B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2973/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016
E-5848/2014
E-2973/2016
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das damalige Bundesamt
für Migration (BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. Februar
2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Eine gegen die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug am 10. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 ab.
B.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 stellte der Gesuchsteller beim Staatssekre-
tariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Aufhebung der ursprünglichen
Verfügung vom 11. September 2014 und um Erteilung der vorläufigen Auf-
nahme. Mit der Eingabe reichte er folgende von seiner Mutter aus dem Iran
erhaltene Dokumente nach:
– eine Kopie ihres dortigen Mietvertrages vom 23. Juli 2015 (iranischer
Kalender: 1.5.1394);
– eine iranische Wohnsitzbestätigung aus dem Jahr 2005 (iranischer Ka-
lender: 1384) für sie und die drei Halbgeschwister des Gesuchstellers;
– eine Farbfotografie von ihr und der drei Halbgeschwister des Gesuch-
stellers vom 16. April 2016 (iranischer Kalender: 28.1.1395).
Zudem behauptete der Gesuchsteller, durch die Vermittlung eines Bekann-
ten seien ihm aus Afghanistan Dokumente in die Schweiz geschickt wor-
den, die seine Herkunft aus Afghanistan beweisen könnten. Das entspre-
chende – auf den 15. März 2016 (afghanischer Kalender: 25.12.1394) da-
tierte – Dokument liegt dem Gericht jedoch nur in Form des Ausdrucks ei-
ner mit Mobiletelefon aufgenommenen Schwarzweissfotografie vor.
C.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 überwies das SEM die Eingabe des Ge-
suchstellers ans Bundesverwaltungsgericht als der für die Beurteilung ei-
nes Revisionsgesuchs zuständigen Behörde. Zur Begründung führte es
an, mit dem Gesuch vom 4. Mai 2016 würden Dokumente eingereicht, die
zumindest teilweise vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen seien, weshalb sie nicht erstinstanzlich im Rahmen eines Wieder-
erwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das SEM hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2016 gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als der für sein
Revisionsgesuch zuständigen Behörde überwiesen. Der Gesuchsteller ist
innerhalb von 90 Tagen seit der Zustellung der von seiner Mutter zuge-
sandten Dokumente an das SEM gelangt. Das Gesuch vom 4. Mai 2016
umfasst zumindest sinngemäss das Begehren, dessen Begründung und
die Unterschrift des Gesuchstellers, und enthält zudem die neu erlangten
Beweismittel. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revi-
sionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (VON WERDT
in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar
SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht
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dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des
Gesuchstellers nachzuholen (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109).
3.2 Soweit der Gesuchsteller Beweismittel einbringt, die erst nach dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5848/2014 vom 23. Februar 2016
entstanden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht diese nicht im Rah-
men des vorliegenden Revisionsverfahrens beurteilen. Dies trifft nament-
lich auf die eingereichte Farbfotografie seiner Mutter und seiner Halbge-
schwister vom 16. April 2016 und auf das in Schwarzweisskopie einge-
reichte angebliche afghanische Identitätsdokument vom 15. März 2016 zu.
Diese Dokumente bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions-
verfahrens.
3.3 Durch die Einreichung der anderen zwei Beweismittel (Kopie des Miet-
vertrags der Mutter vom 23. Juli 2015 und iranische Wohnsitzbestätigung
der Mutter und der drei Halbgeschwister des Gesuchstellers aus dem Jahr
2005) beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund
nachträglich aufgefundener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Zu
prüfen ist, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentli-
chen Verfahren hätten beigebracht werden können und ob sie als erhebli-
che Beweismittel anzusehen sind.
3.4 Der Gesuchsteller erwähnt keine Gründe, die es ihm bei zumutbarer
Sorgfalt verunmöglicht hätten, die nun neu eingereichten Beweismittel
während des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Die beiden neu einge-
reichten Beweismittel vermögen deshalb nicht zu einer Revision zu führen.
3.5 Im Übrigen wären die beiden hier zu prüfenden Beweismittel auch nicht
als erhebliche Beweismittel zu qualifizieren. Das Erfordernis der Erheblich-
keit verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid
hätten führen können. Die Beweismittel wären vorliegend dann "entschei-
dend", wenn sie Wegweisungsvollzugshindernisse zumindest glaubhaft
machen könnten. Dies ist zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
im Urteil E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 in E. 4.7 dargelegt, dass der
Gesuchsteller seine Identität weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht habe (E. 4.7). Auch der Umstand, dass seine Mutter mit seinen
Halbgeschwistern im Iran lebt, vermag die Identität und die geltend ge-
machte afghanische Herkunft des Gesuchstellers nicht nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
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4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten
Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um
Revision des Urteils E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und
Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: