B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-296/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Kurt Bonaria, Fürsprecher,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit B._______ am (…) und gelangte von Italien her kommend am
29. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 9. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin unter
anderem vor, am (…) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten eingereist zu sein.
B.
Das am 13. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Über-
nahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
C.a Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte das SEM der Beschwer-
deführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass mutmasslich Italien für
die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gleichzeitig räumte
es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit ein, sich bis zum
30. September 2015 schriftlich dazu zu äussern, ob es Gründe gebe, die
gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
und eine Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden.
C.b In ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 führte die Beschwer-
deführerin an, in Italien sei die Situation für Flüchtlinge schlecht. Zudem sei
weder sie noch B._______ registriert worden. Fingerabdrücke seien ihnen
keine abgenommen worden, sie seien nach ihrer Ankunft lediglich zusam-
men mit vielen anderen Personen in einem Bus nach (…) gebracht worden,
wo sie auf die Strasse gesetzt worden und auf sich alleine gestellt gewesen
seien. Sie hätten weder Hilfe noch Unterstützung erhalten. Sie hätten
draussen übernachten müssen, weil ihnen keine Unterkunft angeboten
worden sei. Sie und B._______ seien krank geworden, weil es während
drei oder vier Tagen geregnet habe. B._______ habe (…) gehabt, weshalb
sie im EVZ C._______ und in (…) medizinisch behandelt worden sei. Sie
selber habe Probleme mit den Augen bekommen, was sehr wahrscheinlich
auf die desolaten Umstände in Italien zurückzuführen sei.
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Sie hätten nur ungenügend Essen erhalten, lediglich Hilfsorganisationen
hätten bei einigen Ausschankstellen für Verpflegung gesorgt. Viele in Ita-
lien lebende Asylsuchende hätten ihr gesagt, dass die Umstände für
Flüchtlinge mit Kindern dort sehr schlecht seien, die meisten würden weder
Unterkunft, Unterstützung noch Schulbildung erhalten. Sie könne unmög-
lich mit B._______ auf der Strasse leben. Zudem lebe (…) in der Schweiz,
zu (…) sie eine sehr innige Beziehung habe, und (…) ihr nach den schwie-
rigen Erlebnissen Halt geben könne.
D.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden
das Übernahmeersuchen vom 13. Juli 2015 nachträglich explizit gut und
sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit zu.
E.
Mit am 8. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom
29. Juni 2015 nicht ein und ordnete für sie und B._______ die Wegweisung
nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 23. September 2015 vermöchten die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
Italien sei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) aufgrund der illegalen Einreise der Beschwer-
deführerin zuständig. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher kein Asylge-
such eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Auch der geäus-
serte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit, weil es grundsätzlich nicht Sache der be-
troffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
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bestimmen, sondern dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten. Sie könne auch aus dem Umstand, dass sie über Verwandte in
der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil Brüder und
Verschwägerte keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO seien. Gemäss dieser Bestimmung würden nur Ehegatten, nicht ver-
heiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und
minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden
auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder in der Schweiz, zumal letzterer
bereits im Dezember 2008 in die Schweiz eingereist und davon auszuge-
hen sei, dass sie in den letzten knapp sieben Jahren ohne seine Unterstüt-
zung ausgekommen sei. Somit lasse sich aus der Anwesenheit ihres Bru-
ders und ihres Schwagers in der Schweiz nichts ableiten, was gegen die
Zuständigkeit Italiens sprechen würde.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die
die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brin-
gen würden.
Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32 EU (Ver-
fahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU
(Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe. Im Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) „Tarakhel gegen Schweiz“ vom 4. No-
vember 2014 (Nr. 29217/12) sei bestätigt worden, dass keine systemischen
Mängel vorliegen würden. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK
ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden könn-
te.
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Der EGMR habe im Urteil vom 4. November 2014 entschieden, dass die
Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen der
italienischen Behörden in Bezug auf eine altersgerechte Unterbringung
unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK
gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsge-
richt erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich
einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung
der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine
Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und
des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig.
Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ita-
lien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. (…). Auf der Internetseite ""
sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von
den SPRAR-Projekten gewährleistet würden.
Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der ein-
zelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend
ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt.
Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen
und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht.
Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass
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die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren
würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
Das SEM habe die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Auf-
nahme bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin und B._______ um eine Familie handle. Sie hätten dem Aufnahmeer-
suchen am 1. Dezember 2015 explizit zugestimmt und darüber informiert,
dass die Überstellung nach Brindisi erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region um den Flughafen E._______
in den Aufnahmestrukturen über 150 Aufnahmeplätze zur Verfügung ge-
stellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen
Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hin-
weise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die
Beschwerdeführerin und ihren Sohn gemeinsam und in einer ihrem Alter
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der
EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) sei. Es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwer-
deführerin insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
(Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien sei somit zulässig.
Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden.
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Des Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitglied-
staat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zu-
ständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig dar, sei
die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine
Gründe vor, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an-
zuwenden.
Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die
Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Be-
stimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souve-
ränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge.
Zu den angeblichen gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, dass
sich die Beschwerdeführerin an eine medizinische Institution in Italien wen-
den könne. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO anzeigen würden. In Würdigung der Aktenlage und der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe
vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen
würden.
Auf das Asylgesuch werde zufolge Zuständigkeit Italiens und mangels Vor-
liegens von Gründen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien deshalb grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Weg-
weisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstel-
lung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2016 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM sei anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz zu er-
klären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie, sie und B._______ seien nicht aus der
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Schweiz wegzuweisen und die Vollzugsbehörden seien entsprechend zu
orientieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es
sei ein sofortiger, vorläufig geltender Vollzugsstopp gegen die Wegwei-
sung zu erlassen, und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventua-
liter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfü-
gung zu informieren. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre-
tung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen zur Beschwerde
liess sie eine Anwaltsvollmacht vom 12. Januar 2016, Kopien der ange-
fochtenen Verfügung und der edierten Akten des SEM sowie eine Kopie
der Niederlassungsbewilligung (…) zu den Akten reichen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführe-
rin sei in Italien von hellhäutigen Männern massiv sexuell belästigt worden.
Sie spreche nur Tigrinya, weshalb sie nicht beurteilen könne, ob es sich
um Italiener gehandelt habe. Sie könne nicht mehr in Eritrea leben, und in
Italien habe sie negative Erfahrungen sammeln müssen. Die enge Bindung
zu (…) in der Schweiz lebenden (…) sei eine Garantie für eine erfolgreiche
Integration. Sie habe als alleinerziehende Mutter, die eine nur in Eritrea und
in Äthiopien geläufige Sprache spreche, die zudem aufgrund der äthiopi-
schen Schrift für Europäer unlesbar sei, keine andere Alternative. Eine
Wegweisung nach Italien, das zurzeit im Asylwesen völlig überfordert sei
und keine Gewähr für eine ordentliche Unterbringung bieten könne, sei un-
zulässig.
Der EGMR habe in der Beschwerdesache Tarakhel systemische Unzuläng-
lichkeit im italienischen System festgestellt, was im Gegensatz zur Medi-
enmitteilung des EJPD vom 14. Dezember 2007 stehe. Asylsuchende Per-
sonen sollten gemäss der Vernehmlassung des BFM (heute SEM) vom
28. November 2014 erst dann nach Italien überstellt werden, wenn die not-
wendigen expliziten Garantien von Seiten der italienischen Behörden vor-
liegen würden. Nun liege mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 zwar eine
Erklärung der italienischen Behörden vor, aber sie sei keine Garantie, dass
eine altersgerechte Beherbergung des Kindes und seiner Mutter vorliege.
Diesem Umstand sei im Fall Tarakhel zu wenig Rechnung getragen wor-
den. Gemäss dem EGMR benötigten asylsuchende Personen besonderen
Schutz, umso mehr, wenn die Gesuchstellenden Kinder seien. Das
Asylchaos habe sich in (…) seit dem Fall Tarakhel nochmals verschärft,
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weshalb eine beträchtliche Anzahl nach Italien zurückgeführter asylsu-
chender Personen ganz ohne Beherbergung oder in überbelegten Struktu-
ren in einem gesundheitsschädigenden und gewalttätigen Umfeld leben
müssten. Die Beschwerdeführerin habe in Italien mit B._______ fünf Tage
auf der Strasse leben müssen und sie habe anschliessend unhaltbare Zu-
stände und sexuellen Missbrauch über sich ergehen lassen müssen. Es
sei deshalb nicht nur verständlich, dass sie nicht mehr nach Italien zurück-
kehren wolle, sondern auch ihr Recht, in der Schweiz verbleiben zu dürfen.
Die in aArt. 34 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf asyl-
suchende Personen mit engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz
seien per 1. Februar 2014 abgeschafft worden, weil keine völkerrechtliche
Verpflichtung zur Anwendung dieser Ausnahmetatbestände bestehe. Unter
humanitären Gesichtspunkten sollten aber insbesondere enge Beziehun-
gen zu Personen, die in der Schweiz leben würden, einen Grund für das
mögliche Eintreten auf das Asylgesuch darstellen. Die Beschwerdeführerin
spreche ausschliesslich Tigrinya. Sie könne nicht mehr in ihr Heimatland
zurück, und in Italien sei sie von weisshäutigen Personen, sehr wahr-
scheinlich von Italienern, massiv sexuell belästigt worden. Italien könne
zurzeit nicht für eine angemessene Unterkunft und den entsprechenden
Schutz sorgen. Auf der anderen Seite lebe (…), (…) über eine Niederlas-
sungsbewilligung C verfüge, sehr gut Deutsch spreche, erwerbstätig sei
und eine sehr enge Beziehung zur Beschwerdeführerin habe, in Bern. Aus
familiären, humanitären oder kulturellen Gründen könne von der Zustän-
digkeitsordnung der Mitgliedstaaten abgewichen werden. Das Selbstein-
trittsrecht könne sich aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ergeben. Der Entscheid
der Vorinstanz sei auf rechtliche Fehler bei der Ausübung des Ermessens
zu prüfen.
Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei ein Gesichtspunkt, dem die
Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) bei der Prüfung des
Wegweisungsvollzugs eine gewichtige Bedeutung zumesse. Zu
berücksichtigen sei das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes, das
heisse dessen Kernfamilie, wie auch seine übrige soziale Einbettung. Die
Beschwerdeführerin und insbesondere B._______ seien auf den engen
Kontakt (…) in der Schweiz bestens integrierten (…) respektive (…)
angewiesen. In Italien sei das Wohl des Kindes aufgrund der in diesem Fall
besonderen und zudem allgemeinen Asylrechtssituation gefährdet.
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Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei abzuwägen, ob das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das persönlich Interesse
der Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiege. Angesichts der vie-
len jungen Männer aus Eritrea, die sich in der Schweiz aufhalten würden,
sei es unverständlich, dass eine alleinstehende, sexuell misshandelte Frau
mit B._______ weggewiesen werden solle.
G.
G.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 15. Januar 2016 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hiess die Instruktions-
richterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, die Be-
schwerdeführerin und B._______ könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vor-
behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 4. Februar
2016 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse –
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die An-
träge auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG und auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Datenweiter-
gabe wies sie mit entsprechender Begründung ab, soweit sie darauf eintrat.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 4. Februar 2016 zur
Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter einen „Situa-
tionsbeschrieb von (…)“ von (…), (…), vom (…) ein und führte an, sie habe
ihn gebeten, ihr Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiterzulei-
ten. Auch er selbst habe beim Verfassen der Beschwerde die ausserge-
wöhnlich tragische Situation seiner Mandantin feststellen müssen und sich
deshalb bereit erklärt, sie anwaltlich zu vertreten. Er ersuche höflich darum,
den Situationsbeschrieb zu den Akten zu nehmen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2016
unter Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an
denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde.
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Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 21. März 2016 an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Be-
schwerde.
Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-296/2016
Seite 12
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
E-296/2016
Seite 13
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie
erstmals am (…) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
eingereist ist (vgl. Akten SEM A4/12 S. 6 f.). Das am 26. Oktober 2015 vom
SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei den italienischen
Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italieni-
schen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und si-
cherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und
B._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
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Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien
werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin und B._______ zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von
Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
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Seite 15
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den
in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im
erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten
Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung
zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
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SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hin-
aus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien
bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme.
Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz ge-
wisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen
funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine
überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde,
dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel
wäre.
5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Be-
hörden vom 1. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und
die Beschwerdeführerin sowie B._______ namentlich und mit ihrem Ge-
burtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Fron-
tiera) des Flughafens (…) melden solle. Es vermag somit den Anforderun-
gen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung
im Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
Die Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik sind nicht geeignet, zu
einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere kann hinsichtlich
(…) in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden
(…) der Beschwerdeführerin mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Be-
schwerdeebene zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der
Vernehmlassung verwiesen werden. Diesbezüglich wurde in der Vernehm-
lassung zu Recht angeführt, (…) lebe bereits seit (…) in der Schweiz, wäh-
rend die Beschwerdeführerin erst Ende Juni 2015 in die Schweiz eingereist
sei. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass nach über (…) Jahren
des Getrenntlebens innerhalb weniger Monate ein derart starkes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und (…) entstanden
sein sollte, dass eine Trennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen
würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass sie
zwingend auf die persönliche Hilfe (…) in der Schweiz lebenden (…) ange-
wiesen sei. Die Entgegnung in der Replik, (…) seien zwar keine Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, aber weil das Dublin-
Abkommen ohnehin nicht mehr buchstabengetreu angewendet werde, sei
zugunsten der Beschwerdeführerin vom Buchstabenglauben Abstand zu
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nehmen, erweist sich als wenig stichhaltig. Zudem vermag auch das wei-
tere Vorbringen, sie sei als alleinerziehende Mutter von ihren Eltern
verstossen worden, und die einzige familiäre Beziehung, die sie noch füh-
ren könne, sei (…), auf (…) finanzielle und persönliche Hilfe sie zwingend
angewiesen sei, nicht zu verfangen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besondere Hilfsbedürftigkeit
oder Abhängigkeit in Bezug auf (…) ergeben. Zudem lassen sich, entgegen
dem diesbezüglichen Vorbringen in der Replik, auch aus dem zu den Akten
gereichten Situationsbeschrieb von (…) vom (…) keine Anhaltspunkte da-
für entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem besonderen Abhän-
gigkeitsverhältnis zu (…) stehen könnte.
Zu den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten sexuellen
Übergriffen in Italien ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aus-
führungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass Italien ein Rechts-
staat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als
schutzwillig und schutzfähig gilt. Es ist der Beschwerdeführerin deshalb zu-
zumuten, sich bei solchen erlittenen oder befürchteten Nachstellungen an
die zuständigen staatlichen Stellen in Italien zu wenden und sich bei einer
ungerechten oder rechtswidrigen Behandlung an eine obere Instanz zu
wenden. Die Entgegnung in der Replik, mit dem Einreichen einer Strafan-
zeige würde sich wohl kaum etwas ändern, weil der sogenannte Rechts-
staat weder auf dem Tahirplatz in Kairo noch auf dem Bahnhofplatz in Köln
oder in einer überfüllten Asylunterkunft in Italien vor sexuellen Übergriffen
schützen könne, vermag angesichts des Schreibens vom 1. Dezem-
ber 2015, mit dem die italienischen Behörden für die Beschwerdeführerin
und B._______ eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Fa-
milieneinheit zusicherten, nicht zu überzeugen.
Sollte die Beschwerdeführerin – wie im Situationsbericht vom (…) ausge-
führt – aufgrund der geltend gemachten sexuellen Übergriffe ihres (…) in
Eritrea respektive durch unbekannte hellhäutige Männer in Italien auf eine
medizinische Behandlung respektive psychiatrische Betreuung angewie-
sen sein, kann dies auch im für sie und B._______ vorgesehenen SPRAR-
Projekt sichergestellt werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin in
ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23. September 2016, nach ihrer
Rückkehr nach Italien zusammen mit B._______ ohne Hilfe und Unterstüt-
zung auf der Strasse übernachten zu müssen, deshalb krank zu werden
und nur ungenügend Essen zu erhalten, erweist sich als unbegründet. An-
gesichts der Zusicherung der italienischen Behörden vom 1. Dezember
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Seite 18
2015 kann davon ausgegangen werden, dass ihr und B._______ nach ih-
rer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind
die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger aus-
gerichtet. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zu
deren Stützung eingereichten Dokumenten.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich
auch keine solchen aus den Akten.
5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus hu-
manitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben des internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prü-
fung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt
es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden
Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessens-
spielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall
ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise
mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Ein-
zelfalles auseinandergesetzt hat.
Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
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auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in
Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und B._______
nach Italien angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine
nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die
Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: