B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2966/2016
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (…).
E-2966/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2014 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel wurde er am 25. August 2014 zur Person befragt (BzP). Anläss-
lich dieser führte er aus, er stamme aus B._______, C._______ State, Ni-
geria. Seine Eltern seien verstorben. Er sei bei seiner Grossmutter aufge-
wachsen. Eine Schwester und ein Bruder würden noch in Nigeria leben. Er
habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und an der (...)-Schule in
D._______ zwei Jahre lang eine Ausbildung absolviert, aber diese nicht
abgeschlossen. Zwischen 2009 und 2011 habe er als Händler gebrauchte
(...) verkauft. Seit Dezember 2011 habe er in Benin City gelebt. Im Februar
2014 habe er Benin City und Nigeria in einem (…)-Lastwagen verlassen.
Einerseits sei er wegen finanziellen Engpässen ausgereist. Andererseits
habe er Nigeria wegen Problemen mit der Local Government Area (LGA)
verlassen. Dies, nachdem er sich der APC, was "Alliance Peopleꞌs Con-
gress" oder "All Peopleꞌs Congress" bedeute, angeschlossen habe. Dieser
Partei sei er vor fünf bis sechs Jahren, also im Jahr 2007, beigetreten. Er
habe im Sommer 2013 nach den Wahlen im (…) gleichen Jahres vor Ge-
richt gegen seine Partei ausgesagt. Der Bundesstaat habe deshalb nach
ihm gesucht. Es liege ein Haftbefehl vor. Sie hätten ihm unterstellt, Leute
entführt zu haben. In Haft sei er nie gewesen.
A.b Am 4. Februar 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ver-
tieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
vor seiner Ausreise habe er zuletzt (…). Seine Grossmutter und sein Bru-
der seien mittlerweile verstorben. Er sei politisch aktiv gewesen. Im Jahr
2004 sei er Mitglied der Peopleꞌs Democratic Party (PDP) geworden. Nach-
dem er im Jahr 2007 bei der PDP ausgetreten sei, sei er einige Zeit nicht
mehr Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2009 sei er der APC beigetre-
ten. Er sei der (…) der jugendlichen Leiter gewesen. Im März oder April
2013 habe es Wahlen gegeben. Die PDP habe in einem LGA gewonnen,
die APC in 17. Er sei ein Vertreter der APC gewesen und habe mit anderen
(…). Der Gouverneur desjenigen LGA, in dem die PDP gewonnen habe,
sei Mitglied der APC gewesen und habe deshalb die Meldung veröffent-
licht, die APC habe auch in diesem LGA die Wahl gewonnen. Deshalb sei
es im (…) oder (…) 2013 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dort
habe er als Zeuge ausgesagt, die APC sei nicht die Gewinnerin in diesem
einen LGA. Danach sei er geschlagen worden. Dabei habe er einen Zahn
E-2966/2016
Seite 3
verloren. Sieben oder acht Tage nach der Gerichtsverhandlung hätten der
Gouverneur und die APC beschlossen, ihn verhaften zu lassen. Vier bis
sechs Wochen nach der Inhaftierung sei er ausgereist. Zudem habe er
Drohbriefe erhalten. Ende Dezember 2013 oder anfangs Januar 2014 sei
er aus Nigeria ausgereist. Drei oder vier Monate zuvor habe er Benin City
bereits in einem öffentlichen Bus verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit,
die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständigen
Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 verwies die Instruktionsrichterin
den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann ver-
zichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstatt des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe
von Daten an dieselben seien bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
unterlassen, wurde abgewiesen.
E-2966/2016
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 – Eingang Gericht am 25. Mai 2016 –
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie
des Unterschriftenblattes der Hilfswerksvertretung, eine Ausgabe vom
"E._______" vom (…) 2013, einen Mitgliedschaftsausweis der APC sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2016.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Nachdem die Vorinstanz um mehrmalige Fristerstreckung aufgrund einer
Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Nigeria ersucht hatte, reichte sie
am 1. März 2017 unter Berücksichtigung des Inhaltes der Botschaftsabklä-
rung eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Diese reichte er am
22. März 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2966/2016
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-2966/2016
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die
im Unterschriftenblatt festgehaltenen Bedenken der an der Anhörung an-
wesenden Hilfswerksvertretung könnten nicht geteilt werden. Der Be-
schwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung betont, er verstehe die Dol-
metscherin und ihr Englisch gut. Im Rahmen der Rückübersetzung seien
lediglich vier Korrekturen vorgenommen worden, wobei die Hälfte davon
Schreibfehler gewesen seien. Deswegen und weil dem Anhörungsprotokoll
auch sonst keine entsprechenden Hinweise entnommen werden können,
sei der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten.
5.2 Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz
zum Schluss, diese würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zur APC-Mitglied-
schaft seien trotz mehrmaligem Nachfragen und Aufforderung zur Substan-
tiierung sehr unsubstantiiert, vage und ausweichend ausgefallen. Anläss-
lich der Befragungen habe er sich bezüglich des Zeitpunkts widersprochen,
als er der APC beigetreten sei. Zu den Zielen der APC habe er nur zwei
Slogans nennen können und bezüglich der Ideologie nur kurz geantwortet,
diese Partei wolle den Unterschied zwischen Arm und Reich verkleinern.
Seine Aufgaben innerhalb der Partei habe er lediglich mit der Angabe von
Funktionen beantwortet, obwohl mehrfach nachgefragt worden sei. Trotz
angeblicher mehrjähriger Mitgliedschaft bei der APC habe er den Grund für
seinen Beitritt nicht nennen und plausibel darlegen können. Anlässlich bei-
der Befragungen sei er nicht in der Lage gewesen, zu sagen, wofür die
Abkürzung "APC" offiziell stünde. Auch zum Gerichtsfall, bei dem er als
Zeuge aufgetreten sein wolle, seien seine Schilderungen unsubstantiiert,
pauschal und ausweichend ausgefallen. Er habe den Ablauf der Gerichts-
verhandlung und seine eigene Rolle darin weder erlebnisgeprägt noch de-
tailliert darlegen können und das Ergebnis sowie die Dauer des Verfahrens
nicht gewusst. Weiter seien die Darlegungen zu seinen letzten Tätigkeiten
vor der Ausreise sowie zum Zeitpunkt und zur Art der Ausreise anlässlich
der Befragungen widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der unglaubhaften
Ausführungen könnten auch die daraus resultierenden Konsequenzen,
mithin die Suche nach ihm, nicht geglaubt werden.
E-2966/2016
Seite 7
Weiter habe sich der Beschwerdeführer dahingehend widersprochen, als
er anlässlich der BzP zweimal festgehalten habe, niemals inhaftiert gewe-
sen zu sein, und bei der Anhörung ausführte, er sei vier bis sechs Wochen
nach seiner Inhaftierung ausgereist. Die Ausführungen, er habe die Haft
bei der BzP nicht erwähnt, weil die Person von der PDP, die den Wahlkampf
gemacht habe und der Area Commander vom gleichen Ort seien wie die
Grossmutter, habe die im späteren Verlauf erwähnte Inhaftierung nicht zu
erklären vermocht. Zudem habe er diese auch nicht substantiiert darlegen
können. Das Vorbringen, der Bundesstaat beschuldige ihn, Leute entführt
zu haben, habe er einzig anlässlich der BzP erwähnt. Dies sei auch un-
glaubhaft.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht, die Übersetzungsweise der Dolmetscherin habe die Anhörung be-
einträchtigt. Zu Beginn der Anhörung habe er dies nicht bemerkt. Beim Un-
terschreiben des Protokolls sei er aber aufgrund seiner schlechten Gefühle
nicht in der Lage gewesen, dies zu äussern. Die Hilfswerksvertretung habe
jedoch Einwände notiert. Hinsichtlich der fehlenden Details und der Wider-
sprüche führte er aus, ihn habe das Nachfragen der befragenden Person
jeweils verwirrt, da es sich um nahezu die gleichen Fragen gehandelt habe.
Manchmal würden sich Dinge nicht widerspruchsfrei erklären lassen, weil
sie in Nigeria anders seien. Er habe beispielsweise in einem Jahr mehrere
Jobs gehabt ([…]). Die exakte zeitliche Reihenfolge anzugeben, sei
schwierig. Zudem sei er aktives Mitglied der APC gewesen. Er fürchte um
sein Leben, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse. Die APC kontrol-
liere das ganze Land, weshalb er sich nirgends verstecken könnte. Nie-
mand könne diese Partei für ihre Straftaten zur Verantwortung ziehen.
5.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Botschaftsabklä-
rung habe ergeben, dass am (…) 2013 im "E._______" wohl die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte Story veröffentlicht worden sei. Die Botschaft
betone jedoch, dass es in Nigeria vorkomme, dass Artikel gegen die Be-
zahlung von Geld veröffentlicht und sich weder verifizieren lassen noch der
Wahrheit entsprechen würden. Der Beweiswert solcher Dokumente sei ge-
ring. Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in
der Verfügung vom 12. April 2016 als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen
zum Schluss, die eingereichte Zeitung vermöge an der Einschätzung nichts
zu ändern. Dergleichen verhalte es sich mit dem Beweiswert der Mitglieds-
karte der APC. Die weiteren Abklärungsergebnisse der Botschaft würden
die ausgeführte Qualifikation der Dokumente stützen. Die Biografie, die
Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der APC, die Zeugenaussage vor Gericht
E-2966/2016
Seite 8
sowie der Haftbefehl seien nicht zu bestätigen gewesen. Die Abklärungs-
ergebnisse der Botschaft würden die Vorbringen weder beweisen noch für
deren Glaubhaftigkeit sprechen.
5.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, der Verlag vom
"E._______" habe einen guten Ruf und sei unvoreingenommen in der
rechtmässigen Wiedergabe von Nachrichten. Die Korruption der nigeriani-
schen Botschaft sei bekannt.
5.6 Zunächst ist auf die angeblich mangelhafte Übersetzung anlässlich der
Anhörung einzugehen. Dem Protokoll lassen sich jedoch keine Hinweise
für eine fehlerhafte respektive mangelhafte Dolmetschertätigkeit entneh-
men. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Rückübersetzung die
Möglichkeit genutzt, Fehler zu korrigieren (vgl. SEM-Akten A19/18 F34,
F46 und F65) sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit auf jeder einzelnen
Seite unterschriftlich bestätigt. Sodann ist aus dem Protokoll nicht ersicht-
lich, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Aus-
führungen des Beschwerdeführers auf die angeblich ungenügenden
Sprachkenntnisse der Dolmetscherin zurückzuführen sind. Aus diesem
Vorbringen kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Anhö-
rungsprotokoll kann demnach für das vorliegende Verfahren verwendet
werden. Der Bericht der anwesenden Hilfswerksvertretung ändert nichts
an dieser Einschätzung.
Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung ausführlich
dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert,
widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und insgesamt unglaubhaft sind.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe und der Replik den vorinstanzlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und der Vernehmlassung nichts Substantielles ent-
gegenzuhalten. Der Einwand, die nigerianische Botschaft sei korrupt, ist
unbehelflich. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zu den unter-
schiedlichen Ausführungen hinsichtlich seiner Arbeitsstellen, die aber oh-
nehin keinen Zusammenhang zu den vorgebrachten Fluchtgründen haben.
Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich seiner
Verfolgungsvorbringen nimmt er keine Stellung. Inwiefern ihn das Nachfra-
gen des Mitarbeiters der Vorinstanz verwirrt haben soll, substantiiert er
nicht. Entsprechende Hinweise sind aus dem Anhörungsprotokoll auch
nicht ersichtlich. Zudem vermag dieses Argument nicht seine widersprüch-
lichen und detailarmen Antworten zu erklären. In Übereinstimmung mit der
E-2966/2016
Seite 9
Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Ausführungen zur APC im Allgemei-
nen, zu seiner Funktion innerhalb der Partei sowie zur Gerichtsverhand-
lung oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. dazu
SEM-Akten Akte A19/18 F45, F48 ff. und F80 ff.). Die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel, namentlich der Mitgliederausweis der
APC und eine Ausgabe vom "E._______" führen zu keiner anderen Ein-
schätzung, auch wenn der Beschwerdeführer auf der Seriosität dieser Zei-
tung beharrt. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass deren Beweiswert
gering ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, in-
wiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft quali-
fiziert haben soll. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.
Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
E-2966/2016
Seite 10
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ni-
geria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-2966/2016
Seite 11
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist generell zumutbar (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer E-246/2016 vom 31. Januar 2018 E. 7.2).
7.4.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll-
zug der Wegweisung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nige-
ria (vgl. SEM-Akten A19/18 F42). Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor,
dass er dort auch über Freunde verfügt (vgl. SEM-Akten a.a.O. F6 ff.). Er
kann somit bei einer Rückkehr auf ein soziales Umfeld zurückgreifen. So-
dann hat er gemäss eigenen Angaben zwölf Jahre lang die Schule besucht
und eine Ausbildung an einer (...)-Schule begonnen (vgl. SEM-Akten A5/13
Ziff. 1.17.04). Zudem besitzt er über Berufserfahrung auf dem (…) sowie
als (…) (vgl. SEM-Akten A19/18 F 30 f. und A5/13 Ziff. 1.17.05). Es ist somit
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle
Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
E-2966/2016
Seite 12
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeistän-
dung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2966/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: