B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2977/2017
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am (…)
2015 von seinem Wohnsitz in B._______ (Zoba C._______) aus illegal
nach Äthiopien gereist; schliesslich sei er über den Sudan und Libyen am
(…) 2016 nach Italien gelangt, wo er am (…) 2016 in Augusta (Sizilien)
daktyloskopiert wurde (A6; A9 S. 6). Am 4. August 2016 sei er in die
Schweiz eingereist und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er – in tygrinischer
Sprache – am 11. August 2016 summarisch zu seiner Person, seinem Rei-
seweg und seinen Ausreisegründen aus dem Heimatstaat befragt. Dabei
brachte er vor, dass sein Bruder D._______ in Deutschland lebe (A9 S. 5).
Im Sinne eines rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer am
16. August 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson noch einmal kurz
zu seinem Bruder befragt (A13).
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 ordnete das Amt für Migration des
Kantons E._______ Herrn lic. iur. Urs Jehle dem Beschwerdeführer als
amtlichen Rechtsvertreter bei, welcher am 1. Dezember 2016 das Staats-
sekretariat informierte, dass die tygrinischen Sprachkenntnisse des Be-
schwerdeführers für eine Anhörung nicht genügen würden; diese sei in sei-
ner Muttersprache Saho durchzuführen. Ferner wünsche er keine Zusam-
menführung mit seinem Bruder D._______ in Deutschland (A30).
C.
Die deutschen Asylbehörden informierten das SEM am 6. Dezember 2016,
dass eine Person mit dem Namen D._______ in Deutschland in der Daten-
bank erfasst sei – indes sei eine klare Zuordnung (zum Beschwerdeführer)
nicht möglich (A33 f.). Der Auskunft lag ein Formular für den Austausch von
Informationen über die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwand-
ten eines unbegleiteten minderjährigen Kindes in einem Dublin-Verfahren
nach Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), bei (A31 f.).
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D.
Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons E._______ ent-
schied am 20. Dezember 2016, als Beistandsperson einzusetzen (A36).
E.
Am 1. Februar 2017 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO das
deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Übernahme des Be-
schwerdeführers (A37 f.); diesem Gesuch wurde am 4. April 2017 entspro-
chen (A40 f.).
F.
Im Sinne eines rechtlichen Gehörs erhielt der Beschwerdeführer am 7. Ap-
ril 2017 nochmals Gelegenheit, sich zur geplanten Familienzusammenfüh-
rung mit seinem Bruder in Deutschland zu äussern (A43). Am 27. April
2017 nahm der Rechtsvertreter nach Rücksprache mit der Beiständin dazu
Stellung (A46 f.).
G.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 – eröffnet am 17. Mai 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung (recte: Überstellung) des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Deutschland sowie deren Voll-
zug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da-
hingehend, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfah-
rens bei Deutschland liege. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib
in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage. Zudem
würden einer Überstellung in dieses Land weder nationale noch internatio-
nale Normen entgegenstehen.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 24. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung auf das Asyl-
gesuch einzutreten und dieses in materieller Hinsicht zu prüfen sei. Even-
tualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Des Weiteren sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
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den seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutsch-
land abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden
sei. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
I.
Am 26. Mai 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung
des Beschwerdeführers nach Deutschland.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. Mai 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorlie-
gend – sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien
in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von
der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag
in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7).
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Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt wer-
den, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch ge-
stellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kri-
terien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann
kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zu-
ständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21 f. und Art. 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), ausser es liegt eine Ausnahme
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO vor.
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Im vorliegenden take charge-Verfahren gilt zu klären, welcher Mitglied-
staat für die Durchführung des Asylverfahrens des minderjährigen Be-
schwerdeführers zuständig ist.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der volljährige Bruder D._______
des Beschwerdeführers sich ungefähr seit dem Jahr 2014 in Deutschland
aufhält. Dieser habe auch die Reise des Beschwerdeführers nach Europa
bezahlt. Der Beschwerdeführer habe regelmässigen telefonischen Kontakt
mit seinem Bruder (A9 S. 5; A13). Einer Zusammenführung mit ihm hielt
der Beschwerdeführer im August 2016 zunächst nichts entgegen (A13).
Erst im Dezember 2016 machte er geltend, dass er eine solche ablehne
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(A30). Im Rahmen der Gewährung eines weiteren rechtlichen Gehörs be-
kundete die Beiständin im Namen des Beschwerdeführers, dass sein ei-
gentliches Ziel immer die Schweiz – und nicht das Land, in dem sein Bruder
lebe – gewesen sei. Er habe dies erst erwähnt, nachdem er an der Grenze
bei Chiasso von schweizerischen Grenzwächter zweimal abgewiesen wor-
den sei; beim dritten Mal habe er seinen in Deutschland lebenden Bruder,
zum dem er gerne gehen würde, erwähnt, woraufhin man ihn (zur Durch-
reise) einreisen und um Schutz habe suchen lassen. Des Weiteren sei er
aus Eritrea mit zwei Gefährten ausgereist, welche sich für ihr Asylverfahren
im Kanton G._______ – nahe seines derzeitigen Aufenthaltsortes im Kan-
ton E._______ – aufhalten würden. Diese zwei Personen seien für ihn
wichtige Bezugspersonen, welche er seit klein auf kenne. Ausserdem sei
der Beschwerdeführer im Kanton E._______ gut integriert; ein erneuter
Wechsel des gesamten Umfeldes und die damit einhergehenden Bezie-
hungsabbrüche würden sich negativ auf das Kindeswohl des Beschwerde-
führers auswirken, welcher sich wohlgemerkt in einer komplexen Phase
der Adoleszenz befinde (A46). Auch äusserte der Beschwerdeführer Zwei-
fel, ob sein Bruder sich um ihn kümmern wolle (A47).
4.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 10. Mai 2017 nur äusserst
knapp zum Kindeswohl geäussert. Gemäss Informationen aus Deutsch-
land halte sich D._______ (geboren am […]) unter Gewährung eines in-
ternationalen Schutzstatus in H._______ auf. Im Sinne des Kindswohls sei
eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit dessen Bruder in
Deutschland angezeigt. Das SEM hat in seinem Übernahmeersuchen vom
1. Februar 2017 an Deutschland erwähnt, dass noch eine Mitteilung
Deutschlands darüber ausstehe, ob der Bruder einer Zusammenführung
zustimmen würde und ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien (A37).
Der Antwort Deutschlands ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (A40).
4.4 In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, dass der Sachverhalt un-
genügend erstellt sei, fehlten doch im Standardformular für den Austausch
von Informationen über die Geschwister eines unbegleiteten minderjähri-
gen Schutzsuchenden wichtige Angaben darüber, ob der Bruder willens
und fähig sei, sich um seinen Bruder zu kümmern (A32).
4.5 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der
Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen wurden im Rahmen des
Erlasses der Dublin-III-VO unter der Prämisse neu gefasst, dass das
Kindswohl zum Schutz der Minderjährigen noch stärker zu beachten sei
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und daher in der Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium dar-
stellen soll (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.1 m.w.H.). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO ist der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich beispielsweise
ein Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält –
sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Das Kindswohl (im Ein-
klang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte
des Kindes von 1989 [SR 0.107]) ist als allgemeiner Grundsatz für Minder-
jährige in allen Verfahren, die in der Dublin-III-VO vorgesehen sind, vorran-
ging zu erwägen (Erw. 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei ist den
folgenden Kriterien gebührend Rechnung zu tragen: den Möglichkeiten der
Familienzusammenführung, den Sicherheitserwägungen, dem Wohlerge-
hen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie dessen An-
sichten entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 6 Abs. 3 Dublin-
III-VO). Die geeignetste Massnahme soll mithilfe eines Standardformulars
für den Austausch der einschlägigen Informationen zwischen den betroffe-
nen Mitgliedstaaten eruiert werden (Art. 6 Abs. 5 Dublin-III-VO). Dieses
Standardformular wurde im vorliegenden Fall nicht vollständig ausgefüllt
(A32).
4.6 Entgegen der Annahme des SEM ist somit der Wunsch des Beschwer-
deführers nicht unsubstantiiert geblieben (was allenfalls beim vom SEM zi-
tierten Verfahren, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2483/2017 vom 8. Mai 2017 entschieden wurde, der Fall war). Auch lässt
sich im Lichte von Art. 6 Dublin-III-VO ein Bezug zum Kindswohl sehr wohl
herstellen.
4.7 Das Wohl des Kindes (Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO) kann massgeblich
dadurch geprägt sein, dass es im familiären Kontext einen vertrauten und
stabilen Lebensraum zur Verfügung gestellt bekommt. Doch die geistigen,
körperlichen, sozialen und sonstigen Eigenschaften eines Kindes können
sich auch in einem anderen Umfeld als dasjenige eines nahen Verwandten
entfalten. Der Beschwerdeführer hat in überzeugender Weise (vgl. Schrei-
ben seiner Beiständin vom 21. April 2017 und seinem Rechtsvertreter vom
24. Mai 2017) kundgetan, dass er eine Zusammenführung mit seinem Bru-
der ablehnt. Er verfügt in der Schweiz über Bezugspersonen, die er schon
seit seiner Kindheit kennt. Ausserdem hat er sich hier gemäss Schreiben
seiner Beiständin vom 21. April 2017 und seinem Rechtsvertreter vom
24. Mai 2017 gut integriert. Die Tatsache, dass er anfangs einer möglichen
Zusammenführung mit seinem Bruder positiv gegenüber stand, kann mit
dem Umstand erklärt werden, dass er ohne dessen Erwähnung wohl nicht
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in die Schweiz hätte einreisen können und sich wohl auch auf ein Wieder-
sehen gefreut hätte. Des Weiteren liegen dem Bundesverwaltungsgericht
keine Informationen darüber vor, ob der Bruder sich tatsächlich um den
Beschwerdeführer kümmern will und kann beziehungsweise wie ein Zu-
sammenleben aussehen könnte und wie sich eine Überstellung nach
Deutschland nach über zehn Monaten Aufenthalt in der Schweiz auf das
Wohlergehen des Beschwerdeführers auswirken könnte.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind den Einwänden des Beschwer-
deführers, die seinem Alter und seiner Reife entsprechen, seinem Wohler-
gehen und seiner sozialen Entwicklung – er befindet sich in einer komple-
xen Phase der Adoleszenz und ein erneuter Wechsel wird sich wohl nega-
tiv auf seinen Reifungsprozess auswirken – gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. b
und d Dublin-III-VO gebührend Rechnung zu tragen. Bei dieser Ausgangs-
lage muss davon ausgegangen werden, dass die Familienzusammenfüh-
rung nicht zum Wohl des Beschwerdeführers beiträgt, sondern dass ein
Asyl- und Wegweisungsverfahren in dessen Interesse in der Schweiz
durchgeführt wird. Auf eine Rückweisung der Sache an das SEM für wei-
tere Abklärungen hinsichtlich des Bruders wird verzichtet, zumal diese
nicht als erforderlich erscheinen.
4.8 Nach dem Gesagten ist Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO als Kriterium zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates vorliegend nicht anwendbar.
Des Weiteren erscheint bezüglich Deutschland kein anderes Kriterium ge-
mäss Kapitel III der Dublin-III-VO für den vorliegenden Fall praktikabel.
Folglich ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
Deutschland als Drittstaat staatsvertraglich nicht zuständig; eine Überstel-
lung in dieses Land fällt ausser Betracht (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Das
SEM hat demzufolge zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Wieder-
aufnahme des Asylverfahrens zurückzuweisen. Bei einer künftigen allfälli-
gen Befragung beziehungsweise Anhörung dürfte das vom Beschwerde-
führer als Muttersprache angegebene Saho zu berücksichtigen sein.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat seinen Aufwand im vorliegenden Verfahren auf 3 Stunden bei
einem Honorar von Fr. 194.– (inklusive Mehrwertsteuerzusatz) und einer
Pauschale von 54.– für Auslagen beziffert (vgl. Ziff. 3 der Rechtsmittelein-
gabe), was angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 636.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
6.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
10. Mai 2017 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
wiederaufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 636.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: