Abtei lung V
E-2977/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. iur. Hans R. Grendelmeier,
Rechtsanwalt, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2977/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. Januar 2008 per Bus nach Indien verliess, von wo er am
25. Februar 2008 per Flugzeug nach Paris geflogen und sodann am
27. Februar 2008 per Personenwagen und Zug illegal in die Schweiz
eingereist sei,
dass er am 27. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung am 10. März 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel und der einlässlichen Anhörung vom
21. April 2008 im Wesentlichen vorbrachte, er habe sein Heimatland
verlassen, weil er als Monarchist von den Maoisten bedrängt worden
sei,
dass diese anlässlich der Wahlen im Januar 2006 seine monarchisti-
sche Einstellung erfahren hätten, weshalb sie ihn am 14. April 2007
bedroht und am 29. Januar 2008 entführt hätten,
dass sie ihn am 14. April 2007 davon hätten abhalten wollen, für die
anstehenden Wahlen mit der Nationalen Demokratischen Partei (NDP)
zusammen zu arbeiten,
dass er nach diesem Vorfall die Polizei aufgesucht habe, welche mitge-
teilt habe, dass sie nichts zu seinem Schutz unternehmen könne,
dass die Maoisten ihn am 29. Januar 2007 um ein Uhr nachts in den
Dschungel entführt hätten, von wo er nach etwa drei Stunden habe
entfliehen können, als das von ihnen mitgebrachte Licht unerwarteter-
weise erloschen sei,
dass er sich daraufhin zu seinen Schwiegereltern begeben habe, von
wo er mit Hilfe seines Schwagers gleichentags nach Indien geflohen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2008 – eröffnet am 29. April
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren
Gründe dafür glaubhaft gemacht, sowie dass er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem bean-
tragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und dem-
gemäss das Asylgesuch gutzuheissen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Frist anzusetzen sei für ei-
nen erneuten Versuch, seine Identität zu dokumentieren,
dass er seiner Rechtsmitteleingabe im Übrigen zwei Internet-Artikel
(Process for Democracy and Peace, Online Nepal: Nepal's Civil War
and Peace Process, ausgedruckt am 6. Mai 2008; UN criticises Nepal
Maoist party, BBC News vom 7. April 2008) beilegte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet,
laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand somit
nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus gehen darf und Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 149),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. wei-
terhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass laut Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG kei-
ne Anwendung findet, wenn a) Asylsuchende glaubhaft machen kön-
nen, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben, b) auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf die Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird,
oder c) sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass es dabei zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe
zum Nachweis seiner Identität Dokumente abgegeben, die nicht als
Reise- und Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass nämlich nur solche Dokumente darunter fallen, die von den hei-
matlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt
worden sind, relativ fälschungssicher sind und für die Rückschaffung
genügen,
dass grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber
beispielsweise Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6),
dass der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Grundbuchaus-
zug sowie die – in Faxkopie – eingereichte Geburtsbescheinigung sei-
ner Wohnsitzgemeinde vom 21. März 2007 dieser Rechtssprechung
und den Anforderungen von Art. 1 lit. b und c AsylV nicht zu genügen
vermögen,
dass ihnen zudem jeglicher Beweiswert abgesprochen werden müsste,
da sie nur in Kopie vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Ansetzung einer
Frist für das Nachreichten weiterer identitätsbelegender Dokumente
beantragt, ohne indessen präzisere Angaben dazu zu machen,
dass diesem Gesuch nicht entsprochen wird, da aus den Akten weder
entschuldbare Gründe hervorgehen, weshalb diese Dokumente nicht
bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden
können, noch Hinweise darauf, welche weiteren Beweismittel
nachgereicht werden sollen, zumal der Beschwerdeführer an der
Erstbefragung angab, keine Identitätspapiere beibringen zu können
(vgl. A1, S. 5),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorgab, nie einen (nepalesi-
schen) Reisepass besessen zu haben (vgl. A1, S. 4),
dass er sich im Weiteren in diverse Ungereimtheiten hinsichtlich seiner
fehlenden Identitätskarte verstrickte,
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dass er zuerst schilderte, diese sei ihm in New Delhi/Indien vom
Schlepper abgenommen worden (vgl. A1, S. 5), während er sich bei
der zweiten Anhörung nicht mehr an den Ort zu erinnern vermochte,
an welchem ihm die ID-Karte abgenommen worden sei (A8, S. 4),
dass er ferner zum Reisepass, mit welchem er von Indien nach Frank-
reich gereist sein will, keine übereinstimmenden Angaben machen
konnte,
dass er anlässlich der Erstbefragung lediglich von einem kleinen, blau-
en Büchlein berichtete, welches ein Reisepass gewesen sein könnte,
in welchem sich sein Foto und vermutlich sein Name befunden hätten
(vgl. A1, S. 8 und 9),
dass er demgegenüber an der Bundesanhörung vorbrachte, es habe
sich um einen indischen Reisepass gehandelt (vgl. A8, S. 3 und 4),
welcher sein Foto enthalten habe (vgl. A8, S. 4),
dass er im Weiteren zunächst erwähnte, nicht zu wissen, ob sich darin
ein Visum befunden habe (vgl. A8, S. 4), später hingegen von „seinem“
Reisepass mit Visum sprach (vgl. A 8, S. 5),
dass er sich auch hinsichtlich der Grenzkontrollen in Paris wider-
sprüchlich äusserte, indem er anfangs schilderte, er sei „in Paris aus-
gestiegen, dann“ habe ihn „die Agentur ohne Probleme in die Stadt ge-
bracht“, beziehungsweise „der andere“ sei vor ihm gewesen und habe
ihm „einfach gesagt“, er solle ihm folgen, sie hätten ihn persönlich
nicht (nach dem Reisepass) gefragt und er wisse nicht, was die Agen-
tur gemacht habe, und sodann meinte, „am Flughafen habe ich meinen
Pass mit dem Visum gezeigt, dann war ich frei“ (vgl. A8, S. 5),
dass aufgrund dieser Ungereimtheiten das Bundesverwaltungsgericht
dem BFM in seiner Vermutung zustimmt, der Beschwerdeführer sei auf
eine andere als die von ihm geschilderte Art und Weise ausgereist und
in die Schweiz gereist, und versuche, die Schweizerischen
Asylbehörden über seine wahre Identität beziehungsweise seinen
Reiseweg zu täuschen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen respektive das verspätete Beibringen von Dokumenten
vorgetragen hat, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn
spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust
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der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mit-
zunehmen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 10. März 2008 beziehungs-
weise der Direktanhörung vom 21. April 2008 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezo-
gen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft wegen seiner nicht glaubhaft ausgefallenen Aussagen offen-
sichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), wo das BFM die Darstellungen
des Beschwerdeführers als vage, undetailliert, ohne Realkennzeichen
und widersprüchlich geschildert sowie als unplausibel gewürdigt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die vom BFM zu
Recht festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu
entkräften vermag, zumal er fälschlicherweise davon ausgeht, das
BFM habe seine Schilderungen als glaubhaft erachtet (vgl.
Rechtsmitteleingabe, Ziff. 2, S. 3),
dass er ferner auf Beschwerdeebene – ohne Beleg – neu vorbringt,
der monarchistischen Partei Rastriya Prajatantra Party anzugehören,
dass dieses Vorbringen als nachgeschoben erachtet werden muss,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in
EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in Nepal be-
urteilte und zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung dort-
hin nicht als generell unzumutbar zu erachten ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht umso weniger Veranlassung
besteht, sich nicht auf diese Lagebeurteilung abstützen, als die jüngs-
te Entwicklung zumindest nicht zu einer Verschlechterung der Verhält-
nisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen
im erwähnten Urteil verwiesen werden kann,
dass sich demnach aufgrund der aktuellen Situation in Nepal keine Si-
tuation darstellt, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de
facto-Flüchtling qualifizieren würde,
dass – ohne dabei soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor
Ort zu verkennen – bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt,
welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat
eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass im Weiteren auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte,
welche gegen einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in sein Heimatland sprechen würden, ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer in Nepal gemäss Aktenlage über ein
soziales Netz verfügt, welches ihm, falls notwendig, bei einer Wieder-
eingliederung behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie)
- (kantonales Amt) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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