B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2963/2015
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt,
Nyffenegger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 21. Juni 2014 mit
einem österreichischen Visum von Istanbul nach Wien flog und mit dem
Zug nach Bregenz fuhr, wo er von seiner Schwester abgeholt wurde, die
ihn mit dem Auto in die Schweiz brachte,
dass er am 25. Juni 2014 mit dem Auto nach Deutschland reiste und neun
Monate später, am 21. März 2015, in die Schweiz zurückkehrte,
dass er schliesslich am 23. März 2015 am Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zuge-
wiesen wurde,
dass er anlässlich der Erstbefragung vom 27. März 2015 sowie der Anhö-
rung vom 16. April 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen vorbrachte, er habe in der Türkei ein Liebesverhältnis mit einer Cou-
sine gehabt und habe sie heiraten wollen, was aber deren Familie abge-
lehnt habe,
dass er die Cousine daraufhin auf deren Wunsch hin "entführt" und zu sei-
ner Familie nach Hause gebracht habe,
dass sie jedoch, als er kurz weg gewesen sei, von ihrem Vater (seinem On-
kel) und von diesem bezahlten Männern zurückgeholt worden sei,
dass die Männer dabei das Haus seiner Familie verwüstet und seinen Bru-
der geschlagen hätten,
dass er dann auf Rat seiner Mutter die Türkei verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2015 – am gleichen Tag eröff-
net – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbrin-
gen seien nicht glaubhaft, da sie teilweise widersprüchlich sowie in wesent-
lichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
seien, weshalb es sich erübrige, ihre Asylrelevanz zu prüfen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der "Asylentscheid
[…] sei aufzuheben und auf das Asylgesuch [sei] unter Anerkennung des
Flüchtlingsstatus […] einzutreten",
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und die Aufschiebung des Vollzugs des Asylentscheides bis zum Vor-
liegen eines rechtskräftigen Endentscheides beantragte,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung 13. Mai
2015 unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, die Beschwerde in-
nert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zu verbessern,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert Frist verbesserte und
neu beantragte, "der Entscheid des SEM von 28. April 2015 sei aufzuhe-
ben und das Asylgesuch unter Anerkennung des Flüchtlingsstatus gutzu-
heissen",
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Mai
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte,
dass das Gericht den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist einzahlte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase die
Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer lediglich Antrag auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gutheissung des Asylgesuchs stellte, weshalb die An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 3—5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung) nicht Gegenstand des vorliegenden
Urteils bilden, ausser es käme zu einer Gutheissung des Asylgesuchs mit
adhäsionsweiser Aufhebung der Wegweisung und ihres Vollzugs,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, das SEM
sei auf die Stellungnahme der im Testverfahren zugewiesenen Rechtsver-
tretung in keinem Punkt eingegangen,
dass im bisherigen Asylverfahren seine verfassungsmässigen Rechte und
seine Menschenrechte verletzt worden seien, da ihm keine staatlich unab-
hängige Rechtsvertretung zugestanden worden sei, und die ehemalige
Rechtsvertretung wohl deshalb keine Beschwerde erhoben habe, da eine
solche kostenmässig nicht übernommen werde oder da kein Interesse an
der Vertretung seiner Anliegen bestehe,
dass er die erlebten Sachverhalte und Bedrohungen unter Berücksichti-
gung der erlittenen Traumata und seiner medizinischen Einschränkungen
glaubhaft dargestellt habe,
dass er durch seine Liebesbeziehung zu seiner Cousine die familiären Zu-
kunftsvorstellungen ihres Vaters, seine Tochter als Jungfrau zu verheiraten,
unwillentlich zunichte gemacht habe, womit auch die Familienehre beschä-
digt worden sei,
dass das SEM nicht auf die lokalen und länderspezifischen Eigenheiten
eingegangen sei, sondern europäische Massstäbe bei der Beurteilung des
Sachverhalts angelegt habe und damit die Existenz von Ehrenmorden in
der Türkei per se verneine,
dass er klar und deutlich dargelegt habe, er sei in seinem Heimatland an
Leib und Leben extrem gefährdet,
dass dem Beschwerdeführer, wie in Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 TestV
vorgesehen, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugewiesen wurde, er
diese am 24. März 2015 mit einer Vollmacht ausstattete und sich während
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des erstinstanzlichen Verfahrens offenbar nie über deren Leistung oder
fehlende Unabhängigkeit beklagte,
dass das SEM die Stellungnahme der dem Beschwerdeführer im Testver-
fahren zugewiesenen Rechtsvertretung (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV) in
der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt und gewürdigt hat,
dass das SEM damit seiner Begründungspflicht angemessen nachgekom-
men ist, da die Stellungnahme keine neuen erheblichen Elemente enthält,
mit denen sich das SEM vertieft hätte auseinandersetzen müssen,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei in seinen
verfassungsmässigen Rechten oder seinen menschenrechtlichen Ansprü-
chen verletzt worden, zumal er in der Beschwerdeschrift weder auf kon-
krete Verfassungs- oder Menschenrechte hinweist, noch deren angebliche
Verletzung konkret begründet,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 7. Mai 2015 feststellte, das
Mandatsverhältnis bestehe nicht mehr,
dass dies mit Blick auf die vorliegend festgestellte Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in allen relevanten Belangen
als konstruiert zu betrachten sind,
dass die subjektive Verfolgungsangst schon allein dadurch als äusserst un-
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Wien
am 21. Juni 2014, seinem viertägigen Erstaufenthalt in der Schweiz und
seinem neunmonatigen Aufenthalt in Deutschland es nicht für nötig befun-
den hat, ein Asylgesuch einzureichen und für dieses seltsame Verhalten
ebenso seltsame Erklärungen ("Ich lebte im Stress", "die Feinde sind hinter
mir her"; A20 F26) lieferte, obwohl er angeblich aus der Türkei fliehen
musste, weil er sonst umgebracht worden wäre (vgl. A15 F33 und F41, A20
F26 und F68),
dass seine Vorbringen zur angeblichen "Entführung" seiner Cousine und
ihre Rückholung durch ihren Vater sehr unsubstantiiert ausgefallen sind
und durchwegs konstruiert erscheinen, und diesbezüglich auf die zutref-
fenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
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dass er sich bezüglich der Involvierung der Polizei in Widersprüche verwi-
ckelt,
dass seine Aussagen, er werde vom Vater seiner Cousine und dem von
diesem für seine Cousine ausgewählten Bräutigam gesucht und mit dem
Leben bedroht, reine Spekulationen darstellen,
dass die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mit einem Visum legal aus
der Türkei ausreiste und nach Europa gelangte, mit der Asylgesuchstellung
abwartete, bis sein Visum abgelaufen war und seine letzte Arbeitsstelle
nach eigenen Aussagen bereits vor der angeblichen Entführung (April
2014; A20 F111) aufgegeben hat (März 2014; A20 F7), darauf hinweisen,
dass er nicht vor einer Verfolgung aus der Türkei geflohen ist,
dass die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Umstände gegebenen
Erklärungen nicht zu überzeugen vermögen (A20 F154 ff. und A20 F159),
dass auch seine Aussage, seine Mutter habe nach seiner Ausreise Leute
in der Nähe ihres Hauses beobachtet, die vom Vater seiner Cousine ange-
stellt worden seien, um ihn zu töten, und dass zudem eine Person, die hin-
ter ihm her sei, verhaftet und dann wieder freigelassen worden sei, kon-
struiert erscheinen, zumal der Beschwerdeführer angibt seine Mutter "sei
in einem Zustand, dass sie zurzeit sogar normale Menschen verdächtig[e]"
(A20 F55; vgl. auch A20 F132),
dass damit auch nicht glaubhaft gemacht ist, die Gefahr habe sich nach
seiner Ausreise aus der Türkei vergrössert,
dass gemäss der neusten "Medizinischen Informationen" des Ambulato-
rium Kanonengasse vom 25. April 2015 beim Beschwerdeführer Angst und
depressive Störung, Vitamin-D-Mangel und Hyperkaliämie diagnostiziert
wurden,
dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vom 27. März 2015 an-
gab, er habe "nur ein wenig psychische Probleme", die sich in Schlaflosig-
keit und Angstvorstellungen, dass seine Feinde hierherkommen und ihn
umbringen würden, äusserten,
dass er in der Anhörung vom 16. April 2015 zudem angab, es gehe ihm
besser, er habe Schlafprobleme gehabt, aber mit einer Tablette vom Arzt
gehe es jetzt besser,
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dass er auf Beschwerdeebene keine neueren ärztlichen Berichte ein-
reichte,
dass die geltend gemachte gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers an den Erwägungen des Gerichts nichts zu ändern vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Vorbringen – und
damit auch, ohne dass die Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz ge-
prüft werden müssen – die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass im Übrigen vom Beschwerdeführer (oder seinen Rechtsvertretern) nie
ausgeführt worden ist, welches der fünf gesetzlichen Verfolgungsmotive
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG seiner Gefährdung zugrunde liegen könnte
(d.h. dass die Verfolgung an eine unveräusserbare Eigenschaft des Be-
schwerdeführers anknüpft), weshalb die Vorinstanz sich auf die Feststel-
lung der Irrelevanz der Asylgründe hätte beschränken können, ohne sich
mit deren Glaubhaftmachung zu beschäftigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: