B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2963/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für
Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 12. August 2010 den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete
das BFM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Die Partnerin und die in der Schweiz geborenen Töchter des Beschwerde-
führers sind in der Schweiz ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men.
Im August 2017 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach
B._______, um seine Partnerin traditionell zu heiraten.
B.
B.a Mit Schreiben vom 29. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, es bestehe der Verdacht, dass er anlässlich seiner Reise am
9. August 2017 nach B._______ über den Landweg auch nach Eritrea ge-
reist sei. Das SEM beabsichtige deshalb, seine Flüchtlingseigenschaft ab-
zuerkennen und gewähre ihm das rechtliche Gehör.
B.b Am 19. September 2017 reichte der damalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Stellungnahme beim SEM ein. Er führte darin aus,
der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Partnerin und den Kindern an-
lässlich der Heiratszeremonie nur im Sudan aufgehalten und reichte dazu
folgende Beweismittel ein: E-Ticketbelege der Turkish Airlines, Heiratsur-
kunde im Original, vier Fotos der Hochzeit, vier Kopien der Reiseausweise
für Flüchtlinge mit den Visaeinträgen für den Sudan sowie zwei Registra-
tionsdokumente auf Arabisch.
B.c Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte das SEM dem Rechts-
vertreter mit, die eingereichten Beweise seien ungeeignet, um die Zweifel
betreffend Heimatreise nach Eritrea zu widerlegen, und es forderte den
Beschwerdeführer auf, den vorgebrachten durchgehenden Aufenthalt im
Sudan lückenlos zu belegen sowie sämtliche Reiseausweise für Flücht-
linge aller Familienangehörigen im Original einzureichen.
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B.d Am 11. Januar 2018 stellte der Rechtsvertreter dem SEM die vier Rei-
seausweise im Original und eine Bestätigung des Hotelaufenthalts in
B._______ zusammen mit einer ID-Kopie des Hotelbetreibers zu.
B.e Am 27. Februar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, auch
die neu eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, den lückenlosen Auf-
enthalt im Sudan zu belegen und forderte ihn auf, weitere Beweismittel ein-
zureichen.
Ausserdem habe die Durchsicht des Reiseausweises des Beschwerdefüh-
rers gezeigt, dass er am 1. November 2016 über den Flughafen C._______
in D._______ ausgereist und zwei Wochen später wieder eingereist sei.
Einreisestempel der Zieldestination seien jedoch keine eingetragen. Es sei
bekannt, dass zahlreiche eritreische Staatsangehörige über den italieni-
schen Flughafen C._______ in ihren Heimatstaat zurückfliegen würden
und dort den Eintrag in den Reiseausweis umgehen würden, indem sie sich
mit eritreischen Identitätskarten auswiesen. Daher dränge sich der Ver-
dacht auf, der Beschwerdeführer habe diesen Reiseweg gewählt. Das
SEM gewährte dem Beschwerdeführer auch dazu das rechtliche Gehör
und forderte ihn auf, weitere Beweismittel wie Bankauszüge oder Kredit-
kartenabrechnungen einzureichen.
B.f Mit Schreiben vom 7. März 2018 nahm der Rechtsvertreter erneut Stel-
lung und hielt fest, es habe sich bei der Reise ab C._______ um einen Flug
des Beschwerdeführers nach E._______ gehandelt. Er habe sich für zwei
Wochen bei Freunden in Schweden aufgehalten. Im Sudan sei keine Kre-
ditkarte benutzt worden und weitere Unterlagen könne er nicht einreichen.
B.g Am 12. März 2018 entgegnete das SEM, es könne sich bei den Ein-
trägen im Reiseausweis vom 1. und 23. November 2016 nicht um die gel-
tend gemachte Reise nach E._______ handeln, da bei Flügen innerhalb
des Schengenraumes keine Stempelungen erfolgen würden; der Be-
schwerdeführer habe während des genannten Zeitraums eindeutig den
Schengenraum verlassen. Erneut wurde ihm das rechtliche Gehör einge-
räumt.
B.h Per E-Mail gelangte der Rechtsvertreter am 21. März 2018 an das
SEM und teilte mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das SEM nun
auf eine Reise im November 2016 abstütze, welche nicht im Zusammen-
hang mit der Reise nach B._______ im August 2017 stehe. Bei der Reise
vom November 2016 habe es sich um einen Verwandtenbesuch in
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E._______ gehandelt, und es sei nicht klar, warum der Pass damals abge-
stempelt worden sei.
B.i Am 22. März 2018 antwortete das SEM – ebenfalls per E-Mail – auch
mit der Reise im November 2016 erwecke der Beschwerdeführer den Ein-
druck, er habe seine damalige Zieldestination verheimlichen wollen und
verfüge über ein zweites Ausweisdokument. Die Begründung, wonach das
Reisedokument aus unbekannten Gründen gestempelt worden sei,
obschon der Beschwerdeführer nach E._______ geflogen sein wolle, sei
unbehelflich.
B.j Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antwortete noch gleichen-
tags, vermutlich werde kein zusätzliches Schreiben folgen, da keine weite-
ren Beweismittel vorhanden seien. Am 22. März 2018 ersuchte er das SEM
dennoch um Fristerstreckung für das rechtliche Gehör, da die Passagier-
daten der Norwegian Airline nur mit einem Strafregisterauszug herausge-
geben würden, dieser aber erst am 31. März 2018 eintreffen werde.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 (eröffnet am 23. April 2018) aberkannte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 an das
Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
weiterhin zukomme; alternativ sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und der Fall zur erneuten Abklärung an das SEM zurückzuweisen.
Als Beilage reichte er den E-Mail-Verkehr mit dem Norwegian Customer
Service ein sowie ein Schreiben in schwedischer Sprache inklusive Zustel-
lungskuvert (im Original), das von seinem Cousin zweiten Grades stamme
und seinen Besuch in Schweden bestätige.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 den
Eingang der Beschwerde an.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
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schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Be-
stimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
6.
6.1 Nachgehend ist zu beurteilen, ob überhaupt ausreichende Hinweise
dafür vorliegen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im fragli-
chen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat gereist war und, sofern dies zu beja-
hen wäre, ob er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Recht-
sprechung setzen für eine solche Schutzunterstellung voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss
erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss
zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch
zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt
worden sein (BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.).
6.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechts-
folgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt sowohl in Bezug auf
den Nachweis der Heimreise als auch bezüglich den drei genannten Vo-
raussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellen lassen
oder mit den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewie-
sen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich
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gemacht werden (analog Art. 7 AsylG). Die blosse Möglichkeit, dass sich
etwas zugetragen hat, genügt dabei im Allgemeinen nicht, um eine Rechts-
folge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. RENE A. RHI-
NOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er-
gänzungsband, 1990, S. 298).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen sei, der Beschwerdeführer besitze ein zweites Ausweisdokument, das
er entweder dem SEM bis anhin vorenthalten habe, oder das er erst nach
Abschluss seines Asylverfahrens habe ausstellen lassen. Die Einträge in
seinem Reiseausweis für Flüchtlinge würden zeigen, dass er am 1. No-
vember 2016 den Schengenraum verlassen habe und erst am 23. Novem-
ber 2016 wieder zurückgekehrt sei. Der Austritt aus dem Schengenraum
sei anhand der beiden verwendeten Stempel zu erkennen, die an sämtli-
chen Aussenstellen des Schengenraums zum Einsatz kämen. Im Gegen-
satz dazu gebe es bei einer intra-Schengenreise keinen Eintrag in das Rei-
sedokument, weshalb bei der vorgebrachten Reise nach Schweden keine
Stempelungen in D._______ hätten vorgenommen werden müssen. Es
seien weder der Ein- noch der Ausreisestempel des Ziellandes dieser
Reise im Ausweisdokument zu finden. Es sei zu vermuten, der Beschwer-
deführer sei nach Eritrea gereist, weil er offenbar eine Stempelung des
Ziellandes in seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge habe vermei-
den wollen. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise für die behaup-
tete Reise nach E._______ vorgelegt. Würde er sich tatsächlich in Schwe-
den aufgehalten haben, würde er die Reise mittels Flugtickets, Bankaus-
zügen oder sonstigen Beweismitteln belegen können. Der Vollständigkeit
halber sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer einen zweiwöchigen
Aufenthalt in Schweden geltend gemacht habe, es sich bei der Dauer vom
1. November 2016 bis zum 23. November 2016 aber um einen über drei-
wöchigen Zeitraum handle.
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, ein
Bekannter habe sein Flugticket in D._______ organisiert, weil es dort güns-
tiger gewesen sei. Das Ticket habe er nicht aufbewahrt, und es gebe auch
keinen elektronischen Nachweis, weil er es nicht online gebucht habe.
Weshalb der Zollbeamte in C._______ einen Ausreistempel angebracht
habe, wisse er nicht. Jedoch sei die Kontrolle in C._______ hektisch ver-
laufen. Bei seiner Ankunft in Schweden sei sein Reiseausweis nicht ge-
stempelt worden, und der Einreisestempel bei der Rückreise nach
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C._______ sei wohl aufgrund seines Ausreisestempels erfolgt. Der Custo-
mer Service von Norwegian habe aufgrund der fehlenden Buchungsnum-
mer nicht bestätigen können, dass er am 1. November 2016 von
C._______ nach E._______ geflogen sei. Nebst dem Schreiben seines
Cousins, welches seinen Aufenthalt bestätige, habe er keine weiteren
Nachweise, wie Trambillets oder Einkaufsabrechnungen vorzuweisen, zu-
mal der Besuch bereits eineinhalb Jahr zurückliege. Er habe alles Mögliche
getan, um seine Reise nach Schweden nachzuweisen. Das SEM habe
demgegenüber keinen Nachweis für seine angebliche Reise nach Eritrea,
sondern stütze sich nur auf die Stempelung im Pass und glaube ihm nicht.
Zudem habe das SEM bereits im Zusammenhang mit der Reise in den
Sudan angenommen, er und seine Familie seien nach Eritrea gereist. Es
habe dann aber seine Vermutung fallen lassen, was für seine Glaubwür-
digkeit spreche. Ferner sei die Behauptung des SEM nicht logisch. Hätte
er tatsächlich eine Reise nach Eritrea verheimlichen wollen, so hätte er
dies bei der Reise in den Sudan im Jahr 2017 tun können, indem er mit
einem weiteren Reisepapier nach Eritrea hätte reisen können. Ausserdem
wäre bei einer Reise aus dem Schengen-Raum ein Visum erforderlich ge-
wesen. Ein solches sei jedoch nur für die Reise in den Sudan vorhanden,
nicht aber für die Reise im Jahr 2016. Auch dieses Argument spreche für
eine Reise innerhalb Europas. Obwohl das SEM die Beweislast trage, habe
es keine weiteren Abklärungen vorgenommen, weder bei Fluggesellschaf-
ten noch bei der eritreischen Auslandvertretung. Dass der Nachweis für
das SEM schwierig oder zumindest mit erheblichem Aufwand verbunden
sei, eine Reise in das Herkunftsland nachzuweisen, dürfe nicht ihm zur
Last gelegt werden. Es sei deshalb dem SEM nicht gelungen, dies zu be-
legen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich zu machen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Unrecht aberkannt hat.
Der Vorinstanz gelingt es nicht, die Heimatreise des Beschwerdeführers
vom November 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Ihre
Vermutung, wonach der Beschwerdeführer ein zweites Ausweisdokument
besitze, mit welchem er nach Eritrea gereist sei, beruht auf einer blossen
Annahme. Auch die Stempel im Reisepass des Beschwerdeführers stellen
keinen hinreichend klaren Beweis für seine Reise nach Eritrea dar. Die Ar-
gumentation der Vorinstanz, es komme bei einer intra-Schengenreise zu
keinem Eintrag in das Reisedokument, geht ausserdem fehl. Denn gemäss
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Art. 11 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex] werden bei der Ein – und Ausreise die Reisedokumente von
Drittstaatsangehörigen nämlich systematisch abgestempelt. Ein Einreise-
oder Ausreisestempel wird insbesondere in den Grenzübertrittspapieren
von Drittstaatsangehörigen angebracht, die nicht der Visumpflicht unterlie-
gen. Die Stempel im Reiseausweis des Beschwerdeführers beweisen
demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwer-
deführer den Schengenraum verlassen hat. Es mutet zwar merkwürdig an,
dass im Pass des Beschwerdeführers keine Stempel von Schweden vor-
handen sind und das Unterstützungsschreiben seines Cousins besitzt
kaum Beweiswert. Dennoch reichen die damit erweckten Zweifel nicht aus,
um die Heimreise des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal das Argu-
ment des Beschwerdeführers, nach über eineinhalb Jahren besitze er
keine Belege, wie etwa Trambillets, Einkaufsquittungen und Ähnliches,
nicht von der Hand zu weisen sind. Die Vermutung des SEM müsste, wie
bereits dargelegt, entweder klar bewiesen sein oder zumindest, im Sinn
des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, objektiv näher
an der Wahrheit sein als das, was der Beschwerdeführer geltend macht
(vgl. SAMUEL WERENFELS: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, 1987, S. 135). Vorliegend ist dies nach dem Gesagten nicht der
Fall und die Aktenlage lässt die Annahme, der Beschwerdeführer habe im
November 2016 eine Heimatreise unternommen, nicht zu.
8.2 Damit erübrigt es sich, auf die unter E. 6.1 genannten Voraussetzungen
für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter einzugehen. Wie er-
wähnt müssten aber selbst bei erstellter Heimreise weitere Voraussetzun-
gen erfüllt sein, um die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu recht-
fertigen.
8.3 Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor, zumal
bereits die Reise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im fragli-
chen Zeitpunkt nicht als erstellt gelten kann.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung
des Staatssekretariats vom 19. April 2018 aufzuheben. Der Beschwerde-
führer bleibt in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.
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Seite 10
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer
sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des
Gesetzes entstanden, welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. April 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor
die Flüchtlingseigenschaft.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus