B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2969/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
B._______, geboren am (…),
Tunesien,
C._______, geboren am (…),
Syrien,
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Dieter von Blarer, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
E-2969/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin und die beiden Kinder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Die beiden gegen die Verfügungen der Vorinstanz erhobenen Beschwer-
den wurden mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2016
sowie E-5676/2016 vom 31. Januar 2017 abgewiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 25. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei
der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Untermauerung ihrer
Gefährdungssituation in Tunesien gaben sie folgende Dokumente zu den
Akten: Ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 24. Februar
2017, eine Stellungnahme von E._______ vom 15. März 2017, eine Inter-
netmeldung über die Verhaftung von Christen in Gafsa vom 1. Dezember
2016, ein undatiertes sowie ein vom 30. November 2016 datierendes Com-
muniqué der l’Association Tunisienne de Soutien des Minorités, Geburts-
und Taufurkunden der Beschwerdeführerin und der Kinder, eine Heiratsur-
kunde, eine Stellungnahme der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
F._______ vom 21. Februar 2017, einen arabischen Text, die Präambel der
Tunesischen Verfassung sowie ärztliche Berichte betreffend den Sohn
D._______ vom 8. April 2016, 25. Mai 2016 und 13. Februar 2017.
C.b Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Schreiben betreffend eines Ge-
spräches mit dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie zwei darin aufge-
führten Internetquellen zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wie-
E-2969/2017
Seite 3
dererwägung ab, erklärte die Verfügungen vom 12. August 2016 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
E.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragten deren Gutheissung. Ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien un-
zulässig sei, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. Subsubeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beizug der
vorinstanzlichen Akten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst den bereits ak-
tenkundigen Dokumenten einen Bericht des Rechtsvertreters über ein Ge-
spräch mit dem Bruder der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2017, einen
Abklärungsbericht von G._______, vom 23. März 2017 sowie einen ärztli-
chen Kurzeintrittsbericht von H._______, vom 31. März 2017 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unent-
geltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdefüh-
renden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– zu leisten.
Dieser wurde fristgerecht am 13. Juni 2017 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die
Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 sei insoweit in Erwägung zu ziehen,
als von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei, mithin die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei. Zudem beantragten sie,
der Länderanalyse der Vorinstanz seien sämtliche in diesem Verfahren er-
wähnten Beweismittel, Berichte und Hinweise zur Einreichung einer Stel-
lungnahme betreffend die Bedrohungslage einer Familie in der Konstella-
tion der Beschwerdeführenden zu unterbreiten.
E-2969/2017
Seite 4
Als weitere Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden verschiedene
Internetberichte über Tunesien sowie eine Stellungnahme von E._______
vom 29. Mai 2017 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um wiedererwägungsweise Herstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
unter Vorbehalt der Erwägung 3 – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. In der Rechtsmitteleingabe werden die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. In Bezug auf den Be-
schwerdeführer kann solches nicht beantragt werden, weshalb insoweit auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E-2969/2017
Seite 5
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie
Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich
darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Frist-
versäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche be-
reits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen
Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwä-
gungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich – in analoger Anwen-
dung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entschei-
des mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechts-
mittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil
des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
4.3 Revisionsgründe – insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden
vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel – können hinge-
gen nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn sie
sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde,
E-2969/2017
Seite 6
weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil en-
dete (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2013/22 E.
5.4).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es
würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 12. August 2016 beseitigen
könnten. Die eingereichten Beweismittel seien weder neu noch erheblich
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das Schreiben der Mutter (Be-
weismittel a.) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Die Stellung-
nahme von E._______ (Beweismittel b.) enthalte keine neuen Informatio-
nen, die nicht bereits bekannt gewesen seien. Die Beweismittel c. bis i.
seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017
entstanden, mithin nicht neu. Die angeblichen Aussagen und Verhaltens-
weisen von Verwandten der Beschwerdeführerin seien – abgesehen von
ihrem Gefälligkeitscharakter – reine Spekulation und würden jeglicher ob-
jektiver Grundlage entbehren. Die im Beweismittel k. erwähnten Links
seien keine Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG und
würden lediglich die allgemeine Lage in Tunesien betreffen. Sodann wür-
den auch die ärztlichen Berichte betreffend den Gesundheitszustand des
Sohnes D._______ an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts
zu ändern vermögen. Die Beckenniere stelle keine medizinische Notlage
dar. Derzeit bestehe auch kein akuter Behandlungsbedarf. Zudem sei da-
von auszugehen, dass Basisuntersuchungen in Tunesien durchgeführt
werden können. Mit Blick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführen-
den sei festzuhalten, dass in Tunesien die sogenannte „Assistance Médi-
cale Gratuite“ bestehe, mit welcher sich die Inhaber kostenlos mit Selbst-
behalt oder zu reduzierten Preisen behandeln lassen könnten. Es sei da-
von auszugehen, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung in Tune-
sien gewährt sei. Schliesslich habe sich die Lage betreffend Zumutbarkeit
der Wegweisung seit dem rechtskräftigen Entscheid nicht derart verändert,
dass eine neue Beurteilung vorgenommen werden müsse.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine sorgfältige, schlüs-
sige und wohlbegründete Entscheidung und damit den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt. Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verlet-
zung der Begründungspflicht.
E-2969/2017
Seite 7
6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst wird, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6). Dabei hat sich die Vorinstanz nicht zu jedem einzelnen Vorbringen
beziehungsweise jedem einzelnen Dokument ausführlich zu äussern.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die eingereichten
Beweismittel einzeln aufgeführt (Beweismittel a. bis k.) und sich zu jedem
geäussert. Namentlich hat sie die Aussagen der Mutter in deren Brief nicht
ignoriert. Vielmehr hat sie dazu festgehalten, dabei handle es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben einer Verwandten, welchem kein Beweiswert zu-
komme. Auch den Kurzbericht von E._______ hat sie nicht ignoriert. Dies-
bezüglich hat sie festgehalten, dieser beschreibe die allgemeine Lage der
Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen, mithin enthalte er
keine Informationen, die nicht bereits bekannt wären. Sodann ist sich die
Vorinstanz einer allfällig zunehmenden Islamisierung und des Gefahrenpo-
tenzials von allfälligen zurückkehrenden Kämpfern des Islamischen Staa-
tes (IS) bewusst und mit der Situation in Tunesien insgesamt vertraut. Ihre
diesbezüglichen Kenntnisse bilden Grundlage der jeweiligen Entschei-
dung. Insgesamt hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und die zu
ihrem Schluss führten, es würden keine Wiedererwägungsgründe vorlie-
gen. Die diesbezügliche Begründung ist hinreichend abgefasst und ermög-
lichte – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – eine sachgerechte Anfech-
tung der Verfügung. Die erhobene Rüge geht fehl.
E-2969/2017
Seite 8
7.
7.1 Für die Prüfung derjenigen Beweismittel, die vor dem Erlass des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017 datieren (die Inter-
netmeldung vom 1. Dezember 2016 respektive 30. November 2016 [Be-
weismittel c.] sowie die ärztlichen Berichte betreffend den Sohn D._______
vom 8. April 2016 und 25. Mai 2016 [Beweismittel i.]) besteht von vornhe-
rein kein Raum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren. Diese Be-
weismittel hätten ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens eingereicht werden können, zumal die Beschwerdeführenden nicht
geltend machen, diese seien ihnen bisher nicht bekannt gewesen und hät-
ten nicht eingereicht werden können. Diese hätten allenfalls in einem Re-
visionsverfahren vorgebracht werden müssen, da Beschwerdeverfahren
mit materiellen Urteilen vorliegen (vgl. vorstehend E. 4.2 in fine).
7.2 Das Schreiben der Mutter vom 24. Februar 2017 (Beweismittel a.), die
Wiedergabe der Aussagen des Bruders vom 15. März 2017 (Beweismit-
tel j.) sowie das Arztzeugnis betreffend den Sohn D._______ der Be-
schwerdeführenden vom 13. Februar 2017 (Beweismittel i.) sind grund-
sätzlich einer Wiedererwägung zugänglich. In Anbetracht der Nähe zu den
Beschwerdeführenden sind das Schreiben der Mutter und die Aussage des
Bruders als Gefälligkeitsdokumente zu werten. Als solchen kommt ihnen
lediglich ein geringer Beweiswert zu, mithin sind sie vorliegend nicht von
Belang. Dies gilt auch hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten
Berichts des Rechtsvertreters über ein Gespräch mit dem Bruder der Be-
schwerdeführerin vom 11. Mai 2017, welches sich im Übrigen inhaltlich
weitgehend mit dem Beweismittel j. deckt. Somit besteht auch keine Ver-
anlassung, die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin durch die
Schweizer Vertretungen in Tunis und Budapest befragen zu lassen. Die
entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
7.3 Das Arztzeugnis vom 13. Februar 2017, gemäss welchem der Sohn
D._______ eine (…) hat, vermag sodann keine wesentlich veränderte
Sachlage seit dem 31. Januar 2017 darzutun. Es liegt keine medizinische
Notlage vor, die ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen würde, was
von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dar-
getan wird. Insofern kann die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
E-2969/2017
Seite 9
7.4 Die Bestätigung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
F._______ vom 21. Februar 2017 äussert sich zur Integration der Be-
schwerdeführenden. Die Integration in der Schweiz ist in Bezug auf die
Prüfung des Vollzugs der Wegweisung nicht wesentlich und daher von
vornherein einer Wiedererwägung nicht zugänglich.
7.5 Was die Stellungnahme von E._______ vom 15. März 2017 (Beweis-
mittel b.) sowie diejenige vom 29. Mai 2017 betrifft, beinhalten diese sinn-
gemäss appellatorische Kritik an der Verfügung der Vorinstanz, die im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. vorstehend
E. […]).
8.
8.1 Mit der Rechtsmitteleingabe reichen die Beschwerdeführenden zwei
ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 23. März 2017
und 31. März 2017 ein, in welchen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43)
diagnostiziert wird. Zu derer Behandlung werden die Medikamente (…)
(Sedativum/Antidepressivum) sowie (…) (Beruhigungsmittel/Angstlöser)
verschrieben. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss gel-
tend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, mithin eine nach-
träglich wesentlich veränderte Sachlage.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die un-
genügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die bei der Beschwer-
deführerin diagnostizierte Anpassungsstörung lässt nicht auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Es ist davon auszugehen, dass
die notwendigen Medikamente oder ähnlich wirkende auch in Tunesien er-
hältlich sind. Weiter spricht gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit,
dass die Beschwerdeführerin den Arztbericht vom 23. März 2017, welcher
somit vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs datiert, im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens weder erwähnt noch eingereicht hat. Dar-
über hinaus substantiieren die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe nicht. Weitere ärztliche Berichte hat die Be-
schwerdeführerin trotz ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht
eingereicht. Insofern besteht keine Veranlassung, den Therapieverlauf bei
E-2969/2017
Seite 10
der I._______ von Amtes wegen einzuholen. Was die medizinische Versor-
gung in Tunesien betrifft, kann sodann auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung betreffend den Sohn verwiesen wer-
den. Eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nicht
vor.
8.2 Mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem
undatierten Communiqué (Beweismittel d.) üben die Beschwerdeführen-
den erneut Kritik an der Würdigung ihrer Situation als Familie im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens. Dabei handelt es sich indes um appellatori-
sche Kritik an der Beweiswürdigung, die im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. vorstehend E. 4.2). Sodann legen
sie mit den Geburts-, Tauf- und Heiratsurkunden (Beweismittel e.), dem
arabische Text „Statue Personel“ (Beweismittel g), der Präambel der Tune-
sischen Verfassung (Beweismittel (h.) sowie den zwei Links (Beweismittel
k.) nicht dar, inwiefern diese Dokumente wiedererwägungsweise zu be-
rücksichtigen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich
wiederholen sie in der Beschwerdeschrift über Seiten hinweg (S. 5 bis 7,
S. 8 bis 14) ihre Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 25. März
2017 wörtlich. Sie setzen sich somit nicht ansatzweise mit den Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung auseinander und legen damit auch
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Un-
recht abgewiesen hat.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Reisewarnungen des Eidge-
nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des
Deutschen Auswärtigen Amts an schweizerische beziehungsweise deut-
sche Staatsangehörige richten, die nach Tunesien reisen wollen.
8.3 Zusammenfassend liegen somit keine Wiedererwägungsgründe vor.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die eingereichten Be-
weismittel der Länderanalyse des SEM zur Einreichung einer Stellung-
nahme zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
weiterer Abklärungen und neuer Beurteilung ist abzuweisen.
E-2969/2017
Seite 11
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1‘500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2969/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: