Abtei lung V
E-2975/2007
hub/let
{T 0/2}
Urteil vom 20. September 2007
Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Richter François Badoud,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau
A._______ geboren _______, palästinensischer Herkunft,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der palästinensische Beschwerdeführer verliess C._______ eigenen Angaben zu-
folge Ende Juli 2006 und gelangte über Amman (Jordanien), Ägypten, Libyen und
Italien am 3. September 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
Am 20. September 2006 wurde er in der Empfangsstelle B._______ zu seinen
Asylgründen angehört. Ein von der Vorinstanz auf Basis eines Telefongespräches
vom 28. September 2006 durchgeführtes Lingua-Gutachten vom 9. Oktober 2006
kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer stamme eindeutig aus dem
Westjordanland (palästinensisches Milieu).
Am 16. November 2006 führte das Amt D._______ eine Befragung des
Beschwerdeführers durch. Bei dieser gab der Beschwerdeführer die Kopie einer
Geburtsurkunde zu den Akten, später reichte er bei den Asylbehörden das Original
nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei in
C._______ aufgewachsen und habe dort nach Schulabschluss verschiedene Ge-
legenheitsarbeiten verrichtet. Als Volljähriger habe er nach Israel reisen dürfen
und von 2000 bis 2003 in West-Jerusalem in der Gastronomie gearbeitet und dort
gewohnt. In dieser Zeit sei er für die Fatah als Späher tätig gewesen. Im Jahr 2001
sei er in C._______ auf dem Kommissariat E._______ festgehalten worden, da
man ihn der Kollaboration mit Israel verdächtigt habe. Im März 2003 habe der
militärische Zweig der Fatah in C._______ von ihm verlangt, dass er
Sprengladungen in West-Jerusalem anbringe. Er habe abgelehnt und sei etwas
später von mehreren vermummten Personen mit Schlagstöcken geschlagen wor-
den. Im April 2003 hätten in C._______ zweimal mehrere Personen aus einem fah-
renden Auto auf ihn geschossen, doch sei er beide Male nicht getroffen worden.
Nach dem zweiten Vorfall Ende April 2003 habe er sich nicht mehr nach
C._______ getraut, und er sei nach Israel gegangen. Dort sei er wegen der
Beziehung zu einem Mädchen aus einer (Familie), mit der er zusammengelebt
habe, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe sich illegal in Israel
aufgehalten und verstecken müssen. Im Zeitraum 2003-2005 sei er drei- bis
viermal wegen seines illegalen Aufenthaltes für jeweils ein bis zwei Tage in Israel
inhaftiert worden. Im Juni oder Juli 2003 sei er von Schlägern angegriffen worden,
die von der Familie seiner Freundin bezahlt worden seien. Daraufhin sei er mit
seiner Freundin für etwa zwei Jahre nach E._______ gezogen, anschliessend
nach F._______, wo sie zusammen bis zu seiner Ausreise gelebt hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 19. April 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug.
3C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2007 (Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren. Ausserdem ersuchte er um die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2007 bestätig-
te der Instruktionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesen-
heit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer
wurde zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung eine Frist bis zum 16. Mai 2007
gesetzt. Das Gesuch um amtliche Verbeiständigung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
mangels entsprechender Anordnung der Vorinstanz sei das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos zu
bewerten.
E. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 (Poststempel) ging beim Bundesverwaltungsgericht
innert Frist eine Fürsorgebestätigung des Amtes D._______ vom 9. Mai 2007 ein.
F. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 aus, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers sei bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine summarische Prü-
fung der Vorbringen gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG vorzunehmen. Im Übrigen wer-
de vollumfänglich an den Erwägungen der Verfügung vom 19. April 2007 festge-
halten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G. In seiner fristgerechten Replik vom 16. Juli 2007 (Poststempel) verwies der Be-
schwerdeführer auf seine Beschwerdeausführungen und hob hervor, seiner An-
sicht nach erfordere die völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG bei Hinweisen auf Verfolgung eine materielle Prüfung der Be-
schwerde.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv (Ziffer 1) das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bun-
desverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Partei-
en der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten kön-
nen. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den
Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Wer-
den Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Be-
schwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der
Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und mit Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren ge-
schaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insbes. E. 5.6.5). Dementsprech-
end ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit
5des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren
Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung fin-
det keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde eingereicht habe und es sich bei dieser nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) handle. Der Beschwerde-
führer besitze zwar einen Reisepass und einen Identitätsausweis, habe jedoch kei-
nes dieser Dokumente abgegeben. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er
seine Identitätskarte und seinen alten, abgelaufenen Reisepass zu Hause gelas-
sen. Er sei mit seinem neuen Reisepass ausgereist. Zum Verbleib dieses Passes
mache der Beschwerdeführer in den Befragungen widersprüchliche und realitäts-
fremde Ausführungen. In der Empfangsstellenanhörung sage er aus, er habe den
neuen Reisepass mitsamt seiner Handtasche verloren, in der kantonalen Befra-
gung gebe er jedoch an, er habe seinem Schlepper den Pass samt der Reiseta-
sche freiwillig ausgehändigt. Das BFM ist der Auffasung, es könne nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer seinem Schlepper zusätzlich zu den geforder-
ten 7'000 US-Dollar für die Ausreise noch freiwillig seinen Reisepass ausgehändigt
habe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass er zwar über
relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte, wes-
halb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen.
Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Aqsa-Brigaden,
weil er sich nicht als Selbstmordattentäter zur Verfügung habe stellen wollen, sei
widersprüchlich und realitätsfremd.
Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe in der Empfangsstellenanhörung
ganz anders dargestellt, als später in der kantonalen Befragung, da er erst zu die-
6sem Zeitpunkt geltend gemacht habe, allein seine Absage an die Al Aqsa-Brigaden
habe zu einer Gefährdung seines Lebens geführt und dass gegen ihn im April
2003 und März 2006 mehrere Anschläge verübt worden seien. Zu den Gründen
und Zeitpunkten der kurzen Festnahmen mache der Beschwerdeführer in den Be-
fragungen gegensätzliche Aussagen.
Es sei bekannt, dass Kandidaten für Selbstmordattentate nicht mit Waffengewalt
zu ihren Taten gezwungen würden. Den Al Aqsa-Brigaden stünden genügend
hochmotivierte und junge Kandidaten zur Verfügung. Auch die Darstellung, der in
Isarel wohnende und arbeitende Beschwerdeführer sei direkt durch die Al Aqsa-
Brigaden kontaktiert und beauftragt worden, ein Attentat auszuführen, entspreche
aufgrund des damit verbundenen erheblichen Risikos nicht dem Vorgehen der im
Untergrund agierenden Al Aqsa-Brigaden. Auch vermöge der Beschwerdeführer
nicht zu erklären, warum er trotz der gezielten Anschläge jeweils unbeschadet
habe entkommen können. Insgesamt würden sich keine glaubhaften Hinweise auf
Verfolgung finden. Der Beschwerdeführer habe auch erklärt, sein Heimatland ei-
gentlich präventiv verlassen zu haben, aus Angst, ihm könne einmal etwas zustos-
sen.
Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht.
Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzushindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung für das Feh-
len von Papieren sei nicht widersprüchlich. Sein Reisepass sei ihm mitsamt seiner
Handtasche vom Schlepper abgenommen worden, er habe sich nicht dagegen
wehren können. Er habe zwischenzeitlich versucht, Papiere zu beschaffen, was
ihm aber bisher nicht gelungen sei. Zudem weise er darauf hin, dass er eine Ge-
burtsurkunde zum Identitätsnachweis eingereicht habe. Weshalb diese nicht als
Identitätsdokument im Sinne der Vorschrift gelte, sei ihm unverständlich. Somit lä-
gen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vor,
weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei.
Auch habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung Glaubwürdigkeit und Flüchtlingsei-
genschaft geprüft, obwohl eine deratige materielle Auseinandersetzung in einem
Nichteintretensentscheid nicht erlaubt sei, sondern lediglich die Prüfung, ob Hin-
weise auf Verfolgung vorlägen.
Ausserdem hätten verschiedene Gutachten aufgezeigt, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG völkerrechtswidrig sei. Die neue Formulierung des Gesetztestex-
tes sei dahingehend auszulegen, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe,
wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben würden, die sich nicht als offensicht-
lich haltlos erwiesen, und dass in diesem Fall auf das Asylgesuch einzutreten sei.
Die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) habe weiterhin Gültigkeit. Auf ein Asylgesuch sei trotz Fehlens von Doku-
menten immer dann einzutreten, wenn Hinweise auf Verfolgung vorlägen, die nicht
offensichtlich haltlos seien. Das BFM habe eine Glaubwürdigkeitsprüfung gemäss
Art. 7 AsylG durchgeführt; die Begründungen des Amtes zeigten, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden
könnten und ein Nichteintreten ausgeschlossen sei.
75.
5.1 Das BFM ist in seiner Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6).
5.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem en-
gen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl
eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der
Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstel-
lung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungs-
weise die Identität nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden
als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in sol-
chen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht
zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstel-
len, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die
Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Be-
stätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit beziehunsgweise vor-
liegend einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort,
des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).
Bei einer Geburtsurkunde wird die einwandfreie Feststellung der Identität mit ei-
nem derartigen Dokument nicht ermöglicht, weil ein derartiges Dokument nicht pri-
mär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wird, sondern in erster Linie
zur Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten
Ort.
5.3 Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Verbleibs seines gültigen Reise-
ausweises widersprüchliche Aussagen, indem er in der Erstbefragung behauptete,
er habe diesen für die Ausreise benutzt, aber mitsamt der Handtasche verloren
(vgl. act. A1, S. 4). In der kantonalen Befragung gibt er jedoch an, er habe den
Reisepass mit der Tasche widerstandslos dem Schlepper übergeben (vgl.
act. A22, S. 5), wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass es
unrealistisch erscheint, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu den hohen Kos-
ten für den Schlepper noch freiwillig seinen Reisepass herausgegeben.
Auch ist nicht zu verstehen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nicht gelungen sein soll, sich von seiner Fami-
lie den abgelaufenen Reisepass oder seine Identitätskarte zukommen zu lassen.
8Insgesamt fehlt es damit an entschuldbaren Gründen für das Versäumnis, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den
Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Ver-
schärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, mög-
lichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum
Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich er-
füllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine
ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der
Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich
festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen
und die nicht summarisch begründet werden können. Vorliegend erfolgte, worauf
das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, eine der Praxis entspre-
chende summarische Begründung des offensichtlichen Fehlens der Flüchtlingsei-
genschaft. Weitere Abklärungen in diesem Sinne beziehen sich demnach auf
Sachverhalts- wie auf Rechtsfragen. Der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung, die Rechtsprechung der ARK zu den Anforderungen an "Hinweise auf Ver-
folgung" habe weiterhin Geltung, ist somit in dieser absoluten Form nicht beizu-
pflichten.
5.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG sei verfassungs- und völkerrechtswidrig. Die neue Regelung bewirke,
dass Flüchtlinge, welche die Vermutung, dass sie wegen fehlender Papiere die
Flüchtlingseigenschaft nicht besitzen, nicht sofort widerlegen könnten, von der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit vom Genuss der Rechte aus der
Flüchtlingskonvention ausgeschlossen würden. Einen solchen Ausschlussgrund
sehe die Flüchtlingskonvention nicht vor.
Da für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten
Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird, erweist sich ein solcher
Entscheid als völkerrechtskonform (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6.1 und 6.2.).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Empfangsstellenanhörung anders darstellen als in der kantonalen Befra-
gung, da er zu Anfang angibt, er habe sich geweigert, Anschläge in Israel auszu-
üben, er habe eine Israelin nicht heiraten dürfen, und er sei als israelischer Kolla-
9borateur betrachtet worden (vgl. act. A1, S. 6). In der kantonalen Befragung macht
er jedoch geltend, seine Probleme beruhten auf seiner Absage an die Al Aqsa-Bri-
gaden, für diese Terroranschläge durchzuführen. Diese Absage habe neben
Schlägen auch zu zwei Attentaten auf ihn im April 2003 geführt (vgl. act. A22,
S. 13, 14), die er in der Empfangsstellenanhörung nicht erwähnt. Hinsichtlich der
angeblichen Anschläge auf ihn ist unklar, ob diese sich im März 2003 oder im
März 2006 zugetragen haben sollen. Der Beschwerdeführer spricht zwar von März
2006, aber er stellt die Übergriffe als Reaktion auf seine Absage im März 2003 dar
(vgl. act. A22, S. 11, 12), und es erschliesst sich nicht, weshalb es drei Jahre spä-
ter in C._______ noch einmal zu einem deratigen Vorfall gekommen sein soll, zu-
mal sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss nach den Schüssen auf
ihn im April 2003 nicht mehr, ausser zu seiner Ausreise, nach C._______ getraut
und in palästinensischem Gebiet keine Probleme mehr gehabt haben will (vgl. act.
A22, S. 14, 15). Ausserdem habe er zu dem Zeitpunkt angeblich in E._______
gelebt. Der Beschwerdeführer hat sich in der kantonalen Anhörung zudem auch
bei den Daten der Schüsse auf ihn korrigieren müssen, die er erst mit April 2006,
dann mit April 2003 angibt (vgl. act. A22, S. 13).
Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den Gründen und Zeitpunkten seiner Inhaftierungen widersprüchlich sind.
So gibt er in der Empfangsstellenanhörung als Zeitpunkte seiner drei kurzen Inhaf-
tierungen in Israel die Jahre 1997, 1999 und 2001 an (vgl. act. A1, S. 5), in der
kantonalen Befragung jedoch erst den Zeitraum 2003-2004 (vgl. act. A22, S. 16),
später 2003-2005 (vgl. act. A22, S. 17). In der kantonalen Befragung nennt er als
Grund für seine Festnahmen im Gegensatz zur Anhörung in der Empfangsstelle
ausschliesslich seinen illegalen Status in Israel. Auch hinsichtlich der Festnahme
auf dem Kommissariat E._______ in C._______ im Jahr 2001 macht der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben (vgl. act. A1, S. 5; A22, S. 18).
Unklar bleibt bis zuletzt, wo der Beschwerdeführer die letzen Jahre vor seiner
Ausreise aus C._______ gelebt haben will. In der kantonalen Befragung gibt er
zum einen an, er habe von Mitte 2005 bis Juli 2006 in G._______ gelebt (vgl. act.
A22, S. 7), später sagt er jedoch aus, er habe vor seiner Ausreise etwa zwei Jahre
in E._______, dann in F._______ in Israel zusammen mit seiner Freundin gelebt
(vgl. act. A22, S. 17, 18).
Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass es in hohem Masse realitätsfremd an-
mutet, der Beschwerdeführer sei mit Waffengewalt gedrängt worden, Selbstmord-
attentate auszuführen. Auch ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer
trotz der angeblich gezielten Anschläge auf ihn durch die Al Aqsa-Brigaden nicht
zu Schaden gekommen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zugibt, sein Heimatland eigentlich prä-
ventiv verlassen zu haben, aus Angst, ihm könne einmal etwas passieren (vgl. act.
A22, S. 21). Ausserdem sagt er aus, dass er schon im Zeitraum 1995-2000 habe
nach Europa kommen wollen (vgl. act. A22, S. 6) - also zu einer Zeit, für die er in
der Befragung keine Verfolgung vorbringt - , aber keine Möglichkeit dazu gehabt
habe. Der Beschwerdeführer hat trotz seiner entsprechenden Ankündigung in der
kantonalen Anhörung (vgl. act. A22, S. 22) keine Beweismittel nachgereicht und in
seiner Beschwerdeschrift auch nicht zu den vom BFM aufgezeigten Widersprü-
10
chen Stellung genommen.
5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der
Aktenlage nach der Befragung vom 16. November 2006 das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine An-
haltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner Erkennt-
nis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen
oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den
dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da
diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist dem-
nach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen. Die Wegweisung wur-
de demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die
palästinensischen Gebiete Israels dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf seine haltlosen Vorbringen
und der Schlussfolgerung, er habe seinen Heimatstaat legal verlassen, offensicht-
lich nicht gelungen ist. Die unbestrittenermassen prekäre allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtssituation in den palästinensischen Gebieten Israels lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise der Nichtdurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Zwar gibt in den palästinensischen Autonomiegebieten Spannungen, und es
kommt immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen israeli-
schen Sicherheitskräften und Palästinensern. Vorliegend ist der Vollzug aber als
zumut-bar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die palästinensischen Gebiete Israels einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Es handelt sich um einen jungen, gesunden
Mann mit Berufserfahrung als Friseur, in der Gastronomie und auf dem Bau (vgl.
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act. A22, S. 6, 7), dem der Wiederaufbau einer Existenz nach der Rückkehr zuzu-
muten ist, zumal er in C._______ gemäss seinen Angaben seine Eltern und meh-
rere Geschwister zur Unterstützung vorfinden wird (vgl. act. A22, S. 3).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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