B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2968/2014
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
und deren Sohn
B._______,
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin; Beschwerde
gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des
BFM vom 16. Mai 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die tamilische Beschwerdeführerin A._______ reiste mit ihrem Sohn
gemäss eigenen Angaben am (…) 2012 auf dem Luftweg aus Sri Lanka
aus. Nach einigen Monaten Aufenthalt in Afrika seien sie mit dem Flugzeug
weiter nach Italien gereist, wo sie am (…) 2013 angekommen seien. Am
14. Januar 2013 seien sie mit einem Schlepper in die Schweiz eingereist
und suchten hier am 16. Januar 2013 um Asyl nach.
A.b Anlässlich der getrennt durchgeführten Befragungen vom 23. Januar
2013 der Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss (der damals geltenden) Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), grundsätzlich für die Behandlung
der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie
habe in Sri Lanka wegen der Zugehörigkeit ihres Ehemannes zu den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) viel Grausames erlitten. Die Nähe ihres
Bruders – C._______ lebt mit seiner Familie im Kanton Bern – gebe ihr die
nötige Sicherheit.
A.c Nach einer Anfrage seitens des BFM akzeptierten die italienischen Be-
hörden am 7. März 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden nach Italien. Mit Verfügung vom 8. März
2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
ein, wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung
an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 21. März sowie am 3. April 2013 wurden dem BFM Briefe der Be-
schwerdeführerin sowie ihres Bruders eingereicht, denen zu entnehmen
ist, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich schlecht geht. Mit
Schreiben vom 17. Juli 2013 rief das BFM in Erinnerung, dass die Verfü-
gung vom 8. März 2012 (recte: 2013) in Rechtskraft erwachsen sei und es
diesen Entscheid im Sinne der Gewaltenteilung zu respektieren gelte; so-
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mit habe das BFM keine Möglichkeit, daran etwas zu ändern. Ihrem Ge-
sundheitszustand werde bei einer allfälligen Überstellung Rechnung getra-
gen.
C.
Am 18. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter eine Schrift mit dem Titel "neues Asylgesuch" ein, eventu-
aliter sei ein qualifiziertes Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit der
Einreichung eines neuen Asylgesuchs, so der Rechtsvertreter, sei der Voll-
zug der bereits angeordneten Wegweisung unzulässig und die Beschwer-
deführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Die zuständigen Behörden seien daher anzuweisen, von Vollzugs-
handlungen abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die
Eingabe vom 18. Oktober 2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu behan-
deln und hemme als ausserordentliches Rechtsmittel den Wegweisungs-
vollzug nicht (aArt. 112 AsylG [SR 142.31]). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Feb-
ruar 2014 gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, den Wegweisungs-
vollzug auszusetzen bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 ent-
schieden habe.
E.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführe-
rin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 8. April 2014 informierte
der Rechtsvertreter im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs die Behör-
den, dass derzeit die Zuständigkeit der ärztlichen Behandlung noch nicht
geklärt sei. Am 8. Mai 2014 schlug er dem BFM vor, sich bezüglich der
Beschaffung eines ärztlichen Attests direkt an den – nun bekannten – be-
handelnden Arzt zu wenden, da dieser bis anhin nicht auf diverse Schrei-
ben des Rechtsvertreters reagiert habe.
F.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass die Verfügung
vom 8. März 2013 rechtskräftig sei und dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete diesen Entscheid
im Wesentlichen damit, dass die im Wiedererwägungsgesuch formulierten
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Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asyl-
verfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, nicht konkret darlegen
würden, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen Behör-
den, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei Ita-
lien an die sog. Aufnahmerichtlinie gebunden, welche u.a. die medizinische
Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz beantragt
hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen dieser Richtlinie verstosse, noch dass der Beschwerdeführerin
konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden
sei.
G.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 übermittelte der Rechtsvertreter eine Nach-
richt des behandelnden Arztes, dass dieser sobald als möglich ein ärztli-
ches Attest einreichen werde.
H.
Am 30. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vor-in-
stanzlichen Entscheid vom 16. Mai 2014 ein und beantragten dabei, diese
Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdefüh-
renden festzustellen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die
Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ferner der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen.
Vorab wurde vorgebracht, die Tatsache allein, dass die Eingabe vom
18. Oktober 2013 als Wiedererwägungsgesuch (statt als neues Asylge-
such) behandelt worden sei, reiche für eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung aus. Ferner machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam,
dass die Beschwerdeführenden seit dem Nichteintretensentscheid vom
8. März 2013 aus Angst vor einer Überstellung nach Italien in der Schweiz
untergetaucht und erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. Februar 2014 wieder aufgetaucht seien. Daher seien auch medi-
zinische Abklärungen erst seit diesem Datum möglich gewesen. Ein ärztli-
ches Attest sei trotz anwaltlichen Bittschriften vom behandelnden Arzt bis-
her noch nicht ausgestellt worden. Dass den Beschwerdeführenden seit
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der Eingabe vom 18. Oktober 2013 wegen des (rechtskräftigen) Wegwei-
sungsentscheides vom 8. März 2013 keine ärztliche Betreuung offen ge-
standen sei, gehe auf die bewusste Unterlassung der Vorinstanz, den Be-
schwerdeführenden mitzuteilen, sie dürften das Verfahren in der Schweiz
abwarten, zurück.
Die Beschwerde wurde des Weiteren damit begründet, dass bezüglich
Rückschaffungen nach Italien derzeit ein Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sei. Indes sei schon heute
offensichtlich, dass vor dem Hintergrund des schlechten Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht in Italien stattfinden könne, weshalb die Schweiz ihre Zuständigkeit
dafür zu erklären habe. Zudem bestehe mangels Ausschaffungsstopp für
tamilische Asylsuchende seitens Italien nach wie vor die Gefahr, nach
Sri Lanka ausgeschafft zu werden.
I.
Am 2. Juni 2014 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vollzug
der Wegweisung per sofort ausgesetzt werde.
J.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 wurde während der Beschwerdefrist noch-
mals darauf aufmerksam gemacht, dass der behandelnde Arzt bisher im-
mer noch kein ärztliches Attest ausgestellt habe. Schon im Schreiben vom
8. Mai 2014 des Rechtsvertreters sei das BFM aufgefordert worden, die
Ausstellung eines solchen Arztzeugnisses zu verfügen. Die Vorinstanz
habe diesen Antrag indes nicht behandelt und sich in seiner Verfügung vom
16. Mai 2014 nicht auf ein Arztzeugnis (sondern auf die Aktenlage) ge-
stützt, weshalb es damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
massiv verletzt habe. Im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der angeblich
desolaten Lage des italienischen Asylsystems – verwies der Rechtsvertre-
ter im Wesentlichen auf die Rügen der Beschwerdeeingabe vom 30. Mai
2014.
K.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerdeführenden auf, einen Arztbericht einzureichen, und stellte die
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis auf Weiteres fest. Zudem ver-
zichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 6
L.
Am 18. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeinstanz einen
ärztlichen Bericht des D._______ ([…]) vom 11. Juli 2014 ein, in welchem
im Wesentlichen eine schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde.
M.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 27. November 2014 äusserte sich
das BFM im Wesentlichen dahingehend, dass die jüngste Rechtsprechung
des EGMR (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz des EGMR [Grosse Kammer]
vom 4. November 2014, No. 29217/12) auf das vorliegende Verfahren
keine Bewandtnis habe, da das BFM gestützt auf dieses Urteil keine Über-
stellungen von Familien vornehme, ohne dass die notwendigen expliziten
Garantien seitens Italien vorliegen würden. Hinsichtlich der im Arztzeugnis
vom 11. Juli 2014 attestierten Krankheit der Beschwerdeführerin verwies
das BFM auf diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten in Italien. Im Übri-
gen hielt das BFM vollumfänglich an seinen früheren Erwägungen fest und
beantragte eine Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein
und verwiesen ebenfalls auf den Arztbericht vom 11. Juli 2014, wonach ne-
ben der schweren Depression auch akute suizidale Tendenzen festgestellt
worden seien, welche grundsätzlich einer Hospitalisation bedürften. Im
konkreten Fall sei darauf verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin
die nötige Unterstützung durch ihre hier ansässigen Familienmitglieder er-
halte. Dieses Netz entfalle indes, wenn die Beschwerdeführenden nach
Italien zurückgeschafft würden.
Hinsichtlich der einzuholenden Garantien stellte der Rechtsvertreter im
Falle einer Ausschaffung den Antrag, diese seien von der Vorinstanz in
detaillierter Weise offenzulegen und es sei den Beschwerdeführenden Frist
zur Stellungnahme anzusetzen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Bezüglich der Beschwerdegründe ist auf Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes
vom 14. Dezember 2012 zu verweisen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), auch für die Schweiz vorläufig in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung der Dublin-III-VO sind Verfahren, bei welchen
sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt worden sind, noch nach der Dublin-II-VO zu ent-
scheiden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Ver-
fahren nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu befinden, da sowohl der Asyl-
antrag der Beschwerdeführenden als auch das vorinstanzliche Ersuchen
um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.
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Seite 8
2.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten, welche u.a. neue
Bestimmungen zu Wiedererwägung (vgl. dazu Art. 111b AsylG) enthält. Auf
das zu entscheidende Verfahren findet indes das bisherige Recht Anwen-
dung (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgeset-
zes vom 14. Dezember 2012).
3.
3.1 Zunächst soll die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 18. Ok-tober
2013 geklärt werden, welche vom BFM als Wiedererwägungsgesuch (vgl.
Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Mai 2014), mit welchem der
(unangefochten gebliebene) Entscheid vom 8. März 2013 aufzuheben sei,
und nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde.
Der Rechtsvertreter monierte in seiner Beschwerdeeingabe, die Verfügung
vom 16. Mai 2014 sei aufzuheben, weil die Eingabe vom 18. Okto-ber 2013
fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (statt als neues Asylge-
such) behandelt worden sei.
3.2 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis
zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss Lehre
und Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 BV unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie-
dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach war auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid (bzw. seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz) in wesentlicher Weise
verändert hatte und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. So-
dann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden war. Ein solches qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch war und
ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
3.3 Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, da gemäss der damaligen Dublin-II-VO
Italien für deren Prüfung zuständig sei, und ordnete die entsprechende
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Wegweisung an. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013, die als zweites Asyl-
gesuch betitelt war, beantragten die Beschwerdeführenden, dieser Ent-
scheid sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei festzustellen, da einerseits das BFM
anfangs September 2013 einen Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsu-
chende nach Sri Lanka beschlossen habe, was Italien nicht praktiziere und
wo es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaf-
fungen nach Sri Lanka komme. Anderseits präsentiere sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin äusserst desolat. Damit machten die
Beschwerdeführenden sinngemäss eine wesentliche Veränderung der
Sachlage seit dem ursprünglichen Entscheid vom 8. März 2013 geltend,
weshalb dieser an diese neuen Verhältnisse anzupassen sei. Dabei wird
die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäss Dublin-II-VO nicht in Frage gestellt. Indes wird sinngemäss
vorgebracht, dass neue Überstellungshindernisse vorliegen würden, wes-
halb die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen
habe. Die in der Eingabe vorgebrachten Fluchtgründe sind folglich solange
nicht durch die Schweiz zu prüfen, als diese nicht für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wird. Dasselbe gilt betreffend
Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka. Damit war die Eingabe
vom 18. Oktober 2013 nicht als Asylgesuch entgegenzunehmen; das BFM
hat es folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Es liegen
folglich bezüglich der Qualifikation der Eingabe vom 18. Oktober 2013 und
deren Folgen keine Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz vor.
4.
4.1 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen
Rügen zu behandeln.
4.2 Hinsichtlich des angeblichen Verfahrensfehlers, die Vorinstanz habe es
unterlassen mitzuteilen, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in
der Schweiz abwarten dürften, was der Beschwerdeführerin erlaubt hätte,
aus der Illegalität aufzutauchen und einen Arzt zu konsultieren, um so zur
Sachverhaltserstellung beizutragen, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss dem damals geltenden aArt. 112 AsylG hemmte die Einreichung
eines Wiedererwägungsgesuchs (als ausserordentliches Rechtsmittel) den
Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
habe anders entschieden. Die Vorinstanz musste folglich den Beschwer-
deführenden nicht mitteilen, sie dürften das Wiedererwägungsverfahren in
der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom 22. Ok-tober 2013 hat
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Seite 10
sie denn auch festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt
werde. Diese Feststellung wurde erst mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Aussetzung des Vollzugs
angeordnet. Es kann somit nicht der Vorinstanz angelastet werden, wenn
die Beschwerdeführenden (vor dem Urteil) aus Angst vor einer Überstel-
lung untergetaucht sind und keinen Arzt aufgesucht haben.
4.3 Zur Rüge, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist
festzustellen, dass es in ausserordentlichen Verfahren dem Gesuchsteller
obliegt, abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich
fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei.
Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ist somit eingeschränkter als in
ordentlichen Verfahren, weshalb das BFM keine Instruktionshandlungen
vorzunehmen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in sei-
nem Urteil vom 21. Februar 2014 die Vorinstanz nicht "aufgefordert", den
Gesundheitszustand abzuklären. Es hat lediglich festgestellt, dass dieser
nicht abgeklärt erscheine.
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 berufen sich die
Beschwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage
seit dem Entscheid vom 8. März 2013, welche einerseits mit der Gefahr
einer Kettenabschiebung – die schweizerischen Behörden hätten einen
Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende erlassen, während es in
Italien regelmässig zu Ausschaffungen nach Sri Lanka komme – und an-
derseits mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin begründet wurde.
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Ver-
fügung vom 16. Mai 2014 zugrunde gelegt und geprüft.
5.3 Die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der
Beschwerdeführenden ist nicht in Frage gestellt worden. Es bleibt demge-
mäss zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 8. März 2013
wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vor-
liegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO).
5.4 Es steht fest, dass zum heutigen Zeitpunkt keine systemischen Mängel
im italienischen Asylsystem vorliegen. Die heutige Lage Italiens sei, so der
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Seite 11
EGMR kürzlich, nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S.
vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Ja-
nuar 2011, No. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine
Zustand von Italien stelle noch kein grundsätzliches Hindernis für Rück-
schiebungen in dieses Land dar, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapa-
zitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil Tarakhel vs.
Schweiz des EGMR, a.a.O., § 114 f. und § 120).
5.5 Die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) kann nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen
(Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45
E. 5).
5.5.1 Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Gefahr einer möglichen
Abschiebung seitens Italiens der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist
festzuhalten, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist. Zudem muss sich Italien an die entsprechenden Nor-
men der EU halten. Für die Mitglieder des Dublinsystems darf vermutet
werden, dass sie die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein Asyl-
verfahren einhalten, namentlich auch das Non-Refoulement-Gebot (Art. 3
EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) respektieren. Diese Vermutung kann allerdings
mit dem Nachweis umgestossen werden, dass konkrete Gründe für eine
reale Gefahr bestehen, dass den Beschwerdeführenden nach einer Rück-
überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige
Ausschaffung in ihr Heimatland drohe.
Der vorgebrachte Wegweisungsvollzugsstopp nach Sri Lanka, welcher das
BFM im Sommer 2013 anordnete (und welcher gemäss einer Medienmit-
teilung vom 26. Mai 2014 inzwischen wieder aufgehoben wurde), ist kein
Beweis für die Behauptung, es komme in Italien regelmässig zu Ausschaf-
fungen nach Sri Lanka. Mangels eines konkreten und individuellen Nach-
weises seitens der Beschwerdeführenden, dass ihnen nach einer Rück-
kehr nach Italien eine Ausschaffung nach Sri Lanka drohe, kann davon
ausgegangen werden, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalten werde. Folglich ist keine Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
botes aufgrund einer allfälligen Kettenabschiebung durch die Schweiz er-
kennbar.
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Seite 12
5.5.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
teilte diese im ordentlichen Verfahren anlässlich der Befragung vom 23. Ja-
nuar 2013 mit, dass sie Ruhe benötige und, wenn sie in der Nähe ihres
Bruders leben dürfe, es keine Probleme geben würde (A9 S. 10). Der Be-
schwerdeführer B._______ seinerseits gab gleichentags zu Protokoll, er
wolle lieber in der Schweiz als in Italien sterben (A10 S. 9). Das BFM hat
dann auch in seinem Entscheid vom 8. März 2013 dieser Aussage Rech-
nung getragen. Mit den Eingaben des Bruders der Beschwerdeführerin
vom 21. März 2013 (A30) sowie der Beschwerdeführerin selber vom 3. Ap-
ril 2013 (A32) wurde erstmals auf deren schlechten Gesundheitszustand
aufmerksam gemacht. Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013
wurde dies mit zusätzlichem Hinweis wiederholt, dass die Beschwerdefüh-
rerin auf eine ständige Betreuung angewiesen sei, aber aufgrund ihres Le-
bens in der Illegalität keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen
habe. Damit wird eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens verän-
derte Sachlage dargetan; zu prüfen bleibt, ob diese im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinn als wesentlich gelten kann.
5.5.2.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 hin-
sichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, Italien sei an die sog. Aufnahmerichtlinie gebunden, welche
auch die medizinische Versorgung von Asylsuchenden beinhalte; es sei
nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen diese Richtlinie verstosse.
Konkret sei zudem nicht glaubhaft nachgewiesen worden, wieso gerade
den Beschwerdeführenden die nötige Versorgung bei einer Rückkehr nicht
gewährt werden würde. Grundsätzlich könne nicht davon ausgegangen
werden, dass Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten würden, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in
eine existentielle Notlage versetzt, obdachlos oder unmenschlich behan-
delt würden.
5.5.2.2 Dem am 23. Mai 2014 eingereichten ärztlichen Attest vom 20. Mai
2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das D._______ be-
reits viermal in einem "état psychique très décompensé" konsultiert habe.
5.5.2.3 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben vom 30. Mai und
27. Juni 2014 nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden
bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 ille-
gal in der Schweiz aufgehalten hätten, weshalb eine medizinische Unter-
suchung nicht möglich gewesen sei. Letztlich verwies der Rechtsvertreter
auf das soziale Netz, über welches die Beschwerdeführenden in der
E-2968/2014
Seite 13
Schweiz verfügen würden und das der Beschwerdeführerin ermöglichen
würde, trotz schwerer Erkrankung zu überleben.
Der am 18. Juli 2014 eingereichte Arztbericht vom 11. Juli 2014 stellte so-
dann die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen
Symptomen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als suizidal zu be-
zeichnen – mehrmals habe sie die Einnahme von Medikamenten dazu
missbraucht. Aufgrund ihres Zustandes wäre grundsätzlich eine Einwei-
sung in eine psychiatrische Heilstätte notwendig, indes ziehe die Be-
schwerdeführerin die Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes und ihrer hier
ansässigen Verwandtschaft vor. Der behandelnde Arzt erklärte sich damit
zwar einverstanden, indes unterstrich er, dass sie höchst unbeständig
bleibe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bestimmte Medika-
mente einzunehmen und alle 15 Tage für eine Behandlung zu erscheinen.
Ein weiteres Arztzeugnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht ein-
gereicht.
5.5.2.4 Das BFM erwiderte in seiner Vernehmlassung vom 27. November
2014 zum Arztbericht vom 11. Juli 2014, dass bei der Beschwerdeführerin
zwar eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen di-
agnostiziert worden sei. Diese benötige bestimmte Medikamente und alle
15 Tage eine ärztliche Therapiesitzung. Diese medizinische Versorgung sei
indes gemäss der sog. Aufnahmerichtlinie von Italien zu gewährleisten.
Folglich sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Beschwerde-
führerin dort behandelbar sei.
5.5.2.5 In seiner Replik vom 15. Dezember 2014 wiederholte der Rechts-
vertreter mit Bezugnahme auf den Arztbericht vom 11. Juli 2014 im We-
sentlichen seine bereits eingebrachten Vorbringen.
5.5.3 Mit der Argumentation des desolaten Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin, der sich seit dem Entscheid vom 8. März 2013 in mar-
kanter Weise verschlechtert habe, machten die Beschwerdeführenden u.a.
implizit geltend, eine Überstellung nach Italien setze die Beschwerdeführe-
rin einer Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK. Das Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 hält zwar fest, dass die
Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit psychoti-
schen Symptomen leide; trotz einer suizidalen Tendenz wurde sie indes
nicht interniert. Diese Entscheidung wird nicht näher begründet; eine Spe-
kulation darüber kann nur ins Leere führen. Es scheint einzig klar zu sein,
dass solange der Sohn im näheren Umfeld der Beschwerdeführerin bleibt
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von einer gewissen Stabilität ausgegangen werden kann. Ein weiteres
Arztzeugnis über die Entwicklung des Zustandes der Beschwerdeführerin
wurde bis anhin dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Ange-
sichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist es indes Sache
des – vorliegend im Asylbereich erfahrenen – Rechtsvertreters, das Bun-
desverwaltungsgericht im Laufe des Verfahrens über allfällige gesundheit-
liche Entwicklungen kontinuierlich zu informieren. Da eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium be-
findet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR), liegt – auf-
grund der anhaltenden gesundheitlichen Stabilität der Beschwerdeführerin
– vorliegend kein diesbezügliches Vollzugshindernis vor.
5.5.4 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der aktuelle Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage im
Sinne eines humanitären Grundes nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darstellt.
Die Beschwerdeführenden haben insbesondere betont, dass die gesund-
heitlich angeschlagene Beschwerdeführerin in der Schweiz die nötige Un-
terstützung durch ihre Familie erhalte, während ihre Situation und die me-
dizinische Unterstützung in Italien ungewiss seien.
Zwar ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren de-
pressiven Episode mit psychotischen Symptomen leidet; ein Halt bekommt
sie nicht nur durch ihre hier anwesende Verwandtschaft – wodurch die Be-
deutung der Familie sich in diesem Kontext tatsächlich seit dem Entscheid
vom 8. März 2013 verändert hat –, sondern auch durch ihren mittlerweile
volljährigen Sohn. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von
psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen
verfügt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1328/2015 vom
3. Juni 2015 E. 6.4 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl.
Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor,
wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde. In diesem Sinne wird der Beschwerdeführerin
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zwar die familiäre Unterstützung fehlen, indes kann davon ausgegangen
werden, dass sie in Italien eine ausreichende medizinische Betreuung er-
halten wird. Folglich besteht die Aussicht, dass ihre inzwischen erreichte
gesundheitliche Stabilität erhalten werden kann. Wichtig scheint vorlie-
gend, was auch dem Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 entnommen werden
kann, dass sie nicht von ihrem Sohn getrennt wird. Die schweizerischen
Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt
sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifische medizinische Situation und über den Umstand informieren,
dass die Beschwerdeführenden nicht getrennt werden dürfen. Dabei ist
dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass mit einer Überstellung der
Beschwerdeführenden dem Sohn eine grosse Verantwortung übertragen
wird. An diesen Erwägungen ändert auch die Tatsache nichts, dass sich
die Beschwerdeführenden mittlerweile schon über zwei Jahre in der
Schweiz aufhalten.
Nach dem Gesagten sind auch keine humanitären Gründe zu erkennen,
die ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf den Überstellungsent-
scheid der Beschwerdeführenden nach Italien nahelegen würden.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine wesentlichen
Veränderungen seit dem Entscheid vom 8. März 2013 vorliegen, welche
eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
16. Mai 2014 Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
Gleichzeitig soll sichergestellt sein, dass die Beschwerdeführenden nicht
getrennt werden.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe