B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2977/2015
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 12. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum B._______ summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche
Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfäl-
ligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Bulgarien gewährt.
Dabei machte er geltend, in Bulgarien gebe es keine Menschenrechte und
viele Asylbewerber würden von der Polizei geschlagen, weshalb er in der
Schweiz bleiben wolle.
B.
Am 27. Februar 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art.13 Abs.1 der Verordnung
(EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 – eröffnet am 4. Mai 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach
Bulgarien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sein Asylgesuch in der
Schweiz zu behandeln, das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zustän-
digkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Der Beschwerde beigelegt waren die Unterstützungsbestätigung der Ge-
meinde C._______ vom 6. Mai 2015 und die Mitteilung des SEM an
D._______ (Bruder des Beschwerdeführers) vom (…) 2015, wonach des-
sen Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
A.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts ande-
res bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
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gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die bulgarischen Behör-
den hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine
Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers an Bulgarien über-
gegangen sei. Bulgarien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und auch
der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel und einen
Bruder in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten,
da es sich bei diesen beiden nicht um Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und zudem keine Hinweise auf ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen beiden be-
stünden. Bulgarien sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Jus-
tizsystem und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, an welche
sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könne.
5.2 In der Rechtsmittelschrift rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe
sein Gesuch nicht genügend sorgfältig geprüft. Er sei mit seinem Bruder
D._______ über die Türkei, Bulgarien, Österreich und andere unbekannte
Länder in die Schweiz eingereist. Der Reiseweg habe ihn somit unter an-
derem durch Bulgarien geführt, sie hätten sich dort aber weder lange auf-
gehalten noch Asyl beantragt und seien in Bulgarien weder registriert noch
seien ihnen Fingerabdrücke genommen worden. Er kenne viele Flücht-
linge, auf deren Asylgesuch die Schweiz eingetreten sei, obwohl diese
ebenfalls über Bulgarien in die Schweiz eingereist seien und dies bei der
Befragung auch so angegeben hätten. Bezeichnenderweise sei das SEM
auch auf das Asylgesuch seines Bruders eingetreten, obwohl sie zusam-
men in die Schweiz gereist seien. Zudem habe Bulgarien bis dato nicht auf
das Gesuch des SEM reagiert, weshalb es für sein Asylgesuch nicht zu-
ständig sei. Schliesslich sei auch nicht einzusehen, weshalb gerade Bul-
garien und nicht ein anderes Land wie Österreich, durch welches sie auch
gereist seien, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein
sollte.
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Seite 6
6.
6.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.2 Aus dem Befragungsprotokoll (vgl. Akten BFM A4/12 S. 6) ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer im November 2014 wiederholt von der bulga-
rischen Grenzpolizei festgehalten worden war, bis es ihm schliesslich ge-
lang, illegal nach Bulgarien einzureisen. Dort hielt er sich zwei Tage auf,
bevor er seine Reise in die Schweiz fortsetzte. Die illegale Einreise nach
Bulgarien – welche die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates unbe-
sehen eines längeren Aufenthaltes oder dort gestellten Asylgesuchs be-
reits begründet – ist demnach unbestritten. Das SEM ersuchte die bulgari-
schen Behörden am 27. Februar 2015 – somit innerhalb der in Art. 21 Abs.
1 Dublin-III-VO festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese liessen das Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (vgl.
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Eine ausdrückliche Zustimmung ist entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Der Vollständig-
keit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer vermag auch aus
seinem Hinweis auf ihm bekannte, angeblich gleich gelagerte Fälle, na-
mentlich jener seines Bruders, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Man-
gels umfassender Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht kei-
neswegs fest, dass es sich dabei um einen zum vorliegenden identischen
Sachverhalt handelt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Be-
stimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflich-
tung gehalten wäre, doch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen.
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6.4 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich
nach, womit auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Vor dem Hintergrund eines jüngeren Berichtes des
UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of
Asylum in Bulgaria) gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer D-
3794/2014 E. 5.3 f. m.w.H.).
6.5 Auch in individueller Hinsicht konnte der Beschwerdeführer kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach die bulgarischen Behörden
sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulga-
rien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Der Beschwerdeführer konnte ferner keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dartun, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er würde bei einer
Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gra-
vierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt o-
der in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylge-
suches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Hei-
mats- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt werden.
6.6 Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Umstand, dass
er über einen Onkel und einen Bruder in der Schweiz verfügt, nichts zu
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Seite 8
seinen Gunsten ableiten. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der On-
kel und der Bruder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gelten und den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeits-
verhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer zu entnehmen sind.
Aufgrund eines fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses kann auch offen ge-
lassen werden, ob respektive unter welchen Voraussetzungen die vom
Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8 EMRK, wonach sich eine Per-
son auf den Schutz des Familienlebens nur dann berufen kann, wenn sie
sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143,
jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium darstellt, welches
im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist (BVGE 2008/47 E. 4.1
mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 24 E. 8).
6.7 Dem Gesagtem zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder
wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner
Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder
völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Die Rüge,
das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt, erweist sich als unbegründet.
7.
Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festge-
stellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeord-
net.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
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10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – ungeachtet der prozessualen Be-
dürftigkeit – abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: