B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2974/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
E-2974/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 24. März 2009 in die Schweiz, wo er
tags darauf um Asyl nachsuchte. Er wurde am 31. März 2009 summa-
risch befragt und am 8. Mai 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. April 2012 – eröffnet am 2. Mai
2012 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
C.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seine Rechtsvertre-
terin mit Eingabe vom 1. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Fol-
ge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
E-2974/2012
Seite 3
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus ei-
nem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe nach ei-
ner Rekapitulation der bereits früher geltend gemachten Vorkommnisse
unter Hinweis auf zahlreiche Quellen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) geltend,
E-2974/2012
Seite 4
auch nach Beendigung des Bürgerkrieges würden Personen, die wie er in
Verdacht stünden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in
Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Vorliegend sei deshalb der Wegweisungsvollzug
unzulässig und auch unzumutbar, da namentlich ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und die konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung nicht ge-
geben sei.
3.4 Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid mit der
Feststellung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich
unbeachtlich seien, da sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des
Bürgerkrieges entspannt sowie verbessert habe und nicht zu erwarten
sei, die sri-lankischen Behörden hätten heute ein ernsthaftes Interesse an
seiner Person. Übereinstimmend mit dem BFM kommt das Gericht zum
Schluss, dass ein Motiv für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der
Tat nicht auszumachen ist.
3.5 Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei
insbesondere wegen seines B._______ gefährdet, der seit dem Jahre
2003 bei den LTTE gewesen sei, vermag an dieser Schlussfolgerung
nichts zu ändern. Die geltend gemachten Übergriffe von Soldaten auf den
Beschwerdeführer haben sich im Januar 2009 und mithin vor dem Kriegs-
ende ereignet. Zudem haben ihm die Behörden im März 2009 einen Pass
ausgestellt (vgl. Akten BFM A1/8 Ziff. 13.1), was nicht der Fall gewesen
wäre, wenn sie ihn ernsthaft regierungsfeindlicher Aktivitäten verdächtigt
hätten. Dass seit der Bundesanhörung im März 2009 wiederholt Soldaten
zuhause nach ihm gesucht haben sollen, ist durch nichts belegt, und das
weitere Vorbringen, die Familie sei seit dem Tod des C._______ fürsor-
geabhängig und beziehe Lebensmittel vom Staat, ist im vorliegenden
Kontext (begründete Furcht vor Verfolgung) nicht von Bedeutung.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
E-2974/2012
Seite 5
S. 733). Das BFM hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht
verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich
E-2974/2012
Seite 6
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheb-
lich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabi-
lisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Ur-
teil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr un-
terschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische
Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitä-
ren und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich al-
lerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Ele-
ment Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai
2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil
a.a.O. E. 13.2.1).
6.2 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, gesunde junge Beschwerde-
führer, der Sri Lanka nur Wochen (Einreise am 24. März 2009) vor der
E-2974/2012
Seite 7
Beendigung des Krieges und der totalen Niederlage und Vernichtung der
LTTE am 16. Mai 2009 verlassen hat, stammt aus (…), wo er den gröss-
ten Teil seines Lebens verbracht und jahrelang als Verkäufer gearbeitet
hat. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung (D._______
und E._______, wo B._______. sich aufhalte, wisse er nicht, vgl. A1/8
Ziff. 12) und anderslautender Information im weiteren Verfahren lebt seine
Familie in (…), wobei in der Beschwerde vorgebracht wird, alle Verwand-
ten würden im selben Haus wohnen und seien fürsorgeabhängig. Diese
Fürsorgeabhängigkeit ist indessen durch nichts belegt, was die Vermu-
tung nahelegt, dass die Angehörigen zwar in schwierigen, aber nicht un-
erträglichen Verhältnissen leben, was für einen nicht geringen Teil der
dortigen Bevölkerung gilt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als
zumutbar.
7.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als
möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2974/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
F._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: