B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2969/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
E-2969/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb Zü-
rich zugewiesen. Am 24. März 2015 wurden seine Personalien aufgenom-
men, am 26. März 2015 erfolgte die Erstbefragung und am 20. April 2015
die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung des Gesuchs gab er an, nach seinem Schulabschluss
habe er für einen Politiker namens B._______ gearbeitet, welcher bei den
Provinzwahlen kandidiert habe. Da dieser ihm eine Stelle in Aussicht ge-
stellt habe, habe er unbezahlt Büroräume geputzt und Propagandamaterial
verteilt. Nach dessen Wahlniederlage hätten seine Eltern nicht gewollt,
dass er weiterhin mit diesem Politiker zu tun habe. Weil er nicht mehr für
ihn habe arbeiten wollen, sei er telefonisch bedroht worden. Anfang Feb-
ruar 2015 sei er auf der Strasse angegriffen und zusammengeschlagen
worden. Ein Mal seien diese Leute direkt zu ihm nach Hause gekommen
und hätten ihn bedroht, respektive sei der Politiker persönlich mit einer wei-
teren Person zu ihm gekommen und habe verlangt, dass er wieder für ihn
arbeite. Im März sei er erneut auf der Strasse angehalten und geschlagen
worden, und habe Telefonanrufe von einer unbekannten Nummer aus be-
kommen. Seine Brüder seien deshalb nicht mehr nach Hause gekommen,
und seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und seine Ausreise organisiert.
A.b Das SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entscheident-
wurf vom 22. April 2015 Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 23. April 2015 liess ermitteilen, er habe grosse
Angst vor einer Wegweisung nach Sri Lanka. Der Name der Partei, für die
er gearbeitet habe, sei ihm nun eingefallen, es handle sich um die United
People's Freedom Alliance (UPFA), den Wahlkandidaten habe er jedoch
nicht näher kennengelernt. Auf den Plakaten sei ein Blatt abgebildet gewe-
sen und auf dem Banner des Parteibüros ein Musikinstrument. Das grosse
Interesse von B._______ an seiner Person könne er sich auch nicht erklä-
ren, die Todesdrohung habe er aber bereits in der Erstbefragung erwähnt.
Das Datum des Arbeitsbeginns habe er in der Aufregung verwechselt.
A.c Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
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B.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde in tamilischer Sprache ein.
Der Instruktionsrichter forderte ihn mit Zwischenverfügung vom 12. Mai
2015 auf, innert Frist eine Beschwerdeschrift in einer der vier Amtsspra-
chen einzureichen; andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Mai 2015 den ersten Teil und am
26. Mai 2015 die vollständige Übersetzung seiner Beschwerde ein und er-
suchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Ge-
währung von Asyl.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschuss auf.
Am 8. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 11. Juni 2015 gut.
D.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht seine neue Adresse mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrens-
zentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und nach erfolgter Übersetzung formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus,
der Beschwerdeführer habe trotz Nachfrage weder die Partei des Regio-
nalpolitikers B._______ noch den Namen des Präsidentschaftskandidaten,
für den er angeblich Wahlpropaganda gemacht habe, nennen können. Zu-
dem sei er nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Plakate oder der Flyer,
welche er geklebt beziehungsweise verteilt habe, detailliert zu beschrei-
ben, sondern habe angegeben, er habe ihn vergessen. Sein fehlendes ele-
mentares Wissen zu den Präsidentschaftswahlen lasse erhebliche Zweifel
an der geltend gemachten Wahlpropaganda aufkommen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein geschätzter Mitarbeiter mit Dro-
hungen zur weiteren Zusammenarbeit hätte genötigt werden sollen und
weshalb ein gewählter Regionalpolitiker seinen guten Ruf aufs Spiel setzen
würde, indem er eine Hilfskraft zur Fortsetzung der unbezahlten Arbeit
zwinge, zumal davon auszugehen sei, es liessen sich für diese Tätigkeit
andere Personen rekrutieren. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich
des zweiten Übergriffes auf der Strasse mit der stereotypen Aussage be-
gnügt, er sei erneut geschlagen und bedroht worden, und der Vorfall habe
sich genau gleich abgespielt wie der erste Angriff. Dieser Erklärung könne
nicht gefolgt werden. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns, dass zwei voneinander unabhängige Übergriffe iden-
tisch ablaufen würden. So wäre beim zweiten Vorfall beispielsweise eine
härtere Gangart mit mehr Druck zu erwarten gewesen. Der fehlende Rea-
litätsbezug und die mangelnde Logik im Ablauf der vorgebrachten Verfol-
gungsmassnahmen verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen.
Weiter habe der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben, beim
ersten Übergriff mit dem Tod bedroht worden zu sein. Angesichts der Be-
deutung einer solchen Drohung für den Betroffenen sei nicht nachvollzieh-
bar, dass er diese weder in der Erstbefragung noch von sich aus im frühe-
ren Verlauf der Anhörung erwähnt habe. Dass er dies vergessen habe, ver-
möge nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu betrachten.
Die geltend gemachten Drohungen könnten folglich nicht geglaubt werden.
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Seite 6
Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, seit März 2014 für
B._______ gearbeitet zu haben, während er an der Anhörung den Oktober
2014 genannt habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er geant-
wortet, nicht mehr zu wissen, ob er drei Monate vor oder nach Bekannt-
gabe der Prüfungsresultate seines Schulabschlusses zu arbeiten begon-
nen habe. Diese Erklärung überzeuge nicht, insbesondere, da diese Ereig-
nisse zeitlich noch nicht weit zurückliegen würden. Ausserdem habe er ei-
nerseits vorgebracht, bei einem Hausbesuch Mitte Februar 2015 sei
B._______ dabei gewesen, andererseits jedoch behauptet, es seien zwei
Männer mit Helmen gewesen, welche er nicht erkannt habe. Die Erklärung,
B._______ habe die Leute geschickt, gehe auf den Widerspruch nicht ein
und könne ihn folglich nicht entkräften. Aufgrund der Widersprüche werde
bezweifelt, dass er überhaupt für den Regionalpolitiker gearbeitet habe.
Seine Angaben seien insgesamt unglaubhaft, weshalb es sich erübrige, auf
weitere Ungereimtheiten einzugehen, und die Asylrelevanz der Vorbringen
nicht geprüft werden müsse.
Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten,
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei tamili-
scher Ethnie und habe Sri Lanka vor ungefähr einem Monat verlassen.
Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit
würden jedoch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ei-
ner Rückkehr auszugehen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas,
sein Alter von (…) Jahren, die angeblich illegale Ausreise und eine Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise
und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren
gebe es jedoch keinen begründeten Anlass zur Annahme, er habe Mass-
nahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background
Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkei-
ten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden. Gemäss eigenen
Angaben sei er selber nicht politisch aktiv gewesen und habe noch nie
Probleme mit den Behörden oder den Sicherheitskräften gehabt.
Schliesslich habe er sich in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf
in weitere Widersprüche verwickelt und keine Tatsachen oder Beweismittel
vorzulegen vermocht, welche eine Änderung der dargelegten Einschät-
zung rechtfertigen könnten.
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5.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass er für den
Politiker B._______ gearbeitet habe im Glauben, dieser werde ihm eine
Arbeitsstelle bei der Regierung beschaffen können. Er habe Flyer verteilt
und Plakate aufgehängt, auf welchen die Aufforderung, die UPFA zu wäh-
len, und ein Betelblatt abgebildet gewesen seien. Bei den Wahlen habe die
UPFA eine Niederlage einstecken müssen, weshalb er nicht mehr dort zur
Arbeit gegangen sei, was zu den vorgebrachten Behelligungen per Telefon
und auf der Strasse sowie dem Besuch bei ihm zu Hause geführt habe. Die
zwei Personen, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, hätten seiner Mut-
ter gedroht, sie und ihre Familienangehörigen würden ein unnötiges Prob-
lem bekommen, wenn sie ihn nicht zur Arbeit schicke. Bei der zweiten Be-
gegnung auf der Strasse sei ihm, während er geschlagen worden sei, ge-
droht worden, er werde umgebracht oder jemandem aus seiner Familie
werde etwas passieren.
Beim ersten Interview habe er das Tamilisch des Übersetzers nicht richtig
verstanden, dieser habe sehr schnell gesprochen. Er habe Angst gehabt,
weil sein Tamilisch ein wenig anders gewesen sei. Das Tamilisch des Über-
setzers anlässlich des zweiten Interviews sei ein indisches Tamilisch ge-
wesen. Deshalb habe er es nicht als richtiges Tamilisch wahrgenommen.
Er habe Angst gehabt, zu sagen, dass er dessen Tamilisch nicht verstehe,
und nicht einmal gewusst, dass man so etwas sagen könne.
Wenn er nach Sri Lanka zurückgeschickt werde, werde man ihn töten. Er
wisse, dass man ihn immer noch suche.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnte. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.1 Der Beschwerdeführer setzte sich in der Rechtmitteleingabe mit den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und nahm zu den aufge-
zeigten Widersprüchen nicht Stellung. Stattdessen wiederholte er seine
Vorbringen, wobei er in einigen Punkten ein wenig genauere Angaben
machte, was jedoch zumeist nur zu weiteren Widersprüchen in den Aussa-
gen führte. So brachte er nunmehr vor, seine Mutter sei anlässlich des Be-
suchs zweier unbekannter Männer zu Hause ebenfalls bedroht worden,
und beim zweiten Angriff auf der Strasse habe man ihm angedroht, er
werde umgebracht oder es passiere jemandem aus seiner Familie etwas.
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Seite 8
Dies hatte er im Rahmen der Befragungen indessen nicht geltend gemacht,
sondern ausgeführt, die Leute hätten seiner Mutter gesagt, er müsse ins
Büro kommen, was diese abgelehnt habe. Nach einer Diskussion im Hof
des Hauses habe seine Mutter gesagt, er werde definitiv nicht zur Arbeit
gehen, und dann seien die Männer gegangen (vgl. SEM-Akten A24 F108).
Zum zweiten Angriffs auf der Strasse hatte er angegeben, die Männer hät-
ten ihn geschlagen und bedroht, dann seien sie gegangen (vgl. A24 F130).
Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm somit nicht, die
aufgezeigten Widersprüche aufzulösen und die Zweifel am Wahrheitsge-
halt seiner Aussagen zu zerstreuen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe den Übersetzer der Erst-
befragung wegen seiner schnellen Sprechweise und denjenigen an der An-
hörung wegen seines indischen Akzents schlecht verstehen können.
Dem Protokoll der Erstbefragung ist auf die Frage nach der Einleitung, wie
er den Dolmetscher verstehe, zu entnehmen, der Beschwerdeführer ver-
stehe diesen gut, die Einleitung sei jedoch etwas schnell gewesen (vgl. A15
F7). Am Ende der Befragung antwortete er auf dieselbe Frage, er habe den
Dolmetscher gut verstanden (vgl. A15 F56). Anlässlich der Anhörung gab
er ebenfalls an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A24 F1 f.). Den
Protokollen sind keine Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten zu entneh-
men, und aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers kann nicht an-
genommen werden, dieser habe die Fragen nicht verstanden. Zudem be-
stätigte er nach Rückübersetzung der Protokolle jeweils unterschriftlich de-
ren Richtigkeit, ohne auf eine allfällige lücken- oder fehlerhafte Überset-
zung hinzuweisen. Dass er nicht gewusst habe, dass man sagen könne,
wenn man den Dolmetscher nicht gut verstehe, kann angesichts der mehr-
maligen Nachfrage nach Verständnisproblemen nicht geglaubt werden. Die
Behauptung, er habe die Dolmetscher nicht gut verstanden, findet dem-
nach in den Befragungsprotokollen keine Stütze. Er muss sich deren Inhalt
daher vollumfänglich entgegenhalten lassen.
5.3.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person
wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Er-
pressungsrisiko ausgesetzt wäre. Allein die Tatsache, dass er einen Onkel
in der Schweiz hat, führt jedenfalls nicht zur Annahme, der gemäss einge-
reichter Fürsorgebestätigung bedürftige Beschwerdeführer würde in Sri
Lanka als Person mit beträchtlichen finanziellen Mittel betrachtet.
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Seite 9
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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Seite 10
7.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer aus C._______ (Nordprovinz), stammt und in des-
sen Vorort D._______ lebte.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass
er bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und zumindest an-
fänglich wieder bei seiner Familie unterkommen kann. Er ist jung und ge-
sund, hat vor kurzem die Schule mit dem A-Level abgeschlossen und bis
auf den mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz sein ganzes Leben in
Sri Lanka verbracht. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat
schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftli-
che Existenzgrundlage aufzubauen.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelricher: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub