Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2977/2011
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - türkischsprachige Angehörige der
Roma - am 19. Februar 2010 in die Schweiz ein erstes Asylgesuch
gestellt hatten, welches sie am 25. Februar 2010 jedoch zurückzogen und
in der Folge abgeschrieben wurde,
dass sie am 22. Dezember 2010 erneut in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) vom 28. Dezember 2010 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Februar 2011 zur Begründung im
Wesentlichen geltend machten, gegen den Beschwerdeführer R.I. sei
eine dreijährige Haftstrafe wegen seines Engagements für die SDSM
(Sozialdemokratische Union Mazedoniens) ausgesprochen worden,
dass nach dem Wahlsieg der gegnerischen Partei im November 2008 die
Probleme begonnen hätten und er drei Mal von der Polizei mitgenommen
und verprügelt worden sei,
dass er während der laufenden Gerichtsverhandlung sein Heimatland das
erste Mal verlassen habe und er danach zu Hause gesucht worden sei,
dass auch seine älteren Söhne von der Polizei geschlagen worden seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
verschiedene Dokumente einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2011 - eröffnet am 19. Mai
2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug
anordnete und mit Eröffnung der Verfügung Einsicht in die
Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni
2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
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dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger
deshalb nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht
glaubhaft seien und der Eindruck entstehe, dass sie ergänzende
Asylgründe konstruiert hätten, um diese in einem neuen Asylverfahren
geltend zu machen,
dass aufgrund der sehr allgemeinen, oberflächlichen und ausweichenden
Schilderungen erhebliche Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer
für die genannten Partei tätig gewesen sei,
dass im Weiteren das Ausstellungsdatum des eingereichten Arztberichtes
von Hand von August 2008 auf August 2009 abgeändert worden sei und
zudem beide Daten nicht mit den geltend gemachten Übergriffen
übereinstimmen würden,
dass das eingereichte Dokument, das angeblich vom Grundgericht
ausgestellt worden sei und in dem die dreijährige Haftstrafe angeordnet
worden sein soll, derart viele Fehler und eklatante Widersprüche enthalte,
dass es unmöglich als Beweismittel taugen könne,
dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und sinngemäss beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
dass die Akten am 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum
verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Mazedonien daher zu Recht als auf der
bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit
die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides
auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten
Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003
offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a
und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner
Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in
concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand
verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK
2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
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dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich
geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt
hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht
glaubhaft seien und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen
werden kann,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur
ansatzweise zu überzeugen vermögen, wenn vorgebracht wird, die
Angaben des Beschwerdeführers R.I. über die Partei seien im Protokoll
durch die Vorinstanz "anders aufgenommen" worden, da in keiner
Hinsicht Anzeichen gegeben sind, die Protokollaufnahme sei mangelhaft
erfolgt,
dass auch der Einwand in der Beschwerde, das Ausstellungsdatum des
Arztberichtes sei in Mazedonien geändert worden, weil der Arzt einen
anonymen Drohanruf erhalten habe und er durch einen wahrscheinlich in
hoher Position stehenden Mann aufgefordert worden sei, das Datum zu
ändern, aufgrund der Aktenlage keinen vernünftigen Sinn ergibt,
dass schliesslich unbehelflich bleiben muss, wenn in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, das Dokument vom Grundgericht
sei nicht von professionellen Fachleuten ausgestellt worden, weshalb es
mit all den Fehlern behaftet sei,
dass Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich sind,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit in
Mazedonien umzustossen vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
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Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Situation in Mazedonien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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