B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2974/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Tschad,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
E-2974/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Anga-
ben im Jahr 2010 und gelangte über Libyen nach Italien. Im Jahr 2013
hielt er sich in Frankreich (fünf Monate) und in Deutschland (sechs Mona-
te) auf. Am 19. April 2014 gelangte er von Italien herkommend in die
Schweiz, wo er gleichentags gegenüber den Schweizer Grenzbeamten
ein Asylgesuch stellte.
A.b. Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 23. April 2014 in der
Eurodac-Datenbank ergaben, dass er im Schengen-Raum wegen dreier
Asylgesuche registriert worden ist: am (…) 2011 in Italien, am (…) 2013 in
Frankreich und am (…) 2013 in Deutschland.
A.c. Am 2. Mai 2014 wurde er vom BFM zur Person und zu den bisher
durchlaufenen Asylverfahren befragt, indessen nicht zu den Gründen sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland. Er reichte dem BFM einen tschadi-
schen Nationalitätenausweis und eine tschadische Identitätskarte ein und
machte geltend, seine bisherigen Asylgesuche seien in Italien, Frankreich
und Deutschland abgewiesen worden. Frankreich und Deutschland hät-
ten dabei festgestellt, dass er in Italien daktyloskopisch verzeichnet sei.
So sei er schliesslich via Italien in die Schweiz eingereist und habe hier
ein weiteres Asylgesuch gestellt. Er bestätigte auf Anfrage, physisch und
psychisch gesund zu sein. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Über-
stellung nach Italien bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
zur Behandlung des Asylgesuchs nicht, machte aber geltend, nicht zu-
rückkehren zu wollen, weil das Leben in Italien sehr schwierig sei. Er ha-
be keine Unterkunft erhalten, auf der Strasse leben müssen und nicht zur
Schule gehen können.
A.d. Das vom BFM am 7. Mai 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der sog. Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte
Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take back-Verfahren)
blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung
Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM Italien am
22. Mai 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückführungsmodalitäten.
E-2974/2014
Seite 3
A.e. Mit Verfügung 22. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach
Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Es gebe keine
Hinweise, dass Italien sich nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Er könne aus den
Hinweisen auf ein schwieriges Leben, einer fehlenden Unterkunft und
keiner Schulungsmöglichkeiten in Italien nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten, zumal ihm zuzumuten sei, sich an die zuständige Behörde oder an
eine der in Italien tätigen karitativen Organisationen zu wenden, um die
nötige Unterstützung zu erhalten.
B.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
28. Mai 2004 (Postaufgabe: 30. Mai 2014) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde unter Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asyl-
gesuchsabweisungen konzipierten) Beschwerdeformulars, von dem er
lediglich die Seiten 1, 2 und 7 einreichte. Die (im Formular vorgedruckten)
Rechtsbegehren lauten: Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, Feststellung der
Undurchführbarkeit der Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
Kostenvorschusserhebung, eventualiter Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kon-
taktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat-
und Herkunftsstaats beziehungsweise Information bei erfolgter Datenwei-
tergabe. Auf Seite 7 der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten
Teil des Formulars zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung verlangt, allerdings ohne das Gesuch zu begründen und die bei-
zuordnende Person zu bezeichnen. Mit der Beschwerde wurde die ange-
fochtene Verfügung eingereicht. Die im Beilagenverzeichnis aufgeführte
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit lag der Beschwerde nicht bei.
E-2974/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
nachstehenden Vorbehalten einzutreten.
Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Soweit der
Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der
zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, den Be-
schwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –,
ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Be-
gründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Aufforderung zur Verbesse-
rung der Mängel (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1
AsylG) kann allerdings unterbleiben, weil diese Anträge mit dem vorlie-
genden Endentscheid gegenstandslos werden beziehungsweise aus pro-
zessökonomischen Gründen, da die handschriftlich ins Beschwerdefor-
mular eingefügte Begründung hinsichtlich der Wegweisung nach Italien
genügend verständlich ist.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111
Bst. e AsylG).
E-2974/2014
Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat
der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den
Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechts-
ordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014
vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3
und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab
dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss
Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 19. April 2014. Mithin ist
neues Dublin-Recht anzuwenden.
E-2974/2014
Seite 6
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen An-
tragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt
worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO).
Das erste im Schengen-Raum registrierte Asylgesuch des Beschwerde-
führers datiert vom (…) 2011 und wurde in Italien gestellt. Der Beschwer-
deführer bestritt in seiner Befragung vom 2. Mai 2014 weder seinen dorti-
gen Aufenthalt noch die Einreichung eines Asylgesuchs und anerkennt
somit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens.
Aufgrund dieser Umstände hat das BFM am 7. Mai 2014 zu Recht die ita-
lienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rück-
nahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Nichtbeantwortung des
Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist haben diese die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gegeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sinngemäss
um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Er machte
hierzu geltend, die Situation in Italien sei für ihn sehr schwierig. Die dorti-
gen Lebensbedingungen seien miserabel: Es habe ihm an Unterkunft,
Lebensmitteln und Zugang zu medizinischer Versorgung gemangelt. Er
habe auf der Strasse leben müssen. Er kenne niemanden, der ihm in Ita-
lien helfen könne.
4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
E-2974/2014
Seite 7
Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE
2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei-
spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzes-
revision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM
mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. E. 2.1).
4.3 Mithin ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner
Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Ge-
gebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in
Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrech-
te zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf
welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen
Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu
überzeugen. Zur Situation in Italien brachte er lediglich die pauschale Be-
hauptung vor eines "sehr schwierigen" Lebens in Italien. Darüber hinaus
behauptete er bloss global, Kost, Logis und medizinische Versorgung ge-
nügten nicht. Indessen genügt die Unterbringung von Asylsuchenden in
Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts und es besteht
E-2974/2014
Seite 8
kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde wegen ungenü-
gender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden
medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Sein
in der Befragung geäusserter, aber auf Beschwerdestufe nicht wiederhol-
ter Einwand, er habe keinen Zugang zu einer Schule erhalten, zielt ins
Leere, ist er doch dem schulpflichtigen (und schulberechtigten) Alter
längstens entwachsen.
4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien
die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen
Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwer-
deführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Her-
kunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer
Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mit-
gliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie),
darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den
zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbstän-
diges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), den der Beschwer-
deführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen,
dass ihm bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen
Asylverfahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Behand-
lung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung sei-
ner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschen-
rechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgeschafft würde.
4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbe-
E-2974/2014
Seite 9
züglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtli-
cher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichts-
hof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen
und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesse-
rungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsu-
chende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften
und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physi-
scher oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen las-
sen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in ei-
nem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es
dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung
oder ihm vorenthaltener Nahrung, bei der medizinischen Versorgung oder
beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Stellen
oder Justizbehörden zu rügen.
4.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Aus den Akten geht hervor, dass er sich für gesund halte. Es lie-
gen bei ihm namentlich keine Hinweise auf Traumatisierungen oder ande-
re schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vor, wel-
che eine besondere Verletzlichkeit oder einen besonderen Bedarf an
ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen
könnten. Der Umstand, dass er sich seit vielen Jahren im Ausland aufhält,
wovon über die Hälfte im Schengen/Dublin-Raum, und in dieser Zeit in
insgesamt vier europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht hat, lässt
aufgrund der gezeigten Selbständigkeit jedenfalls nicht erwarten, dass er
mit den gegebenen aktuellen Möglichkeiten in Italien überfordert sein
könnte und sich nicht auch in Italien für die ihm zustehenden Rechte ein-
setzen könnte.
E-2974/2014
Seite 10
4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstos-
sen. Er wird in Italien keineswegs in Schwierigkeiten existenzieller Art ge-
raten. Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbst-
eintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen
eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden dürfen, als
zutreffend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
7.
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und
Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, indes entgegen dem Beila-
genverzeichnis in der Beschwerde nicht belegten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2974/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: