B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2975/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
E-2975/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit ihrer Tochter am 3. August 2015 in
der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 17. August 2015 und der Anhörung vom 8. Dezember 2016 im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, geboren und
aufgewachsen in Jaffna. Ihr Vater habe sich für die tamilische Ethnie ein-
gesetzt und sei am (…) 1984 getötet worden. Anfangs des Jahres 1993 sei
sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, wo sie in der
politischen Abteilung tätig gewesen sei. Sie habe unter anderem Lebens-
mittel und Unterkünfte organisiert und Personen rekrutiert. Ein Kampfhand-
lungstraining habe sie nicht absolviert. (…) habe sie die Schule mit dem A-
Level im Bereich Kunst in Chavakachcheri abgeschlossen. 1995 habe die
Sri Lanka Army (SLA) ihr Dorf annektiert und Kontrollen und Hausdurchsu-
chungen durchgeführt. Aus Angst, als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden,
sei sie mit ihrer Mutter im Jahr 1996 nach Colombo gezogen. Wenige Mo-
nate später sei sie nach Indien gereist. Dort habe sie von 2009 bis 2010
einen (…) besucht und gleichzeitig in einem (…) gearbeitet. Ebenfalls in
Indien sei sie im Jahr 2010 eine arrangierte Ehe mit einem sri-lankischen
Staatsangehörigen eingegangen. Ihr Ehemann habe sie überredet, nach
Sri Lanka zurückzukehren. Nach ihrer Rückkehr im (…) 2010 habe sie zu-
erst kurze Zeit in Colombo und danach in C._______ gelebt. Am (…) sei
ihre Tochter zur Welt gekommen, worauf sie sich bei den Behörden und
beim Dorfvorsteher habe registrieren lassen. Ein Rehabilitationsprogramm
habe sie nie durchlaufen. Ende 2011 sei ihr mitgeteilt worden, dass sich
Unbekannte in D._______ nach ihr erkundigt hätten. Am (…) 2012 sei ihr
Ehemann, welcher keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe, einen
Tag lang auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Am (…) 2012 sei er
erneut verhaftet worden, wobei sich herausgestellt habe, dass er sich als
Schlepper betätigt und mehreren Personen zur Ausreise aus Sri Lanka ver-
holfen habe. Danach habe sie ihn nicht mehr gesehen. Im Jahr 2014 habe
sie sich zusätzlich registrieren lassen, um wählen zu können. Am (…) März
2014 sei sie auf dem Weg zu einem hinduistischen Tempel von einer Per-
son in einem weissen Lieferwagen aufgefordert worden, einzusteigen. Als
eine Frau hinzugekommen sei, sei der Mann weggefahren. Am (…) April
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2014 sei sie von jemandem mit einer unterdrückten Nummer angerufen
und nach dem Aufenthaltsort verschiedener Personen gefragt worden; in
der folgenden Nacht hätten Nachbarn fremde Personen auf der Strasse
beobachtet. Am (…) Mai 2014 sei sie überdies in der Nähe ihres Hauses
von einer unbekannten Person verfolgt worden. Daraufhin habe sie in ei-
nem Geschäft um Hilfe gebeten und der Verfolger sei danach verschwun-
den. Am (…) Januar 2015 sei sie erneut mit ihrer Tochter von zwei Perso-
nen verfolgt und aufgefordert worden, in einen Lieferwagen einzusteigen.
Sie sei in Richtung einer Tankstelle gerannt, wo sich mehrere Personen
aufgehalten hätten, woraufhin die beiden Unbekannten weggefahren
seien. In der Folge habe sie Sri Lanka am (…) 2015 auf dem Luftweg mit
Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über Italien am 3. August 2015 in
die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerinnen reichten folgende Beweismittel ein:
„Medical Certificate“ des Northern Central Hospitals in Jaffna vom
25. Oktober 2015, in welchem der Beschwerdeführerin 1 attestiert
wird, an diversen somatischen Beschwerden aufgrund psychischer
Belastung zu leiden und in Behandlung bei einem Psychiater zu
sein;
Schreiben eines Anwaltes vom 21. November 2015, in dem festge-
halten wird, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer dreijäh-
rigen Tätigkeit für die LTTE in der politischen Abteilung mit Repres-
sionen konfrontiert gewesen sei;
Schreiben des „Commissioner of Police“ in Chennai (Indien) vom
9. August 2010, wonach die Beschwerdeführerin 1 nicht in den Po-
lizeiregistern verzeichnet sei;
Kopie diverser Verpackungen von Medikamenten;
Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 2;
Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1;
Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 – eröffnet am 24. April 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl
sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen drei Fotos eines
Mannes in LTTE-Uniform, die den Cousin der Beschwerdeführerin 1 dar-
stellen sollen, eine auf Tamilisch verfasste Beschreibung der Situation der
Beschwerdeführerinnen, drei Fotos des zerstörten Familienhauses der Be-
schwerdeführerin 1 sowie erneut das „Medical Certificate“ vom 25. Oktober
2015 ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.
Am 23. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Fürsorgebestäti-
gung vom 16. Juni 2017 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Sie sei Fragen zur Rekrutierung, ihrer Tätigkeit für die
LTTE und deren Strukturen mehrmals ausgewichen, habe von der allge-
meinen Situation berichtet oder aber keine konkreten Angaben machen
können. Ferner habe sie widersprüchliche Ausführungen zur Frage der
Freiwilligkeit ihrer Rekrutierung gemacht. Unklar seien die Umstände ihres
Weggangs von den LTTE. Anlässlich der BzP habe sie zu Protokoll gege-
ben, aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den LTTE eine Auseinandersetzung
mit ihrem Ehemann gehabt zu haben; in der Anhörung habe sie hingegen
ausgeführt, der Streit sei aufgrund einer möglichen Liebesbeziehung ent-
brannt. Aus den genannten Gründen habe sie nicht glaubhaft machen kön-
nen, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Im Widerspruch zu ihrer Aussage anlässlich der BzP, wonach ihr Ehemann
sie verlassen habe, habe sie während der Anhörung zu Protokoll gegeben,
ihn seit der Verhaftung am (…) 2012 nicht mehr gesehen zu haben. Es sei
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nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Aussagen zur Suche nach ihm Ehe-
mann wenig substanziiert ausgefallen seien und sie 2013 aufgehört habe,
ihn zu suchen. Es sei zu bezweifeln, dass er unter den geltend gemachten
Umständen verschwunden sei. Nicht einleuchtend sei, weshalb sie zwei
Jahre nach seinem Verschwinden hätte verfolgt werden sollen. Sie sei nicht
in der Lage gewesen, Angaben zu ihren Verfolgern und den Gründen der
Nachstellungen zu machen. Überdies sei nicht plausibel, dass die Verfol-
ger jedes Mal von der Beschwerdeführerin 1 abgelassen hätten. Sie habe
nicht sagen können, wann ihr mitgeteilt worden sei, dass sie in C._______
und D._______ gesucht werde und habe diesbezüglich unterschiedliche
Angaben gemacht. Da die genannten Ereignisse für die Beschwerdeführe-
rin 1 eine fluchtauslösende Gefahr dargestellt hätten, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass sie dazu genauere Angaben hätte machen können. Vor dem
Hintergrund, dass sie sich bei den heimatlichen Behörden habe registrie-
ren lassen und sie diesen somit bekannt gewesen sei, sei nicht davon aus-
zugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten
und in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Der Umstand, dass sie tamili-
scher Ethnie sei und aus dem Norden des Landes stamme, vermöge zwar
eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorzurufen, be-
gründe jedoch ohne zusätzliche Faktoren keine asylrelevante Gefähr-
dungssituation.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostpro-
vinz sei, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien, grund-
sätzlich zumutbar. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerinnen liege in
der Provinz Jaffna. Dort hätten sie auch vor ihrer Reise in die Schweiz ge-
lebt. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 in Sri Lanka Eigentümerin eines
Hauses. Für ihren Lebensunterhalt seien bislang ihre Geschwister und ihre
Mutter aufgekommen und sie verfüge somit über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz. Sie habe einen A-Level-Abschluss, habe in Indien einen Kurs
zur (…) absolviert und in einem (…) gearbeitet. Gesundheitliche Beschwer-
den, wie die von ihr geltend gemachten Kopfschmerzen, Probleme mit der
Schilddrüse und psychosomatische Leiden würden sich auch in ihrer Hei-
mat behandeln lassen. Die Grippe ihrer Tochter habe in der Schweiz be-
handelt werden können.
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5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin 1 ver-
schiedene Punkte ihrer getätigten Aussagen und führt aus, die von der Vor-
instanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. So habe es der
Praxis entsprochen, dass die Zuständigkeiten innerhalb der LTTE für ein-
fache Mitglieder nicht offen gelegt worden seien, da sich die hohen Ent-
scheidungsträger der Organisation vor allfälligen Denunziationen hätten
schützen wollen. Ferner sei nachvollziehbar, dass sie nach so langer Zeit
einige Details vergessen habe. Den LTTE sei sie nicht freiwillig beigetreten
sondern sei zwangsrekrutiert worden. Man habe ihre Familie vor die Wahl
gestellt, entweder Gold zu bezahlen oder ihre Tochter in den Dienst zu
schicken. Da ihre Familie mittellos gewesen sei, habe sie den Dienst an-
treten müssen. Die Suche nach ihrem Ehemann habe sie im Jahr 2013
aufgegeben, da er ihr dazu geraten habe, um weitere Probleme zu vermei-
den. Die Nachforschungen seien erschwert gewesen, weil ihre Ehe arran-
giert gewesen sei und sie ihren Ehemann nicht gut gekannt habe. Als Hin-
terbliebene eines Verschwundenen seien sie aber besonders gefährdet,
Opfer von Übergriffen zu werden. Ihre Familie habe ihr geraten auszurei-
sen, da niemand das Risiko habe eingehen wollen, sie bei sich zu verste-
cken. Entsprechend könne sie von niemandem Schutz erwarten. Neben
ihrer Tätigkeit für die LTTE und derjenigen ihres Ehemannes als Schlepper,
spreche auch ihr familiärer Hintergrund mit drei Cousins, die für die LTTE
tätig gewesen seien, für eine asylrelevante Verfolgung. Selbst nied-
rigschwellige Verbindungen zu den LTTE würden ausreichen, um Opfer ei-
ner Entführung zu werden. Als alleinerziehende Mutter sei sie ferner vor
sexuellen Übergriffen nicht geschützt.
Zur Frage des Vollzugs der Wegweisung macht die Beschwerdeführerin 1
geltend, bei einer Wegweisung ins Vanni-Gebiet drohe ihr eine Befragung
oder Verhaftung, da sie durch ihre Rückkehr noch verdächtiger wirken
würde. Es sei wahrscheinlich, dass sie einer unmenschlichen Behandlung
ausgesetzt würde. Schliesslich sei sie als alleinerziehende Mutter sozial
isoliert und würde keine familiäre Unterstützung erhalten, da sich niemand
durch Verbindungen zu ihr gefährden möchte. Es wäre ihr unmöglich, den
Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Ihr Elternhaus sei
im Krieg zerstört worden, weshalb sie keinen Ort habe, der ihr Schutz bie-
ten würde.
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6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vor-
instanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt
der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Be-
schwerdeführerinnen bekräftigen den bisherigen Sachverhalt unter Bezug-
nahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche, ver-
mögen diese in den entscheidenden Punkten jedoch nicht aufzulösen. So
widerspricht die Beschwerdeführerin 1 ihren anlässlich der Anhörung ge-
machten Angaben, wonach sie den LTTE freiwillig beigetreten sei und führt
aus, sie habe beitreten müssen, da ihre Familie mittellos gewesen sei. Im
Widerspruch dazu hat sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben,
ihre während der BzP gemachten Ausführungen, wonach sie von den LTTE
zwangsrekrutiert worden sei, würden nicht der Wahrheit entsprechen (vgl.
A22, F24). Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Tätigkeit bei den LTTE wenig substan-
ziiert ausgefallen sind. Auf die Frage, wie ihr erster Tag bei den LTTE aus-
gesehen habe, hat sie lediglich zu Protokoll gegeben, man habe sie ge-
fragt, wie sie sich einbringen möchte, dass viele Gespräche stattgefunden
hätten und viele Frauen ihre Bereitschaft erklärt hätten, beizutreten (vgl.
A22, F17 f.). Nach dreimaligem Nachfragen ergänzte sie, dass sie sich mit
drei Spielkameradinnen bei den LTTE gemeldet und im Camp übernachtet
habe (vgl. A22, F19). Unabhängig von der Art der Rekrutierung wäre zu
erwarten, dass die Beschwerdeführerin 1, trotz der seither verstrichenen
Zeitdauer, in der Lage wäre, ein derart wichtiges und einschneidendes Er-
eignis in ihrem Leben detaillierter zu beschreiben. Ihre Aussagen fallen ge-
samthaft sehr allgemein aus und lassen einen persönlichen Bezug in den
wesentlichen Punkten vermissen (vgl. A22, S. 6 ff. und S. 17 f.). Aus dem
Schreiben des Anwaltes vom 21. November 2015 kann ebenfalls nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin 1 abgleitet werden, basieren doch die
darin enthaltenen Aussagen auf ihren eigenen Angaben.
Die Beschwerdeführerin 1 hatte anlässlich der BzP behauptet, ihr Ehe-
mann habe sie verlassen (vgl. A6, S. 7). Während der Anhörung gab sie zu
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Protokoll, er sei verhaftet worden und danach habe sie ihn nie mehr gese-
hen (vgl. A22, S. 4). Sie erklärt diesen Widerspruch damit, dass sie Angst
gehabt habe, etwas über ihren Ehemann zu sagen (vgl. A22, F66). Da er
einer illegalen Tätigkeit nachging, kann diese Erklärung nicht von vornhe-
rein von der Hand gewiesen werden. Auch kann der Umstand, dass sie im
Jahr 2013 aufgehört habe, nach ihrem Ehemann zu suchen, nicht als star-
kes Indiz für eine mangelnde Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewertet wer-
den, da dies mannigfaltige Gründe gehabt haben mag. Wie nachfolgend
jedoch dargelegt wird, kommt es auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen
– mangels Asylrelevanz – nicht an. Gleiches gilt in Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Nachstellungen in den Jahren
2014 und 2015. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, lässt weder der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht zweifelsfrei erklären konnte, ob
es sich bei den Verfolgern jeweils um dieselben Personen gehandelt habe,
noch die Tatsache, dass sie nicht mit Sicherheit sagen konnte, weshalb sie
verfolgt worden sei, die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen
von vornherein als unglaubhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin 1 hat
zu Protokoll gegeben, dass sie glaube, es seien immer verschiedene Per-
sonen gewesen (vgl. A22, F83). Dass sie dies nicht mit Sicherheit sagen
kann, ist angesichts der flüchtigen Begegnungen mit den ihr unbekannten
Personen durchaus nachvollziehbar. Ferner hat sie die Vermutung aufge-
stellt, dass der Grund der Verfolgungshandlungen in der Schleppertätigkeit
ihres Ehemannes liege. Weshalb diese Vermutung die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich. Ob die Geschehnisse
sich jedoch derart ereignet haben, wie von der Beschwerdeführerin 1 dar-
gelegt, kann, wie bereits angemerkt, offen gelassen werden.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Be-
schwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerdeschrift Zweifel bezüglich des Aus-
stellungsdatums ihrer Identitätskarte aus dem Weg räumen konnte (vgl.
A22, F130 ff.).
6.2 Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter sind dann asyl-
relevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. Zur Beurteilung der
Intensität sind insbesondere die Schwere, die Häufigkeit, die Systematik
und die Dauer des Eingriffs zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin 1
gab zu Protokoll, in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt vier Mal, zuletzt
am (…) 2015, von Unbekannten belästigt worden zu sein. Sie sei jeweils
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Seite 11
nur befragt worden (vgl. A6, S.7). Die Häufigkeit ihrer Probleme bezeich-
nete sie als sporadisch (vgl. A22, F156). Ferner geht aus ihren Schilderun-
gen hervor, dass die unbekannten Personen, welche ihr nachgestellt hät-
ten, sich leicht von ihren Verfolgungshandlungen abbringen liessen. So
reichte jeweils die blosse Anwesenheit von weiteren Personen, um die Un-
bekannten von einer weiteren Verfolgung abzubringen (vgl. A22, F71 ff.
und F76). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 lässt sich ab-
leiten, dass die Intensität der geltend gemachten Verfolgungshandlungen
nicht zugenommen hat und sie nach dem (…) 2015 keinen Belästigungen
mehr ausgesetzt war. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Vor-
liegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses an der Beschwerdeführerin
1 die Verfolgungsmassnahmen sich im Verlaufe der Zeit intensiviert, ihre
Verfolger nicht derart einfach von ihr abgelassen hätten und sie sich nicht
während mehr als eines halben Jahres (wenn auch mit Unterbrüchen) nach
der letzten Belästigung unbehelligt im Raum Jaffna hätte aufhalten können.
Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Beschwerdeführerin 1 geltend
gemachten Nachstellungen keine asylrelevante Intensität erreicht haben.
Aufgrund des über halbjährigen Verbleibs in Sri Lanka nach der letzten
Nachstellung, entfällt auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
der geltend gemachten Verfolgung und der Flucht. Gründe, welche eine
frühere Ausreise verhindert oder erschwert hätten, sind nicht ersichtlich.
Somit fehlt es zum Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls an der Aktualität der
Verfolgung.
6.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Die in der Beschwerde-
schrift geltend gemachte Verwandtschaft (Cousin) mit einem ranghohen
LTTE-Mitglied und die eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Da die Fotos allesamt auf dem Internet frei abrufbar
sind, kommt ihnen kein Beweiswert zu. Bei dem abgebildeten Mann han-
delt es sich um E._______, welcher Mitglied der sogenannten Black Tigers
(Elitetruppe der LTTE) gewesen und im Kampf umgekommen sein soll (vgl.
(…); (…), besucht am 20. Juni 2017). Angesichts der Tatsache, dass es
sich hierbei um eine ranghohe und nicht unbekannte Persönlichkeit inner-
halb der LTTE zu handeln scheint, erstaunt es, dass die Beschwerdefüh-
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rerin 1 sich darauf beschränkt zu erwähnen, dass dieser Cousin eine wich-
tige Rolle bei den LTTE eingenommen habe. Würde es sich bei E._______
tatsächlich um ihren Cousin handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass sie
zumindest seinen Namen oder Rang erwähnt und Ausführungen zu seiner
konkreten Rolle bei den LTTE gemacht hätte. Ferner fällt auf, dass sie nicht
anführt, dass E._______ im Krieg umgekommen ist, obwohl sie in Bezug
auf die übrigen Familienangehörigen, die für die LTTE tätig gewesen sein
sollen (Cousine und Cousin), erwähnt, dass diese verstorben beziehungs-
weise verschollen seien. Sie konnte somit nicht glaubhaft machen, dass es
sich bei der auf den eingereichten Fotos abgebildeten Person um ihren
Cousin handelt. Zudem würde der Umstand, dass ihre entfernten Verwand-
ten (sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits) Mitglieder der LTTE wa-
ren, an der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen nichts ändern. Wäre
dies tatsächlich der Fall und wäre dies für die sri-lankischen Behörden von
gesteigertem Interesse (gewesen), wäre zu erwarten, dass auch ihre in Sri
Lanka lebende Mutter und Geschwister Verfolgungshandlungen ausge-
setzt (gewesen) wären. Dies macht die Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht
geltend.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 – die vorgebrachte
Mitgliedschaft bei den LTTE sowie Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern –
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unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt sie keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie und der
mehrjährigen Landesabwesenheit können die Beschwerdeführerinnen
keine Gefährdung ableiten. Die Abwesenheit beziehungsweise das Ver-
schwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 ändert nichts an die-
ser Einschätzung. Auch wenn er unter den von ihr dargelegten Umständen
verschwunden ist, hat sie die Suche nach ihm bereits im Jahr 2013 einge-
stellt, weshalb dieser Sachverhalt den sri-lankischen Behörden keinen An-
lass zu erhöhter Wachsamkeit gibt. Bezüglich der von der Beschwerdefüh-
rerin 1 geäusserten Furcht, bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau se-
xueller Gewalt ausgesetzt zu sein, gilt es darauf hinzuweisen, dass sie vor
ihrer Ausreise aus Sri Lanka keine derartigen Erfahrungen durchleben
musste, zumindest macht sie das nicht geltend. Auch gibt es keine konkre-
ten Anhaltspunkte, wonach sie bei einer Rückkehr solchen Nachteilen aus-
gesetzt wäre. Eine lediglich abstrakte Gefahr sexueller Gewalt genügt je-
doch nicht für die Annahme begründeter Furcht vor asylrelevanten Nach-
teilen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwer-
deführerinnen persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten.
6.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführerinnen nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
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hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen – wie in E. 6.3 ausgeführt – nicht
glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssten, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr in jene Region kann hier verzichtet werden, da
die Beschwerdeführerinnen nicht aus diesem Gebiet sondern aus Jaffna
(Nordprovinz) stammen. In Jaffna leben die Mutter und zwei Geschwister
der Beschwerdeführerin 1. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes hät-
ten diese sie finanziell unterstützt. Ihr Vorbringen, ihre Familie würde sich
bei einer Rückkehr nicht um sie kümmern, da sie Angst vor Repressalien
hätte, ist vor dem Hintergrund, dass sie vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka
auf die Unterstützung ihrer Familie zählen konnte, nicht nachvollziehbar.
Auch wenn das Elternhaus der Beschwerdeführerin 1 zerstört worden ist,
ist sie nach wie vor Eigentümerin eines weiteren Hauses in D._______, in
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welches sie zurückkehren könnte (vgl. A22, F106). Ferner hat die Be-
schwerdeführerin 1 die Schule bis zum A-Level absolviert, in Indien einen
(…) belegt und von 2009 bis 2010 in einem (…) gearbeitet. Die Beschwer-
deführerinnen verfügen somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es
kann davon ausgegangen werden, dass sowohl ihre Wohnsituation als
auch ihr Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind. Die von der
Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Probleme mit der Schilddrüse, die
Kopfschmerzen und die psychischen Probleme sind ebenfalls kein Voll-
zugshindernis. Sie hat sich in Sri Lanka bereits in medizinischer Behand-
lung befunden und Zugang zu Medikamenten gehabt (vgl. Medical Certifi-
cate vom 25. Oktober 2015). Bei Bedarf könnte sie diese ärztliche Behand-
lung wieder in Anspruch nehmen. Im Norden des Landes gibt es Gesund-
heitsstationen, die teilweise auch psychiatrische Behandlungen anbieten
(vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Eine Rückkehr nach Sri
Lanka dürfte sich sodann auch in Bezug auf die Tochter der Beschwerde-
führerin 1 nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann aufgrund
des knapp zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der
Schweiz nicht von einer besonderen Integration der heute (…) Tochter ge-
sprochen werden. Einem Wegweisungsvollzug steht somit auch das Wohl
der Tochter nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes, KRK).
Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. So-
mit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und
sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos
präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten ist zu verzichten.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen die rechtsgenügliche Beschwerde-
schrift offenbar selbst verfasst haben und keine Instruktionsmassnahmen
erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der
diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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