+ B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-297/2016
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter König (Vorsitz), Richter Cattaneo,
Richterin Freihofer,
Gerichtsschreiberin Chastonay.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Irak,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss seinen Angaben am 12. Januar
2012 in die Schweiz und stellte am 19. Januar 2012 ein Asylgesuch. Mit
Entscheid des BFM vom 10. April 2013 wurde er als Flüchtling anerkannt
und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
B.a Am 21. März 2014 wurde der Beschwerdeführer unter dem Tatverdacht
insbesondere der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter StGB festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft ver-
setzt.
B.b Nachdem dem SEM von der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein Zwi-
schenbericht vom 27. Februar 2015 (nachfolgend: Zwischenbericht BKP;
erstellt in Zusammenhang mit einem Antrag auf Haftverlängerung) zuge-
stellt worden war, gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 8. September 2015 das rechtliche Gehör zu den aus diesem
Bericht gewonnenen Erkenntnissen. Das SEM hielt insbesondere fest, es
ergebe sich aus den nun vorliegenden Unterlagen (im Wesentlichen Pro-
tokolle verschiedener elektronischer Konversationen insbesondere auf
Facebook), dass er in seinem Asylverfahren offenbar falsche Personalien
angegeben und die Asylbehörden hinsichtlich seiner Asylgründe getäuscht
habe. Vor diesem Hintergrund würden die vorgebrachten Asylgründe jegli-
cher Grundlage entbehren. Die Voraussetzungen für die Anwendung der
Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) seien gegeben,
und es sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen. Dem Beschwerdeführer
wurde die Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zu den Akten zu rei-
chen.
C.
In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer frist-
gerecht um Sistierung des Aberkennungsverfahrens ersuchen, bis das von
der Bundesanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren zu einem Abschluss
gekommen sei; das SEM stütze sich auf Unterlagen, deren Verwertbarkeit
und Gehalt Gegenstand des Strafverfahrens und somit noch nicht ab-
schliessend geklärt seien. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil in der Straf-
sache könnten keine definitiven Ausführungen gemacht werden; es sei
auch auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung hinzuweisen.
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D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015
– aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und es widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AsylG.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
Inhaltlich wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, seine Beschwer-
de nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Strafverfahren zu ergänzen.
In prozessualer Hinsicht liess er zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person
seines Rechtsvertreters ersuchen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Gilomen als
amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein; die Vorinstanz
wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen
vollumfänglich festgehalten werde.
G.b Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar
2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zu allfälligen Gegen-
äusserungen gesetzt.
G.c Der Beschwerdeführer liess seine Replik innert (erstreckter) Frist am
26. April 2016 zu den Akten reichen und an seinem Rechtsbegehren fest-
halten. Zusätzlich stellte er den expliziten (Eventual-)Antrag, das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei bis zum Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren zu sistieren.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 wies der Instruktionsrichter
den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab. Er bot ihm mit gleicher
Verfügung Gelegenheit, sich zur Aktenlage zu äussern und beispielsweise
eine Kopie seines beim Bundesgericht eingereichten Rechtsmittels gegen
das mittlerweile ausgefällte erstinstanzliche Strafurteil des Bundesstraf-
gerichts (vom 18. März 2016) zuhanden der Beschwerdeakten einzu-
reichen.
I.
Am 16. November 2016 wurde innert der am 3. November 2016 gesetzten
Frist die Kopie der im Strafverfahren an das Bundesgericht gerichteten Be-
schwerde vom 30. September 2016 eingereicht. Der Beschwerdeführer er-
suchte mit Bezug auf die ihm gewährte Möglichkeit, sich zur Aktenlage zu
äussern, um eine Erstreckung der Frist um vier Wochen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Erstreckung der Frist für allfällige Äusserungen zur
Aktenlage unter Hinweis auf die im Asylgesetz enthaltenen Behandlungs-
fristen – und auf die Möglichkeit, sich im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VwVG
ausserhalb einer Frist zur Aktenlage zu äussern – ab.
Nach Versand dieser Instruktionsverfügung ging keine weitere Stellung-
nahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht mehr ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine
solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aberkannt und das ihm im Jahr 2013 gewährte Asyl
widerrufen. Das Bundesamt hat in dieser Verfügung jedoch weder die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeord-
net; diese Fragen bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens.
3.
3.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft
unter anderem, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flücht-
lingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Waren die falschen
beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung
und nicht für die Flüchtlingseigenschaft kausal, wird nur das Asyl widerru-
fen (vgl. MARTINA CARONI ET AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346;
CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrations-
recht, 2015, S. 576 f.).
3.2 Die Möglichkeit des Widerrufs einer Asylgewährung gemäss Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG kommt grundsätzlich zum Zug, wenn die Vorausset-
zungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht
bestanden hatten (vgl. Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbe-
schluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Überein-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977,
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BBl 1977 III 135). Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fall-
konstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asyl-
gewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abwei-
sung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfah-
rens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip
des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen
wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang
an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden
war (vgl. ALBERTO ACHERMANN / CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz, a.a.O. ). Mit dem Ter-
minus "erschleichen" weist der Gesetzgeber – prägnanter als in den beiden
anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimu-
lant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione
di fatti essenziali) – darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage
nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschan-
gaben (vgl. ACHERMANN / HAUSAMMANN, a.a.O.).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2014 aus, dem
Zwischenbericht der BKP und den entsprechenden Beilagen sei zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden bezüglich sei-
ner Asylgründe getäuscht habe. So würden Äusserungen in einem Face-
book-Chat vom 21. Oktober 2012 klar darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer zum Erlangen des Asyls eine Geschichte konstruiert habe.
In einer anderen elektronischen Konversation habe der Beschwerdeführer
von der Teilnahme an Kampfhandlungen und davon gesprochen, dass er
im (…) 2007 eine Schussverletzung erlitten habe, die seine Behinderung
herbeigeführt habe. Demgegenüber habe er im Asylverfahren erklärt, er sei
im Jahr 2008 oder 2009 von Angehörigen einer bewaffneten Gruppe zu
Hause angeschossen worden, was zu seiner Lähmung geführt habe. Ge-
mäss seinen Angaben in einem weiteren Chat vom 25. September 2012
sei der Beschwerdeführer zweimal verhaftet worden und werde seit 2002
verfolgt und gesucht; zudem habe er hier angegeben, von den US-
Amerikanern verhaftet worden zu sein, während er im Gegensatz dazu ge-
genüber den Asylbehörden erklärt habe, er sei nie von den Amerikanern
verhaftet worden. Aus weiteren Gesprächen in einem Chat vom 21. Okto-
ber 2012 sei von Dokumenten die Rede, die fälschlicherweise in die
Schweiz gelangt seien und deren Zustellung der Beschwerdeführer nicht
gewollt habe. Daraus sei zu schliessen, dass seine Angaben in diesem
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Zusammenhang nicht zutreffen würden. Der Beschwerdeführer habe an-
gegeben, am (…) geboren zu sein. Aus einem Chat vom 30. September
2012 sei jedoch zu schliessen, dass dieses Geburtsdatum nicht zutreffen
könne, was nochmals deutlich mache, dass der Beschwerdeführer auch
bei seinen Personalien falsche Angaben gemacht habe; dies werde in der
Folge auch durch weitere Konversationen bestätigt.
4.2 Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs nicht inhaltlich zu diesem Sachverhalt geäussert, sondern
im Schreiben vom 19. Oktober 2015 nur um Sistierung des Widerrufs-
verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im gegen ihn geführten Straf-
verfahren ersucht; dies mit der Begründung, die Frage der Verwertbarkeit
der ihm vorgehaltenen Unterlagen in diesem Strafverfahren sei abzuwar-
ten und es gelte die Unschuldsvermutung. Das SEM habe dieses Gesuch
in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2015 abgewiesen, weil die Frage
der Verwertbarkeit der aus dem Zwischenbericht und dessen Beilagen ge-
wonnenen Erkenntnisse für des Widerrufsverfahren ebenso wenig relevant
sei wie die Frage der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld des Beschwer-
deführers. Hier sei nur von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im Rah-
men des Asylverfahrens falsche Angaben gemacht habe.
4.3 In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keine materiellen
Einwände erhoben. Bei dieser Aktenlage sei erwiesen, dass er die Asyl-
behörden bezüglich seiner Asylgründe getäuscht habe, um in der Schweiz
ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. Ihm sei Asyl gewährt worden, weil er die
Flüchtlingseigenschaft durch Falschangaben erschlichen habe. Heute
stehe fest, dass die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten
Fluchtgründe von Anfang an jeder Grundlage entbehrt hätten. Den Akten
seien keine Hinweise zu entnehmen, die mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit aktuell oder in absehbarer Zukunft drohende Nachteile für den Be-
schwerdeführer im Irak erwarten lassen würden. Unter diesen Umständen
werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Der
Beschwerdeführer unterstehe somit nicht mehr dem internationalen Ab-
kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.
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5.
Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel vom 14. Januar 2016
im Wesentlichen Folgendes ausführen:
5.1 Er sei am 21. März 2014 aufgrund des von der Bundesanwaltschaft
erhobenen Tatverdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation
verhaftet worden. In den Medien sei kurz darauf von der Verhinderung
eines Terroranschlags in Europa und der Festnahme dreier Mitglieder einer
Schweizer Terrorzelle des sogenannten Islamischen Staats (IS) berichtet
worden. Seine beiden Mitbeschuldigten und er seien seither in Unter-
suchungs- und Sicherheitshaft. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden
bestritten. Das Strafverfahren sei nunmehr beim Bundesstrafgericht in
Bellinzona hängig; die Hauptverhandlung finde dort zwischen dem
29. Februar und dem 8. März 2016 statt.
5.2 Vor dem Hintergrund der offenen Frage der Verwertbarkeit der Unter-
lagen der Bundesanwaltschaft aus dem Strafverfahren habe er dem SEM
ein Gesuch um Sistierung des Asyl-Widerrufsverfahrens gestellt. Dieses
habe die Vorinstanz abgewiesen und willkürlich behauptet, das vorliegende
Verfahren sei unabhängig vom laufenden Strafverfahren. Dabei stütze sich
das SEM jedoch in seiner Begründung genau auf Unterlagen und Vorhalte
seiner Unterlagen der Bundesanwaltschaft. Mit diesem Vorgehen verletzte
das SEM die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer bestreite, so-
wohl im vorliegenden Verfahren wie auch im Strafverfahren, falsche Anga-
ben gemacht zu haben. Das Bundesstrafgericht werde darüber zu befinden
haben, wie die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft zu behandeln seien;
dabei werde auch die Frage zu klären sein, wie die Aussagen des Be-
schwerdeführers in den protokollierten Chatgesprächen zu interpretieren
seien. Eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung könne erst im
Strafverfahren erfolgen. Eine abschliessende Stellungnahme zu den Vor-
würfen des SEM sei unter diesen Umständen noch nicht möglich, weshalb
entweder eine Rückweisung an das SEM vorzunehmen oder mindestens
eine angemessene Nachfrist zur umfassenden Begründung zu den vor-
instanzlichen Vorwürfen zu gewähren sei.
5.3 Der Beschwerdeführer habe seine Ausreise aus dem Irak nach Syrien,
seinen Verbleib im Flüchtlingslager des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) in Damaskus und die Weiterreise nach
Syrien im ordentlichen Asylverfahren dargelegt. Er habe dabei immer, auch
im laufenden Strafverfahren, bekräftigt, dass seine Angaben gegenüber
dem SEM wahrheitsgetreu seien.
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Seite 9
5.4 Die Interpretation der verschiedenen Chataussagen durch das SEM sei
falsch und werde bestritten:
5.4.1 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zur Erlangung des Asyls
eine Geschichte konstruiert, sei nicht haltbar. Der genauere Blick in die
Chataufzeichnungen zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gelogen
habe. Er habe lediglich einem Chatpartner den "Mechanismus" des Asyl-
verfahrens in der Schweiz aufgezeigt, beispielsweise dass eine Verfol-
gungssituation nach Möglichkeit mit Beweismitteln zu dokumentieren sei.
Gestützt auf diese Äusserungen seine Asylgründe in Frage zu stellen, sei
nicht haltbar.
5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer in einem Chat erwähnt habe, er sei
zweimal verhaftet worden und werde seit 2003 verfolgt und gesucht, sei
bei näherer Betrachtung der entsprechenden Protokollstellen erkennbar,
dass diese Ausführungen im Bereich spasseshalber geführter "Stamm-
tischgespräche" ohne ernsthaften Hintergrund anzusiedeln seien. Deren
Interpretation durch die Strafverfolgungsbehörden müsse abgewartet wer-
den, bevor über den Wahrheitsgehalt verbindliche Schlussfolgerungen
möglich seien. Was die von ihm angegebenen zweimaligen Festnahmen
betreffe, habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung vom
18. Februar 2015 gesagt, er sei von der Polizei verhaftet worden. Die Ame-
rikaner hätten ihn damals aus der Haft geholt, ihn fotografiert und seine
Verletzungen dokumentiert. Der dabei verwendete Name sei nicht seiner,
sondern derjenige einer Person, die mit ihm in Haft gewesen sei. Diesbe-
züglich sei eine rechtshilfeweise Zustellung von Akten aus den USA aus-
stehend. Auch hier dürfe auf die Aussagen erst nach entsprechender Fest-
stellung durch den Strafrichter abgestellt werden. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer im Asylverfahren nie gefragt worden, ob er von den
Amerikanern verhaftet worden sei, womit die Relevanz dieses Umstandes
fraglich werde; dies umso mehr, nachdem diese erste Verhaftung durch die
irakischen Behörden mit der Überführung an die Amerikaner keinen
Zusammenhang zu den von ihm geltend gemachten Asylgründen auf-
weise.
5.4.3 Soweit das SEM von der Teilnahme an Kampfhandlungen spreche,
seien auch hier die zitierten Chat-Protokolle nicht zutreffend respektive
interpretationsbedürftig. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung
vom 18. Februar 2015 gesagt, er habe ausser der (…)-Miliz bei keinen
Gruppierungen mitgemacht und an keinen Kampfhandlungen teilgenom-
men. Auch hier greife die Vorinstanz vor und missachte das Prinzip der
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Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer werde diese Chat-Protokoll-
stellen im Strafverfahren zu entkräften wissen. Es dürfe vorher jedenfalls
nicht auf diese abgestellt werden. Die im Asylverfahren protokollierten An-
gaben hätten nach wie vor ihre Gültigkeit.
5.4.4 Die vom SEM zur Frage der Identität herangezogenen Chatstellen,
wonach das Zusenden bestimmter Dokumente sein "Dossier" gefährdet
habe, stünden in völligem Widerspruch zu den tatsächlichen Begebenhei-
ten. Der Beschwerdeführer habe sich auf dem Personalienblatt und bei der
Befragung zur Person (BzP) übereinstimmend mit dem Namen A._______
bezeichnet. Die Chat-Aussage, wonach mit der Datenlieferung das "Dos-
sier" gefährdet worden sei, habe er anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 19. April 2012 insofern bestätigt, als er dort zugegeben habe,
nicht die vollen Angaben zur Reiseroute gemacht zu haben. Er habe dem
SEM gegenüber mit Bezug auf die UNHCR-Dokumente zugegeben, in Sy-
rien im Flüchtlingslager gewesen zu sein und in der Türkei ein Asylgesuch
gestellt zu haben. In beiden Staaten habe er "keine adäquate Behandlung"
erhalten, weshalb er sie wieder verlassen habe. Damit hätten zur Reiser-
oute zu Beginn des Asylverfahrens zwar Unstimmigkeiten bestanden; der
Beschwerdeführer habe jedoch dann die Wahrheit gesagt. Nun zu behaup-
ten, er habe im Asylverfahren falsche Angaben zur Identität gemacht, sei
willkürlich und stehe in Widerspruch zu den wahren Begebenheiten.
Vor diesem Hintergrund seien auch die – zunächst irrtümlichen – Angaben
zu seinem Verletzungsdatum zu sehen: In der BzP habe er vom Jahr 2009
gesprochen, weil er die Anerkennung als Flüchtling in Syrien und in der
Türkei nicht habe zugeben wollen. Bei der Anhörung zu den Asylgründen
habe er dies korrigiert, wobei er nicht mehr nach dem Verletzungsdatum
gefragt worden sei und deshalb nicht habe erwähnen können, dass er die
Verletzung bereits im Jahr 2008 erlitten gehabt habe. Aus den bei den
Strafakten liegenden Dokumenten gehe eine Hospitalisierung – und damit
auch die Verletzung – im Jahr 2008 hervor. Diese Beweismittel würden die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sogar bekräftigen: So sei ersicht-
lich, dass er in Syrien und in der Türkei dieselben Angaben gemacht habe
wie in der Schweiz. Ein Widerspruch sei nicht erkennbar, und auch die
Identitätsangaben seien immer gleich. Diese objektiven Beweise stünden
in klarem Gegensatz zu den offensichtlich nicht ernst gemeinten Chat-
gesprächen.
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Die Chatstelle, wonach er am (…) 2012 verwirrt gewesen sei, weil ihm zum
Geburtstag gratuliert worden sei, lasse schon deshalb keine eindeutige In-
terpretation zu, weil er im Irak nie Geburtstag gefeiert habe; beim "Bruder",
der dabei erwähnt werde, könne es sich im Übrigen nicht um einen leibli-
chen Bruder handeln. Auch hier müsse zunächst im Strafverfahren der
Wahrheitsgehalt dieser einzelnen Chatgespräche geklärt werden.
Dummerweise habe er – wie dies unter irakischen und syrischen Flüchtlin-
gen üblich sei – gegenüber Landsleuten in einem Chat erklärt, er werde
nicht unter seinem richtigen Namen ein Asylgesuch stellen; diese Absicht
habe er aber nicht in die Tat umgesetzt, sondern seine wahre Identität an-
gegeben.
Für die Konversation betreffend seine Schuldokumente gelte Ähnliches:
Der Wahrheitsgehalt der Chatangaben sei zweifelhaft, stünden doch die-
sen auch objektive Belege gegenüber, die für die vom Beschwerdeführer
angegebene Identität sprächen. Der Beschwerdeführer habe zuerst ver-
geblich versucht, die Schulpapiere über den Bruder erhältlich zu machen.
Von der – offenbar (…) geführten – Universität B._______ habe er die
Dokumente in der Folge nicht erhalten, weil der Bruder von der irakischen
Behörde gesucht werde. Deshalb habe er einen C._______ mit der Be-
schaffung der Unterlagen beauftragt; zwei weitere Freunde habe er nicht
"düpieren" wollen und diese daher ebenfalls um Hilfe gebeten, dabei je-
doch gesagt, dies sei nicht unter seinem richtigen Namen zu machen.
5.5 Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
– entgegen der Auffassung des SEM – im Fall einer Rückführung in den
Irak gefährdet wäre. Eine Wegweisung und deren Vollzug sei zwar nicht
verfügt worden, dennoch sei der Ausgang des Strafverfahrens auch für
diese Frage von weitreichender Bedeutung. Im Fall eines Schuldspruchs
wäre eine Rückführung nicht möglich. Selbst für den Fall eines Freispruchs
wäre, auch für den Fall eines Widerrufs des Asylstatus‘, eine Rückführung
nicht durchführbar, zumal die Behörden im Irak über die Inhaftierung des
Beschwerdeführers informiert sein dürften. Im Übrigen dürfte ein Frei-
spruch in der Schweiz von den – nach wie vor ohne wesentliche sunniti-
sche Beteiligung konstituierten – irakischen Behörden ohnehin kaum als
glaubwürdig beurteilt werden; in jedem Fall würde ihm bei einer Rückkehr
in den Irak der Tod oder zumindest Folter und ungerechtfertigte Inhaftie-
rung drohen. Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens wäre allein
aufgrund der instabilen Lage im Irak eine Rückführung nicht möglich. Dies
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Seite 12
sei offenbar auch der Vorinstanz bewusst, habe sie doch eine entspre-
chende Auseinandersetzung mit dem Thema unterlassen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu fol-
genden Schlussfolgerungen:
6.1
6.1.1 Das SEM hat sich in seiner Begründung massgeblich auf den ein-
gangs erwähnten Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 27. Feb-
ruar 2015 abgestützt. Soweit das SEM daraus einzelne Chatgespräche
des Beschwerdeführers verwendet hat, die mit der Anerkennung des Be-
schwerdeführers als Flüchtling und der Gewährung des Asyls in Zusam-
menhang zu sehen sind, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ent-
gegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung geht es dabei nicht um
eine Prüfung der strafrechtlichen Relevanz dieser Konversationen, son-
dern nur darum, dass das SEM aufgrund zahlreicher Aussagen in diesen
Chats den Schluss zieht, der Beschwerdeführer habe gegenüber den
Asylbehörden im Rahmen des Asylverfahrens offensichtlich und in zentra-
len Punkten der Asylbegründung unwahre Angaben gemacht und dadurch
die Anerkennung als Flüchtling und die Zuerkennung des Asyls unrecht-
mässig erlangt. Inwieweit dieses Vorgehen mit der Unschuldsvermutung
nicht vereinbar wäre, ist nicht ersichtlich. Das SEM war unter den gegebe-
nen Umständen auch nicht verpflichtet, vor Erlass seiner Verfügung den
definitiven Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.
6.1.2 Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht
von dem in der Beschwerde erwähnten Verfahren, das mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 (publiziert
als BVGE 2013/23) abgeschlossen worden war (vgl. Beschwerde S. 17);
insbesondere war in jenem Verfahren das Asyl in Anwendung von Art. 63
Abs. 2 AsylG (besonders verwerfliche Handlungen, Verletzung oder Ge-
fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz) widerrufen
worden, womit – anders als beim Beschwerdeführer – ein direkter und kau-
saler Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Asylwiderrufs-
verfahren bestand.
6.1.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
(vgl. insbes. Beschwerde S. 4) erweist sich ebenfalls als unbegründet, zu-
mal das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten
hat, sich zum beabsichtigten Asylwiderruf zu äussern.
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Seite 13
6.2
6.2.1 Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, sind die vom SEM herange-
zogenen Chatstellen grösstenteils nicht dergestalt, dass sie einer beson-
deren Interpretation bedürften; es handelt sich dabei vielmehr um ver-
gleichsweise einfache und klare Aussagen beispielsweise betreffend seine
Teilnahme an Kämpfen, erlebte Festnahmen und des einschneidenden
Vorfalls, bei dem er die schwere Wirbelsäulenverletzung davongetragen
haben soll. Es werden darin massgeblich die vom Beschwerdeführer
erlebten und im Rahmen der Asylbegründung vorgebrachten Ereignisse
beschrieben. Diese Teile der Chatprotolle bedürften – im Gegensatz zu den
im Strafverfahren interessierenden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
vom 18. März 2016 Ziff. 2./2.1, S. 22–34) – offenkundig auch keiner Ent-
schlüsselung respektive Decodierung spezifischer Ausdrücke. Die vom
SEM vorgenommene Beurteilung der entsprechenden Chatstellen durfte
insoweit unabhängig von derjenigen im Strafverfahren vorgenommen
werden, ohne dass damit verfahrensrechtliche Ansprüche des Beschwer-
deführers tangiert worden wären.
6.2.2 Dass es sich bei den in den Chatprotollen festgehaltenen Äusserun-
gen, die das SEM erwähnt hat, um solche des Beschwerdeführers handelt,
mithin die in den Chatprotokollen jeweils auftauchende Person mit dem
Beschwerdeführer identisch ist, wird vorliegend nicht bestritten.
6.2.3 Nach Durchsicht der für das vorliegende Verfahren relevanten Chat-
Protokollstellen ist weiter festzuhalten, dass diese im Wesentlichen nicht
den Eindruck spasseshalber geführter "Stammtischgespräche" ohne
realen Hintergrund hinterlassen. Solches lässt sich entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführes jedenfalls nicht bereits aus dem teilweise
"spassigen Unterton" und einer "gewisse[n] Unseriosität" der protokollier-
ten Aussagen herleiten, die mitunter auch von transkribiertem Gelächter
("hahahaha", "hehehehe" etc.) begleitet seien (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
Elektronische Unterhaltungen im Stil sogenannter "Chats" (auf Deutsch:
Plaudereien) sind bekanntlich typischerweise durch einen äusserst infor-
mellen Sprachgebrauch charakterisiert, in dem auch Emotionen – in Schrift
oder durch die Verwendung von sogenannten Emoticons beziehungsweise
grafischen Symbolen wie Smileys – mittelbar ausgedrückt werden.
6.2.4 Für das Gericht ist keine vernünftige Motivation ersichtlich, aus de-
nen die in den Chat-Protokollen aufgelisteten Aussagen vom Beschwerde-
führer frei erfunden worden sein sollten. Selbst bei der Annahme, der
E-297/2016
Seite 14
Beschwerdeführer habe sich bei diesen elektronischen Konversationen tat-
sächlich nur aufspielen oder dem Kommunikationspartner "gefallen" wollen
(vgl. Beschwerde, a.a.O.), wären die meisten Aussagen kaum zielführend.
Für eine rein spasseshalber geführte Unterhaltung mit gänzlich erfunde-
nem Inhalt beschreiben die Aussagen wohl auch zu komplexe Abläufe und
weisen zu viele – in sich im Wesentlichen schlüssig erscheinende – Details
auf.
6.2.5 In diesem Zusammenhang darf zudem festgestellt werden, dass
auch das im Strafverfahren erstinstanzlich zuständige Bundesstrafgericht
– wie sich aus der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ergibt – nicht von
einem gänzlich unrealen Hintergrund der elektronischen Kommunikation
des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. in diesem Zusammenhang
das Vorbringen in der Beschwerde, S. 12, die im Asylverfahren protokol-
lierten Angaben hätten nach wie vor ihre Gültigkeit, dies gelte "sicher bis
zu einem anderslautenden Urteil des Bundesstrafgerichts im Zusammen-
hang mit den Vorwürfen der Unterstützung einer kriminellen Organisation").
6.2.6 Im Strafverfahren drehte sich die Diskussion bisher stark um die
Frage, wie verschiedene Begriffe, die im Kontext der jeweiligen Protollstel-
len den Eindruck von Code-Wörtern erwecken (beispielsweise "Arbeit",
"Zentrale", "Jungs" oder "Firma"), zu interpretieren seien. Wie erwähnt,
stellen sich bei den vom SEM herangezogenen Chat-Aussagen vergleich-
bare Decodierungsfragen nicht.
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass gemäss den im Urteil des Bun-
desstrafgerichts erwähnten Angaben des Beschwerdeführers die eben zi-
tierten Begriffe in den diversen Chats in ihrem eigentlichen Wortsinn ge-
meint und nicht codiert gewesen sein sollen (vgl. Urteil vom 18. März 2016
S. 23 ff.). Demgegenüber soll es sich bei den vom SEM hervorgehobenen
Passagen zum grossen Teil um erfundene oder nicht ernstgemeinte Aus-
sagen handeln. Inwieweit diese letztlich gegenläufigen Erklärungsmuster
miteinander vereinbar sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht ab-
schliessend beurteilt zu werden.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Asylgesuchs ur-
sprünglich massgeblich geltend gemacht, sich der Miliz (…) angeschlos-
sen zu haben. Nach dem Abzug der Amerikaner sei es zu Angriffen auf
Mitglieder dieser Miliz gekommen; diese Verfolgungssituation habe (…)
E-297/2016
Seite 15
2008 / (…) 2009 eingesetzt. Er selber sei nie festgenommen worden. Aller-
dings hätten ihn im (…) 2009 in B._______ drei Männer in Zivil zu Hause
aufgesucht. Einer der Männer habe das Feuer eröffnet, und eine Kugel
habe seine Wirbelsäule getroffen; seither sei er gelähmt.
6.3.2 Aus dem Zwischenbericht BKP wird demgegenüber ersichtlich, dass
die Ursache der Invalidität des Beschwerdeführers von ihm anders be-
schrieben wird. Gemäss einer darin festgehaltenen Konversation vom
25. September 2012 beschreibt der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Teilnahme an "Feldzügen" unter anderem, wie er im "Monat (…),
2007" einen Bruder zu beruhigen versuchte und von anderen zum Hinle-
gen aufgefordert worden sei, dass er den durch die Kugeln aufgewirbelten
Staub zwischen seinen Beinen gesehen und sich sofort hingelegt habe.
Auf die Bemerkung des Chatpartners, das sei es wohl, was ihn "auf den
Stuhl gesetzt" habe (gemeint offensichtlich: ihn an den Rollstuhl gebunden
habe), antwortete der Beschwerdeführer, zwei Wochen später habe er sich
durch eine richtige Kugel "hingelegt" und dabei gedacht, dass er nun sterbe
(vgl. Zwischenbericht BKP S. 65 f.). Diese Aussagen lassen keine Zweifel
daran offen, dass der Beschwerdeführer hier den Vorfall beschrieben hat,
wie er ungefähr im (…) 2007 von einer Kugel getroffen und dadurch an den
Rollstuhl gefesselt worden sei. Damit lassen sich die zur Begründung des
Asylgesuchs protokollierten Angaben, wonach er im (…) 2009 in seinem
Haus in B._______ diese schwere Schussverletzung erlitten habe, zeitlich
und auch inhaltlich nicht in Einklang bringen. Die Erklärungsversuche in
der Beschwerde (vgl. dort S. 13), er habe diesbezüglich "irrtümliche" An-
gaben gemacht, überzeugen nicht; dies umso weniger, als der Beschwer-
deführer gemäss diesen Ausführungen die "Falschangabe" (Schussverlet-
zung im Jahr 2009) in der Absicht gemacht haben will, die Schweizer Be-
hörden nicht darüber informieren zu müssen, dass er sich bereits in Syrien
und in der Türkei als Asylsuchender aufgehalten habe.
6.3.3 Aus diesem Erklärungsversuch wird offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer willens und bereit war, die Behörden, um deren angebli-
chen Schutz er nachsuchte, über wesentliche Fakten zu täuschen und
diese erst zugab, nachdem ihm mit seinen Angaben unvereinbare Unterla-
gen vorgelegt worden waren. Der Beschwerdeführer wäre im Rahmen der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, den angeblich wah-
ren Ereigniszeitpunkt unaufgefordert zu nennen; der Einwand, er sei bei
der Anhörung nicht mehr ausdrücklich danach gefragt worden, ist vor
diesem Hintergrund als unbehelflich zurückzuweisen.
E-297/2016
Seite 16
6.4 Ein weiterer zentraler Aspekt im Rahmen des Asylverfahrens, die
Fragen nach dem Beginn der Verfolgung und dabei erlebten Festnahmen,
werden durch die aufgezeichneten Gespräche im Zwischenbericht BKP
ebenfalls in Zweifel gezogen.
6.4.1 So hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens an-
gegeben, die Verfolgungssituation habe (…) 2008, (…) 2009 eingesetzt, er
selber sei aber nie festgenommen worden (vgl. Protokoll BzP S. 10 f.: "Die
irakische Polizei wollte mich mehrmals verhaften. Aber es fand nie eine
Festnahme statt"; Protokoll Anhörung S. 3: "Ich persönlich war nie Ziel die-
ser Festnahmen"; Protokoll BzP S. 11: "Waren Sie je in Haft?", "Nein.").
6.4.2 Demgegenüber beschreibt er in einem Chat vom 25. September
2012, er werde seit 2003 verfolgt und sei bereits zweimal verhaftet worden
(vgl. Zwischenbericht BKP S. 67). Er erklärte zudem, er sei von den
Amerikanern verhaftet worden (vgl. a.a.O. S. 67, 68 und 100). Die Gegen-
argumentation in der Beschwerde (vgl. dort S. 9 ff.), es handle sich dabei
eher um Aussagen, die in den Bereich unseriöser respektive frei erfunde-
ner Stammtischgespräche anzusiedeln seien, überzeugt, wie erwähnt,
nicht.
6.4.3 In seinem Rechtsmittel lässt der Beschwerdeführer zudem ausfüh-
ren, bei einer Befragung vom 18. Februar 2015 (im Rahmen des Strafver-
fahrens) habe er angegeben, er sei von der irakischen Polizei verhaftet
worden; die Amerikaner hätten ihn rausgeholt und fotografiert (vgl. Be-
schwerde S. 10). Damit bestätigt der Beschwerdeführer letztlich selber die
vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen als zutreffend, wonach er in die-
sem zentralen Punkt der Asylbegründung nicht die Wahrheit gesagt hat.
6.4.4 Das Vorbringen in der Beschwerde, er sei im Asylverfahren nie da-
nach gefragt worden, ob er von den Amerikanern verhaftet worden sei, ist
unter diesen Umständen unbehelflich, zumal er auch ganz allgemein nach
allfälligen Inhaftierungen befragt worden war (vgl. E. 6.4.1), mithin hier
– bei Erfüllen seiner Mitwirkungspflicht – entsprechende Antworten zu er-
warten gewesen wären.
6.4.5 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang zentrale Elemente
der Asylbegründung nicht wahrheitsgemäss dargestellt hat. Die im Rechts-
mittel geschilderten näheren Umstände – wie die Amerikaner ihn damals
E-297/2016
Seite 17
aus einer Haft rausgeholt, fotografiert und seine Verletzungen dokumen-
tiert hätten, dass der dabei verwendete Name nicht seiner gewesen sei –
brauchen für die vorliegend interessierende Fragestellung nicht abschlies-
send auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft zu werden.
6.5 Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des erfolgten Widerruf des Asyls
durch das SEM ist auch die Frage der Identität des Beschwerdeführers von
grosser Bedeutung:
6.5.1 Auf dem Personalienblatt und bei der BzP gab der Beschwerdeführer
an, sein Name sei A._______ und er sei am (…) in B._______ zur Welt
gekommen. Identitätspapiere gab er damals nicht zu den Akten. Er erklärte
aber unter anderem, einen im Jahr (…) ausgestellten echten Reisepass
besessen zu haben; diesen habe er in Istanbul weg-
geworfen, während er den Identitätsausweis bei der Mutter gelassen habe
(vgl. Protokoll BzP S. 6). Am 15. Februar 2012 wurde durch den Grenz-
wachtposten D._______ eine Postsendung sichergestellt, welche unter an-
derem einen Reisepass (Original), den Identitätsausweis und den Nationa-
litätenausweis (je in Kopie) sowie zwei Dokumente des UNHCR enthielt.
Die Unterlagen konnten dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, und
im Rahmen der Anhörung vom 19. April 2012 gewährte das SEM diesem
zu den beschlagnahmten Dokumenten das rechtliche Gehör.
6.5.2 Aus dem Zwischenbericht BKP ergeben sich – trotz der bei den Akten
liegenden Unterlagen – klare Indizien für die Annahme, dass der Be-
schwerdeführer die Asylbehörden im Asylverfahren über seine wahre Iden-
tität im Unklaren gelassen hat. Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hatte
der Beschwerdeführer in einem Chat vom 21. Oktober 2012 beschrieben,
wie er eine Drittperson damit beauftragt habe, seinen Reisepass, den me-
dizinischen Bericht und den Rest zu zerreissen; diese habe die Dokumente
aber dennoch in die Schweiz gesendet; er habe dieser Person gesagt, sie
habe "alles geschickt und dadurch das Dossier [Anm. Übersetzer: Asyl-
verfahren] zerstört" (vgl. Zwischenbericht BKP S. 73). Diese Chatstellen
korrelieren zeitlich und inhaltlich mit der zuvor erfolgten Beschlagnahmung
der Identitätspapiere und der medizinischen Unterlagen.
6.5.3 Vorab ist nicht einsichtig, wieso der Beschwerdeführer im Asylverfah-
ren bei Gutgläubigkeit die zum Nachweis seiner Identität dienenden Unter-
lagen vernichtet sehen wollte, zu deren Einreichung er gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG verpflichtet war (wozu er auch mehrmals aufgefordert
worden war; vgl. Protokoll BzP S. 2 und 7, Protokoll Anhörung S. 2).
E-297/2016
Seite 18
6.5.4 Durch die Beschlagnahmung der Postsendung steht zudem mit Si-
cherheit fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehör-
den über den Verbleib des Reisepasses getäuscht hat, den er angeblich in
Istanbul weggeworfen habe (vgl. oben E. 6.5.1).
6.5.5 Ein deutlicher Hinweis darauf, dass die wahre Identität des Be-
schwerdeführers letztlich nicht feststeht, ist seiner Aussage in einem Chat
vom (…) 2012 – gemäss den im Asylverfahren protokollierten Angaben
wäre dies sein Geburtstag gewesen – zu entnehmen. Darin
machte er sich darüber lustig, dass ihm im Spital eben eine Gruppe von
Krankenschwestern zum Geburtstag gratuliert und ihm ein Geburtstagslied
vorgesungen habe; dies sei ja gar nicht sein Geburtstag, sondern derjenige
seines Bruders (vgl. Zwischenbericht BKP S. 82). Die in der Beschwerde
angeführten Gegenargumente, er selber habe eben nie seinen Geburtstag
gefeiert und es handle sich mit dem Begriff "Bruder" im
erwähnten Chat nicht um einen leiblichen Bruder, sind nicht geeignet diese
aussagekräftige Protokollstelle in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen.
6.5.6 Es sprechen weitere deutliche Hinweise im Zwischenbericht BKP
respektive den darin beschriebenen Gesprächen darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer seine Identität verschleiert: So führte er am 5. Juli 2013
aus, er könnte in der Schweiz sogar sein Studium beenden, allerdings
bräuchte er dazu die Papiere seines Colleges (im Irak; Anmerkung BVGer);
hierbei ergebe sich allerdings das Problem, dass er einen anderen als den
darauf aufgeführten Namen habe (vgl. Zwischenbericht BKP S. 155). Am
14. März 2014 hielt er in diesem Zusammenhang erneut fest, er benötige
seine Fakultätsunterlagen, jedoch müsse der darauf aufgeführte Name zu-
erst geändert werden, da er hier (in der Schweiz; Anmerkung BVGer) unter
anderem Namen registriert sei (vgl. Zwischenbericht BKP S. 161). Die Tat-
sache, dass diese inhaltlich identischen Aussagen vom Beschwerdeführer
im Abstand von acht Monaten und in Chats mit zwei verschiedenen Kom-
munikationspartnern registriert wurden, ist als zusätzliches Authentizitäts-
merkmal zu werten.
Die dazu ins Feld geführten Erklärungen – der Beschwerdeführer habe die
Schulpapiere von der Universität zuerst durch den Bruder erhältlich ma-
chen wollen, von der (…) geführten Universität habe er diese nicht erhal-
ten, weil der Bruder von der irakischen Behörde gesucht werde; deshalb
habe er einen C._______ mit deren Beschaffung beauftragt; zwei weitere
Freunde habe er nicht "düpieren" wollen und diese daher auch um Hilfe
E-297/2016
Seite 19
gebeten, dabei jedoch gesagt, dies sei nicht unter seinem richtigen Namen
zu machen – vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen und erwecken
den Eindruck von konstruierten und unplausiblen Schutzbehauptungen.
6.5.7 Das Verhalten des Beschwerdeführers und die klaren Aussagen in
verschiedenen Chats legen vernünftigerweise den Schluss nahe, dass er
die Schweizer Asylbehörden mindestens mit Bezug auf sein Geburtsdatum
– und somit über seine Identität (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) – getäuscht hat.
6.5.8 An dieser Stelle ist auch der in der Beschwerde vom 14. Januar 2016
(S. 14 f.) vertretenen Auffassung deutlich zu widersprechen, es sei unter
Flüchtlingen üblich, das Asylgesuch nicht unter seinem richtigen Namen zu
stellen: Tatsächlich verfolgte Personen dürften sich im Gegenteil vermu-
tungsweise hüten, den (existenziell benötigten) Schutz ihres Gastlandes
durch die Verwendung einer falschen Identität aufs Spiel zu setzen. Die
Haltung des Beschwerdeführers stellt – bei Umkehrung seiner Argumenta-
tion – letztlich ein Indiz für die Annahme dar, er benötige in Wirklichkeit den
flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz nicht.
6.5.9 Mit Bezug auf die Beschreibung der Schweiz und ihrer Bewohnerin-
nen und Bewohner, die in den Chats vom Beschwerdeführer immer wieder
äusserst despektierlich bezeichnet werden, drängt sich beim Lesen dieser
Aussagen im Übrigen eine ähnliche Frage auf, nämlich, ob eine Person,
die Schutz vor gezielter Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes gefunden
hat, sich derart abschätzig über ihr Gastland äussern würde. Dies braucht
hier nicht abschliessend beantwortet zu werden.
6.6 Soweit das SEM die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe
ganz generell die Begründung seines Asylgesuchs konstruiert, stützt es
sich auf das Protokoll eines Facebook-Chats vom 21. Oktober 2012 ab.
Diesem über eine Stunde dauernden Austausch scheinen zwar durchaus
Elemente für die Richtigkeit der Auffassung der Vorinstanz zu entnehmen;
dies insbesondere angesichts der folgenden Aussagen des Beschwerde-
führers, in denen er seinen Kommunikationspartner auf dessen Asylverfah-
ren in der Schweiz vorbereitet: "Schau mal, du musst eine genaue 'Case'
vorbereiten. Das bedeutet eine genaue Geschichte. […] Es muss eine po-
litische Geschichte sein. Das bedeutet, dass du von der Regierung sowie
vom Terrorismus gesucht bist. […] Weil, wenn es keine politische ist, dann
werden sie dir kein politisches Asyl gewähren. […] Ich, weisst Du, was ich
ihnen gesagt habe? [… es folgt eine Zusammenfassung der wesentlichen
E-297/2016
Seite 20
Asylvorbringen des Beschwerdeführers] Ich habe ihnen eine gute Ge-
schichte vorbereitet. Und Gott ist barmherzig" (vgl. Chatprotokoll, Akten-
stück 13-01-0462, S. 1 f.). In der Beschwerde wird allerdings darauf hinge-
wiesen, dass diese vordergründig relativ eindeutig erscheinenden Aussa-
gen auch einer anderen Interpretation zugänglich sind (vgl. Beschwerde
S. 7 f.).
6.7
6.7.1 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der
Beschwerdeführer jedenfalls die gewalttätigen Umstände, die zu seiner
Behinderung geführt haben sollen, falsch dargestellt, seine Verhaftung ver-
schwiegen und die Asylbehörden über den Verbleib seines Reisepasses
getäuscht hat. Es steht weiter fest, dass er seine gesetzlichen Mitwirkungs-
pflichten verletzt hat. Schliesslich bestehen – trotz der bei den Akten
liegenden Beweismittel – erhebliche Zweifel an der von ihm bisher ange-
gebenen Identität.
6.7.2 An dieser Stelle darf nach Durchsicht der Vorakten festgehalten wer-
den, dass diesen bereits vor dem Entscheid über die Asylgewährung klare
Unglaubhaftigkeitsindizen zu entnehmen waren. Insbesondere hatte der
Beschwerdeführer zunächst seine Aufenthalte und Asylverfahren in Syrien
und der Türkei verschwiegen und die Umstände seiner Reise in die
Schweiz derart unglaubhaft geschildert, dass ihn die Sachbearbeiter der
Vorinstanz bei der Befragung zur Person und anlässlich der einlässlichen
Anhörung, in auffällig deutlichen Worten, mit dieser Feststellung konfron-
tierten (vgl. Protokoll BzP S. 11, Protokoll Anhörung S. 8 f.).
6.7.3 Dem internen "Antrag Asylgewährung" vom 10. April 2013 (vgl. Ak-
tenstück A24/1) ist zu entnehmen, dass das SEM zum damaligen Zeitpunkt
durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers hegte. Die damalige Einschätzung der Aktenlage braucht
hier nicht weiter thematisiert zu werden. Nach dem bisher Gesagten kann
aber festgestellt werden, dass die erstinstanzliche Asylbehörde niemals die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt hätte, wenn sie
damals – zusätzlich zu den schon bekannten Ungereimtheiten – Kenntnis
der heute vorliegenden Informationen gehabt hätte.
6.8 Nach diesen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer
durch Falschangaben und Verschweigen wichtiger Tatsachen die Schwei-
zer Asylbehörden vorsätzlich getäuscht und so die Asylgewährung erschli-
E-297/2016
Seite 21
chen hat. Die Schlussfolgerungen des SEM sind zu bestätigen. Der Asyl-
widerruf durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG
ist zu Recht erfolgt.
6.9 Die Frage, ob im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwer-
deführers zusätzlich der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AsylG gegeben
wäre, kann offen bleiben.
7.
7.1 In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz auch zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt hat:
Die Flüchtlingseigenschaft kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG aber-
kannt werden, wenn sie erschlichen worden ist. Solche Gründe sind – wie
oben ausführlich dargelegt – im vorliegenden Verfahren grundsätzlich ge-
geben.
7.2 Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachträglich aus anderen Gründen entstanden sein könnte, namentlich
wegen des Vorliegens sogenannter (subjektiver) Nachfluchtgründe (vgl.
hierzu etwa das Urteil E-4998/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. August 2012 E. 6.2).
7.3 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel "am Rande" (vgl.
Beschwerde S. 16 f.) aus, selbst für den Fall eines Freispruchs im straf-
rechtlichen Verfahren wäre, auch nach Widerruf des Asyls, eine Rück-
führung nicht möglich, zumal die Behörden im Irak über die Inhaftierung
des Beschwerdeführers informiert sein dürften. Zudem dürfte ein Frei-
spruch in der Schweiz von den sunnitisch konstituierten irakischen Behör-
den kaum als glaubwürdig beurteilt werden. Im Fall eines Schuldspruchs
wäre eine Rückführung ohnehin nicht durchführbar. Damit weist er zwar
auf eine allgemeine Gefährdung durch das Strafverfahren für den Fall einer
Wegweisung und deren Vollzugs hin, führt dabei jedoch selber aus, eine
solche sei ja vorliegend (vom SEM) nicht verfügt worden.
7.4 Die Frage einer allfälligen Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der
Wegweisung und deren Vollzugs wäre durch die dann zuständigen Schwei-
zer Behörden erst zu prüfen, falls dereinst die Wegweisung des Beschwer-
deführers verfügt würde. Dann wäre entsprechend auch das Vorliegen all-
fälliger Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20)
zu überprüfen, namentlich die Frage einer konkreten Gefährdung durch
E-297/2016
Seite 22
den Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (Unzumut-
barkeit) oder im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG (Unzulässigkeit des Vollzugs,
beispielsweise unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3 EMRK).
Im heutigen Zeitpunkt steht, wie der Beschwerdeführer zu Recht feststellt,
eine solche Wegweisung und damit verbundene Vollzugsfragen nicht im
Raum, mithin ist hierüber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens man-
gels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht zu befinden (vgl.
auch oben E. 2.2). Dass das SEM sich nicht zur allgemeinen Sicherheits-
lage im Heimatstaat äusserte (vgl. Beschwerde S. 16) ist unter diesen Um-
ständen nicht zu beanstanden.
7.5 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hatte eine
angeblich nachträglich – durch die Umstände des Strafverfahrens – ent-
standene Gefährdung im erstinstanzlichen Widerrufsverfahren noch nicht
thematisiert, sondern lässt solches im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erstmals vorbringen. Dabei macht er nicht geltend, bei der behaupteten
Gefährdung durch das in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren handle
es sich um flüchtlingsrechtlich relevante Nachfluchtgründe. Die Tatsache,
dass er in seinem Rechtsmittel – unter Hinweis darauf, dass eine Wegwei-
sung noch gar nicht verfügt sei – nur "am Rande", "in antizipierender Ma-
nier" und auf wenigen Zeilen auf das Thema zu sprechen kommt (vgl. Be-
schwerde S. 16 f.), legt den Schluss nahe, er vertrete selber diese Auffas-
sung nicht.
7.6 Ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Antrags respektive
Vorbringens erscheint die vertiefte Beurteilung des Vorliegens allfälliger
Nachfluchtgründe im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahrens auch
aus den folgenden Überlegungen nicht als sachgerecht:
7.6.1 Das Urteil des Bundesstrafgerichts ist vom Beschwerdeführer am
30. September 2016 beim Bundesgericht angefochten worden. Über die-
ses Rechtsmittel ist nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts noch
nicht entschieden worden.
Bei einer allfälligen Prüfung des Vorliegens von flüchtlingsrechtlichen
Nachfluchtgründen wäre voraussichtlich von zentraler Bedeutung, ob der
Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig im Sinn von Art. 260ter StGB oder
ob er in den zentralen Anklagepunkten freigesprochen worden ist. Diese
Unterscheidung dürfte geeignet sein, sich auf die Beurteilung des Vorlie-
gens verschiedener materieller Tatbestandsmerkmale der Flüchtlingsei-
genschaft auszuwirken; dies namentlich mit Bezug auf die Fragen nach der
E-297/2016
Seite 23
Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung, nach der flüchtlingsrecht-
lich relevanten Motivation einer allfälligen drohenden Verfolgung, nach der
Möglichkeit des Erlangens staatlichen Schutzes vor nicht-staatlicher Ver-
folgung oder nach dem Vorliegen einer örtlichen innerstaatlichen Schutzal-
ternative im Heimatland. Selbst die Beantwortung der Frage, ob eine sol-
che Gefährdung im Sinn von Art. 54 AsylG durch das Verhalten des Be-
schwerdeführers nach der Ausreise entstanden sei – und es sich somit um
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe handle, was gemäss dieser Be-
stimmung eine Asylgewährung ausschliessen würde –, setzt wohl ebenfalls
zwingend Kenntnis des definitiven Ausgangs des Strafverfahrens voraus.
Die formelle Sistierung eines Asyl-Beschwerdeverfahrens für eine unbe-
stimmte Zeitdauer – bis zum Abschluss des seit Ende September 2016
beim Bundesgericht hängigen Strafverfahrens – erscheint, wie in der In-
struktionsverfügung vom 23. November 2016 dargelegt, schon durch die
vom Gesetzgeber eingeführten Behandlungsfristen (vgl. insbes. Art. 109
Abs. 4 AsylG) als ausgeschlossen.
7.6.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft aus naheliegenden Gründen grundsätzlich voraussetzt, dass die
wahre Identität der gesuchstellenden Person feststeht (vgl. auch E. 6.5.8).
Nachdem beim Beschwerdeführer konkrete Hinweise darauf bestehen,
dass die von ihm bisher im Asylverfahren verwendete Identität nicht zutref-
fend ist, wäre eine seriöse Abklärung asylrechtlicher Fragestellungen
dadurch bei der heutigen Aktenlage zusätzlich erheblich erschwert.
7.7 Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, falls er zu einem spä-
teren Zeitpunkt und insbesondere nach rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens, die Auffassung vertreten sollte, es seien nun flüchtlings-
rechtlich relevante Nachfluchtgründe entstanden, ein Folge-Asylgesuch im
Sinn von Art. 111c AsylG zu stellen.
7.8 Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich nach dem Gesagten in
mehrfacher Hinsicht von demjenigen (…), dessen Flüchtlings-eigenschaft
vom SEM in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wegen mehrfacher Heimreise in den
angeblichen Verfolgerstaat widerrufen worden war. Insbesondere hatte
dieser bereits im erstinstanzlichen Widerrufsverfahren ausdrücklich bean-
tragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls auch aufgrund des Vor-
liegens von – im Zusammenhang mit dem Strafverfahren in der Schweiz
E-297/2016
Seite 24
geschaffenen – Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG nicht zu
widerrufen. Das SEM hatte sich in der Widerrufsverfügung explizit gewei-
gert, diesen Antrag zu prüfen, weshalb das Verfahren infolge Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur Vornahme jener Prü-
fung zu überweisen war (vgl. Urteil D-7942/2016 vom 27. Januar 2017).
8.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das SEM in
Anwendung Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG auch zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aberkannt hat.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 14. De-
zember 2015 zu bestätigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 4. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gewährt hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Sodann hatte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer in der
gleichen Verfügung in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG einen
amtlichen Rechtsbeistand zugeordnet, dessen Honorar bei diesem Verfah-
rensausgang durch das Gericht zu begleichen ist. Der Anwalt des Be-
schwerdeführes hat bisher keine Kostennote zu den Akten gereicht, wes-
halb das Honorar aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen und in Anwen-
dung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff.
VGKE, für den massgebenden Stundenansatz zudem Instruktionsverfü-
gung vom 4. Februar 2016 S. 3) auf insgesamt Fr. 3000.– zu bestimmen
ist (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil).
(Dispositiv nächste Seite)
E-297/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 3000.– festgelegt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
König Chastonay
Versand: