B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2964/2013
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______,
(Beschwerdeführer 1)
und seine Kinder
B._______,
C._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 20. Juni 2012, fuhren in einem Reisebus nach Thessaloniki
(Griechenland) und gelangten von dort auf dem Luftweg am 25. Juni 2012
in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Am 12. Juli
2012 wurden der Beschwerdeführer 1 und der ältere Sohn zur Person und
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 16. April 2013 erfolgten
die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen.
Zur Begründung der Asylgesuche machten sei geltend, sie seien von der
Familie eines Jungen bedroht worden, den der Bruder des Beschwerde-
führers 1 gemeinsam mit zwei Kollegen umgebracht habe. Sie seien im
September 2011, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, von
einem Fahrzeug angefahren und am Knie (der Beschwerdeführer 1) bezie-
hungsweise am Arm (der ältere Sohn) verletzt worden. Zudem hätten sie
im Jahr 2004 infolge der Scheidung Probleme mit der Ex-Ehefrau bezie-
hungsweise Mutter und deren Familie gehabt. Anlässlich der Anhörung
brachten sie zudem vor, der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Verkehrs-
unfall im Spital einen Zettel mit einer Todesdrohung erhalten. Der Be-
schwerdeführer 1 machte ausserdem geltend, er sei politisch aktiv gewe-
sen und sei bei Demonstrationen geschlagen worden, einmal sei er in ei-
nem Polizeiauto mitgenommen, geschlagen und danach hinaus geworfen
worden.
Die Beschwerdeführer reichten ihre Nüfus Cüzdani ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2013 – eröffnet am 30. April 2013 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 24. Mai 2013 (Poststempel. 25. Mai 2013) an.
Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
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vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wieder herzustellen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere türkische Zeitungsarti-
kel (ohne Übersetzung), das Unfallprotokoll des Verkehrsunfalles (ohne
Übersetzung), zwei Spitalberichte vom 30. September 2011 und 25. März
2012 (ohne Übersetzung), ein Urteil des Strafgerichtes D._______ vom
(…) bezüglich des Beschwerdeführers 1 (ohne Übersetzung) sowie meh-
rere ärztliche Berichte des Kantonsspitals E._______ und der behandeln-
den Ärzte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013
fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und for-
derte die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten.
In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
E.
Am (…) 2013 heiratete der Beschwerdeführer 1 eine in der Schweiz nie-
dergelassene türkische Staatsangehörige.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, ob sie an der Be-
schwerde festhalten oder diese zurückziehen wollten. Bei ungenutzter Frist
werde vom Festhalten an den Begehren ausgegangen. Im Falle des Fest-
haltens an der Beschwerde habe der Beschwerdeführer 1 einen Beleg über
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Ein-
reichen eines Gesuches um Erteilung einer solchen zu den Akten zu rei-
chen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die
Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden
Wegweisungsvollzugshindernisses verzichte.
G.
Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 28. September 2013 mit,
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Seite 4
sie wollten an ihrer Beschwerde festhalten. Ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung hätten sie bereits gestellt.
H.
Das Migrationsamt des Kantons F._______ wies die Gesuche der Be-
schwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen
vom 18. März 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AuG (SR 142.20) i.V.m.
Art. 62 Bst. e AuG und Art. 90 Bst. a AuG ab. Der Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens sei gestützt auf Art. 8 EMRK zulässig, ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.
Die gegen diese Verfügung am 14. April 2014 bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion der Kantons F._______ erhobenen Rekurse wurden
mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Auf Einreichung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons F._______ haben die
Beschwerdeführer verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus,
die Probleme, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2004 mit der Familie
seiner geschiedenen Ehefrau gehabt habe und infolge derer er einen Tag
in Gewahrsam gewesen sei, seien nicht asylrelevant. Bei der Strafuntersu-
chung, welche zu einem Freispruch geführt habe, handle es sich offen-
sichtlich um ein legitimes Vorgehen der türkischen Behörden. Zudem liege
sie im Hinblick auf die erst 2012 erfolgte Ausreise zeitlich zu weit zurück
und werde auch nicht als Ausreisegrund genannt.
An den Vorbringen betreffend Verfolgung durch Familienangehörige eines
vom Bruder des Beschwerdeführers 1 getöteten Jungen müsse gezweifelt
werden. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht erklären, warum nur er und
seine Kinder bedroht worden seien, während seine zwei anderen, ebenfalls
in D._______ wohnhaften Brüder angeblich keine Behelligungen zu gewär-
tigen gehabt hätten. Weiter seien die Schilderungen des älteren Sohnes zu
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seinen Erlebnissen mit jugendlichen Angehörigen der verfeindeten Familie
unsubstanziiert und realitätsfern ausgefallen. Er habe weder die erste noch
die letzte Konfrontation mit den jugendlichen Angreifern zeitlich angemes-
sen einordnen können und sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar
darzustellen, woher er jeweils gewusst habe, dass es sich um Mitglieder
der angeblich verfeindeten Familie gehandelt habe. Auch seine Aussagen,
aus Angst zeitweise mit seinem Vater auf Baustellen oder bei Freunden
übernachtet zu haben, sei auffallend vage und ausweichend geblieben. Es
würden daher erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Bedrohungen
durch diese Familie bestehen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit
vermöchten die Vorbringen jedoch auch den Anforderungen an die Asylre-
levanz nicht zu genügen. Es handle sich bei den vorgebrachten Drohungen
um eine Verfolgung durch private Dritte, und es sei von der Schutzbereit-
schaft und -fähigkeit der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte auszu-
gehen. Die Beschwerdeführer hätten nicht geltend gemacht, sich vergeb-
lich um staatlichen Schutz bemüht zu haben. Es sei ihnen jedoch zumutbar,
die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Auf den Schutz der
Schweiz seien sie demnach nicht angewiesen. Zudem hätten sie in ein an-
deres Quartier ziehen können, wo die beiden Brüder des Beschwerdefüh-
rers 1 ohne Probleme leben würden.
4.2 Die Beschwerdeführer hielten diesen Erwägungen entgegen, es
handle sich vorliegend um einen Fall von Blutrache. Der jüngere Bruder
des Beschwerdeführers 1 habe eine schlimme Tat begangen und sei des-
halb zu Recht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Auf die
Beschwerdeführer sei trotz der Verurteilung ein Mordversuch verübt wor-
den, und sie würden systematisch bedroht und verfolgt. Der Schutz durch
die Polizei und die Justizbehörden vor Blutrache sei nicht gewährleistet.
Sie hätten versucht, mit den Justizbehörden Kontakt aufzunehmen, seien
aber selber als Täter angesehen worden. In allen Regionen der Türkei
seien sie ohne Schutz vor dieser Verfolgung.
Gegen eine Wegweisung aus der Schweiz spreche zudem, dass der Be-
schwerdeführer 1 seit seiner Ausreise aus der Türkei wegen (…) Be-
schwerden in ärztlicher Behandlung sei. Im November 2013 sei eine Ope-
ration seines bei dem Motorradunfall in der Türkei verletzten Beines vorge-
sehen. In der Türkei wären solche Behandlungen für ihn nicht bezahlbar.
Die Lehrer seiner Söhne hätten ausserdem empfohlen, diese (…) abklären
zu lassen. Es bestehe neben der Gefahr der Verfolgung auch die Gefahr
einer psychischen Dekompensation.
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Seite 7
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM
fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
Die in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel am Wahrheitsge-
halt der Vorbringen konnten auf Beschwerdeebene nicht zerstreut werden.
Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung der zentralen Vor-
bringen und allgemeine Ausführungen zur Blutrache. Die eingereichten
Zeitungsartikel zum Mord an einem Jungen vermögen die angebliche Ver-
folgung nicht zu belegen. Auch die Unterlagen zum Motorradunfall sind hin-
sichtlich der angeblichen Verfolgung ohne Aussagekraft. Wie jedoch das
Bundesamt ausführte, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorliegend
offenbleiben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch Mitglieder der Familie des
getöteten Jungen verfolgt zu werden. Übergriffe durch Dritte oder Befürch-
tungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist,
Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat ge-
eignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung trifft, namentlich
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang
zu diesem Schutz haben.
Wie die Vorinstanz festhielt, ist die Türkei hinsichtlich der von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig
und schutzfähig zu erachten. In der Rechtsmitteleingabe behauptete der
Beschwerdeführer 1, er habe versucht, mit der Justizbehörde Kontakt auf-
zunehmen, sei dabei aber selber als Täter betrachtet worden. Diese nicht
weiter präzisierte und unbelegte Behauptung, welche erstmals auf Be-
schwerdeebene vorgebracht wurde, vermag indessen die Schutzwilligkeit
der Behörden nicht infrage zu stellen. Gemäss eigenen Angaben hat der
Beschwerdeführer darauf verzichtet, nach dem Motorradunfall Anzeige zu
erstatten oder sich einen Anwalt zu nehmen, da er gegen die zahlenmässig
überlegene gegnerische Familie keine Chance gehabt hätte (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A11/11 S. 6). Dies kann angesichts der funktionieren-
den staatlichen und polizeilichen Strukturen nicht nachvollzogen werden.
Es hätte die Möglichkeit bestanden und wäre den Beschwerdeführern ohne
Weiteres zumutbar gewesen, die angeblichen Übergriffe anzuzeigen und
strafrechtlich ahnden zu lassen. Im Übrigen ist auch denkbar, dass sie sich
in einem anderen Quartier ihrer Heimatstadt niederlassen, wo die Brüder
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Seite 8
von Beschwerdeführer 1 offenbar unbehelligt leben (vgl. A3/10 S. 4, A11/11
S. 4 f.). Sie sind daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
5.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht ver-
fügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
6.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im
Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung dann nicht zu verfü-
gen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage
Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4).
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Seite 9
Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufge-
hoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht
wird, die betreffende Person bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Be-
hörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat
und sich diese noch damit befasst respektive weder formell noch materiell
darüber befunden hat (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2.2 m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 31. Juli 2013 mit G._______ ver-
heiratet. Seine Ehefrau verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungs-
bewilligung (C). Die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
für die Beschwerdeführer wurden vom Migrationsamt des Kantons
F._______ mit Verfügungen vom 18. März 2014 abgewiesen. Die dagegen
erhobenen Rekurse wurden mit Entscheid der Rekursabteilung der Sicher-
heitsdirektion des Kantons F._______ vom 31. Oktober 2014 ebenfalls ab-
gewiesen. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons F._______
vom 11. Dezember 2014 wurde gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel
ergriffen.
Die kantonale Behörde hat die Gesuche materiell abgewiesen und das Vor-
liegen eines konkreten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung verneint. Bei dieser Konstellation hat zwar die Zuständigkeit hinsicht-
lich der Frage der Anordnung der Wegweisung zu den fremdenpolizeilichen
Behörden gewechselt, indessen besteht in diesem Fall kein Grund, die
asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben, da sich die ursprüng-
liche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das BFM mit derje-
nigen der fremdenpolizeilichen Behörden im Ergebnis deckt. Die asylrecht-
liche Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2001 Nr. 21 E. 11b).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2964/2013
Seite 10
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in
die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. In Bezug auf die Anwendung von Art. 8 EMRK wird
auf die Rekursentscheide vom 31. Oktober 2014 der Sicherheitsdirektion
des Kantons F._______ verwiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
E-2964/2013
Seite 11
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der
kurdischen Minderheit noch immer angespannt sind, kann gemäss kon-
stanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen wer-
den.
Ferner sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr
des Beschwerdeführers 1 und seiner Söhne als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten litt der Be-
schwerdeführer 1 infolge der beim Motorradunfall im September 2011 erlit-
tenen Verletzung unter Schmerzen (…). Es wurde eine ambulante Physio-
therapie verordnet, welche, (…) zu einer Verbesserung der Beschwerden
führte. Der behandelnde Psychiater, (…), schrieb (…), der Beschwerdefüh-
rer 1 sei (…) in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Falle
eines Therapieabbruches sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines
psychischen Zustandes zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend
gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden stehen dem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegen, da sie nicht lebensbedrohlich sind und
problemlos auch in der Türkei behandelt werden können. In der Be-
schwerde wird zwar ausgeführt, die Lehrerschaft der beiden Söhne habe
eine (…) Abklärung empfohlen, in den Akten finden sich indessen keine
Hinweise darauf, dass eine psychiatrische Behandlung jemals erforderlich
gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in der Türkei als (…) und
war in der Lage, mit seinem Einkommen den Unterhalt für sich und die
beiden Söhne zu finanzieren. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rück-
kehr wieder eine Arbeit wird aufnehmen können. Zudem verfügen die Be-
schwerdeführer in D._______ über ein breites familiäres Beziehungsnetz,
welches sie bei der wirtschaftlichen Integration, sofern erforderlich, unter-
stützen kann. Aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von zweieinhalb
E-2964/2013
Seite 12
Jahren kann – selbst bei den (…) Söhnen – nicht von einer fortgeschritte-
nen Integration oder einer damit einhergehenden Entwurzelung ausgegan-
gen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich die beiden Söhne in ihrer
Heimatstadt, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht haben, sprach-
lich, sozial und kulturell verwurzelt sind, ohne grössere Probleme wieder
integrieren werden, und dort eine Ausbildung absolvieren oder eine Ar-
beitsstelle finden können.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2964/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die voristzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub
Versand: