Abtei lung V
E-2973/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Iran,
vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2973/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran im De-
zember 2006 oder Januar 2007 verliess und nach einem neun- oder
zehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland und Italien
am 23. November 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im A._______ am 26. November 2007 summarisch befragt und
am 12. März 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______,
dass er dort in seinem Dienstleistungsgeschäft (_______) gearbeitet
habe,
dass er sich für die kurdischen Parteien propagandistisch und aufklä-
rerisch engagiert habe und deshalb öfters im Irak gewesen sei,
dass er gegen Ende 2006 eines Tages ein privates Gespräch seiner
Ehefrau abgehört und herausgefunden habe, dass er von ihr betrogen
wurde,
dass er sie darauf angesprochen habe und er in der Folge in der
Stadt, als er im Begriff gewesen sei, Zigaretten zu kaufen, von einem
Mann angesprochen worden sei und erfahren habe, dass Polizisten bei
ihm zu Hause seien und belastendes Material beschlagnahmen wür-
den,
dass er daraufhin zu seinen Brüdern gegangen sei und kurze Zeit spä-
ter den Iran verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen im erst-
instanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 - eröffnet am 29. April
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass seine Reiseschilderungen unglaubhaft seien und ein beinahe ein-
jähriger Aufenthalt in der Türkei und in anderen Ländern ohne Reise-
oder Identitätspapiere ausgeschlossen werden könne,
dass sein Unwissen über den Zielhafen des von ihm benutzten Schif-
fes zumindest erstaunlich und nicht nachvollziehbar sei, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sein sollte, mit Hilfe seiner zahlreichen Ver-
wandten im Iran gültige Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der bereits im Jahre
2005 für kurze Zeit festgenommen und dabei gefoltert worden sein
soll, er habe bei sich zu Hause zahlreiches belastendes Propaganda-
material aufbewahrt, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
zumal er sich mit einer solchen Vorgehensweise willentlich dem erhöh-
ten Risiko von Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behör-
den ausgesetzt hätte,
dass seine Geschichte vom Mann, der ihn in der Stadt vor der Polizei
bei ihm zu Hause gewarnt habe, realitätsfremd sei, weil nicht nach-
vollziehbar sei, wie dieser zu solchen Informationen (Beschlagnah-
mung von belastendem Material) hätte kommen können und aus wel-
chem Grund die Polizei ihn ausgerechnet während seiner kurzen Ab-
wesenheit von zu Hause hätte suchen sollen,
dass seine Aussagen zur Identität dieses Mannes unstimmig seien,
zumal er ein Mal ausgesagt habe, er wisse nicht mehr, wer das gewe-
sen sei, und ein anderes Mal geltend gemacht habe, es habe sich
beim besagten Mann um einen Kollegen gehandelt,
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dass er sich auch hinsichtlich seines Nebenbuhlers widersprochen
habe, indem er zuerst geltend gemacht habe, dieser gehöre dem Ge-
heimdienst „Itlaat“ an, und an anderer Stelle zu Protokoll gegeben
habe, er wisse es nicht,
dass er des Weiteren nicht imstande gewesen sei, detaillierte Angaben
zu seiner Tätigkeit für die Partei zu machen, sondern sich in Ober-
flächlichkeiten verloren und den Parteinamen falsch beziehungsweise
unvollständig bezeichnet habe,
dass er diesbezüglich einmal ausgesagt habe, seine Tätigkeiten für die
Organisation hätten sich auf das Drucken von Flugblättern, das Ko-
pieren von Dokumenten und das Schneiden und Produzieren von Fil-
men beschränkt, wogegen er ein anderes Mal behauptet habe, er sei
für den Geheimdienst in seiner Stadt zuständig gewesen und habe ei-
ne führende Stellung innegehabt,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 6. Mai 2008 (Poststempel) die vollumfängliche Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an
denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen,
und die Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln
aus dem Ausland beantragt,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Sozialhilfebestätigung des
Wohnheims Atlas, 4123 Allschwil, vom 30. April 2008 zu den Akten
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unsubstanziierten und haltlosen Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise au-
thentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er je-
doch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in kei-
ner Weise zu überzeugen vermögen, zumal davon auszugehen ist, der
eigenen Angaben zufolge reiseerfahrene und in seiner Heimat über
gültige Reise- und Identitätspapiere verfügende Beschwerdeführer hät-
te diese mitgenommen,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
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gen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die
Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge-
suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter
Weise zu den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsele-
menten Stellung zu nehmen,
dass für den Einwand, das Bundesamt habe die Ordnungsfrist von
20 Arbeitstagen (vgl. Ziff. 3 S. 6 der Beschwerdebegründung) nicht ein-
gehalten, auf die diesbezügliche Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 15) und in Bezug auf die geltend gemachte Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2007/8) zu verweisen ist,
dass die anderen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, an die-
ser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb an dieser Stelle zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage die Anträge auf Edition der offerierten Be-
weise (S. 6 der Beschwerdeschrift) und Ansetzung einer Nachfrist für
die Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland abzuweisen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder die allge-
meine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe - der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und
ist trotz seiner Abhängigkeit vom _______ reiseerfahren - auf eine
konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Of-
fenlegung seiner Identität mittels tauglicher Reise- oder Identitätspa-
piere nicht gewillt ist, seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht zu erfül-
len,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid über die Beschwerde die Anträge um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) gegenstandslos
werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Edition der offerierten Beweismittel und Ansetzung ei-
ner Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland
werden abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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