B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2971/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokatur Brunetti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 28. April 2014 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel wurde sie am 2. Juni 2014 durch die Vorinstanz zur Person befragt
(BzP). Dabei führte sie aus, sie sei eritreische Staatsangehörige und
stamme aus B._______. Die Schule habe sie in der achten Klasse abge-
brochen. Ihre Eltern und Geschwister würden noch in Eritrea leben, eine
Schwester lebe in der Schweiz. Die Mutter habe zunächst versucht, eine
legale Ausreise für sie – die Beschwerdeführerin – zu organisieren. Dies
habe aber nicht funktioniert. Schliesslich habe sie Eritrea Ende März 2014
illegal verlassen. Sie selbst habe nie Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden oder Drittpersonen gehabt.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführerin am (…) 2013 ein bis
zum (…) 2018 gültiger eritreischer Reisepass und von der (…) Botschaft in
B._______ ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom (…) 2014 bis zum
(…) 2014 ausgestellt wurde.
B.b Aufgrund dieses Treffers gewährte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin am 11. Juni 2014 das rechtliche Gehör. Dabei führte sie aus, ihre Mut-
ter habe Verschiedenes organisiert, um sie ausser Landes bringen zu kön-
nen. Sie könne daher keine Stellung dazu nehmen. Am Ende sei sie illegal
ausgereist. Als ihre Mutter den Pass bei den eritreischen Behörden für das
Ausreisevisum abgegeben habe, seien diese misstrauisch geworden. Per-
sonen in diesem Alter könnten nicht aus Eritrea ausreisen und sich einen
Pass ausstellen lassen. Ihre Mutter sei deshalb gefragt worden, wie sie an
diesen Pass gekommen sei. Den Pass habe sie – die Beschwerdeführerin
– schliesslich für die Ausreise nicht benutzt.
C.
C.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2015 im
Beisein ihrer Vertrauensperson vertieft zu den Asylgründen an. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe bis November 2013
Militärdienst geleistet. Aufgrund seines (…) und einer (…) sei er fortan zu
Hause geblieben. Ende des Jahres 2013 sei er deshalb verhaftet und in-
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haftiert worden. Danach habe ihre Mutter gewollt, dass sie – die Beschwer-
deführerin – das Land verlasse. Sie selbst habe nie Probleme mit den Be-
hörden oder Drittpersonen gehabt. Ein Strafverfahren gegen sie sei auch
nie eröffnet worden. Sie habe keine Veranlassung gehabt, Eritrea zu ver-
lassen und wenn, nur wegen der Schulbildung. Nachdem es ihrer Mutter
nicht gelungen sei, eine legale Ausreise zu organisieren, sei sie schliess-
lich illegal ausgereist. Im März 2014 sei sie mit ihrem Onkel, anderen aus-
reisewilligen Personen und einem Schlepper in den Sudan ausgereist. In
E._______ hätten sie und ihr Onkel sich getrennt.
C.b Im Rahmen der Anhörung forderte die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin auf, innert vier Wochen Identitätsdokumente einzureichen.
C.c Am 16. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein
ein.
D.
D.a Mit Schreiben vom 25. März 2015 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich der Anpassung ihrer
Personalien, namentlich das Geburtsdatum aufgrund des eritreischen Rei-
sepasses.
D.b Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 – der Vertrauensperson eröffnet – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihr sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ihr sei ein amtlicher Rechtsbeistand
in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.
E-2971/2015
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 bestätigte die vormals zuständige Instruk-
tionsrichterin den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdefüh-
rerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 hiess die vormals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Gleichzeitig setzte sie Dr. iur. Oliver Brunetti als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine
rasche Erledigung des Verfahrens. Als Beilage reichte sie ein Schreiben
von C._______, Klassenlehrperson der Sekundarschule (…), sowie ein
Zeugnis aus dem 1. Semester des Schuljahres 2015/16 sowie eines des
2. Semesters des Schuljahres 2014/15 zu den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2016 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 30. Mai
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
L.a Mit Schreiben vom 2. November 2016 ersuchte der amtlich beigeord-
nete Rechtsvertreter um Entlassung aus dem Mandat sowie um Beiord-
nung einer anderen Rechtsvertreterin aus der Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel.
L.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wies die neu zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen
Mandat ab.
M.
Am 10. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
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Seite 5
30. Januar 2017 ein und stellte ergänzend zur Beschwerdeschrift folgende
Anträge: Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit auf-
zuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur er-
neuten Abklärung der Zumutbarkeit der Wegweisung im Sinne der aktuel-
len Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin ein erneutes Schreiben der
Klassenlehrperson C._______, ein Zeugnis des 1. Semesters des Schul-
jahres 2016/17 sowie eines des 2. Semesters 2015/2016 zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 orientierte die Beschwerdeführerin
über den Stand ihrer Ausbildung und reichte ein Schreiben von D._______,
Sozialberatung (…), vom 23. November 2017 ein.
O.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin
um rasche Verfahrenserledigung und um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanz-
liche Verfügung hinsichtlich des Asylpunkts nicht angefochten hat. Insoweit
ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte
sie aus, dem Bericht der Beschwerdeführerin sei kein Ersuchen um Schutz
vor Verfolgung im Heimatstaat zu entnehmen. Entsprechend sei keine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK
gegeben. Sodann würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Ausreise Widersprüche, Unplausibilitäten sowie Ungenauigkeiten aufwei-
sen. Anlässlich der Befragungen habe sie sich unvereinbar darüber geäus-
sert, ob sie einen Reisepass besessen und ihr je von einer ausländischen
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Vertretung ein Visum ausgestellt worden sei. Die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise würden durch das Resultat des Fingerab-
druckvergleichs erhärtet werden. Aus diesem gehe hervor, dass die Be-
schwerdeführerin mit einem Reisepass, lautend auf A._______, geboren
am (…), ein Schengen-Visum von der (...) Botschaft in B._______ ausge-
stellt bekommen habe. Im Rahmen des am 11. Juni 2014 gewährten recht-
lichen Gehörs habe sie schliesslich eingeräumt, einen eritreischen Pass
besessen zu haben. Weiter seien die Ausführungen betreffend die Bemü-
hungen zur Nachreichung des Schülerausweises als haltlos zu beurteilen
und würden zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen der
Ausreise aus Eritrea wecken. Dies, weil sie ausgeführt habe, die Schule
befände sich gleich in der Nähe von ihrem Zuhause in Eritrea und sie wisse
nicht, weshalb ihre Mutter unter diesen Umständen den Schülerausweis
nicht habe holen können und sie diesbezüglich auch nicht nachgefragt
habe.
4.2 Die Nachreichung ihres Taufscheins würde die bestehenden Zweifel an
der Richtigkeit ihrer Ausführungen zu den Identitäts- und Reisedokumen-
ten sowie den Umständen ihrer Ausreise nicht zu beseitigen vermögen.
Den Schilderungen zur illegalen Ausreise fehle es an Überzeugungskraft.
Zudem stelle sich die Frage, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin
den Bescheid der eritreischen Behörden zum Ausreisevisum nicht abge-
wartet habe, bevor sie die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin in die
Wege geleitet habe, zumal keine dringlichen Gründe für eine Ausreise vor-
gelegen hätten. Erstaunliche sei auch, wie ihre Mutter innerhalb weniger
Tage nach Erhalt des Visums der (...) Botschaft am (…) 2014 und der Vor-
sprache bei den eritreischen Behörden die illegale Ausreise per Ende März
2014 habe organisieren wollen. Sodann würden auch die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise in den Sudan, namentlich
dass sie in Ruhe geschlafen habe, nicht zu überzeugen vermögen. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea entgegen ihrer
Behauptung legal sowie unter Verwendung ihres Reisepasses verlassen
habe und in der Folge unter Vorweisung ihres Schengen-Visums auch legal
in E._______ eingereist sei.
4.3 Ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Ausführungen der Beschwerde-
führerin stehe fest, dass die eritreischen Behörden ihr am (…) 2013 einen
bis zum (…) 2018 gültigen Pass ausgestellt hätten. Gemäss Kenntnisstand
seien eritreische Pässe seit dem Jahr 2005 nur für Personen über 50 Jahre
erhältlich. Von dieser Regelung seien jene Personen ausgeschlossen, die
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Verbindungen zu Regierungskreisen oder schwere gesundheitliche Prob-
leme hätten, die in Eritrea nicht behandelt werden können. Da die Be-
schwerdeführerin keine gravierenden Gesundheitsprobleme geltend ma-
che, sei davon auszugehen, dass ihre Familie eine gewisse Nähe zu Re-
gierungskreisen aufweise, was eine erleichterte Ausreise ermögliche. Es
müsse daher auch vor diesem Hintergrund der Schluss gezogen werden,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea mit ihrem Pass und einem Ausreise-
visum verlassen habe. Entsprechend werde davon ausgegangen, dass sie
bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen zu befürchten habe,
weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint wer-
den könne, mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei.
5.
Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer illegalen Ausreise fest. Ihr Aussageverhalten anlässlich der BzP
sei in Anbetracht ihres jungen Alters verständlich. Die eher abstrakte Frage
nach einem Visum habe sie verneint, aber die leicht verständliche Frage
nach Fingerabdrücken bejaht. Zudem habe sie ihre Aussage innerhalb der
BzP ohne entsprechende Nachfrage korrigiert. Dass sie nie einen Pass
beantragt und gehabt habe, entspreche der Wahrheit, da der offenbar fal-
sche Pass von ihrer Mutter über eine Drittperson organisiert worden sei.
Weiter habe sie auf die Frage nach Fingerabdrücken von sich aus auf jene
bei der (...) Botschaft und den Versuch der Mutter hingewiesen, ein Visum
zu bekommen. Ihre Ausführungen, weshalb der Versuch fehlgeschlagen
sei, seien plausibel und in sich stimmig. Die örtliche Nähe der Schule ma-
che die Aussage der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter sei es nicht gelun-
gen, den Schülerausweis zu besorgen, nicht unplausibel. Hinsichtlich der
Organisation der Flucht sei festzuhalten, dass ihre Mutter nach der Abgabe
des Reisepasses bei den eritreischen Behörden am nächsten Tag vorge-
laden und zum offenbar unechten Dokument befragt worden sei. Es sei
damit klar gewesen, dass die eritreischen Behörden kein Visum ausstellen
würden. Der entsprechende Entscheid habe nicht abgewartet werden müs-
sen. Durch den gescheiterten Versuch, ein Visum zu erlangen, sei bekannt
geworden, dass die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen wolle, weshalb
schnell habe gehandelt werden müssen. Im Weiteren sei nicht ungewöhn-
lich, dass sie nichts vom Grenzübergang mitbekommen und teilweise ge-
schlafen habe, da sie nachts in einem abgedeckten Pick-up gereist sei und
es sich bei ihr um ein junges Mädchen gehandelt habe.
Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus
einer privilegierten und gut vernetzten Familie stamme, weshalb sie legal
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einen Reisepass habe erlangen können, könne nicht gefolgt werden. Sie
habe keinen gültigen eritreischen Reisepass erhalten. Das Ausreisevisum
sei ihr verweigert und der unechte Pass von den eritreischen Behörden
eingezogen worden. Es scheine auch nicht vorstellbar, dass sie Mitglied
einer angeblich privilegierten Familie einen Reisepass und ein Ausreisevi-
sum erhalte, obwohl ihre Schwester in der Schweiz Asyl erhalten habe, der
Bruder Eritrea bereits zuvor illegal verlassen habe und der Vater im Ge-
fängnis sei.
6.
In der Eingabe vom 10. März 2017 führt die Beschwerdeführerin mit Blick
auf das am 30. Januar 2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 aus, bei ihr würden zusätzlich zur illegalen Aus-
reise Elemente vorliegen, die sie in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen lassen würden. So sei ihr Versuch ein
Ausreisevisum zu beschaffen, gescheitert, ihre Schwester desertiert, ihr
Bruder ebenfalls illegal aus Eritrea ausgereist und der Vater seit November
2013 im Gefängnis.
7.
7.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illega-
len Ausreise vorliegend offen bleiben. Aus den vorliegenden Akten ergeben
sich keine Gründe, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin führte im Rah-
men der Befragungen explizit aus, sie habe nie Probleme mit den eritrei-
schen Behörden oder Drittpersonen gehabt. Auch sei nie ein Strafverfah-
ren gegen sie eröffnet worden (vgl. SEM-Akten A18/11 F38 ff. sowie A3/11
Ziff. 7.02). Mithin ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der Deser-
tion ihrer Schwester, der Inhaftierung ihres Vaters sowie der Ausreise ihres
Bruders keine Probleme entstanden sind. Insofern weist sie entgegen ihren
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Ausführungen neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüp-
fungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine
flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Es erübrigt
sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ein-
zugehen.
7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Seite 11
9.3 Die Klassenlehrperson führt in ihrem Schreiben vom 25. April 2016 aus,
die Beschwerdeführerin sei seit dem Schuljahr 2015/16 in der Klasse voll
integriert. Sie sei eine sehr freundliche, höfliche und motivierte Schülerin.
Sie sei ehrgeizig und verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse. Ihre
Leistungen im Unterricht seien bemerkenswert und sie lerne sehr motiviert.
In der Klasse fühle sie sich sehr wohl und auch bei ihr sei die Berufswahl
ein zentrales Thema. Aufgrund ihres Status sei es indes schwierig für sie,
eine Lehrstelle zu finden. Dem Schreiben ist die Kopie des Schulzeugnis-
ses des Schuljahres 2015/2016 beigelegt. In ihrem zweiten Schreiben vom
3. März 2017 führt die Lehrperson ergänzend aus, die Leistungen der Be-
schwerdeführerin seien gut; sie sei sehr motiviert zu lernen. Weil sie keine
Lehrstelle gefunden habe, habe sie sich für das Brückenangebot
(10. Schuljahr) angemeldet.
Die Beschwerdeführerin reichte weiter ein Schreiben der Sozialberatung
(…) vom 23. November 2017 ein. Gemäss diesem besucht sie seit dem
14. August 2017 den Vorkurs „ (…)“ der F._______ in G._______ (1. Schul-
jahr). Laut einem Gespräch mit dem Lehrer der Beschwerdeführerin zeige
diese ein sehr grosses Engagement in der Schule. Sie sei wissensbegierig
und habe eine schnelle Auffassungsgabe. Sie sei gut in der Klasse inte-
griert und besuche daneben den Förderkurs Deutsch. Eine EBA-Ausbil-
dung (Anmerkung des Gerichts: Attestlehre, 2-jährige Berufslehre) könnte
sie schulisch problemlos und sprachlich gut absolvieren. Seit über zwei
Jahren spiele sie in der Freizeit in H._______ in einer (…).
Die Beschwerdeführerin ist zu Beginn des Jugendalters alleine in die
Schweiz eingereist und hält sich seit nunmehr viereinhalb Jahren hier auf.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sie ehrgeizig sowie
äusserst motiviert ist und sehr schnell die deutsche Sprache erlernt hat.
Sie war deshalb in der Lage, die Sekundarschule, Niveau A, zu besuchen
und durchwegs gute Noten zu erzielen. Innert kürzester Zeit hat sie sich
auch mit den hiesigen Begebenheiten vertraut gemacht. Bereits seit dem
Jahr 2015 ist sie Mitglied der (…) H._______, mithin hat sie sich auch ne-
ben der Schule ein soziales Umfeld aufgebaut.
Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Schweiz aussergewöhnlich schnell und gut integriert hat. Unter diesen Um-
ständen und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie die letzten
viereinhalb Jahren in den besonders prägenden Jugendjahren nicht mehr
in ihrem Heimatland war, besteht die konkrete Gefahr einer Entwurzelung
aus dem in der Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Der Vollzug der
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Seite 12
Wegweisung nach Eritrea in eine ihr mittlerweile nicht mehr vertraute Kultur
und Umgebung könnte zu einer zu starken Belastung für ihre Entwicklung
führen. Dies umso mehr, als sie sich zwischenzeitlich – wie bereits erwähnt
– auch eigene soziale Beziehungen und damit ein entsprechend eigenes
Umfeld aufgebaut hat. Die junge Beschwerdeführerin ohne guten Grund
aus dem ihr zwischenzeitlich vertrauten schweizerischen Umfeld heraus-
zureissen, würde wohl eine ernstzunehmende Gefährdung ihrer Person
bedeuten.
9.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall der Vollzug
der Wegweisung für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Be-
schwerdeführerin ist daher vorläufig aufzunehmen.
9.5 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
10.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die vorläufige Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist somit in der Dispositivziffer 4 und 5 aufzu-
heben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten
zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit
Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
11.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Seite 13
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Für die knapp achtseitige Be-
schwerde, den ergänzenden Ausführungen vom 10. März 2017, den bei-
den verfassten Briefen und ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– als anwaltlicher Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE)
erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1ꞌ200.– angemessen. Infolge des
hälftigen Obsiegens hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin folglich
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.– auszurichten.
11.3 Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
16. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge Dr. iur. Oliver
Brunetti als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend vom hälftigen
Unterliegen ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2971/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Ver-
fügung des SEM vom 7. April 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 600.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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