Abtei lung V
E-2963/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Simon Rosenthaler, (...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Revision (Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses); Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 28. April 2008 / E-_______ (N _______).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2963/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 die am 11. April
2003 angeordnete vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller aufhob und
ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass die Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
26. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liessen,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Gesuchstellern mit Zwi-
schenverfügung vom 1. April 2008 unter anderem eine Frist bis zum
16. April 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- an-
setzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller innert Frist den Kostenvorschuss nicht leiste-
ten,
dass der Instruktionsrichter in der Folge mit Urteil vom 28. April 2008
androhungsgemäss als Einzelrichter auf die Beschwerde vom 26. März
2008 nicht eintrat,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des
Kostenvorschusses beziehungsweise um Revision des genannten Ur-
teils ersuchen liessen,
dass das Gesuch damit begründet wurde, die Gesuchstellerin habe
ihre Kinder am 16. April 2008 fristgerecht zur Post geschickt, um den
Kostenvorschuss einzuzahlen, die Kinder hätten aber versehentlich
nicht genügend Geld bei sich gehabt,
dass die bereits abgestempelte Quittung des Einzahlungsscheins da-
her auf der Post mit dem Stempel "ungültig" versehen worden sei,
dass die Poststelle zwischenzeitlich geschlossen gehabt habe, wes-
halb die Gesuchstellerin am nächsten Tag nochmals zur Post gegan-
gen und die fälligen Kostenvorschüsse für ihr – sowie das Verfahren ih-
rer E._______ (E-_______) – sofort einbezahlt habe,
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dass folglich davon auszugehen sei, die verspätete Überweisung der
Kostenvorschüsse sei unverschuldet erfolgt, weshalb die Frist zur Leis-
tung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) wiederherzustellen beziehungsweise das Urteil
gemäss Art. 66 VwVG in Revision zu ziehen sei,
dass die Gesuchsteller ihrer Eingabe Kopien der Quittungen zweier
Einzahlungsscheine beilegten,
dass der für das vorliegende Gesuch zuständige Instruktionsrichter die
Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Mai 2008 zur Einreichung der
Originale der zwei Postquittungen aufforderte,
dass die Gesuchsteller diese am 23. Mai 2008 fristgerecht nachreich-
ten sowie ergänzend ausführten, aufgrund dieser Originalbelege sei
erstellt, dass ein erster Versuch zur Zahlung der Kostenvorschüsse am
16. April 2008 erfolgt sei,
dass die Post aufgrund des nicht ausreichenden Geldbetrags den
Stempel "ungültig" unglücklicherweise genau auf das Datum des Quit-
tungsstempels aufgebracht habe, weshalb dieses nur schlecht lesbar
sei,
dass die Gesuchstellerin am 16. April 2008 noch davon ausgegangen
sei, die Kostenvorschüsse gültig einbezahlt zu haben,
dass die zuständige Poststelle F._______ dem Rechtsvertreter der Ge-
suchsteller auf telefonische Anfrage bestätigt habe, der Zahlungsver-
such habe am 16. April 2008 stattgefunden,
dass die Gesuchstellerin zum Beleg dieser mündlichen Aussage der
Postbeamtin ein Nachforschungsbegehren gestellt habe,
dass bis zum Eintreffen des diesbezüglichen Ergebnisses das vorlie-
gende Verfahren zu sistieren sei, zumal die Gesuchstellerin jederzeit
an der Beschwerdeerhebung habe festhalten wollen und die "zunächst
verunglückte" Einzahlung des Kostenvorschusses daher nicht "zur Ab-
schreibung des Verfahrens" führen dürfe,
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dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juni 2008 darum ersuchen
liessen, die Vollstreckung des Urteils vom 28. April 2008 sei bis zum
Entscheid über das Revisionsverfahren auszusetzen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfü-
gung vom 2. Juni 2008 antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung
der Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die
Dauer des Verfahrens aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und in der Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin Urteile aus den in
Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdever-
fahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisions-
gründe gelten (Art. 46 VGG),
dass die Gesuchsteller sich auf ein angeblich unverschuldetes Versäu-
men der ihnen mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 gesetzten
Zahlungsfrist berufen und um deren Wiederherstellung nach Art. 24
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen,
dass die Eingabe vom 6. Mai 2008 die Änderung respektive Aufhebung
des am 28. April 2008 ausgefällten Prozessurteils bezweckt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur bei Vorliegen eines Revisions-
grunds – mithin auf dem Weg der Revision – auf ein rechtskräftiges
Prozessurteil zurückkommen kann und die Durchführung eines formel-
len Fristwiederherstellungsverfahrens demnach nur bis zum (formel-
len) Abschluss des vorgängigen Hauptverfahrens möglich ist (vgl. etwa
unveröffentlichte Urteile D-2421/2008 vom 17. April 2008, S. 3 f., sowie
E-703/2008 vom 24. April 2008, S. 4),
dass sich die Gesuchsteller inhaltlich zweifelsohne auf den Revisions-
grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen (nachträgliches Erfah-
ren einer erheblichen Tatsache),
dass die Eingabe der Gesuchsteller vom 6. Mai 2008 – ihrem Eventu-
albegehren entsprechend – als Revisionsgesuch zu behandeln ist, wo-
bei im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der revisionsweise
geltend gemachten Tatsache vorliegend hilfsweise die im Zusammen-
hang mit der Fristwiederherstellung entwickelten Grundsätze als Prüf-
massstab heranzuziehen sind,
dass auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ein-
zutreten ist,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses hingegen angesichts des formellen Abschlusses
des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingetre-
ten werden kann,
dass gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass
die Gesuchsteller offenbar versucht haben, den Kostenvorschuss beim
Postamt in F._______ einzuzahlen, zufolge des ungenügenden
Geldbetrags der bereits abgestempelte und vom Postangestellten vi-
sierte Einzahlungsschein nachträglich als "ungültig" storniert wurde,
dass die Gesuchstellerin in der Folge am 17. April 2008 und damit
nach Ablauf der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschus-
ses, diesen bei der selben Poststelle einbezahlt hat,
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dass sich aus den Akten zwar nicht mit Sicherheit ergibt, dass der ers-
te Zahlungsversuch wie behauptet bereits am 16. April 2008 stattge-
funden hat, weil der Empfangsschein (ausgerechnet) beim Wochentag
des Stempels eine Lochung aufweist,
dass aber letztlich offen bleiben kann, ob die als "ungültig" taxierte
Zahlung als solche tatsächlich am 16. April 2008 erfolgt ist (weshalb
auch das diesbezüglich in Aussicht gestellte schriftliche Resultat des
laufenden Nachforschungsbegehrens nicht abgewartet werden muss
und auch sonst keine weiteren Nachforschungen erforderlich sind),
weil entgegen der Auffassung der Gesuchsteller aus mehreren Grün-
den nicht davon auszugehen ist, die Zahlung des Kostenvorschusses
sei unverschuldet nach Ablauf der Frist erfolgt,
dass nämlich gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1
VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet wäre, wenn der
Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsverfahrensrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl.
Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Ver-
waltungspraxis des Bundes [VPB] 60.39, S. 367),
dass diesbezüglich dem behördlichen Ermessen zwar ein weiter Spiel-
raum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und ei-
nes geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden dürfte,
dass nach Lehre und Praxis nur Gründe als erheblich zu betrachten
wären, die den Gesuchstellern (respektive dem jeweiligen Rechtsver-
treter) auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, wobei
die Handlungen eines Rechtsvertreters dem Mandanten anzurechnen
sind,
dass die Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hätten, dass die
Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden
konnte, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen wären und
ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügen würde (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
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dass im vorliegenden Kontext inhaltlich erstens festzustellen ist, dass
die Delegation einer prozessual so wichtigen Handlung wie der Ein-
zahlung des Kostenvorschusses an zwei Kinder im Alter von
(...) Jahren nicht nachvollziehbar erscheint, zumal diesen überdies of-
fenbar "versehentlich nicht genügend Geld" mitgegeben worden ist,
dass sich die Gesuchstellerin überdies ein allfälliges "Fehlverhalten"
der von ihr beauftragten Kinder anrechnen lassen müsste,
dass bei unterstellter Richtigkeit des geltend gemachten ungültigen
Zahlungsversuchs vom 16. April 2008 zweitens die Argumentation
nicht überzeugt, die Gesuchstellerin habe in der Folge nicht mehr die
Möglichkeit gehabt, den Kostenvorschuss noch am selben Tag rechts-
gültig (selber) einzuzahlen, da die Poststelle "zwischenzeitlich ge-
schlossen" gehabt habe (vgl. Gesuch vom 6. Mai 2008 S. 1),
dass dem nachgereichten Originalempfangsschein nämlich zu entneh-
men ist, dass die nachträglich als "ungültig" qualifizierte Zahlung im
Zeitraum "-10", mithin 10.00 Uhr, erfolgt ist, womit die Gesuchstellerin
angesichts der Öffnungszeiten der Poststelle in F._______ (Montag bis
Freitag: 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) offen-
sichtlich genügend Zeit gehabt hätte, für die nachträgliche rechts-
gültige Zahlung des Kostenvorschusses am selben Tag besorgt zu
sein,
dass es den Gesuchstellern im Übrigen unbenommen gewesen wäre,
die Einzahlung des Kostenvorschusses bereits zu einem früheren Zeit-
punkt der laufenden Zahlungsfrist vorzunehmen, mithin nicht den – mit
einem erhöhten Risiko von nicht fristgerecht behebbaren Überwei-
sungspannen verbundenen – letzten Tag der Frist abzuwarten,
dass nach dem Gesagten kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der
Praxis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht worden wäre und
die strengen materiellen Voraussetzungen (vgl. hierzu auch EMARK
2006 Nr. 12) für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG klar nicht erfüllt wären,
dass damit der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG mangels Erheblichkeit der revisionsweise geltend gemachten Tat-
sache nicht gegeben ist,
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dass das Gesuch um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 damit abzuweisen ist,
dass im Übrigen der direkte Nichteintretensentscheid vom 28. April
2008 der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folgte, das
bei verspäteter Zahlung von Kostenvorschüssen (oder nach Eingang
der Meldung der Nichtleistung durch den Finanzdienst) nicht in jedem
Fall bei der betroffenen Partei nachfragt, was wohl die Gründe für die
Säumnis sein mögen,
dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs – oder überspitztem
Formalismus – unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein
kann (vgl. Gesuch S. 1) und darauf zu verzichten ist, die Eingabe der
Gesuchsteller unter diesem revisionsrechtlichen Blickwinkel zu über-
prüfen, soweit damit überhaupt ein zulässiger gesetzlicher Revisions-
grund angerufen würde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Für das Fristwiederherstellungs- respektive Revisionsverfahren wer-
den keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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