Abtei lung V
E-2978/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2978/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit englischsprachiger Eingabe vom
21. Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Dozent für
(...) an der (...). In dieser Funktion habe er an verschiedenen
internationalen Tagungen teilgenommen. Am (...) 2008 sei dem Sicher-
heitspersonal der (...) ein Schreiben übergeben worden, in welchem
mehrere Personen – unter anderem auch er – namentlich aufgeführt
gewesen und mit dem Tode bedroht worden seien. Er habe umgehend
das (...), das Rote Kreuz und das UNHCR informiert. Da damals in
Jaffna täglich Menschen von Unbekannten getötet worden seien, habe
er sich an seinen Geburtsort B._____, begeben. Aber auch dort sei er
von Unbekannten bedroht worden. Aus diesem Grunde, weil er früher
bei der C._____ gearbeitet habe und einer seiner Brüder sowie ein
Neffe Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien, sei
sein Leben ernsthaft bedroht.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Drohschreiben vom
24. November 2008 zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbrin-
gen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopi-
en betreffend seine Identität einzureichen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 präzisierte der Beschwerde-
führer seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, ab August
2006 habe er an der (...) gearbeitet. Im August 2008 sei er nach Jaffna
zurückgekehrt und habe seine Arbeit an der (...) wieder aufgenommen.
Am 7. Dezember 2008 sei der Leiter der (...), welcher ebenfalls auf
dem Drohschreiben vom (...) 2008 aufgeführt gewesen sei, ange-
schossen worden. Aufgrund dieses Vorkommnisses habe er sich nach
B._____ begeben. Sein Leben sei jedoch auch am neuen Wohnort in
Gefahr.
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C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie und
teilweise mit englischer Übersetzung – das Drohschreiben vom
24. November 2008, ein Schreiben von (...) vom 17. Februar 2009,
einen von ihm verfassten und im (...) publizierten Artikel über die (...)
in Sri Lanka, weitere Publikationen, mehrere Zeitungsberichte, einen
Geburtsregisterauszug, einen Ausweis der (...) von Jaffna, ein Schrei-
ben von (...) vom 6. Februar 2009, Unterlagen zum (...) und diverse
Berichte betreffend die LTTE zu den Akten (für Einzelheiten wird auf
den Beweismittel-Umschlag in den vorinstanzlichen Akten verwiesen).
D.
Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. März 2009 um Beantwortung offener Fragen. Mit Eingabe vom
15. April 2009 antwortete der Beschwerdeführer.
E.
Am 1. Juli 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Im Wesentlichen wiederholte dieser seine bisherigen
Aussagen. Präzisierend führte er aus, er habe ein Jahr in (...) in der
(...) gearbeitet. Während des dortigen Aufenthalts sei er Mitglied der
(...) geworden und habe sich für diese Organisation engagiert. Nach
Ablauf des (...) habe er aufgrund der Situation in Sri Lanka, ins-
besondere der Entführungen und der Tötungen früherer Mitarbeiter
des C._____, in (...) ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen wor-
den sei. Im (...) 2008 sei er mit Unterstützung des (...) nach Jaffna
zurückgekehrt. Dort habe er seine Arbeit an der (...) wieder auf-
genommen. Am (...) 2008 habe er die bereits erwähnte Todesdrohung
erhalten und sei deshalb nach B._____ übersiedelt, wo er keine
Probleme gehabt habe. Da einige seiner Familienangehörigen bei der
LTTE seien beziehungsweise waren und er in seinen (...) auch die Re-
gierung kritisiert habe, fühle er sich bedroht.
F.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 überwies die Botschaft dem BFM das
Befragungsprotokoll vom 1. Juli 2009.
G.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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H.
Mit Eingabe vom 20. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
(Eingang am 28. April 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
I.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 übermittelte die Botschaft dem BFM
den Zustellnachweis betreffend die Eröffnung der vorinstanzlichen Ver-
fügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer fühle sich bedroht, weil er in seinen Berichten über die
(...) seines Landes die srilankische Regierung kritisiert habe. Dazu
stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seit 1982 als (...)
gearbeitet, an diversen Tagungen und Konferenzen (...) teilgenommen
und bislang keine Probleme mit den srilankischen Sicherheitsbehörden
gehabt. Vielmehr zahle ihm die srilankische Regierung, obwohl er (...)
untergetaucht sei und sich seither mehr oder weniger im Urlaub be-
finde, weiterhin (...). Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgung
seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden ausgeschlossen.
Folglich habe der Beschwerdeführer, was die Todesdrohung vom (...)
2008 anbelange, grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige
zu erstatten. Es könne erwartet werden, dass der srilankische Staat
seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Einzel-
fall könne es zwar vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe
oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde, aber eine
faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen
Schutz bedrohter Personen könne nicht verlangt werden. Keinem
Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Einen besonderen Personenschutz würden
nur einige wenige, besonders gefährdete Personen erhalten, denen
der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zugerechnet
werden könne. Sodann habe sich der Beschwerdeführer seit Ende
2008 unbehelligt in (...) aufhalten können, und auch seine in (...)
lebende Ehefrau sei nicht bedroht worden. Des Weitern habe er Ver-
wandte im Ausland und verfüge über entsprechende finanzielle Mittel
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sowie die notwendige Auslanderfahrung, um Sri Lanka zu verlassen.
Da er bislang nicht ausgereist sei, sei zu schliessen, dass keine akute
Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer weise demnach kein Ge-
fährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, womit die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant seien.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er sei Mitglied der (...). Sein jüngerer Bruder sei Mitglied der LTTE und
seit dem Vanni-Krieg verschwunden. Er sei zweimal von Unbekannten
zu Hause aufgesucht und über den Verbleib seines Bruders befragt
worden. Deshalb könne er nicht in seiner Wohnung bleiben.
5.3 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf
seine Mitgliedschaft bei der (...). Diesbezüglich gab er anlässlich der
Anhörung durch die Botschaft zu Protokoll, er würde diese Organisati-
on lediglich moralisch unterstützen (vgl. Protokoll vom 1. Juli 2009,
S. 6). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern für den Be-
schwerdeführer aus dieser Mitgliedschaft eine asylrelevante Gefähr-
dung resultieren soll. Erklärende Angaben werden in der Rechtsmit-
teleingabe nicht gemacht und sind auch den Akten nicht zu entneh-
men. Was die angeblichen zwei Vorsprachen von Unbekannten in der
Wohnung anbelangt, so haben diese wohl der Suche nach dem seit
längerem verschwundenen Bruder gegolten, und jedenfalls hatten sie
für den Beschwerdeführer offenbar keine Konsequenzen. Er macht
denn auch nicht geltend, von diesen Unbekannten in asylrelevanter
Weise belangt worden zu sein. Allein die Angst vor einer allfälligen
künftigen Verfolgung genügt nicht, um auf das Vorliegen einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich legt
der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf das blosse
Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen beschränken, auch
nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen
habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG, und ihm sei die
Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um diesbezüglich Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
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und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzule-
gen. Damit ist dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimat-
land zumutbar. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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