B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2970/2014
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
etwa im Jahr 2009/2010 und reiste über Kenia, die VAE, Griechenland so-
wie unbekannte Länder am 12. November 2012 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylge-
such einreichte. Am 27. November 2012 wurde er summarisch befragt so-
wie am 24. April 2014 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen an-
gehört.
Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsbürger mit
letztem Wohnsitz in B._______. Sein Vater gehöre der Ethnie der Amharen
an, während seine Mutter, Frau C._______ (N (…)), eine Tigrinya sei und
ursprünglich aus Eritrea stamme. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die
Mutter aus Äthiopien deportiert worden sei, als er noch klein (etwa drei oder
vier beziehungsweise sechs Jahre alt) gewesen sei. Er habe seine Mutter
– seit kurzem pflege er Kontakt zu ihr beziehungsweise er habe die letzten
vier Jahre Kontakt zu ihr gehabt – mit Hilfe einer Kirche in der Schweiz
ausfindig machen können. Ferner habe er (…) an der Universität von
D._______ studiert und sei während seiner Studienzeit aufgrund seiner
eritreischen Kommilitonen sowie der eritreischen Herkunft seiner Mutter
von Sicherheitsbehörden behelligt worden. Im Übrigen habe er auch wirt-
schaftliche Probleme gehabt, weil er aufgrund dieser Schwierigkeiten keine
Arbeit gefunden habe.
Zum Beleg seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er Schul- und Uni-
versitätsdokumente zu den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer reichte während seines laufenden Asylverfahrens
aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Mutter ein Gesuch vom 17.
Dezember 2012 um Kantonswechsel beim BFM ein. Mit Verfügung vom 11.
Dezember 2013 hiess das Bundesamt dieses Gesuch um Kantonswechsel
aufgrund einer schwerwiegenden Gefährdung der Mutter i.S.v. Art. 22 Abs.
2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gut.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 2. Mai 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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In Bezug auf den Wegweisungs- sowie Wegweisungsvollzugspunkt wurde
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
aufgrund von Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der
Wegweisungsvollzug sei im Lichte des Refoulmentverbots, des internatio-
nalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK zulässig. Sodann würden weder
die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Zwar
sei festzuhalten, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte so-
wie der Umgang mit Oppositionellen noch nicht westlichen Demokratie-
standards entsprächen; politische Gruppierungen und Organisationen, die
aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufweisen würden, wür-
den vom Staat behindert oder zuweilen offen bekämpft. Jedoch würden
keine systematische Verletzung der Menschenrechte und keine systemati-
sche Verfolgung von politischen, religiösen oder ethischen Gruppen statt-
finden.
Des Weiteren würden aus den Akten auch keine individuellen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse hervorgehen. Der Beschwerdeführer habe ge-
genüber der Vorinstanz unglaubhafte Angaben gemacht. Namentlich seien
seine Ausführungen in Bezug auf Alter, Identität, Biographie und das ver-
wandtschaftliche Beziehungsnetz nicht gesichert. Seine fehlenden Kennt-
nisse in Bezug auf seine Familie beziehungsweise die Widersprüche dazu
sowie zu seiner Biographie seien weitere Indizien dafür, dass er versuche,
seine Identität zu verschleiern. Er habe insbesondere auch nicht wider-
spruchsfrei angeben können, wann er oder seine Mutter das Land verlas-
sen hätten. Es sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen, persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern. Allerdings stehe fest, dass er ein junger
und gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter sei, der ausserdem über eine
sehr gute Schulbildung verfüge. Aufgrund der unzähligen Ungereimtheiten
in seinen Aussagen sei somit davon auszugehen, dass er im Heimatland
über ein tragfähiges Beziehungs- und Familiennetz verfüge. Ferner sei
seine wirtschaftliche Situation nicht von Relevanz. Im Übrigen stehe es ihm
offen, von einem Rückkehrprogramm der Schweiz zu profitieren.
Schliesslich (…) die von ihm als seine Mutter deklarierte Frau [Krankheit].
In Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers sei dies jedoch nicht
relevant. Er habe bis vor kurzem keinen Kontakt zu ihr gehabt und zudem
sei sie in der Schweiz bestens versorgt.
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D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 erhob der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3-5 der
Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Ab-
klärung des Sachverhalts sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Beiliegend wurde insbesondere die Taufurkunde des Beschwerdeführers
eingereicht.
Der Argumentation der Vorinstanz wurde im Wesentlichen entgegengehal-
ten, der Beschwerdeführer habe mittels der eingereichten Schul- bezie-
hungsweise Universitätsdokumente sowie der Taufurkunde seine Identität
sowie diejenige seiner Eltern nachgewiesen. Bezüglich des verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetzes sei festzuhalten, dass er durchaus überein-
stimmende Aussagen gemacht habe. So habe er anlässlich der Befragung
angegeben, dass sein Vater verstorben sei und er zwei [Geschwisterteile]
habe, von denen [eines] unbekannten Aufenthalts sei. An der Anhörung
habe er diese Vorbringen weiter ausgeführt und zu Protokoll gegeben, dass
sein Vater im Jahr (…) gestorben sei, (…) älter[es] [Geschwisterteil] ver-
schwunden sei und er (…) jünger[es] [Geschwisterteil], (…) es gesundheit-
lich nicht gut gehe, keinen Kontakt mehr pflege. Es sei somit davon auszu-
gehen, dass er in seinem Heimatland über kein tragfähiges Beziehungs-
netz verfüge. Ausserdem habe er trotz seines Universitätsabschlusses in
seinem Heimatland keine Stelle finden können, weshalb er mit grösster
Wahrscheinlichkeit arbeitslos wäre.
Weiter sei hervorzuheben, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
im Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner kran-
ken Mutter unzumutbar sei. Dass die Vorinstanz dieses Verhältnis als ge-
geben betrachte, sei aus ihrer Begründung zur Bewilligung des Gesuchs
um Kantonswechsel ersichtlich. So habe sie den Kantonswechsel des Be-
schwerdeführers gewährt, nachdem er in seinem Gesuch dargelegt habe,
dass seine Mutter eine Risikopatientin und psychisch schwer angeschla-
gen sei; es gehe ihr ausserdem zusehends schlechter und sie sei dringend
auf Hilfe angewiesen, weshalb er als einziger hier lebender Familienange-
höriger im selben Haushalt mit ihr wohnen und sich um sie kümmern
müsse. Auch der behandelnde Arzt habe in seiner Stellungnahme zu einem
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solchen Vorgehen geraten. Ferner würden ärztliche Zeugnisse vom (…)
August sowie (…) Dezember 2013 vorliegen, welche die diesbezüglichen
Aussagen stützten und belegen würden, dass die Mutter auch künftig stän-
dig betreut werden müsse. Aufgrund dieses Sachverhalts habe die Vo-
rinstanz eine schwerwiegende Gefährdung i.S.v. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 an-
genommen, weshalb dem Beschwerdeführer das Gesuch um Kantons-
wechsel bewilligt worden sei.
Sodann unterstehe die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter unmittelbar dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Mutter
verfüge als anerkannter Flüchtling mit Asyl über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz. Zudem bestehe eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung, die für beide Seiten sehr wichtig sei. Seit seiner Ankunft
kümmere sich der Beschwerdeführer intensiv – seit dem Kantonswechsel
täglich – um seine kranke Mutter und habe deswegen ein besonders enges
Verhältnis zu dieser aufgebaut. Die beiden hätten überdies bereits vor sei-
ner Einreise in die Schweiz Ende 2012 Kontakt gehabt. Da er seine Mutter
vollumfänglich betreue und diese auf ihn angewiesen sei, sei die nötige
Intensität der Beziehung offensichtlich erreicht. Indem er für sie sorge, wür-
den im Übrigen wesentlich geringere Pflegekosten für den Staat anfallen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer, welcher über eine solide Ausbil-
dung sowie Deutsch- und Englischkenntnisse verfüge, gute Aussichten,
bald eine Stelle zu finden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Weiter hiess es die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, ordnete
den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausser-
dem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht zur Glaub-
haftmachung der gelebten Familienbeziehung und des besonderen Abhän-
gigkeitsverhältnisses innert Frist geeignete Beweisunterlagen (namentlich
eine Bestätigung der Mutter) zu den Akten zu reichen, aus welchen hervor-
gehe, wie sich das Familienleben konkret gestalte und inwieweit er sie un-
terstütze.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 kam der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers dieser Aufforderung fristgemäss nach und erläuterte, auf welche Art
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der Beschwerdeführer seiner Mutter im Alltag helfe. Die Mutter leide an (…)
und habe verschiedene gesundheitliche und altersbedingte Beschwerden.
Sie werde selbst bei einfachsten Angelegenheiten – wie beispielsweise
beim Kochen – sehr rasch müde, weshalb der Beschwerdeführer oft bei ihr
sei und sie im Haushalt unterstütze. Auch sei er psychologisch eine wich-
tige Stütze für seine sehr ängstliche und gestresste Mutter. Unlängst sei
sie auf offener Strasse zusammengebrochen und habe sich offenbar
grundlos übergeben müssen, woraufhin sie im Krankenhaus untersucht
worden sei. Solche sehr gefährlichen Situationen würden immer wieder
vorkommen. Da sie auch oft vergesse, ihre Medikamente einzunehmen,
helfe er ihr auch bei der alltäglichen medizinischen Betreuung. Sodann
stelle er auch in Bezug auf die Verständigung im Alltag für sie eine grosse
Stütze dar. Insbesondere sei dies hinsichtlich ihrer komplizierten gesund-
heitlichen Situation ein grosses Problem, weil sie den Ärzten kaum mittei-
len könne, was ihr fehle. Überdies habe sie aufgrund der Sprachbarriere
mit dem Einhalten von Terminen und mit dem Lesen von Anweisungen oft
Mühe. Der Beschwerdeführer verbringe einen grossen Teil seines Tages
bei ihr und bleibe oft über Nacht, wenn es ihr nicht gut gehe. Ferner würden
sie eine gemeinsame Wohnung suchen. Den engen Kontakt sowie das be-
stehende Abhängigkeitsverhältnis bestätige auch der Hausarzt der Mutter.
Eine intakte gelebte Beziehung liege somit vor, wobei die beiden bereits
vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz den familiären Kon-
takt gepflegt hätten. Schliesslich verfüge seine Mutter als anerkannter
Flüchtling mit Asyl über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz,
weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung habe.
Zum Beleg der Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den Akten ge-
reicht: ein Brief, in welchem der Beschwerdeführer und seine Mutter Aus-
führungen zu ihrem Familienleben machen, eine Bestätigung des behan-
delnden Arztes der Mutter, E._______, sowie eine Sterbeurkunde des Va-
ters des Beschwerdeführers in Form einer Bestätigung der F._______.
G.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2014, welche das Gericht dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis zukommen liess, hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
E-2970/2014
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enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das
BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfü-
gung des BFM vom 29. April 2014, soweit sie die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1
und 2 der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen.
3.
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Seite 8
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegwei-
sung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat.
3.2 Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einrei-
chung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im
Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu ver-
fügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage
Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) oder dem Freizügigkeitsab-
kommen. Er beruft sich indes auf Art. 8 EMRK.
4.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri-
vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1).
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit
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der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell-
schaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK ga-
rantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ent-
hält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann
aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn Ausländerinnen und Ausländer, deren Fa-
milienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Fa-
milienleben vereitelt wird.
Gestützt auf den in Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) gewährleisteten Schutz
des Familienlebens erwächst dann ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt
in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu na-
hen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn der sich in der
Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthalts-bewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Art. 8 EMRK geht indes von einem weiten
Familienbegriff aus. Erfasst wird nicht nur die sogenannte Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährigen Kinder), sondern auch Beziehungen zu
weiteren nahen Angehörigen, sofern eine genügend nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung unter ihnen und ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Abhängigkeit ei-
nes Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten
Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus be-
sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben.
4.3 Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 anerkannte das BFM die Mutter des
Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Folglich verfügt
sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer beruft sich sodann
auf eine tatsächlich gelebte Beziehung sowie auf ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner kranken Mutter und legt hierzu
verschiedene Belege ins Recht.
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Aufgrund des Gesagten besteht allenfalls ein Anspruch des Beschwerde-
führers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung lediglich lapidar fest-
gehalten, dass die vom Beschwerdeführer als seine Mutter deklarierte Frau
[Krankheit], was in Bezug auf seine Wegweisung jedoch nicht relevant sei;
er habe bis vor kurzem keinen Kontakt zu ihr gehabt und sie sei in der
Schweiz überdies bestens versorgt. Somit hat es die Vorinstanz gänzlich
unterlassen zu prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 8
EMRK besteht. Dieses Versäumnis wurde auch auf Vernehmlassungsstufe
nicht nachgeholt, weshalb vorliegend die Begründungspflicht und somit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
Sofern die Vorinstanz im Übrigen Zweifel an der geltend gemachten Mut-
ter-Kind-Beziehung hegt, wäre sie gehalten gewesen, weitere Abklärungen
zu treffen (namentlich Einholen eines Abstammungsgutachtens) respektive
den Beschwerdeführer zumindest aufzufordern, dieses geltend gemachte
Familienverhältnis mittels weiterer Beweismittel zu belegen beziehungs-
weise glaubhaft zu machen.
Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen
beziehungsweise hat den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise
in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter den vorliegen-
den Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem
Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso
wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztin-
stanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E.
3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
Das SEM ist insbesondere anzuweisen, vorfrageweise zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung hat. Anschliessend ist gegebenenfalls festzustellen,
dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine
Wegweisung aus der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrati-
onsbehörde falle; andernfalls ist über den weiteren Aufenthalt in der
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Seite 11
Schweiz oder eine Wegweisung aus der Schweiz zu befinden und allfällige
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu prüfen. Damit erübrigt es sich
zum heutigen Zeitpunkt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den
geltend gemachten Vollzugshindernissen einzugehen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom
29. April 2014 im Wegweisungspunkt Bundesrecht verletzt. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
7.
7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird obsolet.
7.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird obsolet.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kosten-
note ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) – als
angemessen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 2'525.70 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen
Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 29. April 2014
sind in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom
29. April 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2'525.70 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: