Abtei lung V
E-297/2008/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
B._______, geboren (...), Sri Lanka,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der
Beschwerdefrist; Verfügung vom 22. Oktober 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-297/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 22. Okto-
ber 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinn-
gemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beur-
teilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 50 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Mitteilung des Schweizer
Botschafters in Sri Lanka am 31. Oktober 2007 an den Beschwerde-
führer per Einschreiben versendet wurde,
dass sich in den Akten kein vom Beschwerdeführer unterzeichneter
Rückschein der srilankischen Post findet,
dass aufgrund des Versanddatums davon auszugehen ist, dass die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer Anfang oder Mitte
November 2007 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwer-
defrist spätestens Mitte Dezember 2007 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
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dass schliesslich zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber
seine Beschwerdeeingabe als nicht rechtzeitig bezeichnet und sinnge-
mäss um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht,
dass bei dieser Sachlage die am 15. Januar 2008 bei der Schweizeri-
schen Post eingegangene Beschwerdeeingabe sich klarerweise als
verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, er
habe die Beschwerdefrist nicht einhalten könne, weil die angefochtene
Verfügung in Deutsch verfasst sei und er sich unvorhergesehener-
weise einer Operation habe unterziehen müssen,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu behe-
ben, wobei Wiederherstellungsgründe unter anderem Militärdienst
oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen können (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass die Erkrankung derart sein muss, dass die Partei durch sie davon
abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Dritt-
person mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE
112 V 255 E. 2; EVGE 1969 S. 150),
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dass sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigung
des (...) Hospital (...) ergibt, dass der Beschwerdeführer dort vom
27. September 2007 bis am 8. Oktober 2007 stationär behandelt
wurde,
dass sich daraus indessen kein Hindernis ableiten lässt, die erst
Anfang oder Mitte November 2007 eröffnete erstinstanzliche Verfügung
fristgerecht anzufechten,
dass ferner die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sprachlichen
Probleme nicht als Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG gelten kön-
nen, zumal es ihm hätte zugemutet werden können, die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um Hilfe zu ersuchen,
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit -
unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshand-
lung - abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007
nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
verzichtet wird.
(Dispositiv nächstes Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo/Sri Lanka (per EDA-Kurier)
- die Schweizerischen Botschaft in Colombo/Sri Lanka, mit der Bitte,
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustel-
lung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie )
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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