B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2965/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. April 2019 und den An-
hörungen vom 13. und 22. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, nigeri-
anischer Staatsbürger und in B._______ aufgewachsen zu sein. Die
Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht und danach auf professi-
oneller Stufe Fussball gespielt, unter anderem in Asien. Bis ins Jahr 2017
habe er in C._______ und D._______ eine eigene Fussballakademie be-
trieben und mit lizenzierten Fussballmanagern zusammengearbeitet. Er sei
homosexuell und habe dies seit seiner Jugend auch ausgelebt. Am 30. Juli
2017 habe er im (…) Hotel im Stadtteil E._______ in D._______ eine Party
mit Homosexuellen mitorganisiert. Die Polizei habe diese Party aufgelöst
und alle Anwesenden festgenommen. In derselben Nacht habe er sich aus
der Haft freikaufen können. Zwei Wochen später habe er von der Polizei
eine Vorladung erhalten, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Am
24. August 2017 sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn
festzunehmen. Er sei deshalb geflüchtet und im selben Monat nach
C._______ gegangen. Am 31. Oktober 2017 habe er im Hotel "(…)" in
C._______ seinen Geburtstag gefeiert und rund 30 Homosexuelle einge-
laden. Es seien jedoch mehr Leute gekommen, auch solche, die er nicht
gekannt habe. Zwei Wochen später habe ihm der Hotelmanager mitgeteilt,
dass er von der Polizei gesucht werde. Die Polizei habe Informationen er-
halten, dass eine Homosexuellen-Party gefeiert worden sei. Er habe sich
nicht bei der Polizei gemeldet. Am 30. Dezember 2017 sei er von einigen
Leuten bei einem Fussballturnier in seinem Heimatdorf mit seiner Homo-
sexualität konfrontiert worden. Zudem sei er beschuldigt worden, ein Geld-
Ritual durchgeführt zu haben und deshalb für den Tod eines Jungen ver-
antwortlich zu sein. Am 5. Januar 2018 sei er mit seinem Partner in seinem
Heimatdorf in einer Bar gewesen. Nach dem Verlassen der Bar hätten sie
im Auto gesessen und seien von Dorfwächtern aufgefordert worden, aus-
zusteigen. Sie hätten sich geweigert, woraufhin die Dorfwächter die Luft
aus den Reifen gelassen und seinen Partner mit einer Flasche geschlagen
hätten. Gegenüber den Dorfwächtern sei er (Beschwerdeführer) handgreif-
lich geworden und daraufhin heftig zusammengeschlagen sowie mit dem
Tod bedroht worden. Er sei gezwungen worden, sein Telefon zu entsperren
und die Dorfwächter hätten deshalb explizite Videos und Fotos gesehen.
Sein Partner und er seien gefesselt und in einem Wachhäuschen zurück-
gelassen worden. Als er am morgen früh wieder zu sich gekommen sei, sei
er von dort geflüchtet. Sein Partner sei zu schwach gewesen, um sich zu
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bewegen, weshalb er ihn habe zurücklassen müssen. Zur Polizei habe er
nicht gehen können, da der Vorfall im Zusammenhang mit seiner Homose-
xualität geschehen sei. Seine Mutter habe ihn ungefähr fünf Tage nach
dem Vorfall angerufen und ihm erzählt, dass er von der Polizei gesucht
werde. Die Polizei habe ihr auch einige Videos und Fotos auf seinem Mo-
biltelefon gezeigt. Seine Mutter habe ihn beschimpft und verflucht und ihm
gedroht, die Polizei zu rufen, sollte er sich nochmals zu Hause blicken las-
sen. Sein Reiseagent in Lagos habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen,
weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf zufolge des Tabu-Bruchs um-
gebracht werden würde. Am 20. März 2018 sei er im Auto eines Schleppers
illegal nach Niger und von dort über Algerien nach Marokko gelangt. Sei-
nen Reisepass habe er in Marokko verloren beziehungsweise dieser sei
ihm dort gestohlen worden. Auf einem Schlauchboot sei er nach Spanien
und von dort mit einem Bus bis in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er diverse Ausdrucke von Online-Nachrichten ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (eröffnet gleichentags) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Juni 2019 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zur voll-
ständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei der Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit auszusetzen und
er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel legte er einen USB-Stick mit folgenden Unterlagen zu den
Akten: eine Mitteilung der "(…)" über seine Suspendierung als Kirchenmit-
glied aufgrund unmoralischen Verhaltens, Fotos von ihm beim Fussball-
spielen, Fotos von ihm mit Partner und Freunden sowie einen Zeitungsar-
tikel von "(…)", in welchem über die Menschenjagd auf ihn berichtet wird.
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D.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 18. Juni 2019
den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingaben vom 18. Juni und 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel nach: einen Artikel der "(…)" vom (…) 2018 über
seinen Ausschluss aus der "(…)" zufolge seiner Homosexualität, einen Ar-
tikel der Zeitung "(…)" vom (…) 2018 sowie eine E-Mail-Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. Mai 2018 bezüglich Situ-
ation von Homosexuellen in Nigeria.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Schwer vorstellbar sei, dass er seit seiner Jugend mehrere homosexuelle
Beziehungen unterhalten habe, ohne dass dies in der Familie je bespro-
chen worden sei. Dass er seit seiner Kindheit aufgrund seines Verhaltens
Schikanen ausgesetzt gewesen sei oder dies einzelnen Lehrpersonen be-
kannt gewesen sei, jedoch niemand in der Familie dieses Thema ange-
sprochen habe, sei kaum nachvollziehbar. Aus logischen Gesichtspunkten
sei nicht glaubhaft, seine Familie habe seine homosexuellen Beziehungen
nicht mitbekommen. Es erscheine realitätsfremd, dass er seine Homose-
xualität einzig dadurch habe verstecken können, indem er sich in einschlä-
gigen Bars getroffen habe. Ebenfalls realitätsfremd sei, dass er seine Be-
ziehung zu seinem Partner als bis anhin wichtigste Beziehung in seinem
Leben bezeichne, jedoch kaum etwas unternommen haben will, um etwas
über dessen Verbleib herauszufinden. Weshalb er seinen Partner seinem
Schicksal überlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, anstatt an ei-
nem sicheren Ort abzuwarten, wie sich die Lage entwickeln würde, bleibe
schleierhaft. Seine Schilderungen bezüglich der Vorkommnisse, die zu sei-
ner Ausreise geführt hätten, seien ebenfalls in weiten Teilen unlogisch. Es
stelle sich die Frage, weshalb ein Wachmann ihm den "Besuch" der Polizei
angekündigt haben soll. Seine Schilderungen über die Treffen von Homo-
sexuellen in Hotels und an Partys würden sehr befremdlich wirken vor dem
Hintergrund, dass Homosexualität in Nigeria nicht toleriert und behördlich
verfolgt werde. Seine Aussagen seien auch hinsichtlich seiner angeblichen
Homosexualität und dem damit einhergehenden persönlichen Entwick-
lungsprozess nicht überzeugend ausgefallen. Seine Antwort auf die Frage,
wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden sei, habe er mit "ich
wurde homosexuell geboren" geantwortet. Diese Antwort weise einen ste-
reotypen Charakter auf. Erfahrungen aus der Forschung würden zeigen,
dass die Akzeptanz der eigenen Sexualität einen besonders wichtigen Be-
standteil des persönlichen Entwicklungsprozesses darstelle. Seine knap-
pen und unreflektierten Aussagen diesbezüglich seien nur von jemanden
zu erwarten, der den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbst-
wahrnehmung in einer homophoben Gesellschaft nicht persönlich habe
durchmachen müssen. Über nationale oder internationale Organisationen,
die sich für die Anliegen und Rechte von Homosexuellen einsetzen, habe
er kaum etwas berichten können. Auch in Nigeria gebe es Organisationen
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wie die "Alliance Rights Nigeria" und bekannte Fürsprecher für Homosexu-
alität. Diese hätten ihm bekannt sein müssen, obschon diese aufgrund der
verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Untergrund operieren o-
der im Ausland leben würden. In den eingereichten Zeitungsberichten
werde er selbst nicht erwähnt und es sei auch nicht klar, auf welche Quellen
sich die Artikel stützen würden. Seine Narben würden kaum vom erwähn-
ten Vorfall mit den Dorfwächtern stammen, sondern vermutlich einen an-
deren Entstehungshintergrund aufweisen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, der
vorliegende Fall sei nicht geeignet, um im beschleunigten Verfahren ent-
schieden zu werden. Insbesondere seien die erlittenen Nachteile, die
rechtliche Lage und auch die Ländereinschätzung komplex und weitere Ab-
klärungen notwendig. Die Vorinstanz erwähne nicht alle von ihm geltend
gemachten Vorfälle beziehungsweise diese seien nicht hinreichend abge-
klärt worden. Sie habe sich zum Vorfall im Dorf im Jahr 2016, bei welchem
ein Junge starb, er dafür verantwortlich gemacht und von der Polizei fest-
genommen worden sei, nicht geäussert. Ebenfalls nicht gewürdigt habe sie
seine Mitgliedschaft bei der Biafra-Bewegung, die Auseinandersetzung mit
den Vorsitzenden der Gemeinde und die diesbezügliche Vorladung auf die
Polizeistation. Aufgrund der konkreten Umstände sei es ihm in so kurzer
Zeit nicht möglich gewesen, Beweismittel aus Nigeria zu beschaffen. Die
Vorinstanz hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen müs-
sen. Insbesondere hätte sie länderspezifische Informationen einholen, be-
züglich seiner Identität die Visadatenbank konsultieren sowie ihm mehr Zeit
für die Beweismittelbeschaffung und die Stellungnahme gewähren müs-
sen. Die Zeiten für die Anhörungen seien ausgeschöpft worden. Die Vor-
instanz führe normalerweise halbtägige Anhörungen durch, die um 12:30
Uhr abgebrochen würden. Seine zweite Anhörung habe um 13:20 Uhr ge-
endet. Dadurch habe seine Rechtsvertretung aus zeitlichen Gründen keine
Möglichkeit gehabt, ergänzende Fragen zu stellen. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in einem kürzlich ergangenen Fall darauf hingewiesen,
dass komplexe Fälle, welche sich insbesondere durch lange Anhörungen
kennzeichnen würden, nicht im beschleunigten Verfahren behandelt wer-
den sollten, da ansonsten die prozessualen Garantien der asylsuchenden
Person nicht eingehalten würden. Seine Anträge auf Fristerstreckung um
einen Tag zur Stellungnahme, um Zuteilung ins erweiterte Verfahren, um
medizinische Abklärung seiner Verletzungen und Narben sowie um Ge-
währung von mehr Zeit zwecks Beschaffung von Beweismitteln seien von
der Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt worden. Die Ausführungen der
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Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hätten sich häu-
fig in der Aufzählung seiner Antworten erschöpft, deren Inhalt sie für "kaum
nachvollziehbar" oder "schwer vorstellbar" befunden habe. Weiter habe sie
mit der fehlenden Logik und angeblicher Schleierhaftigkeit argumentiert.
Bei der Beurteilung, weshalb er seinen Partner zurückgelassen habe,
handle es sich um einen moralischen Vorwurf und nicht um eine juristisch
fundierte Begründung im Sinne des VwVG. Die Ausführungen auf Seite 6
und 7 der Verfügung, worin sich die Vorinstanz auf "Erfahrungen aus der
Forschung" stütze, seien nicht mit Quellenangaben belegt, und deshalb
nicht nachvollziehbar. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungs-
pflicht). Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beur-
teilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
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Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelis-
teten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Situation in Nigeria genauer zu
recherchieren und gewährte dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit,
Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Die Vorinstanz prüfte die
geltend gemachte Homosexualität nicht genügend und insbesondere auch
nicht im Zusammenhang mit dem Länderkontext von Nigeria. Ihre Verfü-
gung basiert in zahlreichen Punkten auf reinen Mutmassungen und Spe-
kulationen. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, sich objek-
tiv mit der Begründung der Verfügung auseinanderzusetzen. Unklar bleibt
beispielsweise, weshalb die Antwort des Beschwerdeführers, er sei homo-
sexuell geboren worden und habe dies nicht erlernt, stereotyp sein soll. Die
sogenannten "Erfahrungen aus der Forschung" belegte die Vorinstanz
nicht mit Quellenangaben. Mit ihrer Erklärung, damit seien allgemeine Er-
kenntnisse gemeint, die sich nicht auf eine bestimmte wissenschaftliche
Publikation beziehen würden, gesteht sie ein, keine wissenschaftlichen Be-
lege für ihre allgemeinen Erkenntnisse zu haben. Weiter führte sie nicht
näher aus, weshalb der Beschwerdeführer lediglich zufolge seiner geltend
gemachten Homosexualität Organisationen wie die "Alliance Rights Nige-
ria" und weitere Fürsprecher kennen sollte, zumal sie selbst ausführt, diese
würden aufgrund der verschärften Gesetzgebung mittlerweile aus dem Un-
tergrund operieren oder im Ausland leben. Die Vorinstanz nahm sodann
selbst eine Begutachtung der Narben des Beschwerdeführers vor und
stellte Mutmassungen an, woher diese stammen könnten.
Insgesamt beschränkte sich die Vorinstanz fast nur auf die Prüfung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerde-
führers. Die weiteren Asylvorbringen erwähnte sie lediglich bei der Zusam-
menfassung der Aussagen des Beschwerdeführers, prüfte diese jedoch
nicht. Auch ihre Ausführungen zum Wegweisungsvollzug fielen äusserst
knapp aus und sie zog keine Länderinformationen zu Nigeria bei der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei.
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6.2 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht vollständig erstellt. Zu-
dem verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers.
6.3 Weiter erscheint das vorliegende Verfahren als zu komplex, als dass
es im beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Bereits
die Anhörungen sind sehr ausführlich und die Verfügung der Vorinstanz
ebenfalls, obwohl sie nicht den gesamten Sachverhalt erstellt hat. Dies
deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfachen Fall handelt. Die
Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der
Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 Erwägung 9.2.3). Die Behandlung kom-
plexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren – bei welchem es definiti-
onsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durchzuführen und
mehrere Beweismittel zu bewerten – ist jedoch nicht angezeigt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn eine umfangreiche Verfügung erlassen wird, ge-
gen die innert nur 7 Arbeitstagen eine Beschwerde eingereicht werden
muss (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...]
weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden").
Die Behandlung eines komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt
die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden
Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis recht-
lich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-2056/2019, D-
2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1). Es
scheint angezeigt, den vorliegenden Fall im erweiterten Verfahren zu be-
handeln.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und
der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Unter den
vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Be-
schwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE
2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 3. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos gewor-
den.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2965/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast