B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2970/2018
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin Anfang des Jahres 2015 Syrien verlassen
und im September 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin in Deutschland gemäss dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
Flüchtling anerkannt wurde und sie über eine Aufenthaltserlaubnis in
Deutschland verfügt,
dass die Beschwerdeführerin am (…) in B._______ den in der Schweiz
wohnhaften und als Flüchtling anerkannten C._______ (nachfolgend Ehe-
mann) heiratete,
dass die Migrationsbehörden des Kantons D._______ der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer Heirat am (…) 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B er-
teilten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. März 2018 beim SEM
ein Gesuch mit dem Titel „Einbezug von meiner Ehefrau A._______ geb.
(…) in meine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG“ ein-
reichte,
dass das SEM dem Ehemann mit Schreiben vom 9. April 2018 mitteilte,
aufgrund der derzeitigen Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbezug in seine
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe, der Einbezug indes gemäss
Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
erst erfolge, wenn festgestellt worden sei, dass die einzubeziehende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfülle,
dass das SEM die Beschwerdeführerin im gleichen Schreiben aufforderte
sich in einem EVZ zu melden, wo mit ihr eine Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt werde,
dass die Beschwerdeführerin, sollte sie keine eigenständigen Asylgründe
haben und daher auf die Prüfung der Asylgründe verzichten wollen, sie dies
anlässlich der BzP vorbringen könne, und das SEM anschliessend über
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl befin-
den werde,
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dass das SEM weiter festhielt, es behalte sich vor, das Schreiben vom
28. März 2018 unberücksichtigt zu den Akten zu legen, falls sich die Be-
schwerdeführerin nicht in einem EVZ melde,
dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2018 beim EVZ E._______ vor-
sprach und zusammen mit ihrem Ehemann das Personalienblatt ausfüllte,
ihr dabei mitgeteilt wurde, sie habe sich am 25. April 2018 erneut im EVZ
zur Durchführung der BzP zu melden,
dass das SEM am 25. April 2018 mit der Beschwerdeführerin eine Befra-
gung zur Person durchführte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anschliessend an die BZP das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte
und ihr mitteilte, da sie ein in Deutschland anerkannter Flüchtling mit Auf-
enthaltstitel sei, werde auf ihr Asylgesuch voraussichtlich nicht eingetreten,
dass das SEM der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
mitteilte, aus denselben Gründen würden bei ihr wohl besondere Um-
stände vorliegen, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes sprechen würden, was noch näher geprüft werden
müsste,
dass es sie weiter darauf hinwies, um die Voraussetzungen für das
Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG zu erfüllen, müsse sie sich seit mindestens
zwei Jahren ordentlich in der Schweiz aufhalten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 19. Mai 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie beantragt, der Entscheid des SEM vom 16. Mai 2018 sei aufzu-
heben, sie sei gestützt auf Art. 51 Abs.1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr sei Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass zunächst festzustellen ist, dass die in Deutschland als Flüchtling an-
erkannte Beschwerdeführerin nie zum Ausdruck brachte, in der Schweiz
um Asyl nachsuchen zu wollen,
dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht zu erkennen gab,
sie suche in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach (Art. 18 AsylG),
dass sie im Gesuch vom 28. März 2018 von allem Anfang an zum Ausdruck
brachte, sie wolle als in Deutschland anerkannter Flüchtling einzig in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes einbezogen werden,
dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und daher davon auszuge-
hen ist, dass sie und ihr Ehemann mit dem Gesuch den bestmöglichen
Status für die Beschwerdeführerin in der Schweiz erreichen wollten,
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dass dies auch daraus abzuleiten ist, dass sie in ihrem Gesuch im Einlei-
tungssatz erwähnen, dem Ehemann sei Asyl in der Schweiz gewährt wor-
den, und erst danach, die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigen-
schaft einzubeziehen,
dass die Beschwerdeführerin sich nicht im EVZ meldete, weil sie ein Asyl-
gesuch in der Schweiz stellen wollte, sondern weil das SEM sie mit Schrei-
ben vom 9. April 2018 dazu aufforderte und sie damit lediglich dieser Auf-
forderung Folge leistete,
dass die Beschwerdeführerin denn auch in der Rechtsmitteleingabe be-
kräftigt, sie habe keine Asylgründe vorgebracht, sondern lediglich um Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes ersucht,
dass bei der vorliegenden Sachlage festzuhalten ist, dass die Beschwer-
deführerin offensichtlich kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollte, son-
dern durch das SEM in das Asylverfahren gedrängt wurde,
dass das SEM das „Gesuch um Einbezug“ demnach zu Unrecht als Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin entgegengenommen und beurteilt hat,
dass folglich auch die vorliegend zu beurteilende Nichteintretensverfügung
vom 16. Mai 2018 zu Unrecht erfolgt ist,
dass die angefochtene Verfügung vor diesem Hintergrund aufzuheben ist,
dass die Sache daher zur richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur
neuen Verfügung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass im Übrigen festzustellen ist, dass das SEM in der Begründung der
angefochtenen Nichteintretensverfügung den Einbezug der Beschwerde-
führerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG materiell geprüft hat,
dass das SEM diesbezüglich unter Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6880/2014 vom 29. November 2017 ausführte, durch
die Asylgewährung in Deutschland würden „besondere Umstände“ vorlie-
gen, womit die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft des Ehemannes nicht erfüllt seien,
dass das SEM indes diesbezüglich nicht verfügt hat, mithin kein anfecht-
barer Entscheid über den Einbezug vorliegt,
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dass sich aber die Erwägungen bei einer korrekten materiellen Beurteilung
des Gesuchs als zutreffend erweisen würden,
dass daran die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nichts zu
ändern vermögen würden,
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass es der Beschwerde-
führerin freisteht, nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt während der
Dauer von zwei Jahren in der Schweiz ein Gesuch um Zweitasyl gemäss
Art. 50 AsylG zu stellen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung lautet, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 16. Mai 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verfügung ans
SEM zurückzuweisen ist,
dass das SEM dabei über das Gesuch um Einbezug der Beschwerdefüh-
rerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes vom
28. März 2018 zu befinden hat beziehungsweise ihm die Möglichkeit offen-
steht, die Beschwerdeführerin anzufragen, ob sie das Gesuch zurückzie-
hen möchte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE),
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist,
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihr unverhältnismässig hohe
Kosten entstanden sind, mithin ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. Mai 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, über das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehemannes zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger