B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2966/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Mai 2013 am Flughafen Zürich ein
Asylgesuch ein. Nachdem sie am 6. Mai 2013 summarisch zur Person be-
fragt wurde (BzP), wurde ihr am 7. Mai 2013 die Einreise in die Schweiz
bewilligt. Am 30. Oktober 2014 hörte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren
Asylgründen an. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, seit Beginn
der Unruhen habe sie mit ihrer Familie an Demonstrationen gegen die sy-
rische Regierung teilgenommen. Ihr Vater sei eines Tages festgenommen
worden und für drei Tage in Haft geblieben; er sei dabei misshandelt wor-
den. Bei seiner Heimkehr habe er sehr schlecht ausgesehen, seine (…) sei
gebrochen gewesen. Danach habe er der Familie die Teilnahme an De-
monstrationen verboten. Einige Zeit später sei ein (…) im Militär verstor-
ben. Aus der Beerdigungsfeier, an welcher die Eltern teilgenommen hätten,
sei eine Art Kundgebung entstanden, an der sich ihr Vater kritisch über das
Regime geäussert habe. Am selben Abend hätten Polizisten bei ihnen zu
Hause nach dem Vater gesucht. Die Eltern seien indes nicht zu Hause ge-
wesen. Der Vater sei dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern
habe sich versteckt und habe später das Land verlassen. In der Folge
seien Polizisten und der Geheimdienst wiederholt zu ihnen nach Hause
gekommen, um den Vater zu suchen. Dabei seien sie, ihre Mutter und ihre
Schwester beschimpft worden. Schliesslich habe sie befürchtet, sie wür-
den statt des Vaters mitgenommen. Im (…) 2013 sei sie mit ihrem Bruder
C._______ in die Türkei gereist. Danach seien sie unabhängig voneinan-
der in die Schweiz gekommen.
B.
Der Vater der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 7. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
Die Mutter und drei minderjährige Geschwister wurden gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl ge-
währt.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der
Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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D.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei
bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest.
G.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 zur
Stellungnahme unterbreitet. Sie liess sich nicht vernehmen.
H.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______.
I.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar
2016 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme
gelte auch für B._______.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbe-
hörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz).
Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver-
halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
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an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
habe zur Verhaftung ihres Vaters widersprüchliche Angaben gemacht und
diese nicht zeitlich einordnen können. Dadurch würden Zweifel daran auf-
kommen, ob sie bei diesen Ereignissen tatsächlich dabei gewesen sei.
Weiter habe sie sich zu den Vorkommnissen nach der Flucht ihres Vaters
und bezüglich des Zeitpunktes der polizeilichen Vorsprache nur sehr vage
geäussert. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Prüfungen für
die (…) Klasse im Jahre (…) in D._______ abgelegt zu haben, wäre zu
erwarten gewesen, dass sie die Ereignisse chronologisch besser hätte ein-
ordnen können. Schliesslich könne ihr aufgrund der Widersprüche, der Un-
gereimtheiten und der mangelnden Substanz in ihren Schilderungen nicht
geglaubt werden, dass sie wegen ihres Vaters in ihrem Heimatland eine
Reflexverfolgung erlitten habe. Es sei eher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufge-
halten habe.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP zu Protokoll, sie habe
bei ihrer Ankunft in E._______ eine kurze Zusammenkunft mit ihrem Vater
gehabt; die Polizei habe sie zusammengeführt. Als Ausreisegrund nannte
sie die Probleme mit den Behörden, die sie wegen ihres Vaters gehabt
habe (SEM-Akten A8/20 S. 7 f.). Dies wiederholte sie anlässlich der Anhö-
rung ausführlich und erwähnte, dass sich inzwischen ihre gesamte Kernfa-
milie in der Schweiz aufhalte.
5.2 Die Eltern und die minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin
wurden von der Vorinstanz als Flüchtlinge anerkannt.
Der Vater der Beschwerdeführerin machte zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend, er sei Eigentümer und Geschäftsführer einer (…) mit vielen
Angestellten. Ab Herbst 2011 habe auch er, wie viele andere in seiner
Stadt, an Demonstrationen teilgenommen. Im Januar 2012 seien Angehö-
rige des militärischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen
und hätten ihn festgenommen. Weil sie nicht alle an den Demonstrationen
Teilnehmenden hätten inhaftieren können, hätten sie (…) verhaftet. Er sei
zwei Nächte festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei (…) gebrochen
und er sei (…) verletzt worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er
ein halber Mann gewesen. Er habe danach seinen Kindern untersagt, an
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Demonstration teilzunehmen. Im Februar 2012 sei ein (…) im Militärdienst
getötet worden. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er an dessen Begräb-
nisfeier teilgenommen. Diese sei zu einer Kundgebung ausgeartet, an der
er eine regimekritische Ansprache gehalten habe. Noch in derselben Nacht
habe ihm F._______ telefonisch mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht wor-
den sei. Er sei deshalb nicht mehr in sein Haus zurückgekehrt, sondern zu
einer Schwester gegangen und nicht mehr heimgekehrt. Zu Hause sei er
einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden.
Die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin stimmen in den wesent-
lichen Punkten mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Weitergehend
gab die Mutter an, sie sei nach dem Weggang ihres Mannes einige Male
von Angehörigen des Geheimdienstes aufgesucht und dabei bedroht wor-
den.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat von Anfang an ihre Asylvorbringen in Be-
zug zu ihrem Vater gesetzt. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen,
das Dossier der Eltern für den Asylentscheid der Beschwerdeführerin bei-
zuziehen und ihre Vorbringen unter Berücksichtigung der Aussagen der El-
tern zu würdigen. In den Akten finden sich indes keine Hinweise für einen
Beizug. Vielmehr erachtete die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und verneinte das Vorlie-
gen einer Reflexverfolgung.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfü-
gung, jene betreffend die Eltern und auch jene betreffend den Bruder
C._______, von verschiedenen Fachspezialisten bearbeitet wurden. Dies
deutet auf eine offensichtlich mangelnde Koordination der Verfahren hin.
Selbst wenn alle Familienmitglieder volljährig sind und für sie eigene Ver-
fahren geführt werden, drängt sich eine Koordination der Verfahren der ein-
zelnen Familienmitglieder insoweit auf, als die Verfahren durch denselben
Fachspezialisten bearbeitet werden und die Entscheide, soweit dies mög-
lich ist, zeitgleich ergehen. Darauf wurde die Vorinstanz denn auch bereits
wiederholt hingewiesen (vgl. dazu unter anderem die Urteile des BVGer
E-1033/2016 vom 7. Dezember 2016, E-3270/2015 vom 29. November
2016, E-6823/2016 vom 16. Dezember 2016 und E-1417/2016 vom 6. Mai
2016).
5.4 In Bezug auf den Schluss der Vorinstanz auf Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend festzustellen, dass nicht
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gänzlich auszuschliessen ist, dass sich – wie in der Beschwerde ausge-
führt wird – aufgrund der unterschiedlichen Dialekte der Dolmetscherin und
der Beschwerdeführerin und der Übersetzungen der Aussagen der Be-
schwerdeführerin allenfalls unpräzise Formulierung in den protokollierten
Vorbringen ergeben haben. Diese Sichtweise wird dadurch bestärkt, dass
die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin anlässlich
der Anhörung gut verstehe, nur zögerlich antwortete. Zudem korrigierte sie
die protokollierten Aussagen anlässlich der Rückübersetzung mehrmals.
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht alleine gestützt
auf das einzelne Wort „bei“ anlässlich ihrer Schilderungen an der BzP vor-
geworfen werden, sie habe zwei unterschiedliche Versionen der Verhaf-
tung ihres Vaters erzählt. Anlässlich der Anhörung gab sie denn auch auf
Vorhalt ohne zu zögern an, sie habe an der BzP nicht genau gesagt, von
wo der Vater mitgenommen worden sei (SEM-Akten A18/20 F168). Was
den aufgezeigten Widerspruch betreffend die körperlichen Übergriffe durch
die Polizei betrifft, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin
diesen nicht restlos habe klären können, mithin bestehen diesbezüglich nur
geringe Vorbehalte. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten
werden, dass sie den Unterschied zwischen Polizei und Geheimdienst
nicht kennt. Insgesamt vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Un-
stimmigkeiten wenig zu überzeugen.
5.5 Im syrischen Kontext wird schliesslich eine Reflexverfolgung nicht
leichthin ausgeschlossen werden können, ist doch – seit dem Ausbruch
des Bürgerkrieges gar verstärkt – davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch
aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl.
Urteile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom
7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, mit Verwei-
sen).
5.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz es versäumt hat, die Akten
der Eltern der Beschwerdeführerin beizuziehen und die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte jener Aussagen zu würdigen
und sich auch mit einer allfälligen Reflexverfolgung auseinanderzusetzen.
Insoweit hat sie die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und gleichsam den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber
hinaus vermag die Würdigung der Asylvorbringen in der angefochtenen
Verfügung nicht zu überzeugen.
6.
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Seite 8
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans
SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre
verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5).
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Prüfung der Vorbringen sowie zum Zweck der Abklärung einer mögli-
chen Reflexverfolgung ist es notwendig, das Dossier der Eltern beizuzie-
hen und mit Blick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin zu
studieren. Dies sprengt den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und es
ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, solch grundlegende Fragen
zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Darüber hinaus fällt ins Ge-
wicht, dass die Partei eine Instanz verlieren würde, wenn das Gericht die
Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, son-
dern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die
über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sach-
verhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
6.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen der
Beschwerdeführerin zu konsultieren und gestützt darauf neu zu entschei-
den.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 9. April 2015
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 9
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird die mit Zwischenverfügung
vom 9. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstands-
los.
7.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis-
mässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entschei-
dung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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