B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2963/2019
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (…).
E-2963/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016
wurde B._______ (Verfahren N […]), der Vater der Beschwerdeführerin, als
Flüchtling anerkannt. Dabei erwog das Gericht, B._______ (im Nachfol-
genden: der Vater) habe als Schreiner die LTTE unterstützt und in einem
langen Zeitraum an verschiedenen Feierlichkeiten teilgenommen und da-
bei logistische Hilfe geleistet. Seit 2003 habe er mit der sri-lankischen Ar-
mee in diesem Zusammenhang Probleme gehabt. Aufgrund dieser LTTE-
Unterstützung und der erlebten behördlichen Massnahmen, seiner Her-
kunft und seiner Aufenthalte im Vanni-Gebiet, seiner bevorstehenden
Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, seiner Verletzungsspuren
und der Verwandtschaft sei er verschiedenen Verfolgungsrisikogruppen
zuzuordnen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge
wurde dem Vater Asyl gewährt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte der Vater ein Familiennachzugs-
gesuch für seine Ehefrau und seine drei Töchter (d.h. für die Beschwerde-
führerin, deren Mutter und zwei minderjährigen Schwestern). Aufgrund ver-
schiedener Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugs-
gesuch und den Aussagen anlässlich des Asylverfahrens betreffend die
Geburtsdaten der Kinder, das Heiratsdatum und die Aufenthaltsorte des
Vaters sowie der Familie gelangte das SEM am 9. August 2016 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese befragte am 5. September
2016 die Ehefrau sowie die drei Töchter (vgl. Urteil D-742/2018 vom 10.
April 2018 Bst. B).
B.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das SEM das dem Vater
gewährte Asyl und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. Es begrün-
dete dies insbesondere damit, dass sich der Vater gemäss den Befra-
gungsprotokollen von Frau und Töchtern zum Zeitpunkt der in seinem Asyl-
verfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mehrheitlich in
Dubai aufgehalten habe. Es gebe zudem diverse weitere Widersprüche.
Die Erklärung des Vaters, er und seine Frau hätten sich eine Verschleie-
rungsgeschichte ausgedacht, überzeuge in keiner Hinsicht (vgl. Urteil D-
742/2018 vom 10. April 2018 Bst. D).
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B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-742/2018 vom 10. April
2018 wurde die gegen die SEM-Verfügung vom 4. Januar 2018 erhobene
Beschwerde abgewiesen. Dabei erwog das Gericht, der Vater habe seine
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben erschlichen.
Der Vater habe sich im Zeitpunkt der von ihm geltend gemachten Verfol-
gungssituation teilweise nicht im Heimatland Sri Lanka, sondern in Dubai
aufgehalten. Zudem habe er im Jahr 2005 in dem Ort, wo er angeblich
verfolgt worden sei und sich habe versteckt aufhalten müssen, problemlos
heiraten können.
II.
C.
Die Beschwerdeführerin suchte am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Mai 2019
und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom
23. Mai 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna (Nord-
Provinz). Ihr Vater lebe in der Schweiz. Ihre Mutter und zwei minderjährige
Schwestern hielten sich in Sri Lanka auf; sie seien bisher vom Vater finan-
ziell unterstützt worden; zudem sei die Beschwerdeführerin im Heimatland
arbeiten gegangen. Im Weiteren habe sie mütterlicherseits eine Tante und
zwei Onkel sowie väterlicherseits eine Tante und drei Onkel, die in Sri
Lanka lebten. Sie habe im Jahr (…) die Schule mit «A-Level» (12. Klasse)
abgeschlossen. Danach habe sie 2018 eine einjährige Ausbildung als (…)
besucht und habe danach – vom August 2018 bis Februar 2019 – als (…)
gearbeitet.
Männer auf Motorrädern hätten mehrmals – erstmals am 5. Januar 2019 –
versucht, sie auf ihrem Arbeitsweg zwischen Jaffna und Vavuniya zu ent-
führen. Die ersten Entführungsversuche seien jedoch misslungen, weil es
ihr gelungen sei, auf dem Motorrad zu entkommen oder weil sie laut ge-
schrien habe. Wegen dieser Vorfälle habe sie am 14. Februar 2019 in An-
wesenheit ihrer Mutter bei der Polizei Anzeige erstatten wollen; ihre An-
zeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden, weil die Täterschaft
unbekannt gewesen sei. Sie kenne die Motivation ihrer Peiniger nicht;
diese hätten sie gewarnt, dass sie auch Leute bei der Polizei hätten.
Am 19. Februar 2019 sei sie wiederum auf dem Arbeitsweg von Jaffna
nach Vavuniya von neun betrunkenen, bewaffneten Personen in einem Van
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entführt, geschlagen und an der Brust und an der Hüfte angefasst worden;
man habe ihr auch die Haare geschnitten. Es sei ihr mit Vergewaltigung
gedroht worden. Die Betrunkenen hätten ihr den vorderen Teil des Saris
ausgezogen, seien um die Ecke gegangen und hätten sich weiter betrun-
ken. Sie habe diese Gelegenheit zum Fluchtversuch genutzt; sie sei wieder
von drei Personen eingefangen und ins Haus zurückgeführt worden. Von
dort sei es ihr dann gelungen, ihre Tasche an sich zu nehmen und davon-
zurennen. Die Entführung habe etwa zwei Stunden gedauert. Anschies-
send sei sie mit dem Bus nach Vavuniya gefahren. In der Folge habe sie
telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und mit ihrem Vater aufgenommen.
Ihr Vater habe sie über einen Bekannten abholen lassen. Dieser Bekannte
habe sie belästigt. Ihr Vater habe mit der Unterstützung eines Schleppers
ihre Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Mit einer ihr fremden Familie (zwei
Erwachsene und ein Kind) und unter Verwendung eines falschen Reise-
passes sei sie auf dem Luftweg nach Kuwait gelangt. Von dort sei sie von
den beiden fremden Erwachsenen mit einem Fahrzeug an einen unbe-
kannten Ort gebracht worden, wo sie zwei Monate lang in einem Zimmer
habe bleiben müssen, bis sie auf einer eintägigen Autofahrt am 26. April
2019 zum Vater in die Schweiz gebracht worden sei. Die beiden Personen,
die sie von Sri Lanka zum Vater gebracht hätten, hätten sie eingeschüch-
tert, ihr aber ansonsten nichts angetan.
D.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am
31. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
E.
Die Rechtsvertretung reichte am 3. Juni 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwer-
deführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2019 lehnte das SEM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und ver-
fügte den Wegweisungsvollzug.
G.
Am 4. Juni 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder; das SEM
wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2019 entsprechend informiert.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei ferner
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung,
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernen-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2019 wurde bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre
und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die
Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufge-
zählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und
materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrecht-
lich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es be-
stehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57
E. 2.4 und 3.2).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Es sei auf-
fallend, dass sie über die Personen, die sie zuerst belästigt und anschlies-
send verschleppt hätten, nur äussert oberflächliche Angaben zu deren Er-
scheinungsbild oder zum Motiv jener Personen für das gezielte Interesse
an ihrer Person habe machen können. Da die Behelligungen gemäss ihren
eigenen Angaben über einen Monat lang angedauert hätten, seien die
diesbezüglich oberflächlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Obwohl sie
den Ablauf der Ereignisse ausführlich und mit einigen Details, namentlich
hinsichtlich der Art der Behelligungen, beschrieben habe, sei es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, die andauernde, furchteinflössende und
gewalttätige Verfolgung authentisch und erlebnisgeprägt wiederzugeben.
Sie habe in einer Form über äussere Vorgänge berichtet, welche auch
ohne persönliches Erleben der Situation möglich gewesen wäre. Im Weite-
ren sei es ihr misslungen, nachvollziehbar darzulegen, wie es ihr gelungen
sein solle, gegen drei Männer – selbst wenn dieses alkoholisiert gewesen
seien – anzukommen und in der geschilderten Art zu fliehen. Auch die
Schilderungen des angeblichen Reiseweges von Kuwait in die Schweiz
seien unrealistisch ausgefallen.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. Juni 2019 seien keine
neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die zu einer ande-
ren Einschätzung führen würden. Die Argumente betreffend persönlicher
Unreife der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin den im Asylver-
fahren vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren habe sie ihre Peiniger de-
tailliert beschrieben. Sie habe die Männer nach ihrem Motiv für die zuge-
fügten Behelligungen gefragt, aber keine diesbezügliche Antwort erhalten.
Sie vermute, dass die Vorfälle mit ihrem Vater zu tun hätten. Ihre Asylvor-
bringen habe sie mit Gefühlsreaktionen und Emotionen vorgetragen. Sie
habe ihren Entführern entfliehen können, weil diese völlig betrunken und
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zudem dünn und schmächtig gewesen seien. Sie sei bei ihrer ganzen
Flucht von einer Familie begleitet worden und sei dieser einfach hinterher-
gelaufen. Sie habe keine Informationen zur Reiseroute erhalten oder er-
fahren. In Sri Lanka sei Gewalt an Frauen an der Tagesordnung, wozu auf
diesbezügliche Berichte von Nicht-Regierungs-Organisationen verwiesen
werde.
Zu den Geschwistern ihrer Eltern habe ihre eigene Familie keinen respek-
tive keinen sonderlich intensiven Kontakt. Ihre Mutter habe sich mit ihrem
Bruder zerstritten. Sie – die Beschwerdeführerin – habe durch ihre Flucht
ihre Arbeitsstelle als (...) verloren. Bei einer Rückkehr hätte sie kein Ein-
kommen und könnte ihre Mutter und Schwester nicht mehr unterstützen.
6.
6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zu-
treffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht ge-
nügen.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin hat zwar einige Angaben zum äusseren Er-
scheinungsbild ihrer Peiniger gemacht. So gab sie zu Protokoll, sie hätten
wie «Rowdies» respektive wie «Polizisten aus Colombo» ausgesehen. Als
sie aufgefordert wurde, ihre diesbezüglichen Beschreibungen näher zu er-
läutern, machte sie aber bloss pauschale, undifferenzierte Angaben (vgl.
Akte A15, Antworten 107 ff.). Wie das SEM bereits zutreffend ausführte,
wäre angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mehrmals
auf ihrem Arbeitsweg von ihren Peinigern angehalten, belästigt und am
19. Februar 2019 entführt und zwei Stunden lang festgehalten worden sein
soll, zu erwarten gewesen, dass sie ihre Angaben auf Nachfrage hin hätte
etwas konkreter erläutern können.
6.1.2 Auch die Schilderung der Art und Weise, wie der Beschwerdeführerin
die Flucht aus den Fängen ihrer Entführer gelungen sein soll, mutet sehr
abenteuerlich und realitätsfern an. Wie das SEM zutreffend ausführte, ist
nicht nachvollziehbar, dass es ihr gelungen sein soll, den insgesamt neun
– wenn auch alkoholisierten – Männern durch blosses Weglaufen zu ent-
fliehen.
6.1.3 Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur
ansatzweise ein Motiv für die ihr zugefügten Behelligungen anzugeben.
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Aus den gesamten Verfahrensakten ergibt sich keinerlei politisches Risi-
koprofil der Beschwerdeführerin. Sie hat nie vorgetragen, selbst politisch
tätig gewesen zu sein oder aus einer aus Sicht der sri-lankischen Regie-
rung als oppositionell geltenden Familie zu stammen.
6.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde ihre Belästigungen –
im Sinne einer Vermutung – zwar auf ihren Vater zurück, untermauert ihre
Mutmassung aber weder im vorinstanzlichen Asylverfahren noch in der
Rechtsmitteleingabe mit weiteren schlüssigen Ausführungen oder Beweis-
mitteln.
Der Vater der Beschwerdeführerin wurde zwar in der Schweiz zunächst als
Flüchtling anerkannt. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens hat
sich aber herausgestellt, dass er dabei die Flüchtlingseigenschaft durch
unwahre Angaben erschlichen hat und sich insbesondere im Zeitpunkt sei-
ner angeblichen Verfolgungssituation in Sri Lanka tatsächlich in Dubai auf-
gehalten hatte (vgl. Sachverhalt oben Ziffer I). Bei dieser Sachlage kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit ihrem Vater, der Sri Lanka bereits im Jahr 2009 verlassen
hat, oder ihrem familiären Hintergrund im Heimatland mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Behelligungen ausgesetzt wurde oder inskünftig be-
fürchten müsste, flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne des AsylG zu er-
leiden.
6.3 Andere Asylvorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihr nicht gelungen ist, darzulegen,
dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aslyrelevanten Nachteilen
ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat
ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
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Seite 11
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; als Referenzurteil publiziert). An dieser
Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten An-
schläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern.
Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt die Beschwer-
deführerin über eine 12-jährige Schulbildung, Berufserfahrung als (...) und
hat in ihrer Heimatregion Jaffna ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz.
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihr zumutbar sein sollte, nach
ihrer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und bei Bedarf
weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch ihren in der Schweiz leben-
den Vater zu zählen. Das Gericht verkennt die schwierige Situation von
alleinstehenden Frauen im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben der Be-
schwerdeführerin sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
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Seite 12
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegen-
standslos geworden. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art.°102m
Abs.°1 AsylG nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: