B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2969/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
E-2969/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. September 2014 in der Schweiz
um Asyl. Mit Verfügung vom 17. November 2014 lehnte die Vorinstanz ihr
Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7325/2014 vom
27. April 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-
instanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheids. Sie
machte im Wesentlichen geltend, an einer posttraumatischen Belastungs-
störung zufolge erlittener häuslicher Gewalt zu leiden. Das SEM wies die-
ses Gesuch mit Verfügung vom 18. September 2015 ab. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein zwei-
tes Asylgesuch ein. Die Vorinstanz beurteilte dieses mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Januar 2016 als aussichtslos und setzte der Beschwerde-
führerin Frist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses. Mit Verfügung vom
11. Februar 2016 trat die Vorinstanz zufolge Nichtbezahlung des Vorschus-
ses auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 18. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-1011/2016 vom 24. Februar 2016 ab.
D.
Am 29. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Februar 2016
ein. Mit Urteil E-1245/2016 vom 15. März 2016 wurde das Revisionsgesuch
gutgeheissen. Das Urteil vom 24. Februar 2016 hob das Bundesverwal-
tungsgericht auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Die Be-
schwerde vom 18. Februar 2016 hiess es gut, hob die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 11. Februar 2016 auf und wies die Sache an die Vorinstanz
zurück mit der Anweisung, auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin sei einzutreten.
E.
Mit Verfügung vom 13. April 2016 verneinte die Vorinstanz das Bestehen
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Seite 3
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Mehrfachge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung vom
17. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwer-
deführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung wies das Gericht ab.
I.
Am 24. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
nach.
J.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 legte die Beschwerdeführerin folgende Be-
weismittel zu den Akten: vier Fotos einer Veranstaltung mit Professor
B._______ vom (…) 2016 in C._______, eine Mitgliedschaftsbestätigung
der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 21. Juni 2016 und ein
Schreiben der Ginbot 7 vom 5. Juli 2016.
K.
Am 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von ihr ein,
worin sie ihre exilpolitischen Tätigkeiten mit Fotos und Beschreibungen
darlegte.
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Seite 4
L.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin weitere Be-
weismittel bei: ein Bestätigungsschreiben des Vereins Ethiopian Human
Right and Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom 19. Juni
2017 und eine Petition des EHDTS vom 9. April 2017 mit Unterschriften.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im We-
sentlichen damit, sie sei bereits in Äthiopien aktives Mitglied der Ginbot 7
gewesen und betätige sich auch in der Schweiz exilpolitisch. Innerhalb der
Partei habe sie den Codenamen „D._______“ und nehme an Treffen und
Demonstrationen teil. Aufgrund ihrer Aktivitäten wäre sie bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien gefährdet. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei
sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: eine Mitgliedschafts-
bestätigung und ein Bestätigungsschreiben der Ginbot 7, eine Quittung für
die Bezahlung der Mitgliederbeiträge, Fotos von Treffen mit Herrn
E._______ und Frau F._______, Fotos von Demonstrationen vom (…) und
(…) 2015, Fotos eines Treffens der Ginbot 7 sowie ein Schreiben des Fa-
milienanwalts.
5.2 Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen
führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem ersten
Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Anlass zur
Annahme, sie sei vor Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Regime-
gegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Es sei nicht davon
auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Ihr exil-
politisches Engagement in der Schweiz weise eine relativ geringe Intensität
auf. Es würden keine Indizien dafür bestehen, dass ihre Aktivitäten vom
äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden seien. Sie habe in ihrem
zweiten Asylgesuch, abgesehen von zwei Treffen mit anderen angeblichen
Ginbot 7-Mitgliedern, lediglich die Teilnahme an zwei Demonstrationen im
(…) 2015 geltend gemacht. Dies entspreche weder einem intensiven und
engagierten Auftreten noch deute es darauf hin, sie hätte innerhalb der
Partei eine besondere Funktion inne oder übernehme Führungsaufgaben.
Insgesamt vermöchten ihre Vorbringen keine Furcht vor einer zukünftigen
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asylrelevanten Verfolgung in ihrem Heimatstaat zu begründen. Auf die Prü-
fung der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen könne deshalb verzichtet wer-
den.
5.3 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnete die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde und den Ergänzungen dazu, es könne davon ausge-
gangen werden, die äthiopischen Behörden würden Aktivisten der Ginbot 7
besonders genau beobachten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit,
dass die äthiopischen Behörden aufgrund ihres Verschwindens und ihrer
seither sehr ausgeprägten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auf die
Beschwerdeführerin aufmerksam geworden und sie registriert worden sei.
Sie sei nicht lediglich ein einfaches Mitglied der Ginbot 7, welches sich
passiv verhalte, sondern beteilige sich aktiv an Demonstrationen. Dabei
verkünde sie, teilweise über ein Mikrofon, regimekritische Parolen. Die An-
schuldigungen gegen das äthiopische Regime trage sie an den Demonst-
rationen mittels Schildern zur Schau. Ferner stehe sie in Kontakt zu rang-
hohen Mitgliedern der Ginbot 7. Am (…) 2016 habe sie G._______ in
C._______ getroffen und am (…) 2016 Professor B._______. Zudem sei
sie Mitglied der AES. Auf ihrer Facebook-Seite publiziere sie regimekriti-
sche Berichte und selbstverfasste Kritik. Weiter schreibe sie auch auf re-
gimekritischen Facebook-Gruppen oder teile deren Beiträge. Aufgrund von
Fotos von ihr auf der Facebook-Seite des EHDTS könne sie klar mit des-
sen Zielen in Verbindung gebracht werden. Das äthiopische Regime be-
obachte die exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen in der
Schweiz genau. Aufgrund der modernen Überwachungsmethoden sei
grundsätzlich nicht mehr leichthin anzunehmen, es bedürfe einer besonde-
ren Exponierung. Den Demonstrationen, an welchen die Beschwerdefüh-
rerin teilgenommen habe, sei eine breite mediale Aufmerksamkeit zuge-
kommen. Sie sei zudem auf der Öffentlichkeit zugänglichen Fotos erkenn-
bar. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszuge-
hen, dass die äthiopische Regierung auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten
aufmerksam geworden sei.
Ihr exilpolitisches Engagement setze sie laufend fort. Vom (…) 2016 habe
sie am H._______ in C._______ teilgenommen. Dort habe sie für den op-
positionellen Fernsehsender ESAT (Ethiopian Satellite Television) Wer-
bung gemacht und Spenden gesammelt. Am (…) 2016 habe sie an Protes-
ten gegen die Kandidatur von I._______ zum Generaldirektor der WHO
und am (…) 2016 am sechsjährigen Jubiläum des ESAT in J._______ teil-
genommen. Am (…) 2016 habe sie ein Event des ESAT besucht und dabei
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ebenfalls zum Mikrofon gegriffen. Dies sei auf einem Youtube-Video fest-
gehalten. Sie habe an weiteren Demonstrationen teilgenommen und dabei
laut Parolen gerufen. Zusammen mit anderen Frauen habe sie an der öf-
fentlichen Versammlung der ENM (Ethiopian National Movement) vom (…)
2017 ein Lied der Oppositionsbewegung vorgetragen. Sie sei Gründungs-
mitglied der Frauenrechtsbewegung „Taitus Daughters“, welche äthiopi-
sche Frauen in Not unterstütze. Zurzeit sei diese Bewegung Teil des
EHDTS, jedoch sei geplant, eine unabhängige Union zu gründen. Ihr (…),
welcher sich noch in Äthiopien befände, sei im (…) 2016 inhaftiert worden
und sei immer noch im Gefängnis K._______. Sie vermute, seine Inhaftie-
rung hänge mit ihren exilpolitischen Aktivitäten zusammen. Seit April 2015
sei sie aktives Mitglied des Vereins EHDTS und seit dem Jahr 2017 zudem
Mitglied des Vorstands. Diese Position führe zu zusätzlicher Aufmerksam-
keit an ihrer Person, weil sie regelmässig an öffentlichen Anlässen präsent
sei. Im April 2017 habe der EHDTS eine Petition gegen die Einsetzung von
I._______ als Generaldirektor der WHO lanciert.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.3 Die politische und menschenrechtliche Situation in Äthiopien hat sich
in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Personen, die unter dem
Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien
in grosser Zahl von Verhaftungen betroffen und werden teilweise zu lang-
jährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderem auch regierungs-
kritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Men-
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schenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Im Jahre 2011 wurden ge-
stützt auf das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz mehrere
oppositionelle Bewegungen, darunter auch die Gruppierung Ginbot 7, zu
terroristischen Organisationen erklärt. Bei Ginbot 7 handelt es sich um eine
2008 gegründete, hauptsächlich im ausländischen Exil aktive Partei, die
eine grundlegende demokratische Restrukturierung des äthiopischen
Staats verlangt. In jüngster Zeit haben die äthiopischen Sicherheitsbehör-
den auch die Beobachtung der Aktivisten und Aktivistinnen der Exilgemein-
schaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss verschiedener
Berichte modernste Software ein, um die Telekommunikation der oppositi-
onellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen (zum Ganzen vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016
mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Per-
sonen äthiopischer Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisatio-
nen aktiv sind oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können
und im Falle einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicher-
heitsbehörden bereits am Flughafen bekannt wären. Indessen dürfte da-
von ausgegangen werden, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner beziehungs-
weise ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin erscheinen
lassen. Ausschlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des oder der Asylsuchenden, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklä-
rungen den Eindruck erweckt, dass der oder die Asylsuchende aus Sicht
des äthiopischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche Erkennbarkeit einer be-
haupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der be-
treffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4590/2016 vom 29. August 2016 E.
7.2).
6.4 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht her-
vor, dass die Beschwerdeführerin an Kundgebungen in Schweizer Städten
und verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit
der Organisation Ginbot 7 und EHDTS teilgenommen hat. Sie macht gel-
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tend, sich dabei als aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu ha-
ben. Zudem sei sie seit dem Jahr 2017 Vorstandsmitglied des EHDTS und
ein Gründungsmitglied der Frauenrechtsbewegung „Taitus Daughters“,
welche Teil der EHTDS sei. Als Verein ist der EHDTS im Handelsregister
eingetragen. Dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich lässt sich
entnehmen, dass dieser Verein am 14. September 2012 gegründet und die
Eintragung am 19. September 2012 im SHAB (Schweizerisches Handels-
amtsblatt) publiziert wurde. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten keine Änderun-
gen mehr, insbesondere blieben die Vorstandsmitglieder stets dieselben.
Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister weder als Vorstandsmit-
glied noch anderweitig vermerkt und es ist nicht davon auszugehen, dass
sie eine Führungstätigkeit im EHDTS beziehungsweise bei den „Taitus
Daughters“ ausübt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass sie sich anlässlich von
Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass ande-
rer Teilnehmenden hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungspo-
sition innegehabt hätte.
Wie viele ihrer Landsleute nimmt sie an Demonstrationen gegen das hei-
matliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen.
Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass sie bei Kundgebungen
jeweils Teil einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war.
Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmenden an einer
der zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte
ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf
ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement der Beschwer-
deführerin geschlossen werden, auch wenn sie sich bei Versammlungen
der Organisation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen fo-
tografiert haben lassen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade die Be-
schwerdeführerin aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopi-
schen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss,
die äthiopischen Sicherheitskräfte könnten ein spezielles Interesse an ihr
zeigen. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden ihre
geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese im Internet Be-
richte, Youtube-Videos und Facebook-Beiträge existieren, nicht gezielt auf
ihre Person bezogen zur Kenntnis genommen haben. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern und
Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen unter
der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre,
entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein
Bild, welches sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass
sie das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in
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Seite 10
rechtserheblichem Masse geweckt hätte und sie als konkrete Bedrohung
für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermögen auch
die eingereichten Bestätigungsschreiben und Fotos nichts zu ändern. Die
Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens
ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ
prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufli-
che Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind
(BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigten bleibt, dass sich die allge-
meine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So
verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und
Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State kon-
zentrierten, einen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe die-
ses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens
24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höhe-
ren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen,
nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des
BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Der Ausnahme-
zustand wurde Anfang August 2017 aufgehoben. In den Regionen Oromia,
Harar, Dire Dawa und Amhara sind Unruhen jedoch weiterhin möglich (vgl.
tion/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html>, abgerufen am 12. Dezem-
ber 2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es auch heute noch zu bewaffneten Auseinandersetzun-
gen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung
zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es keinen
offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung
[NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016,
, ab-
gerufen am 15.12.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situa-
tion weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich weiterhin
zumutbar erscheint.
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Seite 12
Weder die aktuelle, allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdefüh-
rerin noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht ihre persönliche Situa-
tion nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie verfügt
über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung in der Hotellerie und im Touris-
musbereich. In ihrem Heimatstaat besitzt sie sodann ein intaktes soziales
Beziehungsnetz. Ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern leben immer
noch in Äthiopien und sie hat Kontakt zu diesen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4 f.).
Es ist davon auszugehen, dass sie mit Hilfe ihrer Familie wieder eine wirt-
schaftliche Existenz wird aufbauen können.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Äthiopien und später in
Dubai Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb von einer
schwerwiegenden Traumatisierung auszugehen sei. Einen aktuellen Arzt-
bericht reichte sie jedoch nicht ein und bringt auch nicht vor, sich in psychi-
atrischer Behandlung zu befinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzu-
nehmen, sie leide an akuten gesundheitlichen Problemen, welche einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollständigkeit halber
bleibt zu erwähnen, dass die Möglichkeiten einer allfälligen Behandlung in
Äthiopien mit Verfügung vom 18. September 2015 (vgl. B4 S. 3, Wiederer-
wägungsgesuch) detailliert abgehandelt wurden. Gegen diese Verfügung
ergriff die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Die medizinischen Ver-
hältnisse in Äthiopien haben sich seit diesem Entscheid nicht wesentlich
verändert, so dass auf die Begründung dieser Verfügung verwiesen wer-
den kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2969/2016
Seite 13
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischen-
verfügung vom 19. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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E-2969/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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