18. Oktober 2012 im EVZ C._______ summarisch zu ihrer
Person befragt und ihr im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zu ihrer Per-
son im Wesentlichen geltend machten, sie seien kosovarische Staatsan-
gehörige mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass sie von 1990/1991 bis ins Jahr 2008 in E._______ als anerkannte
Flüchtlinge gelebt hätten, bevor sie wieder nach Kosovo zurückgekehrt
seien,
dass sie sodann wegen der Probleme in Kosovo zu (…) nach Italien ge-
reist seien, wo sie von den italienischen Behörden eine Permesso di
Soggiorno ausgestellt erhalten hätten,
dass sie, als (…) zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, in Italien
nicht mehr geduldet gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer zudem vorbrachte, er habe gesundheitliche
Probleme, weil er sich anlässlich einer Schlägerei vor einem Jahr und
auch bereits während der serbischen Herrschaft verletzt habe, weshalb er
sich in der Schweiz behandeln lassen möchte,
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dass für die weiteren Ausführungen auf die entsprechenden Befragungs-
protokolle verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel den jugoslawischen
Pass des Beschwerdeführers, den kosovarischen Pass der Beschwerde-
führerin, ihre kosovarischen Identitätskarten sowie Kopien ihres Ehe-
scheins und der italienischen Aufenthaltsbewilligungen zu den Akten
reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2013 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerde-
führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und auf die Asylgesuche sei einzutreten, die Asylverfahren seien in
der Schweiz durchzuführen und von einer Rückweisung nach Italien sei
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit einem
vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Mai 2008 gültigen italienischen Schen-
genvisum nach Italien gereist ist und kurz nach seiner Ankunft in Italien
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, welche vom 31. März 2008 bis
zum 4. Februar 2013 gültig ist, und die Beschwerdeführerin ebenfalls
über eine gültige italienische Aufenthaltsbewilligung (bis zum 19. Mai
2014) verfügt,
dass das BFM gestützt darauf am 21. August 2012 (für den Beschwerde-
führer) respektive am 30. Oktober 2012 (für die Beschwerdeführerin) die
italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden die Übernahmeersuchen jeweils innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, weshalb die Zuständigkeit
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, auf Italien überging,
dass das BFM damit zu Recht Italien als für die Durchführung der Asyl-
verfahren als zuständig erachtete,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich
einer allfälligen Überstellung nach Italien vorbrachte, er sei gesundheitlich
angeschlagen, in der Schweiz könne er von (…) gepflegt werden, er habe
– ausser (…) - niemanden mehr in Italien,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits diesbezüglich ausführte, (…) be-
finde sich in Italien im Gefängnis, die Gemeinde in Italien möge ihre Fa-
milie nicht mehr,
dass diese pauschalen Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe ge-
gen eine Überstellung nach Italien darstellen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im
vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass insbesondere auch keine Hinweise vorliegen, Italien würde seinen
Verpflichtungen aus dem Non-Refoulement-Verbot und den einschlägigen
Richtlinien der Europäischen Union nicht nachkommen,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden müss-
ten bei einer Überstellung nach Italien ohne Existenzgrundlage und unter
menschenunwürdigen Bedingungen leben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
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dass es aber nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehör-
den liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen,
zumal eine Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht zutrifft, zumal er seine gesundheitlichen Probleme le-
diglich damit begründet, dass er sich anlässlich einer Schlägerei vor ei-
nem Jahr und auch bereits während der serbischen Herrschaft verletzt
habe,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und der Beschwerdeführer sich auch dort behandeln lassen kann, sollte
dies nötig sein,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorlie-
gen, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführenden sprechen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was eine andere
Schlussfolgerung zulässt, zumal im Wesentlichen wiederholt wird, die Be-
schwerdeführenden hätten in Italien keine eigene Wohnung, keine finan-
ziellen Mittel, keine Verwandten und keine Perspektiven, sowie darüber
hinaus gar noch anführen, sie würden freiwillig zurückkehren,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: