B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2968/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (…).
E-2968/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. April 2010 in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 lehnte das BFM die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2010 wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 abge-
wiesen.
A.b Die Ausreisefrist wurde auf den 13. bzw. neu auf den 19. Januar
2012 angesetzt.
B.
Auf eine als "Gesuch um Revision bzw. Wiedererwägung" an das Bun-
desverwaltungsgericht gerichtete Eingabe vom 28. Dezember 2011, der
ein Arztzeugnis vom 26. Dezember 2011 sowie Unterlagen zu Integrati-
onsbemühungen beilagen, wurde mit Urteil vom 5. Januar 2012 mangels
Unzulässigkeit nicht eingetreten.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 (Eingangsstempel BFM: 9. Januar 2012)
ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsver-
treter beim BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 12. Mai 2010, um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung machten sie unter Hinweis
auf die in der Eingabe vom 28. Dezember 2011 gemachten Vorbringen,
welche als integrierender Bestandteil ihres Gesuchs zu beachten seien,
geltend, aufgrund der stationären psychiatrischen Behandlung des Be-
schwerdeführers sei von der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens reichten sie zur Untermaue-
rung ihrer Anliegen folgende Beweismittel zu den Akten:
– Einladung zur Stellenbörse vom 13. Dezember 2011 betreffend
C._______,
– Mitgliederbestätigung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
E._______ vom 20. Dezember 2011,
E-2968/2012
Seite 3
– Schreiben der Gemeinde F._______ vom 21. Dezember 2011
betreffend gemeinnützige Einsätze der Beschwerdeführenden,
– diverse Schreiben und Unterlagen zur schulischen Situation der
Kinder C._______ und D._______,
– Arztzeugnis der Klinik G._______, vom 26. Dezember 2011,
– Arztbericht der Klinik G._______, vom 5. Januar 2012,
– verschiedene Referenzschreiben von Bekannten und Freunden,
– Arztzeugnis der Klinik G._______, vom 10. Januar 2012.
D.
D.a Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 12. Mai 2010 als
rechtskräftig und vollstreckbar.
D.b Mit Eingaben vom 15. und 16. Januar 2012 erhoben die Beschwerde-
führenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde.
Gleichzeitig reichten sie den bereits am 12. Januar 2012 eingereichten
ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2012 den Beschwerdeführer betreffend
ein, worin diesem Schizophrenie diagnostiziert wurde, für deren Behand-
lung im Heimatland die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfü-
gung stünden.
D.c Am 23. Januar 2012 legte der damalige Rechtsvertreter sein Mandat
nieder.
D.d Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hob die Vor-
instanz die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2012 auf und nahm
das Wiedererwägungsverfahren vom 9. Januar 2012 wieder auf.
D.e Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2012 wur-
de die Beschwerde abgeschrieben.
D.f Am 1. März 2012 wies sich Christian Hoffs der HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende (…) als neuer Rechtsvertreter aus.
D.g Im Laufe des wieder aufgenommenen Wiedererwägungsverfahrens
wurden folgende Beweismittel eingereicht:
– Ausbildungsvertrag für C._______ (Hauswirtschaftsjahr) vom 8. März
2012, in Kopie,
E-2968/2012
Seite 4
– Bericht des Pfarrers der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
E._______ vom 13. März 2012,
– "provisorischer" Arztbericht der Klinik G._______, vom 19. März 2012
betreffend den Beschwerdeführer,
– Arztbericht der Klinik G._______, vom 22. März 2012 (Austrittsbericht)
betreffend den Beschwerdeführer,
– Terminbestätigung des Psychiatrie-Zentrums H._______, vom 3. April
2012,
– Zusicherung der Krankenkasse vom 3. Mai 2012 betreffend Kosten-
übernahme für eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung des Beschwerdeführers.
E.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 – eröffnet am 16. Mai 2012 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2012 ab, erklärte seine
Verfügung vom 12. Mai 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Zudem wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen würden,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Mai 2010 beseitigen könn-
ten.
F.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 beantragten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
14. Mai 2011, die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung) und – ohne Beilage einer Fürsorgebestätigung
– um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im
Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurden als Beweismittel zwei ärztliche Berich-
te des Psychiatrie-Zentrums H._______, vom 24. Mai 2012 und der san-
témed Gesundheitszentren AG F._______ vom 1. Juni 2012 sowie eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht den Beschwer-
deführer betreffend eingereicht. Auf die Begründung im Einzelnen wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E-2968/2012
Seite 5
G.
Mit Telefax vom 4. Juni 2012 wies die Instruktionsrichterin die kantonale
Behörde an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Vollzug
der Wegweisung ausgesetzt und festgestellt, die Beschwerdeführenden
könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gutge-
heissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Replik vom 12. Juli 2012 nahmen die Beschwerdeführenden dazu
Stellung und reichten eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH; RAINER MATTERN, Länderanalyse, Südserbien: Soziale Situation
vertriebener Personen, 28. Februar 2011) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
E-2968/2012
Seite 6
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
3.2 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und dar-
auf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das
Gesuch zu Recht abwies.
4.
Vorliegend wurde als Wiedererwägungsgrund im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 25. Dezember 2011
in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Er sei aus psychiat-
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Seite 7
rischer Sicht bereits seit sechs Monaten auffällig gewesen. Sein Zustand
habe sich zirka zehn Tage zuvor drastisch verschlechtert, was eine not-
fallmässige Hospitalisation notwendig gemacht habe. Im Weiteren sei die
Familie in der Gemeinde äusserst gut integriert, was durch mehrere
Schreiben von Bekannten und Freunden der Familie belegt sei. Ausser-
dem seien die zwei Kinder in der Schule gut integriert.
Den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichten der Klinik
G._______, vom 5. Januar 2012, 10. Januar 2012, 19. und 22. März 2012
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen einer akuten de-
pressiven und psychotischen Störung mit psychosozialer Belastung am
25. Dezember 2011 hospitalisiert worden und bis 16. März 2012 in statio-
närer psychiatrischer Behandlung war. Gemäss dem ärztlichen Bericht
vom 22. März 2012 sei es zu Beginn des Aufenthalts in der Klinik zeitwei-
se zu einer Zustandsverschlechterung mit Mutismus, sozialem Rückzug,
ausgeprägten paranoiden Ängsten und Verfolgungswahn sowie Schuld-
gefühlen gekommen. Bei seiner Mutter und einer Schwester sei früher
ebenfalls eine Schizophrenie diagnostiziert worden. Die Suizidalität sei zu
Beginn mässig, die Fremdaggressivität als gering eingestuft worden. Im
Verlaufe der Hospitalisation und nach Einstellung der Medikation und
Rückgang der akuten psychosozialen Belastung (Ausschaffungsproble-
matik) sei eine deutliche Besserung des psychischen Zustands und der
psychotischen Symptomatik zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerde-
führer habe am Behandlungsprogramm mit verschiedenen Therapien ko-
operativ teilgenommen. Bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefähr-
dung habe er in ambulante Weiterversorgung entlassen werden können.
Es bestünden weiterhin Schlafstörungen und eine leichte depressive
Stimmung. Es sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Nachbehandlung im Psychiatriezentrum G._______ vorgesehen. Der Be-
schwerdeführer habe eine Unterstützung durch den Sozialdienst bei der
Organisation einer geschützten Arbeitsstelle oder das Angebot der Heils-
armee einer solchen abgelehnt. Dem Vorschlag einer Wohnbegleitung
oder einer psychiatrischen Spitexbegleitung habe er ebenfalls skeptisch
gegenüber gestanden.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides vom 14. Mai 2012 im Wesentlichen an, eine depressi-
ve Entwicklung mit Tendenz zu Eigen- oder Fremdgefährdung mache sich
bei Asylsuchenden begreiflicherweise häufig in Momenten bemerkbar
bzw. werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Der Ge-
E-2968/2012
Seite 8
sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Dezember 2011,
nachdem die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am
13. Dezember 2011 abgewiesen worden sei, massiv verschlechtert. Die-
ses Phänomen stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter je-
nem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Psy-
chische Krankheiten, bei denen Suizidalität auftreten würden, seien in der
Regel gut behandelbar. Daher spreche eine krankheitsbedingte Suizidali-
tät nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, sondern es gelte vielmehr zu
prüfen, ob die die Suizidalität verursachende Krankheit im Herkunftsland
im Sinne der festgelegten Zumutbarkeitskriterien adäquat behandelt wer-
den könne. Der Austrittsbericht vom 22. März 2012 bestätige, dass sich
die psychischen Probleme des Beschwerdeführers rasch verbessert hät-
ten, nachdem das BFM den Vollzug nach Serbien sistiert habe. Derzeit
sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorhanden. Es sei wichtig, durch
eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Beglei-
tung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die
Symptome nicht verschärfen würden. Dies habe durch die medikamentö-
se und die stationäre Behandlung erreicht werden können. Es bestünde
die Möglichkeit, den gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung
der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen, zum Beispiel durch die
Betreuung durch eine medizinische Fachperson während der Rückreise.
Die gesundheitliche Situation erscheine zudem zur Zeit nicht derart gra-
vierend, dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen werden müsse. Die notwendige medizi-
nische Betreuung der psychischen Leiden sei in Serbien möglich und ver-
fügbar, wobei für die Behandlung der medizinische Standard im Heimat-
staat massgebend sei und nicht die aktuell in der Schweiz eingesetzte
Behandlungsform. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Serbien über
ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung
unterstützen könne. Was die geltend gemachte fortgeschrittene Integrati-
on der Kinder und der Beschwerdeführerin betreffe, sei der Grad der In-
tegration einer Person nicht geeignet, um im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsgesuchs die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begrün-
den. Diese sei zusammen mit einem Härtefallgesuch vorzubringen, des-
sen Prüfung den kantonalen Behörden obliege. Die kurze Aufenthalts-
dauer der Kinder in der Schweiz habe keine Entwurzelung in ihrem Hei-
matland zur Folge. Sie hätten den grössten Teil ihres Lebens in Serbien
E-2968/2012
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verbracht. Das vor Ort vorhandene familiäre Beziehungsnetz werde sich
auf den Integrationsprozess günstig auswirken.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 16. April 2012 an fünf Tagen pro Woche in
ambulanter psychiatrischer Behandlung im Psychiatrie-Zentrum
H._______. Der Beschwerdeführer anerkenne seine Erkrankung nicht als
schwerwiegend und versuche, sich besser darzustellen. Dank der eng-
maschigen Behandlung habe bisher ein Rückfall verhindert werden kön-
nen. Bei einem Unterbruch der therapeutischen Behandlung und Vollzug
der Wegweisung nach Serbien sei mit einer erneuten Verschlechterung
zu rechnen. Eine Behandlung in Serbien sei auch wegen fehlenden fi-
nanziellen Mitteln nicht gesichert. Der Beschwerdeführer könne für unab-
sehbare Zeit auch nicht als (…) zum Einkommen der Familie beitragen.
Die allgemein gehaltene Feststellung der Vorinstanz, wonach eine medi-
kamentöse und psychiatrische Behandlung in Serbien möglich sei, sei
nicht angemessen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2011 sei retraumatisierend gewesen. Das eigentliche
traumatische Ereignis sei vor Jahren in Serbien geschehen. Ferner spre-
che der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen Aufenthaltes
der Kinder im deutschsprachigen Raum, wo sie mehrere Jahre die Schule
besucht und sich assimiliert hätten, gegen das Kindswohl und sei damit
unzumutbar.
Im Arztbericht des Psychiatrie-Zentrums H._______, vom 24. Mai 2012
werden beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Weiter wird fest-
gehalten, er nehme seit dem 16. April 2012 an fünf Tagen pro Woche an
einer integrativ-psychiatrischen tagesklinischen Behandlung (Pharmaco-,
Psycho-, Ergo-, Kunst-, Bewegungs- und Entspannungstherapie, Be-
zugspflege, Teilnahme an sozialen Anlässen, etc.) teil und erhalte ver-
schiedene Medikamente. Aufgrund der vorliegenden schweren psychopa-
thologischen Symptomatik und komplexen Traumatisierung sowie beson-
ders belastenden psychosozialen Faktoren sei eine längerdauernde inte-
grativ-psychiatrische Unterstützung erforderlich. Eine Destabilisierung
äusserer Umstände, speziell retraumatisierungsfördernde Kontakte (mit
der Polizei in Serbien), seien nicht genesungsförderlich.
5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 an ih-
rem Standpunkt fest. Gleichzeitig führt sie aus, den medizinischen Akten
könne nichts entnommen werden, wonach eine ärztliche Behandlung in
E-2968/2012
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Serbien nicht gewährleistet sei. Gesundheitliche Probleme würden nur
dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn man-
gels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Ge-
sundheitszustand sich derart verschlechtern würde, dass das Leben in
Gefahr geriete. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz in den Genuss
einer mehrmonatigen medizinischen Behandlung gekommen, die auch in
Serbien weitergeführt werden könne. In Bezug auf das Kindswohl stehe
fest, dass sich die Kinder nach ihrer Rückkehr aus I._______ während
fünf Jahren in Serbien in ihrem angestammten Kulturkreis aufgehalten
und dort die Schulen besucht und wichtige Jugendjahre durchlebt hätten.
In der Replik vom 12. Juli 2012 wird angeführt, die Behandlung der Er-
krankung des Beschwerdeführers sei zwingend notwendig und die Tages-
therapie an fünf Tagen die Woche beuge einer weiteren stationären Be-
handlung vor. Die Weiterführung in Serbien sei vom Bundesamt behaup-
tet, jedoch nicht belegt. Gleichzeitig wird auf eine Länderanalyse der SFH
zu Südserbien (vgl. Bst. J) hingewiesen. Gemäss dieser sollen die Kran-
kenhäuser und Kliniken in Serbien mit Ausnahme Belgrads nicht immer
über eine adäquate Ausstattung verfügen und mitunter nicht in der Lage
sein, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizi-
nisch zu versorgen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie den
im Verfahren eingereichten Beweismitteln (Arztberichte und Integrations-
bemühungen) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
12. Mai 2010 beseitigen können, zumal weder der gegenwärtige gesund-
heitliche Zustand des Beschwerdeführers noch eine allfällige Selbstge-
fährdung oder die schulische Situation der Kinder respektive das Kinds-
wohl einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Alleine die Tatsache,
dass sich die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers nur dank ei-
ner intensiven ambulanten psychiatrischen Behandlung seit seinem Aus-
tritt aus der psychiatrischen Klinik nicht verschlechtert habe respektive ei-
ne erneute Hospitalisation habe verhindert werden können, genügt nicht,
um zu einem anderen Schluss zu kommen. Die Vorinstanz müsste näm-
lich deshalb wiedererwägungsweise zu einem anderen Entscheid gelan-
E-2968/2012
Seite 11
gen können, weil der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar her-
ausstellen würde. Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorlie-
gend nicht der Fall.
6.2 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei
der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beachten.
6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.2 Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend den Be-
schwerdeführer diagnostizierten psychischen Störungen (schwere de-
pressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung) und dadurch be-
dingte stationäre und ambulante Behandlungen betrifft, so kann gemäss
der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausserge-
wöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte,
wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrank-
ten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlos-
sen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Pra-
xis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem
Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR
der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg-
weisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift,
um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Aus-
schaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
E-2968/2012
Seite 12
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212). Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeig-
nete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die allenfalls
bestehenden suizidalen Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit der Ausschaffung zu verhindern.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im
Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage
nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Hei-
matland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh-
ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50
E. 8.3).
E-2968/2012
Seite 13
6.3.1 Hinsichtlich des angeführten und durch verschiedene Arztberichte
belegten psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
(vgl. Sachverhalt E. C, D und F), die seine stationären Behandlungen in
der Klinik G._______, sowie ambulanten Behandlungen im Psychiatrie-
Zentrum H._______ ausweisen, ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer benötigte Behandlung – welche im Übrigen in Serbisch
und damit in einer ihm geläufigen Sprache durchgeführt werden kann –
aufgrund der in Serbien vorhandenen medizinischen Versorgungslage
gewährleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität
wie in der Schweiz aufweist. Gemäss einem Bericht von International Or-
ganization for Migration (IOM) ist das nationale Gesundheitssystem in
Serbien in drei Stufen organisiert (vgl. Länderinformationsblatt zu Serbien
vom August 2012 unter
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/-Laenderinformationen/Informationsblaet-
ter/cfs-serbien, abgerufen am 12. Februar 2012). Die Gesundheitsversor-
gung wird von 161 Gesundheitszentren und kleineren primären Gesund-
heitsstationen geleistet, die u.a. für die allgemeinmedizinischen Belange
zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird
von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen In-
stitutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59
weiteren Einrichtungen geleistet, weshalb von einer umfassenden medi-
zinischen Behandlung ausgegangen werden kann. Jedenfalls muss der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts der dort
bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es
steht ihm offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Be-
handlung seiner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Serbien in An-
spruch zu nehmen, sei es im Spital von J._______ oder in der psychiatri-
schen Klinik im 76 km von J._______ entfernten K._______ (SFH Ser-
bien: Update zur Situation der Albanerinnen und Albaner im Presevo-Tal,
Bern, 21. Juli 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht hält zudem an der Einschätzung des BFM
fest, wonach in Serbien die medizinische Grundversorgung für die ge-
samte Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn gewisse Benachteiligun-
gen von Angehörigen der Roma festzustellen sind. Diese Diskriminierun-
gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegwei-
sung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. So haben Roma in
Serbien verschiedenen Quellen zufolge zwar oft nur beschränkt Zugang
zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zu-
sammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitz-
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adresse verfügen. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-
Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-912/2011 vom 16. Juni 2011, mit weiteren Hinweisen). Die Be-
schwerdeführenden dürften jedoch über Dokumente verfügen, haben sie
ihren Angaben zufolge doch kurz vor ihrer Ausreise einen Pass ausstellen
lassen (vgl. Akte A1 S. 3, A2 S. 3), den sie zerrissen hätten, und verfüg-
ten damit offenbar über einen festen Wohnsitz. Zudem machten sie gel-
tend, sie hätten an ihrem früheren Wohnort ein Haus, in das sie nach ih-
rer Rückkehr aus I._______ zurückgekehrt seien und während sieben
Jahren gewohnt hätten, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illega-
len Siedlung hätten leben müssen. Folglich sollte der Beschwerdeführer
seine gesundheitlichen Beschwerden auch als Angehöriger der Roma in
seiner Heimat weiterbehandeln lassen können. Im Weiteren kann davon
ausgegangen werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in
ihren angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht posi-
tive Folgen auf ihre Lebenssituation und damit auch die Gesundheit des
Beschwerdeführers haben dürfte.
6.3.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe überdies darauf hingewiesen
wird, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten vorbe-
standen und hätten sich insbesondere nach Erhalt des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 drastisch verschlechtert
und seither einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik und
seit dem 16. April 2012 intensive ambulante Behandlung notwendig ge-
macht (aktuellstes Arztzeugnis datiert vom 24. Mai 2012), ist Folgendes
festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvoll-
zug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht
unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser
Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grund-
sätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Vorliegend
könnte für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat
einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen
Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des
psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit
einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistun-
gen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behand-
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Seite 15
lung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu
beantragen.
6.3.3 Ferner müssen die Beschwerdeführenden auch in Berücksichtigung
der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien nicht befürchten, dort in
eine existenzielle Notlage zu geraten. Selbst wenn es dem Beschwerde-
führer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, in naher
Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführenden den Akten zufolge verschiedene Verwandte
und Bekannte in Serbien und in Deutschland (vgl. Akte A1 S. 3, A2 S. 3
und A3 S. 2) haben, welche sie in finanzieller Hinsicht unterstützen dürf-
ten, dies auch in Berücksichtigung des kulturell bedingten engen Zusam-
menhalts in der Roma-Gemeinschaft. Weiter hat die Tochter der Be-
schwerdeführenden – C._______ – ihre schulische Ausbildung abge-
schlossen und befindet sich am Anfang ihrer Erwerbstätigkeit und kann
damit an den Lebensunterhalt ihrer Familie beitragen. Gemäss den An-
gaben im ordentlichen Verfahren soll sie eine sehr gute Schülerin gewe-
sen sein. Zudem verfügt sie durch die mehrjährige Schulbildung im
deutschsprachigen Raum bestimmt über gute mündliche und schriftliche
Kenntnisse der deutschen Sprache, was ihr bei der Stellensuche von Vor-
teil sein könnte. Überdies kann einer Bestätigung der Gemeinde
F._______ vom 21. Dezember 2011 (vgl. Akte A21) entnommen werden,
dass die Beschwerdeführenden seit Juni 2011 zahlreiche gemeinnützige
Einsätze – Umgebungsarbeiten und allgemeine Hauswartungsarbeiten –
geleistet haben, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie allen-
falls in einem geringen Rahmen ebenfalls zu ihrem Lebensunterhalt bei-
tragen können. Wie hievor erwähnt besitzen sie in ihrer Heimat zudem
ein Haus (vgl. Akte A1. 5f.; A9 S. 6), wobei auch unter Berücksichtigung
ihres Vorbringens, wonach man sie habe zwingen wollen, eine Baubewil-
ligung dafür einzuholen, nichts gegen eine Rückkehr dorthin spricht. Für
eine erfolgreiche Wiedereingliederung spricht schliesslich auch der Um-
stand, dass sie sich ihren Angaben zufolge früher jeweils darum bemüht
haben, sich als Roma an ihrem Wohnort zu integrieren, und ihr grosses
Interesse an der schulischen Ausbildung ihrer Kinder (vgl. Akte A1 S. 5f.,
A2 S. 5f., A9 S. 3). Im Übrigen sollen in der Heimat die Eltern resp. Mutter
sowie je eine Schwester der Beschwerdeführenden leben. Die Be-
schwerdeführenden dürften in ihrer Heimat aufgrund ihrer dreijährigen
Abwesenheit zwar mit gewissen Anfangsschwierigkeiten konfrontiert sein.
Jedoch ist wie hievor erwähnt, davon auszugehen, dass sie in Serbien
weiterhin über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der
Reintegration unterstützen dürfte. Somit ist davon auszugehen, dass sie
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in Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit
des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der
Schweiz, die Kosten für die Behandlung des Beschwerdeführers über-
nehmen können.
6.3.4 Es steht somit fest, dass – ohne die damit verbundene Beeinträchti-
gung der Lebensqualität zu verkennen – weder aufgrund der vorliegen-
den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers noch die
wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden auf eine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann.
6.3.5 Schliesslich stellt sich vorliegend bezüglich der beiden (…) und- und
(…) Jahre alten Kinder der Beschwerdeführer auch die Frage des Kin-
deswohls, welcher als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss,
was sich aus der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. So ist bei ei-
nem längeren Aufenthalt der Kinder namentlich der Grad der erfolgten In-
tegration in der Schweiz zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.
und BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.). Die (…)-jährige Tochter C._______
und der (…)-jährige Sohn D._______ haben nach ihrer Rückkehr aus
I._______, wo sie zusammen mit ihren Eltern während mehreren Jahren
gelebt haben (Dezember 1998 bis April 2005), wiederum fünf Jahre in
Serbien zugebracht und in dieser Zeit die Schulen besucht. Aufgrund des
nunmehr dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz kann vorliegend jedoch
nicht von einem längeren Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden,
der die Entwurzelung der Kinder im Heimatstaat zur Folge hat. Es kann
davon ausgegangen werden, dass die Kinder über gute mündliche und
schriftliche Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen. Sie können ihre
schulische und berufliche Ausbildung – bei C._______ allenfalls den Ein-
stieg ins Erwerbsleben – auch in Serbien fortsetzen. Zudem kann davon
ausgegangen werden, dass sie mit den in der Schweiz gemachten schu-
lischen Erfahrungen respektive ihrem mehrjährigen Aufenthalt im deut-
schen Sprachraum über einen Wissensvorteil (deutsche Sprache) verfü-
gen, der ihnen bei der weiteren schulischen und beruflichen Ausbildung
von Nutzen sein könnte. Es dürfte ihnen daher nicht schwer fallen, diese
in Serbien fortzusetzen und ins Erwerbsleben einzusteigen. Somit stellt
auch der Umstand, dass C._______ und D._______ ihre Schul- respekti-
ve Berufsbildung nicht in der Schweiz weiterführen können, keinen wie-
dererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt dar.
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6.4 Insgesamt sprechen somit weder die bestehenden gesundheitlichen
Beschwerden beim Beschwerdeführer noch das Kindswohl aus wieder-
erwägungsrechtlicher Sicht gegen einen Vollzug der Wegweisung zum
heutigen Zeitpunkt, mithin wurde dieser vom BFM zu Recht bestätigt.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2012
abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden näher einzu-
gehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen, bzw. die
Verfügung aufzuheben und an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Indessen ist
mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2012 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Ak-
ten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht
mehr mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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