B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2965/2018
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz in B._______, reiste zusammen mit seinem volljährigen Sohn
C._______ (N […]) (nachfolgend: A.) am 8. März 2018 von Deutschland in
die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 16. März 2018 wurde er zu seiner
Person befragt (BzP), am 7. Mai 2018 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen.
Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, aufgrund des schlechten
Gesundheitszustands seines Sohnes A. in die Schweiz gereist zu sein. Die-
ser leide unter starken Bauchschmerzen, Verdauungsstörungen und Ge-
wichtsverlust. Im Alter von 12 Jahren sei bei ihm festgestellt worden, dass
sich sein Darm auf der falschen Seite des Körpers befinden würde. A. sei
in Georgien operiert worden, was jedoch keine Besserung gebracht habe.
Mithilfe staatlicher und privater finanzieller Unterstützung habe er mit A. im
Jahre 2013 nach Deutschland reisen können, wo A. erneut operiert worden
sei. Mittlerweile sei A. im Besitz einer deutschen Aufenthaltsbewilligung
und besuche auch die Schule dort. Der Beschwerdeführer selbst habe je-
weils ein Visum für seine Aufenthalte in Deutschland erhalten, habe jedoch
regelmässig nach Georgien zurückkehren müssen, wo im Übrigen auch
sein zweiter Sohn lebe. Schliesslich seien die notwendigen Operationen
für A. in Deutschland nicht mehr finanziert worden. Aufgrund dessen sei er
mit A. in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen georgischen Reisepass zu den Ak-
ten.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – gleichentags eröffnet – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom
18. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei festzustellen,
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dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Eventuell sei zudem die auf-
schiebende Wirkung wieder herzustellen. Des Weiteren beantragte der Be-
schwerdeführer die koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit dem
seines Sohnes.
Mit der Beschwerde wurden verschiedene medizinische Unterlagen den
Gesundheitszustand seines Sohnes betreffend zu den Akten gereicht.
D.
Am 23. Mai 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2018 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht
einzutreten. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, dass sein Verfahren in der Schweiz
mit dem seines Sohnes zu koordinieren und zeitgleich zu entscheiden sei.
Das SEM hat für den Sohn des Beschwerdeführers einen separaten Ent-
scheid in Aussicht gestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. 4). Der
Sohn ist volljährig, mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland. Aus seiner
Erkrankung ergibt sich in Bezug auf den Vater (Beschwerdeführer) auch
kein Abhängigkeitsverhältnis. Aufgrund der unterschiedlichen Sachver-
haltsumstände, der unterschiedlichen Aufenthaltsberechtigungen im EU-
Raum sowie des offensichtlich unbegründeten Charakters der vorliegen-
den Beschwerde anerbieten sich keine Koordinationsmassnahmen, insbe-
sondere keine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, welches die Vo-
raussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Als Asylgesuch gilt nach
Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass
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sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist praxisge-
mäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in
Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 AuG (SR 142.20) um-
fasst (vgl. EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b), wobei allerdings der Geltungsbereich
des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteili-
gungen eingeschränkt wird, die direkt oder indirekt von Menschen ausge-
hen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 4 und 5).
4.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
der Beschwerdeführer habe ausschliesslich medizinische Ausreisegründe
seinen 19-jährigen Sohn betreffend geltend gemacht und explizit keine ei-
genen asylrelevanten Probleme im Heimatstaat vorgebracht. Es sei nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgrund eines in
Art. 3 AsylG genannten Grundes um Schutz vor Verfolgung ersuche, wes-
halb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege.
Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM in seiner Beschwer-
deschrift nichts Wesentliches entgegen. Er bringt lediglich zum Ausdruck,
dass sein Sohn an einer chronischen Krankheit leide und er sich um diesen
kümmere. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde
vor, er sei während der Anhörung beziehungsweise der BzP von der Sach-
bearbeiterin sehr schlecht behandelt worden. Den Protokollen sind jedoch
keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, die diesen Vorwurf bestä-
tigen würden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch auf Be-
schwerdeebene keine Gründe geltend, wonach er in der Schweiz Schutz
vor asylrelevanter Verfolgung suchen würde.
4.3. Es ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in Deutschland
über kein geregeltes Aufenthaltsrecht verfügt und sich dort jeweils mit ei-
nem Visum aufhält, hat die Prüfung des Wegweisungsvollzuges in den Hei-
matstaat des Beschwerdeführers zu erfolgen.
6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgericht der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweist möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
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Abs. 1 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Georgien ist demnach rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ent-
sprechende Anhaltspunkte ergeben sich jedoch nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2. Weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht der Be-
schwerdeführer keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen erwachsenen, gesunden Mann, der über eine
solide Schul- und Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt
und in Georgien nahe Verwandte wie seinen Sohn und seine Mutter hat.
6.4.
6.4.1. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
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einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.4.2. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
AsylG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili